Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
KFG 1967 §47a Abs2aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 19.04.2024, Zl. ***, betreffend der Abweisung des Antrags vom 13.03.2024 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben. Die belangte Behörde hat die beantragten Auskünfte zu erteilen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§§ 3, 8, 24 Führerscheingesetz (FSG)Paragraphen 3,, 8, 24 Führerscheingesetz (FSG)
§ 14 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)Paragraph 14, Absatz 3, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.03.2024 einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu den Kennzeichen ***, ***, ***, ***. Als Begründung für den Antrag wurde ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin angeführt, nämlich, dass die Halterdaten zur Vollstreckung von Rechtsansprüchen benötigt werden, da diese Fahrzeuge mit den genannten Kennzeichen die ausgewiesene Höchstparkdauer auf unserer Parkfläche überschritten hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2024, ***, hat die belangte Behörde den Antrag als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Bisheriger Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 13. März 2024 haben Sie ein Auskunftsersuchen über Zulassungsbesitzer iSd § 47 Abs 2a KFG zu den Kennzeichen ***, ***, ***, ***, gestellt.Mit E-Mail vom 13. März 2024 haben Sie ein Auskunftsersuchen über Zulassungsbesitzer iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG zu den Kennzeichen ***, ***, ***, ***, gestellt.
Begründend haben Sie dazu ausgeführt, dass die Auskunft der Verfolgung eines zivilrechtlichen Anspruchs (zur Vollstreckung von Rechtsansprüchen, da diese Fahrzeuge mit den genannten Kennzeichen die ausgewiesene Höchstparkdauer auf Parkflächen überschritten haben) dient. Eine Angabe eines Liegenschaftseigentümers, für welchen eingeschritten wird, erfolgte nicht; ein diesbezügliches Vollmachtsverhältnis bzw. ein entsprechendes Auftragsverhältnis wurde ebensowenig vorgelegt.
Die A GmbH übt das freie Gewerbe Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und das freie Gewerbe Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik aus.
Auf der Website dieser Gesellschaft (***) findet sich unter dem Reiter „Kontakt – FAQ – Autofahrer“ u.a. folgende Passagen (Abfrage vom 20.03.2024):
„Ich habe die Vertragsstrafe bereits bezahlt, wieso habe ich eine Zahlungserinnerung/Mahnung erhalten?
Zur Überprüfung des Zahlungseingangs senden Sie uns bitte Ihr Anliegen mit Angabe des Aktenzeichens über unsere Ticket Plattform. Unsere Buchhaltung wird Ihr Anliegen umgehend prüfen und sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Falls Sie nicht den geforderten Gesamtbetrag überwiesen haben, erhalten Sie ebenfalls eine Mahnung und dann bitten wir um Überweisung des Restbetrags.
Was unterscheidet eine Vertragsstrafe von einem Strafzettel im öffentlichen Raum?
Die Polizei darf im öffentlichen Bereich Daten von Parkverstößen abfragen, jedoch nicht auf privatem Gelände. Dafür sind wir von unserem Auftraggeber beauftragt worden und somit berechtigt, die Daten von Nutzer der Parkfläche im Falle eines Parkverstoßes auf privatem Gelände beim Kraftfahrtbundesamt abzufragen. Eine gesetzliche Regelung, die die Höhe einer angemessenen Vertragsstrafe bei Überschreitung der im privaten Rechtsverkehr zu gebilligten Höchstparkdauer zum Gegenstand hätte, existiert nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe können Sie in den AGBs vor Ort entnehmen.“
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.
Die maßgebliche Rechtsvorschrift des KFG 1967 lautet:
§ 47. ZulassungsevidenzParagraph 47, Zulassungsevidenz
[...]
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Rechtliche Erwägungen:
Der Antrag ist nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 2a KFG. 1967 hat die Behörde einer Privatperson auf Anfrage, in der etwa das Kennzeichen angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG ist die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen, die eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 nicht erlangen können, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb steht die Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei ist auch ein quantitativer Maßstab von Relevanz. Das wirtschaftliche Interesse der Ausübung eines Auftrages (etwa durch ein Inkassobüro, einen Parkplatzbetreiber oder ein Bewachungsunternehmen) ist nicht hinreichend, sondern ist das konkrete zu Grunde liegende rechtliche Interesse des Auftraggebers (d.i. des in seinem Besitz gestörten) glaubhaft zu machen. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse der Abwicklung von Verträgen liegt vor, wenn die Halteranfragen für die normale, alltägliche Abwicklung aller Geschäftsfälle (bzw. einer Vielzahl von Geschäftsfällen) eines Unternehmens verwendet werden, es sich also nicht um Ausnahmen handelt, dass ein Kunde nicht auf dem vorgesehenen Wege bezahlt, sondern sämtliche (bzw. eine Vielzahl der) Geschäftsfälle des Unternehmens so abgewickelt werden sollen.Nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG. 1967 hat die Behörde einer Privatperson auf Anfrage, in der etwa das Kennzeichen angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben. Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG ist die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen, die eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 nicht erlangen können, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb steht die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei ist auch ein quantitativer Maßstab von Relevanz. Das wirtschaftliche Interesse der Ausübung eines Auftrages (etwa durch ein Inkassobüro, einen Parkplatzbetreiber oder ein Bewachungsunternehmen) ist nicht hinreichend, sondern ist das konkrete zu Grunde liegende rechtliche Interesse des Auftraggebers (d.i. des in seinem Besitz gestörten) glaubhaft zu machen. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse der Abwicklung von Verträgen liegt vor, wenn die Halteranfragen für die normale, alltägliche Abwicklung aller Geschäftsfälle (bzw. einer Vielzahl von Geschäftsfällen) eines Unternehmens verwendet werden, es sich also nicht um Ausnahmen handelt, dass ein Kunde nicht auf dem vorgesehenen Wege bezahlt, sondern sämtliche (bzw. eine Vielzahl der) Geschäftsfälle des Unternehmens so abgewickelt werden sollen.
Kein rechtliches Interesse kann erkannt werden, wenn das „Geschäftsmodell“ zur Lukrierung von Einnahmen darin besteht, gewerblich für andere in mutmaßlich rechtsmissbräuchlicher Weise Besitzstörungen zu behaupten oder Besitzstörungsklagen anzudrohen und darauf basierend Geldforderungen zu stellen. Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, Privatpersonen personenbezogene Daten von Vertragspartnern (Kunden) für die Abwicklung unternehmerischer Geschäfte zur Verfügung zu stellen, daher fehlt auch die Rechtsgrundlage dafür. Die Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten muss bei zivilrechtlichen Verträgen in deren Rahmen bzw. mit Einwilligung der Vertragspartei erfolgen.
Der OGH hat am 25. Jänner 2024 zur Zahl 4 Ob 5/24z in einer vergleichsweisen Konstellation wie folgt entschieden:
„Einstweilige Verfügung
Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Auftrag Dritter Aufforderungsschreiben an (potenzielle) Besitzstörer zu versenden, mit denen diese zur Abgabe von Unterlassungserklärungen und/oder zur Zahlung von Geldbeträgen aufgefordert werden und/oder mit denen Vergleichsangebote für das Absehen von der Einbringung einer Besitzstörungsklage unterbreitet werden. Die Unterlassungspflicht bezieht sich auch auf gleichartige Verhaltensweisen sowie auf das Anbieten und/oder Bewerben der in Satz 1 genannten Verhaltensweisen/Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr.
[...]“
Ein rechtliches Interesse des Auftraggebers kann in Zusammenschau sämtlicher genannten Umstände nicht erkannt werden. Unabhängig davon könnte ein allfälliges rechtliches Interesse lediglich gegen den Lenker (und nicht gegen den Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges bestehen. Hierzu ist auf die Judikatur des VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2007/11/0134, zu verweisen, worin wie folgt ausgeführt ist:
„Der Beschwerdeführer versucht, mit seinem Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen und die Adresse der von ihm als "Ehestörer" bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der von ihm eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer bezeichneten Fahrzeugs wäre. Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. § 103 Abs. 2 KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.“„Der Beschwerdeführer versucht, mit seinem Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen und die Adresse der von ihm als "Ehestörer" bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der von ihm eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer bezeichneten Fahrzeugs wäre. Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.“
Auch vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Auskunft aus der Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer beinhaltet, welcher jedoch nicht zwingend stets der Lenker des Fahrzeugs sein muss, als auch nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Auch vor diesem Hintergrund ist bereits keine ausreichende Darlegung eines rechtlichen Interesses an der Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz abzuleiten. Insgesamt war aufgrund der dargelegten Erwägungen der Antrag als unbegründet abzuweisen“
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht:
„Der Bescheid ist rechtswidrig.
Der geltend gemachte Anspruch auf Halterdatenauskunft gem. § 47 Abs. 2a KFG besteht. Rechtliches Interesse im Sinne der Norm können dabei insbesondere auch aus dem Privatrecht herrührende, z.B. (Schadenersatz-)Interessen sein. Die Antragstellerin betreibt in ganz Österreich eine Vielzahl von Parkplätzen. Wird ein Verstoß gegen die ausgehängten Parkbedingungen festgestellt, schuldet der Nutzer eine Vertragsstrafe. Zur Verfolgung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung dieser Vertragsstrafen werden die Halterdaten benötigt. Jeder einzelne Verstoß kann dabei durch Beweisbilder zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt belegt werden. Die Parkraumbewirtschaftung erfolgt dabei durch die Antragstellerin im eigenen Namen und entgegen den Ausführungen der Behörde gerade nicht in Ausführung eines Auftrages. Etwaige missverständliche Angaben auf der Website dienen dabei schlicht der Verständlichkeit der Websitebenutzer. Rechtlich entscheidend ist letztlich jedoch das Vertragswerk. Auf jeder von der Antragstellerin betriebenen Parkfläche geht aus der Beschilderung klar die eigenständige Betreiberstellung hervor. Fehlerhaft verneint die Bezirkshauptmannschaft das Vorliegen eines "berechtigten Interesses", sondern geht lediglich von einem "wirtschaftlichen Interesse" aus. § 47 Abs. 2a KFG kennt keine Höchstgrenze bezüglich der Anzahl oder Häufigkeit der Antragstellung, sondern verlangt lediglich das Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Ein solches liegt jedoch wie dargelegt mit jedem einzelnen Verstoß vor. Die Anzahl der beantragten Auskünfte ist eine Konsequenz aus der hohen Anzahl der bewirtschafteten Parkflächen und daraus folgend hohen Zahl an Verstößen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin viele Parkplätze bewirtschaftet und es in der Folge zu vielen Verstößen kommt, schließt das berechtigte Interesse nicht aus. Soweit die Bezirkshauptmannschaft unterstellt, die Antragstellerin würde die Daten zur generellen Abwicklung ihrer Geschäfte und Identifizierung ihrer Vertragspartner beantragen, so ist dies nicht zutreffend. Die Parkraumbewirtschaftung ist seit jeher ein anonymes Massengeschäft, bei dem es dem Parkraumbetreiber faktisch beinahe unmöglich und folglich nicht zuzumuten ist, jeden einzelnen seiner Vertragspartner vorab zu identifizieren. Dies ist zudem weder im Interesse der Nutzer noch im Interesse der Antragstellerin. Gerade aus diesem Grund beschränkt die Antragstellerin die Anfragen auf die im Vergleich zur Anzahl an korrekten Parkvorgängen extrem kleine Anzahl vertragsbrüchiger Nutzer. Abschließend vergleicht die Bezirkshauptmannschaft die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin mit derjenigen der Antragsgegnerin aus der Entscheidung des OGH vom 25.01.2024 (Zahl 4 Ob 5/24z).Der geltend gemachte Anspruch auf Halterdatenauskunft gem. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG besteht. Rechtliches Interesse im Sinne der Norm können dabei insbesondere auch aus dem Privatrecht herrührende, z.B. (Schadenersatz-)Interessen sein. Die Antragstellerin betreibt in ganz Österreich eine Vielzahl von Parkplätzen. Wird ein Verstoß gegen die ausgehängten Parkbedingungen festgestellt, schuldet der Nutzer eine Vertragsstrafe. Zur Verfolgung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung dieser Vertragsstrafen werden die Halterdaten benötigt. Jeder einzelne Verstoß kann dabei durch Beweisbilder zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt belegt werden. Die Parkraumbewirtschaftung erfolgt dabei durch die Antragstellerin im eigenen Namen und entgegen den Ausführungen der Behörde gerade nicht in Ausführung eines Auftrages. Etwaige missverständliche Angaben auf der Website dienen dabei schlicht der Verständlichkeit der Websitebenutzer. Rechtlich entscheidend ist letztlich jedoch das Vertragswerk. Auf jeder von der Antragstellerin betriebenen Parkfläche geht aus der Beschilderung klar die eigenständige Betreiberstellung hervor. Fehlerhaft verneint die Bezirkshauptmannschaft das Vorliegen eines "berechtigten Interesses", sondern geht lediglich von einem "wirtschaftlichen Interesse" aus. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG kennt keine Höchstgrenze bezüglich der Anzahl oder Häufigkeit der Antragstellung, sondern verlangt lediglich das Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Ein solches liegt jedoch wie dargelegt mit jedem einzelnen Verstoß vor. Die Anzahl der beantragten Auskünfte ist eine Konsequenz aus der hohen Anzahl der bewirtschafteten Parkflächen und daraus folgend hohen Zahl an Verstößen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin viele Parkplätze bewirtschaftet und es in der Folge zu vielen Verstößen kommt, schließt das berechtigte Interesse nicht aus. Soweit die Bezirkshauptmannschaft unterstellt, die Antragstellerin würde die Daten zur generellen Abwicklung ihrer Geschäfte und Identifizierung ihrer Vertragspartner beantragen, so ist dies nicht zutreffend. Die Parkraumbewirtschaftung ist seit jeher ein anonymes Massengeschäft, bei dem es dem Parkraumbetreiber faktisch beinahe unmöglich und folglich nicht zuzumuten ist, jeden einzelnen seiner Vertragspartner vorab zu identifizieren. Dies ist zudem weder im Interesse der Nutzer noch im Interesse der Antragstellerin. Gerade aus diesem Grund beschränkt die Antragstellerin die Anfragen auf die im Vergleich zur Anzahl an korrekten Parkvorgängen extrem kleine Anzahl vertragsbrüchiger Nutzer. Abschließend vergleicht die Bezirkshauptmannschaft die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin mit derjenigen der Antragsgegnerin aus der Entscheidung des OGH vom 25.01.2024 (Zahl 4 Ob 5/24z).
Dieser Vergleich geht jedoch in jeder Hinsicht an der Sache vorbei. Wie beschrieben, handelt es sich bei der Antragstellerin um einen Parkplatzbetreiber, der im eigenen Namen den Nutzern Parkflächen zur Verfügung stellt. Im angegebenen Verfahren jedoch hat die Antragsgegnerin "im geschäftlichen Verkehr Abmahnungen bei Besitzstörungen angeboten. Der Kunde kann eine von ihm als solche erachtete Besitzstörungshandlung (unter Beifügung von Beweisfotos) online melden und die Antragsgegnerin beauftragen." Es handelte sich also um eine Plattform, bei der für jeden einzelnen vermeintlichen Verstoß eine Einzelbauftragung vorlag. Dies hat offensichtlich nichts mit dem Gewerbe der Antragstellerin zu tun, welche gegenüber jedem einzelnen Parkraumnutzer verantwortlich ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.06.2024, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 13.03.2024 einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu den Kennzeichen ***, ***, ***, ***, gestellt hat. Als Begründung wurde das berechtigte rechtliche Interesse angeführt, das die Auskunft der Verfolgung eines zivilrechtlichen Anspruchs (Vertragsstrafe) aufgrund der Überschreitung der Höchstparkdauer dieser Fahrzeuge auf den Parkflächen.
Die A GmbH übt das freie Gewerbe Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und das freie Gewerbe Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik aus. Die Beschwerdeführerin ist auch Betreiberin von den Parkplätzen, auf denen die gegenständlichen Fahrzeuge abgestellt wurden. Sämtliche Parkplätze verfügen über eine automatische Kennzeichenerkennung bei der Ein- und Ausfahrt. Auf den Parkplätzen ist eine Höchstparkdauer ausgewiesen und wird eine Vertragsstrafe bei Überschreiten dieser Höchstparkdauer in Aussicht gestellt.
In der Verhandlung konkretisierte die Beschwerdeführerin das ein Großteil der Kunden sich an die Parkplatzordnung und die Höchstparkdauer halten würden. Lediglich ein kleiner Teil im unteren Prozentbereich würden die Parkdauer überschreiten.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen war der Sachverhalt unstrittig. Das in der Verhandlung vorgebrachte Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchsetzung der Vertragsstrafen von Lenkern, die gegen die Höchstparkdauer ihr Fahrzeug auf den Parkplätzen abstellen würde, erscheint glaubwürdig und nachvollziehbar. Weiter blockieren sie Parkmöglichkeiten für andere Kunde in der Zeit die über die zulässige Parkdauer hinausgeht.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 47 Abs. 2a KFG hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Betreiberin der Parkflächen im eigenen Namen einen Antrag gemäß § 47 Abs. 2a KFG gestellt. In diesem Antrag wurden die Kennzeichen angegeben. Ein rechtliches Interesse wurde – wenn auch erst in der Verhandlung konkretisiert – dargelegt und somit glaubhaft gemacht. Die Ausforschung der Zulassungsbesitzer bzw. Lenker zur Verfolgung des Anspruchs der Vertragsstrafe und das Interesse die Parkflächen für andere Kunden freizuhalten sind rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Betreiberin der Parkflächen im eigenen Namen einen Antrag gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG gestellt. In diesem Antrag wurden die Kennzeichen angegeben. Ein rechtliches Interesse wurde – wenn auch erst in der Verhandlung konkretisiert – dargelegt und somit glaubhaft gemacht. Die Ausforschung der Zulassungsbesitzer bzw. Lenker zur Verfolgung des Anspruchs der Vertragsstrafe und das Interesse die Parkflächen für andere Kunden freizuhalten sind rechtliche Interessen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG.
Sofern die belangte Behörde vorbrachte, dass nicht unbedingt der Zulassungsbesitzer auch Lenker des Fahrzeuges ist, wird darauf hingewiesen, dass einem Liegenschaftsbesitzer zur Verfolgung seiner Rechte keine andere Möglichkeit bleibt – denn nur das KFZ ist durch das Kennzeichen eindeutig bestimmbar - als vorerst davon auszugehen, dass der Lenker auch gleichzeitig Zulassungsbesitzer ist, oder dieser den Lenker zumindest benennen kann. In einem weitern gerichtlichen Verfahren kann dann der Zulassungsbesitzer dann bestreiten, dass er Lenker war.
Hierzu ist auch auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen:
Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte; lehnt er aber die Benennung des Störers ab und behauptet auch sonst, nichts zu Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies ( hier als Dienstgeber ) leicht möglich wäre, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden. (vgl. OGH zu den Zl. 1Ob680/81; 8Ob589/87; 3Ob509/96; 4Ob58/08w; 8Ob105/15x, vom 29.10.2015)Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte; lehnt er aber die Benennung des Störers ab und behauptet auch sonst, nichts zu Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies ( hier als Dienstgeber ) leicht möglich wäre, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden. vergleiche OGH zu den Zl. 1Ob680/81; 8Ob589/87; 3Ob509/96; 4Ob58/08w; 8Ob105/15x, vom 29.10.2015)
Weiter führte die belangte Behörde aus, dass Sinn und Zweck der Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG ist die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen ist, die eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 nicht erlangen können, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb steht die Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei ist auch ein quantitativer Maßstab von Relevanz.Weiter führte die belangte Behörde aus, dass Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG ist die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen ist, die eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 nicht erlangen können, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb steht die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei ist auch ein quantitativer Maßstab von Relevanz.
Diese Argumentation geht im vorliegenden Fall jedoch ins Leere, da die Beschwerdeführerin lediglich für einen sehr geringen Anteil ihrer Geschäftsfälle die Auskunft aus der Zulassungsevidenz benötigt, da sich die meisten Kunden an die Parkordnung und die Parkdauer halten. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass mit der Formulierung „nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten“ die Kapazitäten der Behörde betrifft und nicht auf die Antragstellungen der Beschwerdeführerin abstellt. Ein Vorbringen weshalb im konkreten Fall die Kapazitäten der belangten Behörde aus technischen oder organisatorischen erreicht oder überschritten wurden, wurde nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftserteilung; rechtliches Interesse; Privatperson; Besitzstörung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.614.001.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024