Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2297944-1/12E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, ehemals vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen die Spruchpunkte II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.7.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Georgien, ehemals vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen die Spruchpunkte römisch II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.7.2024, Zl. römisch 40 :
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, infolgedessen eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt, sowie ein auf zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VI.-VIII.).römisch eins.2. Der Antrag wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, infolgedessen eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt, sowie ein auf zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch VI.-VIII.).
I.3. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die aufschiebende Wirkung wurde mit ho. Beschluss vom 30.08.2024 zuerkannt. römisch eins.3. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die aufschiebende Wirkung wurde mit ho. Beschluss vom 30.08.2024 zuerkannt.
I.4. Am 07.10.2024 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass die bP am Abend des 05.10.2024 im LKH Graz verstarb (OZ 11).römisch eins.4. Am 07.10.2024 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass die bP am Abend des 05.10.2024 im LKH Graz verstarb (OZ 11).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem oa. Verfahrenshergang.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der bP im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die bP verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der bP in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142; VwGH 13.02.2013, Zl. 2013/01/0023, mwN).Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der bP im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die bP verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der bP in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142; VwGH 13.02.2013, Zl. 2013/01/0023, mwN).
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verletzung war ein höchstpersönliches Recht der Verstorbenen. Mit dem Tod der bP kann das von ihr betriebene Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden. Das Verfahren ist daher einzustellen.
Im gegenständlichen Fall ist mit verfahrensbeendendem Beschluss zu entscheiden, weil der bB - neben der verstorbenen bP - ebenfalls Parteistellung zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht löst die Frage der gebotenen Vorgangsweise im Falle des Versterbens der Partei im Lichte der einheitlichen Judikatur des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht löst die Frage der gebotenen Vorgangsweise im Falle des Versterbens der Partei im Lichte der einheitlichen Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeführer verstorben höchstpersönliche Rechte VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2297944.1.00Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024