Entscheidungsdatum
10.10.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.8.2024, ***, im Umfang als damit die Erfüllungsfrist für den wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit 1.6.2025 festgesetzt wurde,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.8.2024, ***, im Umfang als damit die Erfüllungsfrist für den wasserpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit 1.6.2025 festgesetzt wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 insgesamt zu lauten hat:
„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer des Wohngebäudes auf dem Gst-Nr **** in EZ *** GB *** X ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, einzustellen.“„AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer des Wohngebäudes auf dem Gst-Nr **** in EZ *** GB *** römisch zehn ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, einzustellen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin bewohnt ein Haus auf Gst-Nr **** in EZ *** GB *** X, das sich an der Adresse in **** Z, Adresse 1, befindet. Sie ist aufgrund einer Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1999 grundbücherliche Alleineigentümerin dieses Grundstücks. Die Beschwerdeführerin bewohnt ein Haus auf Gst-Nr **** in EZ *** GB *** römisch zehn, das sich an der Adresse in **** Z, Adresse 1, befindet. Sie ist aufgrund einer Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1999 grundbücherliche Alleineigentümerin dieses Grundstücks.
Die dort anfallenden häuslichen Abwässer werden in einer Dreikammerfaulanlage mechanisch gereinigt und anschließend versickert.
Für das Haus besteht somit keine den gesetzlichen Vorgaben bzw dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.8.2024 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 155/1999, den Auftrag, die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer des Wohngebäudes auf dem in Rede stehenden Grundstück ab dem Zeitpunkt des Anschlusses bzw der Inbetriebnahme einer gesetzlich entsprechenden Abwasserbeseitigungsanlage, spätestens jedoch bis zum 1.6.2025, einzustellen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.8.2024 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 1999,, den Auftrag, die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer des Wohngebäudes auf dem in Rede stehenden Grundstück ab dem Zeitpunkt des Anschlusses bzw der Inbetriebnahme einer gesetzlich entsprechenden Abwasserbeseitigungsanlage, spätestens jedoch bis zum 1.6.2025, einzustellen.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobene Beschwerde richtet sich allein gegen die mit 1.6.2025 festgesetzte Erfüllungsfrist. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Erfüllungsfrist verlängert wird.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Auszug aus dem Grundbuch vom 18.9.2024 (vgl OZ 4), die Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden vom 18.9.2024 (vgl OZ 3 und 5), die Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 25.9.2024 (vgl OZ 6) und vom 30.9.2024 (vgl OZ 7) und die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10.10.2024 (vgl OZ 11). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Auszug aus dem Grundbuch vom 18.9.2024 vergleiche OZ 4), die Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden vom 18.9.2024 vergleiche OZ 3 und 5), die Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 25.9.2024 vergleiche OZ 6) und vom 30.9.2024 vergleiche OZ 7) und die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10.10.2024 vergleiche OZ 11).
Die drei Parteien nahmen die Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft zur Kenntnis und verzichteten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 9, 10, 11). Die drei Parteien nahmen die Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft zur Kenntnis und verzichteten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 9, 10, 11).
I. Sachverhalt:
Das in Rede stehende Haus wird derzeit von zwei Personen (der Beschwerdeführerin und deren Sohn) bewohnt (unstrittig, vgl OZ 11). Das in Rede stehende Haus wird derzeit von zwei Personen (der Beschwerdeführerin und deren Sohn) bewohnt (unstrittig, vergleiche OZ 11).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann von einer umgehenden Einstellung der Versickerung der rein mechanisch gereinigten Abwässer abgesehen werden, da einerseits die gegenständliche Abwasseranlage seit mehreren Jahrzehnten besteht und andererseits die anfallende Abwassermenge aufgrund der derzeitigen Nutzung als sehr gering anzusehen ist. Durch den Weiterbetrieb der Dreikammerfaulanlage wird der derzeitige Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert.
Ein öffentliches Interesse an der umgehenden Einstellung der Versickerung der bloß mechanisch gereinigten Abwässer wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht verneint.
Aus der vom Baubezirksamt Y durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung geht hervor, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein Anschluss des in Rede stehenden Hauses an die Wasserversorgungsanlage bzw an die Ortskanalisation der Gemeinde W die volkswirtschaftlichste Variante darstellt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird eine Verlängerung der Erfüllungsfrist bis zum 31.12.2026 empfohlen. Die zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrags erforderlichen Maßnahmen könnten schon zeitnah durchgeführt werden, während bis zum 31.12.2026 sogar die Umsetzung des Anschlusses möglich ist. Es besteht eine grundsätzliche Bereitschaft zur Umsetzung des Anschlusses (vgl Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden in OZ 3 und 5). Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird eine Verlängerung der Erfüllungsfrist bis zum 31.12.2026 empfohlen. Die zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrags erforderlichen Maßnahmen könnten schon zeitnah durchgeführt werden, während bis zum 31.12.2026 sogar die Umsetzung des Anschlusses möglich ist. Es besteht eine grundsätzliche Bereitschaft zur Umsetzung des Anschlusses vergleiche Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden in OZ 3 und 5).
II. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft (vgl OZ 6 und 7). Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Die Parteien bestreiten das Gutachten nicht (vgl OZ 9, 10, 11) und sind ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das LVwG folgt somit den Ausführungen des Amtssachverständigen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vergleiche OZ 6 und 7). Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Die Parteien bestreiten das Gutachten nicht vergleiche OZ 9, 10, 11) und sind ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das LVwG folgt somit den Ausführungen des Amtssachverständigen.
III. Rechtslage:
1. § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 155/1999, lautet (auszugsweise) wie folgt: 1. Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 1999,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
[…]
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
[…]“
2. § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 158/1998, lautet wie folgt: 2. Paragraph 59, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,, lautet wie folgt:
„§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
IV. Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin begehrt die Verlängerung der im angefochtenen Bescheid bestimmten Erfüllungsfrist (vgl § 138 Abs 2 WRG 1959). Den wasserpolizeilichen Auftrag selbst bekämpft die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin begehrt die Verlängerung der im angefochtenen Bescheid bestimmten Erfüllungsfrist vergleiche Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959). Den wasserpolizeilichen Auftrag selbst bekämpft die Beschwerdeführerin nicht.
Die Erfüllungsfrist kann gesondert angefochten werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst (vgl VwGH 27.6.2006, 2004/05/0027).Die Erfüllungsfrist kann gesondert angefochten werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst vergleiche VwGH 27.6.2006, 2004/05/0027).
Verfahrensgegenständlich ist daher allein die Bestimmung der Erfüllungsfrist gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959:Verfahrensgegenständlich ist daher allein die Bestimmung der Erfüllungsfrist gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959:
Für die in einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine Frist festzusetzen, die angemessen im Sinne des § 59 Abs 2 AVG zu sein hat (VwGH 25.2.2016, Ro 2016/07/0001). Ein Anspruch auf Einräumung einer Frist bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation besteht nicht (VwGH 20.7.1995, 95/07/0044).Für die in einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine Frist festzusetzen, die angemessen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu sein hat (VwGH 25.2.2016, Ro 2016/07/0001). Ein Anspruch auf Einräumung einer Frist bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation besteht nicht (VwGH 20.7.1995, 95/07/0044).
Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (vgl VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0033).Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0033).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann die Erfüllungsfrist mit 31.12.2026 bestimmt werden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis orientiert sich an der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
Wasserpolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.34.2387.12Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024