TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/13 LVwG-S-1120/001-2024

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Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

AWG 2002 §43
AWG 2002 §79 Abs2 Z11
  1. AWG 2002 § 43 heute
  2. AWG 2002 § 43 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 43 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 43 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 43 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum des angefochtenen Straferkenntnisses von „zumindest bis zum 01.06.2023“ auf „vom 12.04.2023 bis 01.06.2023“ eingeschränkt wird. Weiters wird die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) auf den Betrag von EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) herabgesetzt. Ebenso wird in der Tatbeschreibung der „19.04.2023“ auf den „18.04.2023“ korrigiert. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit EUR 210,-- neu festgesetzt.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. April 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

Zumindest bis zum 01.06.2023

Ort:

Marktgemeinde *** (BN), KG ***, Gst. Nr. *** und ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 AWG 2002 der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid vom 24.07.2018, Zl. *** vorgeschriebene Auflage Nr. 30, die wie folgt lautet:
"Jeder Lagerabschnitt ist zu beschriften, um aus den Angaben die darin gelagerten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruieren und überprüfen zu können. Entsprechende Gefahrensymbole und -hinweise sind anzubringen."
nicht eingehalten hat, da bei den Kontrollen des Bau- und Betriebsaufsichtsorganes, Herr D, am 16.03.2023, 31.03.2023, 19.04.2023, 05.05.2023 und 16.05.2023 festgestellt wurde, dass die Beschriftung der Lagerabschnitte fehlte.
Bei der Kontrolle am 01.06.2023 waren nur teilweise Schilder angebracht.
Erst bei der Kontrolle am 20.06.23 waren Schilder in Lagerboxen angebracht und weitere Schilder für Zwischenlager vorhanden.
Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, AWG 2002 der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid vom 24.07.2018, Zl. *** vorgeschriebene Auflage Nr. 30, die wie folgt lautet:
"Jeder Lagerabschnitt ist zu beschriften, um aus den Angaben die darin gelagerten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruieren und überprüfen zu können. Entsprechende Gefahrensymbole und -hinweise sind anzubringen."
nicht eingehalten hat, da bei den Kontrollen des Bau- und Betriebsaufsichtsorganes, Herr D, am 16.03.2023, 31.03.2023, 19.04.2023, 05.05.2023 und 16.05.2023 festgestellt wurde, dass die Beschriftung der Lagerabschnitte fehlte.
Bei der Kontrolle am 01.06.2023 waren nur teilweise Schilder angebracht.
Erst bei der Kontrolle am 20.06.23 waren Schilder in Lagerboxen angebracht und weitere Schilder für Zwischenlager vorhanden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm. mit Auflagenpunkt 30 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24.07.2018, Zl. ***Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF in Verbindung mit mit Auflagenpunkt 30 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24.07.2018, Zl. ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.500,00

              100 Stunden

§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgFParagraph 79, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 250,00

                                                                               Gesamtbetrag:

€ 2.750,00

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Sachverhaltsdarstellung der Abteilung Anlagenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung vom 29. Jänner 2024 und ging von folgenden Feststellungen aus:

„Im Genehmigungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24.07.2018, Zl. *** wurde die Auflage Nr. 30 wie folgt vorgeschrieben:
"Jeder Lagerabschnitt ist zu beschriften, um aus den Angaben die darin gelagerten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruieren und überprüfen zu können. Entsprechende Gefahrensymbole und -hinweise sind anzubringen."


Am 16.03.2023, 31.03.2023, 19.04.2023, 05.05.2023 und 16.05.2023 fehlte die Beschriftung der Lagerabschnitte zur Gänze. Bei der Kontrolle am 01.06.2023 waren nur teilweise Schilder angebracht. Erst bei der Kontrolle am 20.06.23 waren Schilder in Lagerboxen angebracht, weitere Schilder für Zwischenlager vorhanden und die Auflage erfüllt.

Sie waren ab 12.04.2023 und somit zur Tatzeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 bestellt.Sie waren ab 12.04.2023 und somit zur Tatzeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 bestellt.

Sie sind unbescholten.“

Beweiswürdigend führte die Strafbehörde aus:

„Die Feststellungen, welche von Ihnen nicht bestritten wurden, gründen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Akteninhalt, insbesondere dem Genehmigungsbescheid sowie den Überprüfungsprotokollen des Bau- und Betriebsaufsichtsorganes, Herr D.

Der Umstand, dass Sie im Tatzeitpunkt zur verantwortlichen Person der C GmbH bestellt waren, gründet auf den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, vom 24.04.2023, mit dem hinsichtlich der Fa. C GmbH die Bestellung Ihrer Person zum abfallrechtlichen Geschäftsführer sowie verantwortlichen Person nach § 26 AWG 2002 zur Kenntnis genommen wurde, nachdem die Fa. C GmbH mit Schreiben vom 12. April 2023 um Erlaubnis für die Bestellung Ihrer Person zum neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer sowie zur neuen verantwortlichen Person mit Wirksamkeit vom 12. April 2023 angesucht hatte.Der Umstand, dass Sie im Tatzeitpunkt zur verantwortlichen Person der C GmbH bestellt waren, gründet auf den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, vom 24.04.2023, mit dem hinsichtlich der Fa. C GmbH die Bestellung Ihrer Person zum abfallrechtlichen Geschäftsführer sowie verantwortlichen Person nach Paragraph 26, AWG 2002 zur Kenntnis genommen wurde, nachdem die Fa. C GmbH mit Schreiben vom 12. April 2023 um Erlaubnis für die Bestellung Ihrer Person zum neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer sowie zur neuen verantwortlichen Person mit Wirksamkeit vom 12. April 2023 angesucht hatte.

Aufgrund einer Abfrage im Verwaltungsstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft Baden bzw. der Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt Umgebung vom 22.04.2024 konnte die Feststellung getroffen werden, dass keine Vormerkungen aufscheinen.“

Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen erwog die belangte Behörde wie folgt:

„Wie festgestellt, wurden Sie von der C GmbH als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 bestellt und sind sohin als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich. „Wie festgestellt, wurden Sie von der C GmbH als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 bestellt und sind sohin als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.

§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen (vgl. VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047; 22.03.2012, 2010/07/0143).Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vergleiche VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047; 22.03.2012, 2010/07/0143).

Gegenständlich wurde wie festgestellt die Auflage 30 des Genehmigungsbescheides zumindest bis zum 01.06.2023 insofern nicht (vollständig) eingehalten, als nicht jeder Lagerabschnitt beschriftet wurde

Der Tatbestand der Auflagenverletzung nach § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 ist daher in objektiver Hinsicht gegeben.“Der Tatbestand der Auflagenverletzung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ist daher in objektiver Hinsicht gegeben.“

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass mildernd der bisherige ordentliche Wandel des Beschuldigten zu werten wäre; erschwerend wäre nichts.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese behördliche Erledigung erhob der Beschuldigte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu möge aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Mahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz es bewenden lassen; in eventu die Strafe auf ein gesetzmäßiges sowie tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.Gegen diese behördliche Erledigung erhob der Beschuldigte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu möge aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Mahnung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz es bewenden lassen; in eventu die Strafe auf ein gesetzmäßiges sowie tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

Begründet wurde wie folgt:

„4. Beschwerdegründe

4.1 Mangelhafte Feststellung des Sachverhalts

4.1.1 Die belangte Behörde stellte im gegenständlichen Straferkenntnis fest, dass am 16.3.2023, 31.3.2023, 19.4.2023, 5.5.2023 und 16.5.2023 die Beschriftung der Lagerabschnitte zur Gänze gefehlt hätten, bei der Kontrolle am 1.6.2023 nur teilweise Schilder angebracht gewesen wären und erst bei der Kontrolle am 20.6.2023 Schilder in Lagerboxen angebracht, weitere Schilder für Zwischenlager vorhanden gewesen seien und die Auflage damit als erfüllt anzusehen sei. Diese Feststellungen ergeben sich jedoch, wie sogleich näher ausgeführt wird, nicht aus den von der belangten Behörde im Straferkenntnis angegebenen Beweismittel und belasten das Straferkennntis damit mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.

4.1.2 Aus der Beweiswürdigung des gegenständlichen Straferkenntnisses ergibt sich, dass sich die Feststellungen insbesondere auf den Genehmigungsbescheid vom 24.7.2018, ZI. ***, sowie die Überprüfungsprotokolle des Bau- und Betriebsaufsichtsorganes, Herr D stützen.

4.1.3 Wie aus den Überprüfungsprotokollen von Herrn D hervorgeht, war eine Überprüfung des Bescheids vom 24.7.2018, *** und damit auch des Auflagenpunkts Nr. 30, jedoch nur Basis der Überprüfung am 18.4.2023. Einzig und allein an diesem Termin hat Herr D im Überprüfungsprotokoll festgehalten, dass Auflagenpunkt 30 als „nicht erfüllt“ anzusehen ist. Darüberhinausgehend finden sich keine Aufzeichnungen über die Überprüfung der gegenständlichen Auflage in den Protokollen. Nur eine Fotodokumentation im Überprüfungsprotokoll vom 20.6.2023, gibt einen Hinweis darauf, dass die Beschriftungen an den Lagerboxen mittlerweile vorgenommen wurden. An den Überprüfungsterminen am 16.3.2023, 31.3.2023, 5.5.2023 und 16.5.2023 wurde hingegen - entgegen dem von der belangten Behörde im gegenständlichen Straferkenntnis festgestellten Sachverhalt - weder der Bescheid vom 24.7.2018, ZI. *** als Basis für die Überprüfung herangezogen, noch wurde festgehalten, dass Auflagenpunkts Nr. 30 als nicht erfüllt anzusehen ist.

Beweis: Quartalsbericht *** der Bau- und Betriebsaufsicht betreffend die Sortier- und Recyclinganlage ***; Überprüfungsprotokolle 1.-8. inkl. Fotodokumentation (Anlage 3 zum Quartalsbericht ***);

4.1.4 Aus den von der belangten Behörde im Straferkenntnis zitierten Unterlagen ergibt sich daher nicht, dass es zu dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt gekommen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall offensichtlich entgegen der dargelegten Beweismittel in der Beweiswürdigung, den Sachverhalt des gegenständlichen Straferkenntnisses festgestellt hat, belastete sie das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, denn hätte die belangte Behörde ordentlich ermittelt und den Sachverhalt richtig festgestellt, hätte sie das gegenständliche Straferkenntnis in dieser Form nicht erlassen dürfen.

4.2 Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 19914.2 Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991

4.2.1 Selbst für den Fall, dass die belangte Behörde entgegen dem obigen Vorbringen dennoch zum Schluss gekommen wäre, dass der Auflagenpunkt 30 des Bescheids vom 24.7.2018, ZI. ***, als nicht erfüllt anzusehen war, hätte sie das Verfahren einstellen müssen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1 991 hat die Strafbehörde nämlich von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen oder die Einstellung zu verfügen, wenn (i) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und (ii) das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien jedenfalls als erfüllt anzusehen.4.2.1 Selbst für den Fall, dass die belangte Behörde entgegen dem obigen Vorbringen dennoch zum Schluss gekommen wäre, dass der Auflagenpunkt 30 des Bescheids vom 24.7.2018, ZI. ***, als nicht erfüllt anzusehen war, hätte sie das Verfahren einstellen müssen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1 991 hat die Strafbehörde nämlich von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen oder die Einstellung zu verfügen, wenn (i) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und (ii) das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien jedenfalls als erfüllt anzusehen.

4.2.2 In erster Linie ist für eine Beurteilung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 auf die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten abzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069) Darüber hinaus ist nach Lehre und Rechtsprechung § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit anzuwenden (vgl. Kneihs, in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG3, § 45 Rz 8) Im vorliegenden Fall wäre dem BeschWerdeführer definitiv kein über die Geringfügigkeit hinausgehendes Verschulden anzulasten. Insbesondere wäre dabei auf den kurzen Zeitabstand zwischen Feststellung der fehlenden Beschriftungen und der im Straferkenntnis dargestellten Anbringung von entsprechenden Schildern hinzuweisen.4.2.2 In erster Linie ist für eine Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 auf die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten abzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069) Darüber hinaus ist nach Lehre und Rechtsprechung Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit anzuwenden vergleiche Kneihs, in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG3, Paragraph 45, Rz 8) Im vorliegenden Fall wäre dem BeschWerdeführer definitiv kein über die Geringfügigkeit hinausgehendes Verschulden anzulasten. Insbesondere wäre dabei auf den kurzen Zeitabstand zwischen Feststellung der fehlenden Beschriftungen und der im Straferkenntnis dargestellten Anbringung von entsprechenden Schildern hinzuweisen.

4.2.3 Außerdem müssen als weitere Voraussetzung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering sein. Als objektive Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 ist insbesondere darauf abzustellen ob die Folgen der Tat lediglich unbedeutend waren (Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 45, Rz 3). Unbedeutende Folgen zieht eine Tat dann nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (vgl dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004) Im vorliegenden Fall kann die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung -wie sogleich aufgezeigt wird - ebenfalls als gering beurteilt werden weshalb auch diese Voraussetzung für eine Einstellung als erfüllt anzusehen wäre.4.2.3 Außerdem müssen als weitere Voraussetzung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering sein. Als objektive Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 ist insbesondere darauf abzustellen ob die Folgen der Tat lediglich unbedeutend waren (Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Paragraph 45,, Rz 3). Unbedeutende Folgen zieht eine Tat dann nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist vergleiche dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004) Im vorliegenden Fall kann die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung -wie sogleich aufgezeigt wird - ebenfalls als gering beurteilt werden weshalb auch diese Voraussetzung für eine Einstellung als erfüllt anzusehen wäre.

Wie aus dem Auflagenpunkt Nr. 30 des oben genannten Bescheids hervorgeht, wird durch die Auflage insbesondere bezweckt, dass durch die Beschriftungen, die in den Lagerboxen bzw. Zwischenlagern gelagerten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruierbar und überprüfbar sind. Hintergrund dieser Auflage ist daher insbesondere, dass es zu keiner Vermengung der gelagerten Abfälle kommt bzw. keine „falschen“ Abfälle in den einzelnen Lagerboxen und Zwischenlagern abgelagert werden.

Diese Gefahr bestand jedoch nie. Das in der Anlage tätigte Personal war gut eingeschult und über die unterschiedlichen Lagerorte unterwiesen - was vom Beschwerdeführer auch regelmäßig kontrolliert wurde. Es war für die vor Ort tätigen Personen daher keine Beschriftung der Lagerboxen und Zwischenlagern notwendig, um zu erkennen in welchen Lagerboxen welche Abfallarten zu lagern sind. Durch die Nicht-Anbringung der Beschriftungen der Lagerboxen bestand daher zu keinem Zeitpunkt eine etwaige Beeinträchtigung von geschützten Rechtsgütern. Aus diesem Grund - und auch weil der Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, eine entsprechende Beschriftung möglichst schnell nachholte - wäre die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung, als gering anzusehen.

4.2.4 Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bestraft hat, obwohl sie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 hätte einstellen müssen, belastet sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtlage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte dürfen, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.4.2.4 Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bestraft hat, obwohl sie das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 hätte einstellen müssen, belastet sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtlage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte dürfen, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.

Beweis: PV

4.3 Aussprechen einer Ermahnung

4.3.1 Selbst wenn die Behörde entgegen den obigen Ausführungen nicht zu der Ansicht gelangt wäre, dass das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 einzustellen gewesen wäre, so hätte sie zumindest nur eine Ermahnung aussprechen dürfen.4.3.1 Selbst wenn die Behörde entgegen den obigen Ausführungen nicht zu der Ansicht gelangt wäre, dass das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 einzustellen gewesen wäre, so hätte sie zumindest nur eine Ermahnung aussprechen dürfen.

4.3.2 Einstellung und Ermahnung schließen sich gegenseitig aus. Bei der Wahl zwischen Einstellung und Ermahnung kommt der Behörde grundsätzlich Ermessen zu. Dieses Ermessen schlägt allerdings im Sinne des Gesetzes dann zu Gunsten einer Ermahnung aus, wenn sie geboten erscheint, um den Täter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. (vgl. Kneihs, in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG3, § 45 Rz 8).4.3.2 Einstellung und Ermahnung schließen sich gegenseitig aus. Bei der Wahl zwischen Einstellung und Ermahnung kommt der Behörde grundsätzlich Ermessen zu. Dieses Ermessen schlägt allerdings im Sinne des Gesetzes dann zu Gunsten einer Ermahnung aus, wenn sie geboten erscheint, um den Täter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. vergleiche Kneihs, in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG3, Paragraph 45, Rz 8).

4.4 Grundsatz „Beraten statt strafen“ gemäß § 33a VStG 19914.4 Grundsatz „Beraten statt strafen“ gemäß Paragraph 33 a, VStG 1991

4.4.1 Selbst wenn der objektive und auch subjektive Tatbestand bejaht werden würden, so steht einer Bestrafung § 33a VStG 1991 entgegen. Gemäß § 33a Abs. 1 VStG 1991 hat die Behörde den Beschuldigten zu beraten und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, wenn Bedeutung und Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Mit 1.1.2019 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 der allgemeine Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwalungsstrafgesetz verankert.4.4.1 Selbst wenn der objektive und auch subjektive Tatbestand bejaht werden würden, so steht einer Bestrafung Paragraph 33 a, VStG 1991 entgegen. Gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG 1991 hat die Behörde den Beschuldigten zu beraten und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, wenn Bedeutung und Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Mit 1.1.2019 wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, der allgemeine Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwalungsstrafgesetz verankert.

4.4.2 Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich unstrittig, dass der Behörde hier kein Ermessen vom Gesetzgeber eingeräumt wurde; vielmehr handelt es sich um eine rechtliche „Muss-Bestimmung“:

„Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde [...] zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Verhaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.“

Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen aller gesetzlich normierten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf diesen „Beratungsvorrang“ hätte. Wie nachfolgend noch im Einzelnen aufgezeigt werden wird, sind gegenständlich sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer hätte daher einen Rechtsanspruch auf das in dieser Bestimmung geregelte Verfahren. Die Behörde darf erst wenn die Beratung nicht den entsprechenden Erfolg mit sich bringen würde, mittels Bestrafung vorgehen. Ein Abweichen davon, würde ein etwaiges Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten.

4.4.3 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 33a VStG 1991 sind die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes - sofern eine Beeinträchtigung überhaupt bejaht wird sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründe gemäß § 33a Abs. 5 VStG 1991. In concreto wären diese Voraussetzungen gegenständlich als erfüllt anzusehen gewesen.4.4.3 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 33 a, VStG 1991 sind die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes - sofern eine Beeinträchtigung überhaupt bejaht wird sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründe gemäß Paragraph 33 a, Absatz 5, VStG 1991. In concreto wären diese Voraussetzungen gegenständlich als erfüllt anzusehen gewesen.

Wie bereits unter Punkt 4.2.3 ausgeführt, kann die geringe Bedeutung sowie die geringfügige Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, bejaht werden. Darüber hinaus enthalten § 33a Abs. 3, 4 und 5 VStG 1991 eine negative Definition davon, was jedenfalls nicht als „geringe Intensität der Beeinträchtigung“ verstanden werden kann. So kann jedenfalls dann nicht von einer geringen Intensität ausgegangen werden, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen, bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeit, zu erwarten ist (vgl. § 33a Abs. 3 VStG 1991). Im vorliegenden Fall ist die Auswirkung auf Personen oder Sachgüter ausgeschlossen.Wie bereits unter Punkt 4.2.3 ausgeführt, kann die geringe Bedeutung sowie die geringfügige Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, bejaht werden. Darüber hinaus enthalten Paragraph 33 a, Absatz 3,, 4 und 5 VStG 1991 eine negative Definition davon, was jedenfalls nicht als „geringe Intensität der Beeinträchtigung“ verstanden werden kann. So kann jedenfalls dann nicht von einer geringen Intensität ausgegangen werden, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen, bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeit, zu erwarten ist vergleiche Paragraph 33 a, Absatz 3, VStG 1991). Im vorliegenden Fall ist die Auswirkung auf Personen oder Sachgüter ausgeschlossen.

Außerdem liegen die in § 33a Abs. 5 VStG 1991 taxativ aufgezählten Ausschlussgründe für die Anwendung dieser Bestimmung nicht vor. So handelt es sich bei den gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um kein Vorsatzdelikt (Z 1), der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (Z 2), eine etwaige Übertretung der Verwaltungsvorschrift würde keine Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach sich ziehen (Z 3) und es handelt sich um keine Verwaltungsvorschrift, deren (einmalige) Übertretung den Entzug von Berechtigungen vorsehen würde.Außerdem liegen die in Paragraph 33 a, Absatz 5, VStG 1991 taxativ aufgezählten Ausschlussgründe für die Anwendung dieser Bestimmung nicht vor. So handelt es sich bei den gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um kein Vorsatzdelikt (Ziffer eins,), der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (Ziffer 2,), eine etwaige Übertretung der Verwaltungsvorschrift würde keine Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach sich ziehen (Ziffer 3,) und es handelt sich um keine Verwaltungsvorschrift, deren (einmalige) Übertretung den Entzug von Berechtigungen vorsehen würde.

4.4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Behandlung gemäß § 33a VStG 1991 hätte. Dadurch, dass die belangte Behörde vom Grundsatz „Beraten statt strafen“ abgewichen ist, belastete sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtlage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.“4.4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Behandlung gemäß Paragraph 33 a, VStG 1991 hätte. Dadurch, dass die belangte Behörde vom Grundsatz „Beraten statt strafen“ abgewichen ist, belastete sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtlage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 09. August 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt zur Zl. ***, darin inneliegend die Überprüfungsprotokolle der von der Abfallrechtsbehörde bestellten Bau- und Betriebsaufsicht, D. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen E.

4.   Feststellungen:

Die Fa. F GmbH mit Sitz in ***, ***, ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 24. Juli 2018, Zl. ***, wurde diesem Unternehmen die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle, bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen, (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagerfläche 79.540 m²) auf den Grundstücken Nr. *** bis ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028 erteilt.

Dieser Bewilligung liegt das mit der Bescheidbezugsklausel versehene Projekt „Sortier- und Recyclinganlage – Konsolidierungsprojekt 2018“, vom 21. März 2018, Ergänzungsunterlagen vom 8., 13., 18. und 26. Juni 2018, erstellt von der G GmbH, GZ ***, zugrunde.

Die verfahrensrelevante Auflage 30. des Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, Zl. ***, lautet wie folgt:

„Jeder Lagerabschnitt ist zu beschriften, um aus den Angaben die darin gelagerten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruieren und überprüfen zu können.

Entsprechende Gefahrensymbole und -hinweise sind anzubringen“.

Zwischenzeitlich wurde die F GmbH in C GmbH umfirmiert.

Der Beschwerdeführer, A, ist seit 12. April 2023 gemäß § 9 Abs. 2 VStG Verantwortlicher der C GmbH für den Bereich Umweltrecht, wozu auch die Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gehören. Der Beschwerdeführer, A, ist seit 12. April 2023 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG Verantwortlicher der C GmbH für den Bereich Umweltrecht, wozu auch die Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gehören.

Im Auftrag der Abfallrechtsbehörde überprüfte die im Februar 2023 bestellte Bau- und Betriebsaufsicht, D bzw. dessen Angestellte, am 16. März 2023, 31. März 2023, 18. April 2023, 05. Mai 2023 und 16. Mai 2023, wo festgestellt wurde, dass die Lagerabschnitte nicht beschriftet waren. Bei der Kontrolle am 01. Juni 2023 waren teilweise Schilder angebracht, nämlich bei den Lagerboxen mit der Bezeichnung 1 bis 14. Erst bei der Kontrolle am 20. Juni 2023 waren die Schilder bei sämtlichen Lagerbereichen vorhanden.

5.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Akt des Verwaltungsstrafaktes, insbesondere den Genehmigungsbescheid vom 24. Juli 2018, Zl. ***, samt verklausulierter Projektsunterlagen, der im Akt befindlichen Überprüfungsprotokolle des D, welche anlässlich der Überprüfungen angefertigt wurden, sowie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Angestellten der abfallrechtlich bestellten Bau- und Betriebsaufsicht, E.

Dass die Beschriftungen im nunmehr angelasteten Tatzeitraum nicht vorhanden waren, ergibt sich auch aus den den Überprüfungsprotokollen angeschlossenen Lichtbildern. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Annahme der Beschwerdeführervertretung, wonach lediglich am 18. April 2023 eine Nichterfüllung des Auflagenpunktes 30 dokumentiert wäre, lediglich auf der Tatsache basiert, dass von der Anlagenbetreiberin der Beschwerdeführervertretung offensichtlich die falschen Überprüfungsprotokolle übermittelt wurden, nämlich jene betreffend die von der C GmbH ebenfalls betriebenen Abfallbehandlungsanlagen am Standort KG ***.

6.   Rechtslage:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1.   im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2.   im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

 

§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 schreibt vor: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 schreibt vor:

Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.Wer die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.   die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 43 Abs. 4 AWG 2002 lautet wie folgt: Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 lautet wie folgt:

Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorsc

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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