Entscheidungsdatum
27.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 2158390-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch VI. und römisch VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.A)
Die Spruchpunkte römisch IV., römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017 als unbegründet abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2019 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.06.2021, Zl. XXXX wurde für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter in finanziellen Angelegenheiten und zur Vertretung vor Behörden sowie Gerichten, insbesondere im Asylverfahren, bestellt. Die Erwachsenenvertretung endete am 28.06.2024.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.06.2021, Zl. römisch 40 wurde für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter in finanziellen Angelegenheiten und zur Vertretung vor Behörden sowie Gerichten, insbesondere im Asylverfahren, bestellt. Die Erwachsenenvertretung endete am 28.06.2024.
Am 10.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 10.08.2022 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Befragt dazu, weshalb der Beschwerdeführer nun neuerlich einen Folgeantrag stelle, gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle. Im März 2022 sei sein Vater und im April 2022 sei seine Mutter verstorben. beide seien krankheitsbedingt verstorben. Der Beschwerdeführer sei in einer sehr schlechten Lebenssituation, er leide seit ca. sechs Jahren unter der Ungewissheit, ob er in Österreich bleiben dürfe, weil er schon einige Male straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg der Besserung. Viele andere Flüchtlinge hätten den Asylstatus erhalten, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Dies finde er nicht fair und schlage es auf seine Psyche.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.09.2022, rechtskräftig am 20.09.2022,
GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 205 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.09.2022, rechtskräftig am 20.09.2022,
GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen undAsyl (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass seine Eltern gestorben und nunmehr die Taliban an der Macht seien. Die Lage für Frauen habe sich im Herkunftsstaat verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe die letzten Jahre kein gutes Leben gehabt, weil er psychisch krank sei. Er habe nicht die nötige Unterstützung erhalten, die er gebraucht hätte. Die Lage in Afghanistan habe sich allgemein verschlechtert und beziehe sich der Beschwerdeführer auf seine alten Fluchtgründe.
Am 20.01.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass für seine Person ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei und es ihm aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich wäre, ausreichende Angaben zu seinen Fluchtgründen zu tätigen. Dies sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. In der Folge wurde zu den Länderberichten Stellung genommen.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 02.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab, erteilte ihm gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Es wurde gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 4 AsylG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.09.2022 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 02.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab, erteilte ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.). Es wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AsylG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.09.2022 verloren hat (Spruchpunkt römisch VIII.).
In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sich lediglich auf seine alten Fluchtgründe, welche bereits in der Vergangenheit für nicht glaubhaft befunden worden seien, und die Machtübernahme der Taliban berufen habe. Daraus könne keine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden, weshalb er einen Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gesetzt habe. Die Lage in Afghanistan sei jedoch dergestalt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Art. 2 oder 3 EMRK widrigen Lage ausgesetzt wäre. In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sich lediglich auf seine alten Fluchtgründe, welche bereits in der Vergangenheit für nicht glaubhaft befunden worden seien, und die Machtübernahme der Taliban berufen habe. Daraus könne keine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden, weshalb er einen Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gesetzt habe. Die Lage in Afghanistan sei jedoch dergestalt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Artikel 2, oder 3 EMRK widrigen Lage ausgesetzt wäre.
Gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. dieses Bescheides wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt. Anschließend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung belastet, zumal ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gewesen und nunmehr vom EuGH entschieden worden sei, wonach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung entgegenstehe. Dies schlage auch auf die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots durch. Gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch VI. und römisch VII. dieses Bescheides wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt. Anschließend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung belastet, zumal ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gewesen und nunmehr vom EuGH entschieden worden sei, wonach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung entgegenstehe. Dies schlage auch auf die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots durch.
Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten am 30.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zum Spruchteil A
2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides:
2.2.1. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:2.2.1. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
„Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn„Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
2.2.2. Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen unrechmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). 2.2.2. Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen unrechmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC in Verbindung mit Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (unter anderem auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (unter anderem auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der Gerichtshof der Europäischen Union im zitierten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der Gerichtshof der Europäischen Union im zitierten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Anschließend an dieses Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechtes den Inhalt des Unionsrechtes heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechtes dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Anschließend an dieses Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechtes den Inhalt des Unionsrechtes heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechtes dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechtes hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechtes hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
2.2.3. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 02.01.2024) durch das Bundesamt nicht gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstelle, weshalb im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 02.01.2024).2.2.3. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides vom 02.01.2024) durch das Bundesamt nicht gewährt und