TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/3 W142 2275812-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2024
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Entscheidungsdatum

03.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W142 2275812-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. 1322234308/240706142, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. 1322234308/240706142, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 68 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 68 AVG, Paragraphen 57,, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erstes Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.08.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In der Erstbefragung am 01.09.2022 gab er zu seiner Person insbesondere an, ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi / Panschabi an. Er habe die Grundschule besucht. Neben Vater und Mutter verfüge er an Familienangehörigen über eine Schwester. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei im Punjab gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im April 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassenes seines Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich; er wolle hier Asyl haben und arbeiten. Er sei im August 2022 abgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass. Er sei mit Reisedokument ausgereist, welches er in Serbien verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, durch Dubai und Kuwait durchgereist zu sein. In Serbien habe er sich 1 Tag aufgehalten und sei er in der Folge durch Ungarn durchgereist. Die Reise habe sein Vater mittels Schlepper organisiert. Die Kosten der Reise hätten 14.000 Euro betragen.

Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll:

„Es gibt keine Arbeit in meiner Heimat“

Bei einer Rückkehr fürchte er Armut.

Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „nein“

1.3. Am 01.06.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab (F: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF):

„[ … ]

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX , geb. XXXX in XXXX , Punjab. Ich bin indischer Staatsbürger.A: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Punjab. Ich bin indischer Staatsbürger.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Punjab.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Hinduist.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?

A: Nein, ich bin gesund.

F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?

A: Ja.

Anm. Vollmacht MIVE im Akt.Anmerkung Vollmacht MIVE im Akt.

Anm. RV ist nicht anwesend. Nach Gespräch mit dem RV (Hr. XXXX – MIVE) vor der Einvernahme, gab dieser von sich aus an, dass es nicht notwendig ist, dass er bei der Einvernahme dabei ist. Der AW hat mit dem RV Rücksprache gehalten und ist einverstanden.Anmerkung Regierungsvorlage ist nicht anwesend. Nach Gespräch mit dem Regierungsvorlage (Hr. römisch 40 – MIVE) vor der Einvernahme, gab dieser von sich aus an, dass es nicht notwendig ist, dass er bei der Einvernahme dabei ist. Der AW hat mit dem Regierungsvorlage Rücksprache gehalten und ist einverstanden.

Der AW erhält im Anschluss eine Kopie der Einvernahme.

F: Haben Sie Einwände, dass die Einvernahme ohne rechtlichen Vertreter stattfindet?

A: Nein, seine Anwesenheit ist nicht notwendig. Wir haben das vorhin so ausgemacht, ich habe keine Probleme damit.

F: Gibt es Befangenheit gegenüber anwesenden Personen?

A: Nein.

F: Stimmen sämtliche Angaben, die Sie in der Erstbefragung getätigt haben?

A: Ja.

F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: XXXX .A: römisch 40 .

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig, keine Kinder.

F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?

A: Nein.

F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?

A: 12 Jahre Grundschule mit Matura und dann auch EDV-Kurse.

F: Haben Sie in Indien gearbeitet?

A: Ja, als Landwirt. Ich habe keine Arbeit als EDV-Arbeiter gefunden.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?

A: Nein.

F: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Ö?

A: Ich arbeite als Zeitungszusteller, damit finanziere ich meinen Aufenthalt. Man verdient als Zeitungszusteller hier mehr, als als Landwirt in Indien. In Indien verdient man als Landwirt 50.000 Rupien im Jahr, das sind ca. 500 Euro. Hier als Zeitungssteller verdiene ich 600-700 Euro im Monat, es ist hier viel besser.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation und die Ihrer Familie in Indien?

A: Sie war schlecht, es gibt dort keine Arbeit bzw. verdient man sehr wenig.

F: Wo lebt Ihre Familie?

A: Meine Eltern und Schwester leben in Indien.

F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 26.August 2022 legal mit dem Flugzeug von Indien über Dubai, Kuwait nach Serbien, am 31.08.2022 bin ich nach Österreich gekommen.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Der wurde mir vom Schlepper abgenommen in Serbien.

FLUCHTGRUND:

F: Schildern Sie die fluchtauslösenden Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen, und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Es gibt Armut und Arbeitslosigkeit. Und beim EDV-Kurs hatte ich einen Streit mit einem anderen. Nach dem Kurs war ich bei der Bushaltestelle, da kamen 4 Personen zu mir, haben mich geschlagen. Sie hatten früher Probleme mit meinem Großvater wegen Grundstücke. Außerdem war ich einmal am Feld, dort kamen die Personen zu mir, sie haben mich geschlagen und mit dem Tod bedroht. Deswegen habe ich in Indien verlassen.

F: Sind dies nun alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ja.

F: Wann genau hätten diese Vorfälle stattgefunden?

A: Der 1. Vorfall wo ich bedroht wurde am Feld war im April, der 2. Vorfall war im Juli. Bei der Bushaltestelle wurde ich verletzt, ich war 15 Tage im Spital.

F: Haben Sie Anzeige bei den hiesigen Behörden erstattet?

A: Nein, die Polizei ist korrupt, sie verlangen Geld. Ich hatte kein Geld.

F: Was haben Sie in der letzten Woche vor Ihrer Ausreise aus Indien gemacht?

A: Ich habe meine Sachen gepackt, Flugticket gekauft, weitergearbeitet und bin dann mit dem Flugzeug ausgereist.

F: Hatten Sie Probleme mit Behörden bei Ihrer Ausreise aus Indien?

A: Nein.

F: War Österreich Ihr Zielland?

A: Ja, ich dachte mir, Ö ist ein schönes und sicheres Land. Ich habe mir auf Youtube Videos angeschaut, über die Gesetze in Ö und über das Land selbst.

F: Gab es in dem Zeitraum nach dem 2. Vorfall und Ihrer Ausreise aus Indien irgendwelche nennenswerten Ereignisse?

A: Nein, es gab nichts, keine weiteren Vorfälle. Ich habe einfach weitergearbeitet in der Landwirtschaft.

F: Was würde passieren, wenn Sie nach Indien zurückmüssten?

A: Es gibt dort keine Arbeit und mein Leben ist in Gefahr.

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Nein.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein, danke

[ … ]“

1.4. Mit Bescheid vom 21.06.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 21.06.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) ab. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

1.5. Dagegen erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde.

1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024,
Zl. W126 2275812-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest:

„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus. Seine Muttersprache ist Punjabi, darüber hinaus spricht er auch Hindi.Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus. Seine Muttersprache ist Punjabi, darüber hinaus spricht er auch Hindi.

Er stammt aus XXXX , Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs. Seine Eltern und seine Schwester, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, leben zum Entscheidungszeitpunkt im Heimatstaat.Er stammt aus römisch 40 , Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs. Seine Eltern und seine Schwester, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, leben zum Entscheidungszeitpunkt im Heimatstaat.

Der Beschwerdeführer besuchte in Indien zwölf Jahre die Grundschule und absolvierte EDV-Kurse. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er sich durch die Tätigkeit als Landwirt.

Er ist volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er verbrachte den Großteil seines Lebens in Indien und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Indien:

Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit den behaupteten Streitigkeiten in Indien keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt (gewesen). Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die indischen Behörden.

Ihm stehen jedenfalls innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer verließ am 26.08.2022 den Herkunftsstaat legal mit dem Flugzeug, reiste am 31.08.2022 irregulär ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit seiner Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten oder Familienangehörige, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine engen sozialen Bindungen.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Tätigkeit als Zeitungszusteller nach. Er absolvierte bisher weder Deutschkurse noch sonstige Ausbildungen, verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist nicht Mitglied eines Vereins, einer kirchlichen oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet keine hinreichende Integration auf.

Er ist zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten.“

Das Bundesverwaltungsgericht traf zudem Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Das Erkenntnis erwuchs gegenüber dem BF am 15.02.2024 in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 24.04.2024, Zl. Ra 2024/18/0164-4, wurde sein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren (Folgeantragsverfahren):

2.1. Der BF stellte am 02.05.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag im Folgeantragsverfahren gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei in XXXX / Indien geboren worden. Zum Verbleib der Dokumente gab er an, den indischen Reisepass in Serbien verloren zu haben. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Jat an.2.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag im Folgeantragsverfahren gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei in römisch 40 / Indien geboren worden. Zum Verbleib der Dokumente gab er an, den indischen Reisepass in Serbien verloren zu haben. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Jat an.

Er verneinte, Österreich seit der Vorentscheidung verlassen zu haben.

Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, gab er an:

„Meine alten Fluchtgründe sind nach wie vor aufrecht. Sie haben sich sogar noch verschärft. Meine Familie wird von meinen Onkeln unter Druck gesetzt und verfolgt. Deshalb lebt meine Familie seit Monaten nicht mehr Zuhause. Der Grund dafür, ist ein Grundstückstreit. Es gibt noch einen weiteren Grund. Meine Familie und ich sind in Indien mit der Khalistan-Bewegung in einer Verbindung und die Anhänger dieser Bewegung werden als Terroristen bezeichnet und deshalb werden meine Familie und ich von der Polizei verfolgt. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

Er bejahte alle Ausreise-, Flucht oder Verfolgungsgründe genannt zu haben.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, Angst um sein Leben zu haben.

Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe bzw. die Todesstrafe drohe oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.

Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er seit ca. sechs Monaten an.

2.3. Am 11.06.2024 wurde der BF durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde im Wesentlichen angegeben (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF):

„[ … ]

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen irgendwelche Medikamente?

VP: Nein,nichts. Ich bin gesund.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Ja ich habe einen Anwalt. Er hat das Büro im 9ten Bezirk. Den Namen weiß ich nicht.

LA: Haben Sie eine Vollmacht?

VP: ja habe ich.

Anmerkung: Sie haben eine Frist bis 14.06.2024 einlangend beim BFA EAST Ost die Vollmacht vorzulegen.

LA: Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Warum ist Ihr Vertreter heute nicht anwesend?

VP: Weil ich ihm gesagt habe, dass ich ihn heute nicht brauche.

LA: Möchten Sie die Einvernahme ohne Vertreter machen?

VP: ja.

LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente?

VP: Nein.

LA: Können Sie Beweismittel vorlegen, welche für das Verfahren von Relevanz sind?

VP: Nein.

LA: Wann haben Sie Indien verlassen?

VP: Im August 2022.

LA: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

VP: Im September 2022.

LA: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie wiederum im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige?

VP: Nein. In Österreich habe ich einen Freund, aber Verwandte habe ich keine.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Nein.

LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

VP: Manchmal arbeite ich als Zeitungszusteller.

LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Wie vorhin gesagt, arbeite ich als Zeitungszusteller.

LA: Sprechen Sie deutsch?

VP: Nein.

LA: Wie wollen Sie in Zukunft Ihr Leben bestreiten?

VP: In Österreich ist mein Leben sicher, ich möchte hier bleiben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich hier in Österreich bleiben möchte und nacher möchte ich meine zukünftige Frau auch hierher holen. Hier ist es ein wirklich wundervolles Land.

LA: Wer ist diese zukünftige Ehefrau?

VP: Ich bin verlobt mit ihr. Sie heißt XXXX und wohnt in Indien. Wir waren gemeinsam in der gleichen Schule. Wir sind seit 7 Jahren zusammen.VP: Ich bin verlobt mit ihr. Sie heißt römisch 40 und wohnt in Indien. Wir waren gemeinsam in der gleichen Schule. Wir sind seit 7 Jahren zusammen.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein. Ich habe kein Interesse für sowas.

LA: Über wieviel Barmittel verfügen Sie aktuell?

VP: 35 €.

LA: Sie wurden am 02.05.2024 bei der LPD Niederösterreich Fremden-und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?

VP: Ja.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer ersten Asylantragstellung angegeben haben?

VP: Ja.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie in Ihrem Vorverfahren angegeben haben?

VP: Ja.

LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch bzw. sind diese aufrecht?

VP: Ja. Ich habe immer die gleichen Probleme, die ich damals schon gesagt habe.

LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?

VP: Ich habe immer noch die alten Fluchtgründe. Ich bin jetzt hier und habe alles dortgelassen.

LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe?

VP: In meinem ersten Verfahren habe ich angegeben, dass ich Probleme habe wegen dem Agrarland und das ist auch heute so und mein Leben und das meiner Familie ist in Indien in Gefahr.

LA: Haben Sie nun neue Gründe auch?

VP: Nein.

LA: Laut Ihrer Erstbefragung bei der LPD Niederösterreich Fremden-und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) am 02.05.2024, sagten Sie ihre Familie und Sie seien in Verbindung mit der Khalistan-Bewegung. Was sagen Sie dazu?

VP: Jaja das sagte ich bei der Erstbefragung.

LA: In Ihrem ersten Verfahren haben Sie nichts von der Khalistan Bewegung erwähnt?!

VP: Nein das habe ich nicht gesagt. Ich bin nicht in Verbindung mit Khalistan sonder meine Familie hat Verbindungen zur Khalistan-Bewegung. Ich bin ja in Österreich.

LA: Warum haben Sie dann angegeben, dass das Ihr neuer Fluchtgrund ist?

VP: Ich habe das gesagt weil meine Familie auch in Gefahr ist.

LA: Was hat sich für Sie persönlich seit Ihrem ersten Asylantrag geändert?

VP: Ich habe immer die gleichen Probleme.

LA: Ebenfalls in der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie Ihr Onkel verfolgt. In wie fern werden Sie von Ihrem Onkel unter Druck gesetzt und verfolgt? Schildern Sie so genau wie möglich!

VP: Wir haben Streit wegen einem Grundstück. Das Grundstück läuft auf unseren Namen aber er arbeitet dort. Dieser Fall ist jetzt beim Gericht und wir können uns die Gerichtskosten nicht leisten und er hat mich und meine Familie bedroht. Wenn ich nach Indien zurückkomme wird er mich töten und meine Familie auch. Meine ganze Familie lebt auch nicht mehr in unserem Dorf, sie sind wo anders hin.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: ja, ein oder zweimal die Woche.

LA: Wo genau lebt Ihre Familie jetzt?

VP: Sie leben mit meiner Tante. Die Schwester von meinem Vater.

LA: Und dort geht es Ihnen gut?

VP: Ja.

LA: In Indien gibt es kein Meldesystem. Warum haben Sie nicht versucht innerstaatlich eine Fluchtalternative zu finden?

VP: Weil wir haben nicht so viel Geld. Wir haben nur das Grundstück und das Haus. Wir können nichts anderes kaufen.

LA: Warum hat es Ihr Onkel genau auf Sie abgesehen?

VP: Wegen dem Grundstück und ein-zweimal haben wir auch in Indien gestritten.

LA: Sie haben am 16.05.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe das nicht verstanden. Ich möchte hierbleiben, mein Leben ist in Gefahr, das von meiner Familie ist in Gefahr. Bitte lassen Sie mich hierbleiben, in Indien haben wir keine Unterstützung.

LA: Die Länderfeststellungen zu Indien wurden Ihnen ausgefolgt, Sie hatten die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme, eine solche ist bisher nicht erfolgt. Möchten Sie dazu jetzt eine mündliche Stellungnahme abgeben?

VP: Nein.

LA: Im Fall einer neuerlich negativen Entscheidung würden Sie freiwillig nach Indien zurückkehren?

VP: Ich kann nicht nach Indien.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: ich habe alles gesagt.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtigstellen oder ergänzen?

VP: Nein.

[ … ]“

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 sowohl hi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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