Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
KFG 1967 §103 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 75,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 75,- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. Jänner 2022, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, am 18. Oktober 2021, um 17:20 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu haben. Es sei eine gefahrene Geschwindigkeit von 140 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz gemessen worden.
1.2. Gegen diese Strafverfügung brachte der Beschwerdeführer per E-Mail einen als „Widerspruch“ bezeichneten Einspruch ein. In diesem führte er handschriftlich aus, dass er an diesem Tag „bis 15.45 Uhr im Büro in Deutschland“ gewesen sei.
1.3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Juli 2022, ***, aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug gelenkt hat. Weiters erging folgender Hinweis:
„Langt keine fristgerechte schriftliche Auskunft ein, so wird gegen Sie ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet; das gleiche gilt auch für eine ungenaue oder unrichtige Auskunft.“
1.4. Diese Aufforderung zur Lenkerauskunft beantwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe per E-Mail vom 25. Juli 2022 dahingehend, dass er das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt habe und sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich befunden habe.
1.5. Mit Schreiben vom 1. August 2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
„Ihre e-mail samt Lenkererhebung langte ein.
Anbei wird Ihnen das Radarfoto neuerlich übermittelt und sie werden ersucht innerhalb von zwei Wochen den Lenker der mit Ihrem PKW gefahren ist bekannt zu geben bzw. den Mietvertrag oder den Kaufvertrag zu übermitteln.
Der Lenker ist auf dem Radarfoto eindeutig zu erkennen.“
1.6. Dieses Schreiben der belangten Behörde blieb in weiterer Folge unbeantwortet.
1.7. Mit Strafverfügung vom 31. Jänner 2023, Zl. ***, wird dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: Siehe Tatbeschreibung
Ort: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Als Zulassungsbesitzer der BH Bruck an der Leitha über deren schriftliche Anfrage vom 15.07.2022 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 23.07.2022 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 18.10.2021 um 17:20 Uhr in Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs.2, § 134 Abs.1 KFG 1967“Paragraph 103, Absatz ,, Paragraph 134, Absatz , KFG 1967“
1.8. In seinem rechtzeitigen Einspruch gegen diese Strafverfügung mit E-Mail vom 7. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid vom 31.1.23 fristgerecht, da ich das Fahrzeug nicht führte, und dem Paragraphen 157 StPO folgend weder über den Fahrer informiere noch dessen Absichten darstelle.
Beweis: War am 21.10.2021 von 7.00 bis 15.45 Uhr in der Arbeit, und verfüge nicht über ein Flugzeug.“
1.9. Im nunmehr gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis vom 2. Februar 2024, Zl. ***, wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angenommen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: Siehe Tatbeschreibung
Ort: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Als Zulassungsbesitzer der BH Bruck an der Leitha über deren schriftliche Anfrage vom 15.07.2022 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 23.07.2022 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 18.10.2021 um 17:20 Uhr in Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs.2, § 134 Abs.1 KFG 1967“Paragraph 103, Absatz ,, Paragraph 134, Absatz , KFG 1967“
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist keine Auskunft erteilt habe.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner rechtzeitigen Beschwerde benennt der Beschwerdeführer eine Person, die das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe und „widerspricht“ – ohne weitere Begründung – dem Straferkenntnis.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine – vom Beschwerdeführer nicht beantragte – mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4. Feststellungen:
4.1. Der Beschwerdeführer war zum 18. Oktober 2021 Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***.
4.2. Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom 15. Juli 2022 und 1. August 2022 eine Lenkeranfrage an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer, wer das genannte Fahrzeug am 18. Oktober 2021, um 17:20 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** lenkte. Die Frist zur Bekanntgabe wurde mit zwei Wochen angegeben. Die Lenkeranfrage wurde an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers gerichtet, die weitere Aufforderung vom 1. August 2022 erfolgte per E-Mail.
4.3. Eine Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Lenkers erfolgte schließlich in der Beschwerde, sohin nach Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses.
5. Beweiswürdigung:
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere den Schreiben der belangten Behörde vom 15. Juli 2022 und 1. August 2022, mit welchen der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe des Lenkers des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgefordert wurde, sowie den sich im Akt befindlichen Zustellnachweisen.
5.2. Weiters wurde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Lenkerauskunft teilweise nach Erlass des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses erteilte, aufgrund seiner diesbezüglichen Eingabe vom 7. Februar 2022 sowie der Beschwerde getroffen.
6. Rechtslage:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. 267/1967, idF BGBl. I 90/2023 lauten:6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2023, lauten:
„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. 267/1967, idF BGBl. I 62/2022 lauten:6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2022, lauten:
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) – (8) […]“
7. Erwägungen:
7.1. Dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Nichterteilung der Lenkerauskunft und somit ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 vorgeworfen. 7.1. Dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Nichterteilung der Lenkerauskunft und somit ein Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vorgeworfen.
7.2. § 103 Abs. 2 KFG 1967 über die Auskunftspflicht schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081). Die Auskunftsverpflichtung ist mit Art. 6 EMRK vereinbar (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2020/06/0070).7.2. § 103 Absatz 2, KFG 1967 über die Auskunftspflicht schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081). Die Auskunftsverpflichtung ist mit Artikel 6, EMRK vereinbar vergleiche VwGH 25.11.2021, Ra 2020/06/0070).
Wie sich aus den unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die von der belangten Behörde geforderte Auskunft tatsächlich nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Lenkeranfrage erteilt.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 31. Jänner 2023, Zl. ***, ausführt, dass er „das Fahrzeug nicht führte, und dem Paragraphen 157 StPO folgend weder über den Fahrer informiere noch dessen Absichten darstelle“, ist auf die Verfassungsbestimmung in § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 zu verweisen, wonach gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 31. Jänner 2023, Zl. ***, ausführt, dass er „das Fahrzeug nicht führte, und dem Paragraphen 157 StPO folgend weder über den Fahrer informiere noch dessen Absichten darstelle“, ist auf die Verfassungsbestimmung in Paragraph 103, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 zu verweisen, wonach gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten.
Auch eine etwaige Berufung auf deutsches Recht, wonach ein einer Verwaltungsübertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, jemanden als mutmaßliche Lenker eines Kraftfahrzeuges zu benennen, würde in Leere gehen, weil der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH 26.05.1999, 99/03/0074, mwN).Auch eine etwaige Berufung auf deutsches Recht, wonach ein einer Verwaltungsübertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, jemanden als mutmaßliche Lenker eines Kraftfahrzeuges zu benennen, würde in Leere gehen, weil der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH 26.05.1999, 99/03/0074, mwN).
Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.
7.3. Zur Frage des Verschuldens ist auszuführen, dass ein fehlendes Verschulden zu keiner Zeit dargelegt oder auch nur substantiiert behauptet wurde. Beim Delikt der Nichterteilung der Lenkerauskunft handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“ (§ 5 Abs. 1 VStG), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei ein konkretes durch Beweisanträge untermauertes Tatsachenvorbringen gefordert ist (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Solange – wie im vorliegenden Fall – ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).7.3. Zur Frage des Verschuldens ist auszuführen, dass ein fehlendes Verschulden zu keiner Zeit dargelegt oder auch nur substantiiert behauptet wurde. Beim Delikt der Nichterteilung der Lenkerauskunft handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“ (Paragraph 5, Absatz eins, VStG), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei ein konkretes durch Beweisanträge untermauertes Tatsachenvorbringen gefordert ist vergleiche etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Solange – wie im vorliegenden Fall – ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).
Auch die subjektive Tatseite ist im vorliegenden Fall sohin erfüllt.
7.4. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 beträgt die gesetzliche Höchststrafe € 10.000,- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.7.4. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 beträgt die gesetzliche Höchststrafe € 10.000,- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer, dem nach Aktenlage fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat den bereits Schutzzweck der übertretenen Rechtsnorm nicht bloß unbedeutend beeinträchtigt.
Es ist weiters kein lediglich geringfügiges Verschulden gegeben, zumal von geringfügiger Schuld nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. allgemein etwa VwSlg. 16.030 A/2003). Es ist weiters kein lediglich geringfügiges Verschulden gegeben, zumal von geringfügiger Schuld nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche allgemein etwa VwSlg. 16.030 A/2003).
Vor dem Hintergrund des im vorliegenden Fall anzuwendenden Strafrahmens sowie der von der belangten Behörde bereits berücksichtigten – jeweils nicht vorliegenden – Milderungs- und Erschwerungsgründen findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständlich verhängte Geldstrafe und die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführerin in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.
7.5. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering sind (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102).7.5. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering sind (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102).
7.6. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro, zu leisten, wenn diese vom Verwaltungsgericht bestätigt wird. Es war deshalb ein Kostenbeitrag von € 10,- vorzuschreiben.7.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro, zu leisten, wenn diese vom Verwaltungsgericht bestätigt wird. Es war deshalb ein Kostenbeitrag von € 10,- vorzuschreiben.
7.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall – in welchem dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung seines Standpunktes und zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG unterbleiben vergleiche etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall – in welchem dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung seines Standpunktes und zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten vergleiche zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung und der Strafbemessung (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung und der Strafbemessung vergleiche VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkerauskunft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1598.001.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024