Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W231 2198013-3/9E
W231 2196716-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1. XXXX , geboren am XXXX und der 2. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 und der 2. römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I werden gem. § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins werden gem. Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX und XXXX alias XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch II. Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch II. wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
I.1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2; bei zusammen: BF), sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten im Jahr 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2; bei zusammen: BF), sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten im Jahr 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. In Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 16.04.2018 und vom 08.05.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Dagegen erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde.römisch eins.1.2. In Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 16.04.2018 und vom 08.05.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Dagegen erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
I.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, L527 2198013-1/36E und L527 2196716-1/40E, wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie im Beschwerdeverfahren der BF2 der Beschluss gefasst, dass soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55, 56 AsylG 2005 beantrage, als unzulässig zurückgewiesen werde.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, L527 2198013-1/36E und L527 2196716-1/40E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3,, 8, 10, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie im Beschwerdeverfahren der BF2 der Beschluss gefasst, dass soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55,, 56 AsylG 2005 beantrage, als unzulässig zurückgewiesen werde.
I.1.4. Die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, 1. L527 2198013-1/36E und 2. L527 2196716-1/40E erhobenen außerordentliche Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2022, Ra 2022/20/0166 zurückgewiesen.römisch eins.1.4. Die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, 1. L527 2198013-1/36E und 2. L527 2196716-1/40E erhobenen außerordentliche Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2022, Ra 2022/20/0166 zurückgewiesen.
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
I.2.1. Die BF stellten am 23.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Sie brachten vor, dass sie seit November 2015 in Österreich aufhältig seien, über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 verfügten, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hätten und ihren Wohnsitz in Wien hätten. Sie würden auch über eine Arbeitsplatzzusage verfügen. Mitvorgelegt wurde ein Konvolut an Dokumenten, die ihr Vorbringen bescheinige.römisch eins.2.1. Die BF stellten am 23.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Sie brachten vor, dass sie seit November 2015 in Österreich aufhältig seien, über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 verfügten, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hätten und ihren Wohnsitz in Wien hätten. Sie würden auch über eine Arbeitsplatzzusage verfügen. Mitvorgelegt wurde ein Konvolut an Dokumenten, die ihr Vorbringen bescheinige.
I.2.2. Mit Schreiben des BFA vom 14.10.2022 erteilte es den BF einen Verbesserungsauftrag. Es forderte die BF auf, binnen 4 Wochen einen Nachweis über eine allumfassende Krankenversicherung sowie einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf Unterhalt (zB. Lohnzettel) vorzulegen.römisch eins.2.2. Mit Schreiben des BFA vom 14.10.2022 erteilte es den BF einen Verbesserungsauftrag. Es forderte die BF auf, binnen 4 Wochen einen Nachweis über eine allumfassende Krankenversicherung sowie einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf Unterhalt (zB. Lohnzettel) vorzulegen.
I.2.3. Mit Bescheid vom 28.11.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 vom 23.09.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass seit April 2022 eine aktuelle und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die BF bestehe, in welcher ihre persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK genau geprüft worden seien. Seit den letzten Entscheidungen hätten sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben und haben bereits die gleichen Entscheidungsgrundlagen vorgelegen wie nunmehr. Die Verhältnisse der BF hätten sich in dem Zeitraum von einigen Monaten nicht geändert. Dass die BF in Österreich arbeiten wollen und eine Arbeitszusage vorgelegt haben, stelle ebenso keine Änderung des Sachverhalts dar, der eine neue Rückkehrentscheidung notwendig machen würde.römisch eins.2.3. Mit Bescheid vom 28.11.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vom 23.09.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass seit April 2022 eine aktuelle und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die BF bestehe, in welcher ihre persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK genau geprüft worden seien. Seit den letzten Entscheidungen hätten sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben und haben bereits die gleichen Entscheidungsgrundlagen vorgelegen wie nunmehr. Die Verhältnisse der BF hätten sich in dem Zeitraum von einigen Monaten nicht geändert. Dass die BF in Österreich arbeiten wollen und eine Arbeitszusage vorgelegt haben, stelle ebenso keine Änderung des Sachverhalts dar, der eine neue Rückkehrentscheidung notwendig machen würde.
I.2.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF Beschwerden. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde, es seien die Anträge nach § 56 AsylG 2005 zurückzuweisen, weil keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zwischen dem Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide und der letzten rechtskräftigen Entscheidungen eingetreten seien, rechtlich falsch sei. Die BF hätten die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 beantragt. Die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen allerdings § 55 bzw. § 57 AsylG 2005, in deren Rahmen grundsätzlich eine Gesamtabwägung der privaten und öffentlichen Interessen iSd § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK vorzunehmen sei. Im Gegensatz hierzu sei bei § 56 AsylG 2005 ein anderer, wenig strengerer Maßstab anzuwenden, weshalb man nicht von einer entschiedenen Sache bei veralteten Integrationsunterlagen ausgehen könne. Vielmehr habe die Behörde den gesamten Grad der Integration der BF, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen, weshalb auch die Integrationsschritte im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu berücksichtigen seien. Letztendlich sei von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen, weil die BF die in Österreich verbrachte Zeit unzweifelhaft genützt hätten, um sich bestmöglich zu integrieren und sei ihre Integration sehr fortgeschritten. Nach Erhalt eines Aufenthaltstitels würden sie umgehend mit einer Erwerbstätigkeit beginnen und damit selbsterhaltungsfähig sein. Eine Ausreise in den Iran, wo das iranische Regime brutal gegen Frauen vorgehe, sei insbesondere für die BF2 nicht zumutbar.römisch eins.2.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF Beschwerden. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde, es seien die Anträge nach Paragraph 56, AsylG 2005 zurückzuweisen, weil keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zwischen dem Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide und der letzten rechtskräftigen Entscheidungen eingetreten seien, rechtlich falsch sei. Die BF hätten die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005 beantragt. Die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen allerdings Paragraph 55, bzw. Paragraph 57, AsylG 2005, in deren Rahmen grundsätzlich eine Gesamtabwägung der privaten und öffentlichen Interessen iSd Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmen sei. Im Gegensatz hierzu sei bei Paragraph 56, AsylG 2005 ein anderer, wenig strengerer Maßstab anzuwenden, weshalb man nicht von einer entschiedenen Sache bei veralteten Integrationsunterlagen ausgehen könne. Vielmehr habe die Behörde den gesamten Grad der Integration der BF, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen, weshalb auch die Integrationsschritte im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu berücksichtigen seien. Letztendlich sei von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen, weil die BF die in Österreich verbrachte Zeit unzweifelhaft genützt hätten, um sich bestmöglich zu integrieren und sei ihre Integration sehr fortgeschritten. Nach Erhalt eines Aufenthaltstitels würden sie umgehend mit einer Erwerbstätigkeit beginnen und damit selbsterhaltungsfähig sein. Eine Ausreise in den Iran, wo das iranische Regime brutal gegen Frauen vorgehe, sei insbesondere für die BF2 nicht zumutbar.
I.2.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts je vom 17.03.2023, 1. W272 2198013-2/10E und 2. W272 2196716-2/8E wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu prüfen habe, ob die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die BF vom 11.04.2022 im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens als „rechtskräftiger Vorbescheid“ für die Prüfung der Identität der Sache im vorliegenden Verfahren aufgrund der Anträge eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen herangezogen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht davon aus, dass mit der vorangegangen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der gleiche Prüfungsmaßstab vorliege, um von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache ausgehen zu können, da schlichtweg ein geeigneter Vergleichsbescheid bzw. eine geeignetes rechtskräftiges „Vergleichserkenntnis“ fehle. römisch eins.2.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts je vom 17.03.2023, 1. W272 2198013-2/10E und 2. W272 2196716-2/8E wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu prüfen habe, ob die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die BF vom 11.04.2022 im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens als „rechtskräftiger Vorbescheid“ für die Prüfung der Identität der Sache im vorliegenden Verfahren aufgrund der Anträge eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen herangezogen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht davon aus, dass mit der vorangegangen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der gleiche Prüfungsmaßstab vorliege, um von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache ausgehen zu können, da schlichtweg ein geeigneter Vergleichsbescheid bzw. eine geeignetes rechtskräftiges „Vergleichserkenntnis“ fehle.
Somit liege eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 gegenständlich nicht vor und könne sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden dürfe. Es sei erkennbar, dass die Prüfung des § 56 AsylG 2005 nicht ident mit der Prüfung des § 55 AsylG 2005 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG sei, da der Prüfungsmaßstab unterschiedlich sei. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde die Anträge der BF im fortzusetzenden Verfahren auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen und in Folge einer Abweisung auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Somit liege eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gegenständlich nicht vor und könne sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden dürfe. Es sei erkennbar, dass die Prüfung des Paragraph 56, AsylG 2005 nicht ident mit der Prüfung des Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG sei, da der Prüfungsmaßstab unterschiedlich sei. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde die Anträge der BF im fortzusetzenden Verfahren auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen und in Folge einer Abweisung auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
I.2.6. Am 09.10.2023 erhoben die BF jeweils Säumnisbeschwerde.römisch eins.2.6. Am 09.10.2023 erhoben die BF jeweils Säumnisbeschwerde.
I.2.7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24.11.2023 erteilte das BFA den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunk I.) und wies die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 23.09.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 nicht erfüllen würden. Überdies würden die BF die Voraussetzungen für die Erteilung des gestellten Antrags auf einen Aufenthaltstitel gem. § 56 AsylG 2005 nicht erfüllen, da sie zwar formal die Voraussetzung hinsichtlich des legalen Aufenthaltes erfüllen würden, aber nicht derart integriert seien, dass ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Die BF würden zwar über Deutschkenntnisse verfügen, diese seien aber nicht als tiefgehende Integration zu werten. Es bestehe auch kein derart schützenswertes Privatleben, das der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehe. Die BF seien im Bundesgebiet niemals nachhaltig beschäftigt gewesen, ihnen würde jede wirtschaftliche Grundlage fehlen und sie würden unmittelbar einer Gebietskörperschaft zur Last fallen, zumal sie weder wirtschaftlich, gesellschaftlich, kulturell oder sprachlich übermäßig integriert seien. Die BF hätten die Anträge nur wenige Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (fünf Monate) und zwei Monate nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof gestellt; in den wenigen Monaten seien keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug auf die soziale, berufliche und sprachliche Integration eingetreten.römisch eins.2.7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24.11.2023 erteilte das BFA den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunk römisch eins.) und wies die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 23.09.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erfüllen würden. Überdies würden die BF die Voraussetzungen für die Erteilung des gestellten Antrags auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 56, AsylG 2005 nicht erfüllen, da sie zwar formal die Voraussetzung hinsichtlich des legalen Aufenthaltes erfüllen würden, aber nicht derart integriert seien, dass ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Die BF würden zwar über Deutschkenntnisse verfügen, diese seien aber nicht als tiefgehende Integration zu werten. Es bestehe auch kein derart schützenswertes Privatleben, das der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehe. Die BF seien im Bundesgebiet niemals nachhaltig beschäftigt gewesen, ihnen würde jede wirtschaftliche Grundlage fehlen und sie würden unmittelbar einer Gebietskörperschaft zur Last fallen, zumal sie weder wirtschaftlich, gesellschaftlich, kulturell oder sprachlich übermäßig integriert seien. Die BF hätten die Anträge nur wenige Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (fünf Monate) und zwei Monate nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof gestellt; in den wenigen Monaten seien keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug auf die soziale, berufliche und sprachliche Integration eingetreten.
I.2.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF Beschwerden. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die BF sich in Österreich über acht Jahre aufhalten würden und ihre Deutschkenntnisse hervorragend seien. Die BF hätten die Integrationsprüfung B1 bestanden und die BF2 habe auch ihre Pflichtschulabschlussprüfung in Österreich erfolgreich absolviert. BF1 habe seine Taxiprüfung bestanden und arbeite derzeit ehrenamtlich bei der Caritas, während die BF2 ehrenamtliche Dienste in einer Seniorenbetreuung leiste. Die BF hätten viele Freunde in Österreich und BF2 führe einen modernen Lebensstil und dieser stelle daher im Hinblick auf die aktuelle Situation in Iran eine Gefährdung für sie im Falle einer Rückkehr in den Iran. Überdies habe sich die belangte Behörde neuerlich völlig über die gesetzlichen Bestimmungen sowie über die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2023, 1. W272 2198013-2/10E und 2. W272 2196716-2/8E hinweggesetzt und ihre Abweisung wiederum damit begründet, dass im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhalts eingetreten seien. Die belangte Behörde setze § 56 und § 55 AsylG 2005 somit gleich. Ferner sei die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen worden, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle der Abweisung zu erlassen sei; dies habe das BFA nicht gemacht, da die BF aufgrund ihrer erheblich langen Aufenthaltsdauer und ihrer hervorragenden Integration nunmehr auch die Voraussetzungen für § 55 AsylG 2005 erfüllen würden, sodass eine Rückkehr in den Iran Art. 8 EMRK verletzen würde. Beantragt wurde die Erteilung des Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und Ausstellung der „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“ gemäß § 56 AsylG 2005; eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.2.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF Beschwerden. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die BF sich in Österreich über acht Jahre aufhalten würden und ihre Deutschkenntnisse hervorragend seien. Die BF hätten die Integrationsprüfung B1 bestanden und die BF2 habe auch ihre Pflichtschulabschlussprüfung in Österreich erfolgreich absolviert. BF1 habe seine Taxiprüfung bestanden und arbeite derzeit ehrenamtlich bei der Caritas, während die BF2 ehrenamtliche Dienste in einer Seniorenbetreuung leiste. Die BF hätten viele Freunde in Österreich und BF2 führe einen modernen Lebensstil und dieser stelle daher im Hinblick auf die aktuelle Situation in Iran eine Gefährdung für sie im Falle einer Rückkehr in den Iran. Überdies habe sich die belangte Behörde neuerlich völlig über die gesetzlichen Bestimmungen sowie über die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2023, 1. W272 2198013-2/10E und 2. W272 2196716-2/8E hinweggesetzt und ihre Abweisung wiederum damit begründet, dass im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhalts eingetreten seien. Die belangte Behörde setze Paragraph 56 und Paragraph 55, AsylG 2005 somit gleich. Ferner sei die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen worden, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle der Abweisung zu erlassen sei; dies habe das BFA nicht gemacht, da die BF aufgrund ihrer erheblich langen Aufenthaltsdauer und ihrer hervorragenden Integration nunmehr auch die Voraussetzungen für Paragraph 55, AsylG 2005 erfüllen würden, sodass eine Rückkehr in den Iran Artikel 8, EMRK verletzen würde. Beantragt wurde die Erteilung des Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und Ausstellung der „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“ gemäß Paragraph 56, AsylG 2005; eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.
I.2.9. Mit Schreiben vom 18.07.2024 brachten die BF folgende Unterlagen ein:römisch eins.2.9. Mit Schreiben vom 18.07.2024 brachten die BF folgende Unterlagen ein:
Mitarbeiterdatenblatt ÖRK BF1
Arbeitsvorvertrag (aktualisiert) BF1
Empfehlungsschreiben ÖRK BF2
Diverse Fotos von BF1 und BF2 bei der Tätigkeit für das ÖRK
Bestätigung der Freien Christengemeinde BF1, BF2
Schreiben von XXXX AG für BF2Schreiben von römisch 40 AG für BF2
Screenshots über regimekritische Instagramstories der BF2
I.2.10. Am 24.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF sowie deren rechtfreundlichen Vertreters statt.römisch eins.2.10. Am 24.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF sowie deren rechtfreundlichen Vertreters statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Die BF sind iranische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich strafrechtlich unbescholten sind.
Die BF stellten am 08.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach endgültiger negativer Entscheidung ihrer Asylanträge im Jahr 2022 stellten die BF am 23.09.2022 jeweils den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Diese wurden jeweils mit Bescheid vom 28.11.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2023, W272 2198013-2/10E und W272 2196716-2/8E wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24.11.2023 erteilte das Bundesamt den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunk I.) und wies die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 23.09.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dagegen erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde.Die BF stellten am 08.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach endgültiger negativer Entscheidung ihrer Asylanträge im Jahr 2022 stellten die BF am 23.09.2022 jeweils den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Diese wurden jeweils mit Bescheid vom 28.11.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2023, W272 2198013-2/10E und W272 2196716-2/8E wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24.11.2023 erteilte das Bundesamt den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunk römisch eins.) und wies die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 23.09.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Dagegen erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die BF sind seit 18.05.2020 standesamtlich verheiratet und leben in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Dabei handelt es sich um eine Mietwohnung, die die BF privat auf Basis eines Mietvertrages bewohnen. Zusätzlich zur standesamtlichen Eheschließung ließen sie sich auch kirchlich im Jahr 2018 trauen. Die BF haben keine Kinder.
BF1 ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist nicht in medizinischer Behandlung. BF2 ist seit ca. 2016 wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung und nimmt regelmäßig Medikamente. Darüber hinaus ist die BF2 gesund.
Die BF absolvierten 2019 und 2021 eine Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1. Ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom ÖSD liegt für beide BF vor. BF2 hat im Jahr 2021 den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Darüber hinaus besuchte BF2 laufend verschiedene Integrations- und Ausbildungskurse im Zeitraum 2016 bis 2021. BF1 erlangte in Österreich den Führerschein. BF2 ist seit September 2022 ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig und BF1 arbeitet seit etwa 4 Monaten als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Lebensmittelausgabe beim Roten Kreuz; BF1 ist zuständig für das Einsammeln von Lebensmitteln. BF2 übernimmt vielfältige Aufgaben in einem Seniorenheim, so die Betreuung von Klienten, gemeinsames Turnen, Plaudern, Basteln und die Vorbereitung von diversen Feiern und Festen.
Die BF verfügen im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis von Österreicherinnen und anderen Nationalitäten, beide interessieren sich für die österreichische Kultur und beteiligen sich aktiv am sozialen Leben.
Die BF finanzieren ihren Lebensunterhalt aktuell durch Leistungen aus der Grundversorgung (Caritas), damit finanzieren sie auch ihre Mietwohnung in 1210 Wien, könnten beide aber sofort eine Arbeitsstelle annehmen. Sie verfügen beide jeweils über einen Arbeitsvorvertrag, BF2 als Verkäuferin bei XXXX und der BF1 als Chauffeur, Disponent bei XXXX . Für BF2 wurde im Verfahren bestätigt, dass der Vorvertrag noch gültig ist und BF2 sofort anfangen könnte; für BF1 wurde ein aktualisierter Vertrag vorgelegt. Die BF sind über die Grundversorgung auch krankenversichert. Die BF finanzieren ihren Lebensunterhalt aktuell durch Leistungen aus der Grundversorgung (Caritas), damit finanzieren sie auch ihre Mietwohnung in 1210 Wien, könnten beide aber sofort eine Arbeitsstelle annehmen. Sie verfügen beide jeweils über einen Arbeitsvorvertrag, BF2 als Verkäuferin bei römisch 40 und der BF1 als Chauffeur, Disponent bei römisch 40 . Für BF2 wurde im Verfahren bestätigt, dass der Vorvertrag noch gültig ist und BF2 sofort anfangen könnte; für BF1 wurde ein aktualisierter Vertrag vorgelegt. Die BF sind über die Grundversorgung auch krankenversichert.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, der vorgelegten Integrationsunterlagen der BF und der Einvernahme der BF in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2024.
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung zur Ehe und Wohnsituation der BF gründen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BF in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren. Damit in Einklang stehen die vorgelegten Unterlagen: Heiratsurkunde vom Standesamt Wien-Donaustadt vom 18.05.2020, Mietvertrag über eine Wohnung mit 50m² in 1210 Wien vom 01.10.2021 sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister (AS 17; AS 21 in W231 2198013-3).
Dass die BF gute Deutschkenntnisse auf Niveau B1 aufweisen sowie weitere Deutschkurse und sonstige Integrations- und Ausbildungskurs absolviert haben, sowie dass BF2 auch den Pflichtschulabschluss nachholte, war bereits Gegenstand von Feststellungen im Asylverfahren und steht mit den zahlreich vorgelegten und damit aktenkundigen Teilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikaten in Einklang.
Die Feststellungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, zur Sozialversicherung sowie der finanziellen Unterstützung basieren auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 6f des Verhandlungsprotokolls), den eingeholten Sozialversicherungsauszug AJ-WEB Auskunftsverfahren und einem Grundversorgungsauszug sowie insbesondere den vorgelegten aktuellen Arbeitsvorverträgen.Die Feststellungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, zur Sozialversicherung sowie der finanziellen Unterstützung basieren auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung Sitzung 6f des Verhandlungsprotokolls), den eingeholten Sozialversicherungsauszug AJ-WEB Auskunftsverfahren und einem Grundversorgungsauszug sowie insbesondere den vorgelegten aktuellen Arbeitsvorverträgen.
Auch die Feststellungen zur sozialen Integration (Mitgliedschaft in einem Verein, Ehrenamt), den Bezugspersonen der BF und sozialen Kontakten sowie zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf den Feststellungen im Erkenntnis im Vorverfahren und damit in Einklang stehenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Nachweisen (S. 5 ff des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen insbesondere auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (S. 7 des Verhandlungsprotokolls).Auch die Feststellungen zur sozialen Integration (Mitgliedschaft in einem Verein, Ehrenamt), den Bezugspersonen der BF und sozialen Kontakten sowie zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf den Feststellungen im Erkenntnis im Vorverfahren und damit in Einklang stehenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Nachweisen Sitzung 5 ff des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen insbesondere auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung Sitzung 7 des Verhandlungsprotokolls).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch II.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II..3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch II..3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sieht vor:Paragraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sieht vor:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach den BF gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Ein Sachverhalt, wonach den BF gem. Paragraph 57, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor und wurde auch nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
II.3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005:römisch II.3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005:
II.3.3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:römisch II.3.3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
„§ 54 AsylG 2005 - Arten und Form der Aufenthaltstitel:
(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
„§ 56 AsylG - Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(