TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/6 W226 1421679-2

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Veröffentlicht am 06.10.2024
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Entscheidungsdatum

06.10.2024

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W226 1421679-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zahl 810991207/191167665, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zahl 810991207/191167665, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.08.2022 wurde festgehalten, dass Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen seiner Straffälligkeit eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und von einer Erfüllung der Tatbestände nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG auszugehen sei. Grund dafür war ein Abschlussbericht der LPD XXXX , Landeskriminalamt, worin dem BF versuchter Mord und fortgesetzte Gewaltausübung vorgeworfen wurde.1. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.08.2022 wurde festgehalten, dass Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen seiner Straffälligkeit eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und von einer Erfüllung der Tatbestände nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auszugehen sei. Grund dafür war ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 , Landeskriminalamt, worin dem BF versuchter Mord und fortgesetzte Gewaltausübung vorgeworfen wurde.

2. Im weiteren Verlauf langten bei der belangten Behörde die Urteile des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX sowie des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX ein.2. Im weiteren Verlauf langten bei der belangten Behörde die Urteile des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 sowie des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ein.

Das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht erkannte den BF schuldig, er habe am XXXX in XXXX vorsätzlich zu töten versucht, indem er mehrmals mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 22 cm auf ihren Oberkörper einstach, wodurch die Genannte eine 3 cm lange Stichverletzung über dem linken Schulterblatt, eine etwa 3,5 cm lange Stichverletzung am Übergang des linken Oberschenkels zum Gesäß sowie Schnittverletzungen am linken Ringfinger, am linken Ellenhacken bzw. Ellenbogen und am linken Handgelenk erlitt. Der BF habe hierdurch begangen das Verbrechen des Mordes nach § 15, 75 StGB und er werde nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt.Das Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht erkannte den BF schuldig, er habe am römisch 40 in römisch 40 vorsätzlich zu töten versucht, indem er mehrmals mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 22 cm auf ihren Oberkörper einstach, wodurch die Genannte eine 3 cm lange Stichverletzung über dem linken Schulterblatt, eine etwa 3,5 cm lange Stichverletzung am Übergang des linken Oberschenkels zum Gesäß sowie Schnittverletzungen am linken Ringfinger, am linken Ellenhacken bzw. Ellenbogen und am linken Handgelenk erlitt. Der BF habe hierdurch begangen das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 15,, 75 StGB und er werde nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt.

In den Entscheidungsgründen verwies das Landesgericht XXXX auf eine Vorstrafe des BF durch das BG XXXX vom XXXX zu XXXX wegen §§ 297 Abs. 1 erster Fall StGB und §§ 15, 295 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 4. Erschwerend wurde die Gewalt gegen eine nahe Angehörige, nämlich die eigene Lebensgefährtin und die Verwendung einer Waffe (Messer) bei der Tatbegehung gewertet, als mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Tat beim Versuch geblieben ist sei und die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt durch den Genuss von Alkohol eingeschränkt gewesen sei.In den Entscheidungsgründen verwies das Landesgericht römisch 40 auf eine Vorstrafe des BF durch das BG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen Paragraphen 297, Absatz eins, erster Fall StGB und Paragraphen 15,, 295 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 4. Erschwerend wurde die Gewalt gegen eine nahe Angehörige, nämlich die eigene Lebensgefährtin und die Verwendung einer Waffe (Messer) bei der Tatbegehung gewertet, als mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Tat beim Versuch geblieben ist sei und die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt durch den Genuss von Alkohol eingeschränkt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht XXXX gab mit dem genannten Urteil von XXXX einer Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX nach öffentlich durchgeführter Berufungsverhandlung insofern Folge, als die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre erhöht wurde.Das Oberlandesgericht römisch 40 gab mit dem genannten Urteil von römisch 40 einer Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 nach öffentlich durchgeführter Berufungsverhandlung insofern Folge, als die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre erhöht wurde.

Das Oberlandesgericht XXXX verwies darauf, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom XXXX eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen habe, die vom Geschworenengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe würden grundsätzlich zutreffen, seien jedoch zu ergänzen: Der mehraktige Tötungsversuch habe beim Opfer zum Eintritt einer Körperverletzung, verbunden mit einer zwischen 14 und 24 Tagen gelegenen Gesundheitsschädigung geführt. Da dies für die Verwirklichung des im Stadium des Versuchs gebliebenen Mordes nach den §§ 15, 75 StGB nicht Voraussetzung sei, nehme dieser Umstand einerseits dem vom Geschworenengericht veranschlagten Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB einiges an Gewicht und wirke sich andererseits zusätzlich gravierend aus. Unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung sei mit Blick auf den Schuld-und Unrechtsgehalt der Tat die innerhalb der von 10 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe reichende Strafbefugnis des § 75 StGB vom Geschworenengericht verhängte Sanktion zu milde ausgefallen. Die Freiheitsstrafe sei daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf 12 Jahre anzuheben.Das Oberlandesgericht römisch 40 verwies darauf, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen habe, die vom Geschworenengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe würden grundsätzlich zutreffen, seien jedoch zu ergänzen: Der mehraktige Tötungsversuch habe beim Opfer zum Eintritt einer Körperverletzung, verbunden mit einer zwischen 14 und 24 Tagen gelegenen Gesundheitsschädigung geführt. Da dies für die Verwirklichung des im Stadium des Versuchs gebliebenen Mordes nach den Paragraphen 15,, 75 StGB nicht Voraussetzung sei, nehme dieser Umstand einerseits dem vom Geschworenengericht veranschlagten Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB einiges an Gewicht und wirke sich andererseits zusätzlich gravierend aus. Unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung sei mit Blick auf den Schuld-und Unrechtsgehalt der Tat die innerhalb der von 10 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe reichende Strafbefugnis des Paragraph 75, StGB vom Geschworenengericht verhängte Sanktion zu milde ausgefallen. Die Freiheitsstrafe sei daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf 12 Jahre anzuheben.

3. Am 16.01.2024 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung der Justizanstalt XXXX ein, dass der BF hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Jahren nunmehr in die Justizanstalt XXXX überstellt worden sei.3. Am 16.01.2024 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 ein, dass der BF hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Jahren nunmehr in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden sei.

4. Am 25.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem BF ein Parteiengehör, wonach beabsichtigt sei, den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen. Die belangte Behörde verwies dabei auf das genannte Urteil des Oberlandesgerichts XXXX und übermittelte dem BF einen Fragenkatalog zu seinem Aufenthalt und zu seinem Leben in Österreich.4. Am 25.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem BF ein Parteiengehör, wonach beabsichtigt sei, den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen. Die belangte Behörde verwies dabei auf das genannte Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 und übermittelte dem BF einen Fragenkatalog zu seinem Aufenthalt und zu seinem Leben in Österreich.

Dieses Parteiengehör wurde vom BF in weiterer Folge nicht beantwortet.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Bescheid vom 21.09.2011, GZ 11 09.912-BAI, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 21.09.2011 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt III.).5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Bescheid vom 21.09.2011, GZ 11 09.912-BAI, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 21.09.2011 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch III.).

6. Gegen Spruchpunkte I. und II. des am 10.09.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 25.09.2024 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.6. Gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des am 10.09.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 25.09.2024 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

7. Das BFA legte dem BVwG die gegenständliche Beschwerde samt der bezughabenden Verwaltungsakten am 25.09.2024 vor.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a)       Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1.       Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren.Der BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren.

Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht muttersprachlich Dari und Farsi.

Der BF reiste am 1. September 2011 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wobei zugleich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dieser Schutzstatus wurde ihm aufgrund seiner Straffälligkeit mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt.Der BF reiste am 1. September 2011 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wobei zugleich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dieser Schutzstatus wurde ihm aufgrund seiner Straffälligkeit mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt.

2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers

Das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht erkannte den BF schuldig, er habe am XXXX in XXXX vorsätzlich zu töten versucht, indem er mehrmals mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 22 cm auf ihren Oberkörper einstach, wodurch die Genannte eine 3 cm lange Stichverletzung über dem linken Schulterblatt, eine etwa 3,5 cm lange Stichverletzung am Übergang des linken Oberschenkels zum Gesäß sowie Schnittverletzungen am linken Ringfinger, am linken Ellenhacken bzw. Ellenbogen und am linken Handgelenk erlitt. Der BF habe hierdurch begangen das Verbrechen des Mordes nach § 15, 75 StGB und er werde nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt.Das Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht erkannte den BF schuldig, er habe am römisch 40 in römisch 40 vorsätzlich zu töten versucht, indem er mehrmals mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 22 cm auf ihren Oberkörper einstach, wodurch die Genannte eine 3 cm lange Stichverletzung über dem linken Schulterblatt, eine etwa 3,5 cm lange Stichverletzung am Übergang des linken Oberschenkels zum Gesäß sowie Schnittverletzungen am linken Ringfinger, am linken Ellenhacken bzw. Ellenbogen und am linken Handgelenk erlitt. Der BF habe hierdurch begangen das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 15,, 75 StGB und er werde nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt.

In den Entscheidungsgründen verwies das Landesgericht XXXX auf eine Vorstrafe des BF durch das BG XXXX vom XXXX zu XXXX wegen §§ 297 Abs. 1 erster Fall StGB und §§ 15, 295 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 4. Erschwerend wurde die Gewalt gegen eine nahe Angehörige, nämlich die eigene Lebensgefährtin und die Verwendung einer Waffe (Messer) bei der Tatbegehung gewertet, als mildernd dazu berücksichtigen, dass die Tat beim Versuch geblieben ist sei und die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt durch den Genuss von Alkohol eingeschränkt gewesen sei.In den Entscheidungsgründen verwies das Landesgericht römisch 40 auf eine Vorstrafe des BF durch das BG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen Paragraphen 297, Absatz eins, erster Fall StGB und Paragraphen 15,, 295 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 4. Erschwerend wurde die Gewalt gegen eine nahe Angehörige, nämlich die eigene Lebensgefährtin und die Verwendung einer Waffe (Messer) bei der Tatbegehung gewertet, als mildernd dazu berücksichtigen, dass die Tat beim Versuch geblieben ist sei und die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt durch den Genuss von Alkohol eingeschränkt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht XXXX gab mit Urteil von XXXX einer Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX nach öffentlich durchgeführter Berufungsverhandlung insofern Folge, als die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre erhöht wurde.Das Oberlandesgericht römisch 40 gab mit Urteil von römisch 40 einer Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 nach öffentlich durchgeführter Berufungsverhandlung insofern Folge, als die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre erhöht wurde.

Das Oberlandesgericht XXXX verwies darauf, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom XXXX eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen habe, die vom Geschworenengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe würden grundsätzlich zutreffen, seien jedoch zu ergänzen: Der mehraktige Tötungsversuch habe beim Opfer zum Eintritt einer Körperverletzung, verbunden mit einer zwischen 14 und 24 Tagen gelegenen Gesundheitsschädigung geführt. Da dies für die Verwirklichung des im Stadium des Versuchs gebliebenen Mordes nach den § 15, 75 StGB nicht Voraussetzung sei, nehme dieser Umstand einerseits dem vom Geschworenengericht veranschlagten Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB einiges an Gewicht und wirke sich andererseits zusätzlich gravierend aus. Unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung sei mit Blick auf den Schuld-und Unrechtsgehalt der Tat die innerhalb der von 10 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe reichende Strafbefugnis des § 75 StGB vom Geschworenengericht verhängte Sanktion zu milde ausgefallen. Die Freiheitsstrafe sei daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf 12 Jahre anzuheben.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Das Oberlandesgericht römisch 40 verwies darauf, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen habe, die vom Geschworenengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe würden grundsätzlich zutreffen, seien jedoch zu ergänzen: Der mehraktige Tötungsversuch habe beim Opfer zum Eintritt einer Körperverletzung, verbunden mit einer zwischen 14 und 24 Tagen gelegenen Gesundheitsschädigung geführt. Da dies für die Verwirklichung des im Stadium des Versuchs gebliebenen Mordes nach den Paragraph 15,, 75 StGB nicht Voraussetzung sei, nehme dieser Umstand einerseits dem vom Geschworenengericht veranschlagten Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB einiges an Gewicht und wirke sich andererseits zusätzlich gravierend aus. Unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung sei mit Blick auf den Schuld-und Unrechtsgehalt der Tat die innerhalb der von 10 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe reichende Strafbefugnis des Paragraph 75, StGB vom Geschworenengericht verhängte Sanktion zu milde ausgefallen. Die Freiheitsstrafe sei daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf 12 Jahre anzuheben.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 11, Stand 10.04.2024:

Sicherheitslage

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).

UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).

Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023).Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023).

[…]

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

?        19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

?        1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

?        22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

?        17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

?        14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)

?        1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)

?        25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

?        1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).

Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023).

Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).

Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).

Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).

Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).

Regionen Afghanistans

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. EUAA 12.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vergleiche EUAA 12.2023).

[…]

Nord-Afghanistan

Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nord-Afghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o.D.b).

[…]

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

2023

Weiterhin werden viele Personen aus Panjsher dem Widerstand zugeordnet und sehen sich in Kabul und anderen Landesteilen einer fortgesetzten Verfolgung bzw. Diskriminierung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (AA 26.6.2023).

Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vgl. Afintl 8.2.2023).Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vergleiche Afintl 8.2.2023).

Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum von Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023b; vgl. Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führte die National Resistance Front (NRF) laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum von Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023b; vergleiche Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führte die National Resistance Front (NRF) laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 8.3.2023).In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 8.3.2023).

Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur von Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vgl. Guardian 9.3.2023).Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur von Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vergleiche Guardian 9.3.2023).

Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vgl. VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vgl. RSF 14.3.2023).Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vergleiche VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vergleiche RSF 14.3.2023).

Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vgl. Afintl 15.3.2023).Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vergleiche Afintl 15.3.2023).

Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vgl. ExT 27.3.2023).Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vergleiche ExT 27.3.2023).

Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan Freedom Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vgl. 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden in weiterer Folge Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vgl. KaN 14.4.2023).Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan Freedom Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vergleiche 8am 14.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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