TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 G304 2292032-1

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Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G304 2292032-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rae Rast & Musliu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zahl: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rae Rast & Musliu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.), und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 17.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger.

1.2. Nach Einreise im Jahr 1993 ist der BF seit 11.10.1993 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet behördlich gemeldet.

1.3. Der BF wurde im März 2021 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen

?        des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 Abs. 1 StGB,?        des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB,

?        des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB, und wegen des?        des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB, und wegen des

?        Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB.?        Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB.

Er hatte

I. zwischen 01.05.2019 und 10.07.2020 an verschiedenen Orten im Bundesgebiet gegen eine im Strafrechtsurteil namentlich genannte Frau (seine nunmehr ehemalige Lebensgefährtin) eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem errömisch eins. zwischen 01.05.2019 und 10.07.2020 an verschiedenen Orten im Bundesgebiet gegen eine im Strafrechtsurteil namentlich genannte Frau (seine nunmehr ehemalige Lebensgefährtin) eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er

a) der Genannten oftmals wiederholt Tritte und Schläge versetzte und sie an den Haaren zog, wodurch sie Hämatome, Prellungen, eine Rippenverletzung und eine Verstauchung des linken Unterarms erlitt,

b) am 18.04.2020 eine großteils gefüllte Wasser-Plastikflasche gegen sie schleuderte sowie sich am 10.07.2020 auf sie setzte und ihr mehrere Schläge versetzte, wodurch sie jeweils einen Bruch des linken Kleinfingers, mithin eine an sich schwere Verletzung mit einer 24 Tage überdauernden Gesundheitsschädigung erlitt,

c) sie mit dem Bügeleisen und ihrem Mobiltelefon gegen die Stirn schlug,

d) sie mit dem Stecker des Bügeleisens gegen den Oberschenkel schlug,

e) sie zumindest einmal vor ihrer Nachbarin an den Haaren zurück in die Wohnung zog,

f) ihr Mobiltelefon regelmäßig nach Nachrichten an Dritte oder von Dritten durchsuchte, ihr Kontaktaufnahmen mit Dritten untersagte, sie wiederholt zur Folgeleistung seiner Anweisungen unter der Androhung, ihr ansonsten „Angst in die Knochen zu jagen“ und sie zu schlagen, verhalten;

II. zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Ende 2019 und April 2020 an verschiedenen Orten die besagte Fraurömisch II. zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Ende 2019 und April 2020 an verschiedenen Orten die besagte Frau

a) in zumindest drei Angriffen zum vaginalen Geschlechtsverkehr, sohin dem Beischlaf, aufgefordert und diesen sodann gegen ihren Willen und nach vorangegangener Einschüchterung vorgenommen;

b) einmal, nach vorangegangener Aufforderung und Weigerung von ihr, mit Gewalt, indem er ihren Kopf erfasste und gegen seinen Penis drückte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der Durchführung des Oralverkehrs genötigt.

Mit Ergänzungsurteil von Juli 2022 wurde der BF – in Zusammenschau mit dem vorhin angeführten Urteil – wegen

I. des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach dem § 107b Abs. 1 StGB;römisch eins. des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach dem Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB;

II. zu II. a) des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB;
zu II. b) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB idF BGBl. I
116/2013;
römisch II. zu römisch II. a) des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB;
zu römisch II. b) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl. römisch eins
116/2013;

III. zu III. a) und b) jeweils des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGBrömisch III. zu römisch III. a) und b) jeweils des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB

unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 201 Abs. 1 StGB idF BGBl. I 116/2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 116 aus 2013, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

1.3.1. Dem Auftrag des zuständigen Straflandesgerichtes von April 2023 folgend konnte der Vorführung des BF zum Antritt seiner Freiheitsstrafe nicht vollzogen bzw. entsprochen werden, weil der BF seine Wohnung bereits im März 2023 gekündigt hat. Seitens der Polizei wurde eine Abmeldung veranlasst und es erging eine Anzeige nach dem Meldegesetz an die zuständige Niederlassungsbehörde.

Der BF wurde aufgrund eines (am 16.05.2023 ausgestellten) europäischen Haftbefehls am 31.05.2023 an einem ungarischen Grenzübergang durch ungarische Polizeikräfte festgenommen, und folglich am 05.06.2023 durch die österreichische Polizei an einem bestimmten Grenzübergang übernommen und an demselben Tag in Österreich in eine bestimmte Justizanstalt eingeliefert.

1.3.2. Gegen den BF besteht ein bis 12.06.2028 gültiges aufrechtes Waffenverbot vom 12.06.2023.

Der BF wurde am 22.08.2023 von einer in eine andere Justizanstalt verlegt.

1.3.3. Er befindet sich wegen der von ihm begangenen Delikte seit 05.09.2023 in der Justizanstalt in Einzeltherapie, wobei der Ausgang der Therapie derzeit noch als äußerst fraglich beurteilt wird. Das Risiko, dass der BF neuerlich strafbare Handlungen in der Art wie er sie begangen hat, begehen würde, wurde aufgrund seiner impulsiven Persönlichkeitszüge, seiner Neigung zur Aggressivität sowie seinem Frauenbild – mit dem damit verbundenen Anspruchs- und Besitzdenken, als sehr hoch eingestuft, - weshalb dem BF der beantragte elektronisch überwachte Hausarrest nicht genehmigt wurde.

Dies deckt sich auch mit der Beurteilung im Ergänzungsurteil von Juli 2022, wonach der BF keinen guten und überzeugenden Eindruck hinterließ. Auch in seiner Einvernahme vor dem BFA versuchte er neuerlich sich seiner Verantwortung zu entziehen, indem er behauptete, dass er die von ihm erwiesenermaßen begangenen Straftaten nicht ausgeführt hätte.

1.4. Der BF verfügt seit 2004 über einen bis 20.10.2024 gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU.

1.5. Er war im Bundesgebiet ab 06.07.2002 durchgehend beruflich tätig, und hatte auch – aufgrund seines eingebrachten Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest – eine Arbeitsplatzzusage bei seinem letzten Arbeitgeber. Ihm wurde der elektronisch überwachte Hausarrest nicht genehmigt, und die erwähnte Arbeitsplatzzusage verlor ihre Relevanz. Der BF trat sein letztes Dienstverhältnis am 26.08.2020 zunächst als geringfügig Beschäftigter an und war dort vom 01.10.2020 bis 20.04.2023 als Arbeiter beschäftigt.

1.6. Die ehemalige Ehegattin des BF, von welcher er aufgrund seines Verhältnisses mit seiner nunmehr ehemaligen Lebensgefährtin, seinem Tatopfer, seit Herbst 2020 geschieden ist, ist ca. ein Jahr vor dem BF nach Österreich gekommen. Der BF ist im Jahr 1993 im Alter von 29 Jahren nach Österreich nachgekommen und seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet wohnsitzgemeldet, auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei er jedoch bis in das Jahr 2023 hinein immer wieder nach Serbien gefahren ist, um dort eine Landwirtschaft zu betreiben, und hatte zuletzt im Jahr 2023 eine eigene Firma mit fünf LKWs dort.

Er hat eine in Österreich mit ihrem Ehegatten und zwei Kindern in einer Eigentumswohnung lebende im März 1987 geborene Tochter, hat in Haft nur sporadischen Besuch von seiner Tochter sowie einem Freund erhalten, und hält mit beiden auch Telefonkontakt.

Der BF hat jedoch erst seit kurzer Zeit wieder Kontakt zu seiner Tochter, weshalb diese erst am 13.10.2023 zu dem, dem BF gewährten Parteiengehör eine Stellungnahme für den BF eingebracht hat, wofür eine Frist bis zum 18.09.2023 bestanden hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellung zur serbischen Staatsangehörigkeit des BF ergab sich aus dem im Akt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass und aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in seiner Stellungnahme bzw. Einvernahme vor dem BFA.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seiner Stellungnahme vom 13.10.2023 sowie seiner Einvernahme vor dem BFA vom 09.11.2023.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF und seiner Wohnsitzmeldung in Österreich beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt samt einer ZMR-Auskunft, die Feststellung zum Daueraufenthalt-EU auf einer Auskunft aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten auf dem vorliegenden diesbezüglichen Akteninhalt.

Mit Polizeibericht von April 2023 wurde mitgeteilt, dass dem Auftrag des zuständigen Straflandesgerichtes von April 2023 folgend der Vorführung des BF zum Antritt seiner Freiheitsstrafe nicht vollzogen bzw. entsprochen werden konnte, weil der BF seine Wohnung bereits im März 2023 gekündigt hat. Seitens der Polizei wurde eine Abmeldung veranlasst und es erging an die zuständige Niederlassungsbehörde eine Anzeige nach dem Meldegesetz.

Mit Polizeibericht von März 2023 wurde mitgeteilt, dass der BF aufgrund eines (am 16.05.2023 ausgestellten) europäischen Haftbefehls am 31.05.2023 an einem ungarischen Grenzübergang durch ungarische Polizeikräfte festgenommen wurde. Der BF wurde am 05.06.2023 durch die österreichische Polizei an einem bestimmten Grenzübergang übernommen und an demselben Tag in Österreich in eine bestimmte Justizanstalt eingeliefert.

Dass der BF seiner Verpflichtung zum Strafantritt nicht nachgekommen ist und am 31.05.2023 durch Beamte der ungarischen Polizei festgenommen und in weiterer Folge an die österreichischen Beamten übergeben werden musste, beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt samt Stellungnahme der Justizanstalt zu entnehmen, befindet sich der BF seit 05.09.2023 aufgrund der von ihm begangenen Delikte in Einzeltherapie, wobei der Ausgang dieser Therapie derzeit noch als fraglich beurteilt wird.

Das Risiko, dass der BF neuerlich strafbare Handlungen in der Art wie er sie begangen hat, begehen würde, wurde aufgrund seiner impulsiven Persönlichkeitszüge, seiner Neigung zur Aggressivität sowie seinem Frauenbild – mit dem damit verbundenen Anspruchs- und Besitzdenken, als sehr hoch eingestuft,- weshalb dem BF der beantragte elektronisch überwachte Hausarrest nicht genehmigt wurde.

Dies deckt sich auch mit der Beurteilung im Ergänzungsurteil von Juli 2022, wonach der BF keinen guten und überzeugenden Eindruck hinterließ. Auch in seiner Einvernahme vor dem BFA versuchte er sich neuerlich seiner Verantwortung zu entziehen, indem er behauptete, dass er die von ihm erwiesenermaßen begangenen Straftaten nicht ausgeführt hätte.

Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, zahlreiche Familienangehörige im Bundesgebiet und insbesondere zu seiner Tochter in fast jedem Lebensaspekt ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und einen äußerst intensiven Kontakt zu seinen Enkelkindern zu haben, jedoch nicht zu wollen, dass ihn seine Familie und Freunde hinter Gittern sehe, weshalb er seine Familie und Freunde inständig darum gebeten habe, ihn nicht im Gefängnis zu besuchen (AS 609).

Aus einer Besucherliste bzw. der Stellungnahme des Leiters der zuständigen Justizanstalt bezüglich des Antrags auf elektronische Fußfessel war zu entnehmen, dass der BF bislang nur sporadischen Besuch von seiner Tochter und einem Freund erhalten habe. Laut Auskunft der Justizanstalt hält der BF mit beiden auch Telefonkontakt.

Der BF hat laut Vollzugsplan der Justizanstalt jedoch erst seit kurzer Zeit wieder Kontakt zu seiner Tochter, weshalb seine Tochter erst am 13.10.2023 zu dem, dem BF gewährten Parteiengehör eine Stellungnahme für den BF eingebracht hat, wofür eine Frist bis zum 18.09.2023 bestanden hätte, hat zudem aufgrund der Volljährigkeit seiner Tochter keine Obsorgepflichten, und es ist nicht ersichtlich, dass zu seiner Tochter oder irgendeinem anderen Angehörigen eine gegenseitige spezielle Abhängigkeit bestehen würde. Wie aus dem Strafrechtsurteil von März 2021 sowie seinen diesbezüglich eigenen Angaben vor dem BFA hervorgehend, hat der BF Schulden im Ausmaß von ca. EUR 30.000,-.

Aus einem Sozialversicherungsauszug ging hervor, dass der BF im Bundesgebiet ab 06.07.2022 erwerbstätig war und ab 20.04.2023 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des § 52 FPG lauten:3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 52, FPG lauten:

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) – (4) […]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, (1) – (4) […]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

§ 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:

Einreiseverbot

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) (…).

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

oder
9. (…).

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(…).“

§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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