TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/26 G315 2273873-1

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Veröffentlicht am 26.04.2024
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Entscheidungsdatum

26.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2273873-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, von April 2021 bis Dezember 2022 in Österreich unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei, jedoch seit Dezember 2022 über keine Arbeitsstelle und kein Einkommen mehr verfügt habe. Er sei am 07.04.2023 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Auf ein Schreiben des Bundesamtes über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.04.2023 habe er nicht reagiert. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.05.2023 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens [sic, tatsächlich: Vergehens] des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer in Ungarn einschlägig vorbestraft sei und keine individuellen Feststellungen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen hätten werden können. Es hätte daher auch keine sprachliche, familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration erkannt werden können, die der gegenständlichen Entscheidung entgegenstehen würde. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sei mit einer Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens zu rechnen und könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Demnach sei auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.


2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.06.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub erteilen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.06.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub erteilen und Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit etwa drei Jahren in Österreich lebe und von 14.04.2021 bis 16.12.2022 unterschiedlichen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nachgegangen sei. Er bereue seine Straftaten sehr. Er habe Geldschwierigkeiten gehabt und sich dadurch zu seinen Taten hinreißen lassen. Er wolle in Österreich bleiben und normal arbeiten. Der Beschwerdeführer sei sprachunkundig und habe daher keine Möglichkeit gehabt, auf das schriftlich gewährte Parteiengehör zu replizieren. Das Bundesamt habe zwar die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten berücksichtigt, könne aber nicht auf einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zurückgreifen und hätte andernfalls festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und sich in Zukunft gesetzestreu verhalten wolle. Auch habe das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass durch das Aufenthaltsverbot in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Das Bundesamt habe zudem weder eine ausreichende Gefährdungsprognose getroffen, noch die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend begründet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren erweise sich vor dem Hintergrund der überwiegend bedingt verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten als unverhältnismäßig. Insgesamt erweise sich das Aufenthaltsverbot als rechtswidrig und unzulässig.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 21.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung binnen einer Frist von einer Woche zur Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich des vorgebrachten Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers sowie dahingehend aufgefordert, ob er in Österreich familiäre oder noch bestehende berufliche Anknüpfungspunkte habe oder er sonstiges zu seiner Integration vorbringen könne. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Familienangehörige im Schengen-Raum konkret namhaft zu machen, anzugeben, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren wolle, ob er über eine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet verfüge und weshalb das Gericht davon ausgehen sollte, dass er sich im Fall seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet an die österreichische Rechtsordnung halten werde.

Eine diesbezügliche Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

6. Am 11.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom selben Tag ein, wonach dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes nicht entsprochen werden konnte, weil der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in Österreich nicht angetroffen werden konnte und die Wohnung bereits an eine andere Person vermietet sei. Es wurde weiters die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister veranlasst.6. Am 11.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom selben Tag ein, wonach dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes nicht entsprochen werden konnte, weil der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in Österreich nicht angetroffen werden konnte und die Wohnung bereits an eine andere Person vermietet sei. Es wurde weiters die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister veranlasst.

7. Bereits am 07.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt.

8. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten sodann mehrere Anfragen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. beim Landesgericht zum Verfahrensstand hinsichtlich des neuerlich gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens.

Mit Note des Landesgerichtes für Strafsachen vom 19.12.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht schließlich mitgeteilt, dass für den 15.01.2024 eine Hauptverhandlung anberaumt wurde.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2024 wurde das Landesgericht um Übermittlung einer Urteilskopie ersucht.

Die Urteilskopie langte beim Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2024 durch Weiterleitung seitens des Bundesamtes ein.

10. Am 06.02.2024 übermittelte das Bundesamt zudem eine aktuelle Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten). 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).

Der Beschwerdeführer ist ledig und sorgepflichtig für einen vierjährigen Sohn (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2024; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 10.05.2023; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 15.01.2024, OZ 14).Der Beschwerdeführer ist ledig und sorgepflichtig für einen vierjährigen Sohn vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2024; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 10.05.2023; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 15.01.2024, OZ 14).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über maßgebliche familiäre oder sonstige private Bindungen verfügt.

Er hat acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule absolviert, eine Tischlerlehre aber nach zwei Jahren ohne Abschluss abgebrochen. Er war zuletzt als Hilfsarbeiter erwerbstätig, hat kein Einkommen, kein Vermögen und keine Schulden (vgl. Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 15.01.2024, OZ 14).Er hat acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule absolviert, eine Tischlerlehre aber nach zwei Jahren ohne Abschluss abgebrochen. Er war zuletzt als Hilfsarbeiter erwerbstätig, hat kein Einkommen, kein Vermögen und keine Schulden vergleiche Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 15.01.2024, OZ 14).

1.1.2. Er war im Bundesgebiet erst ab 12.09.2022 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, die amtliche Abmeldung wurde am 11.07.2023 durch die LPD XXXX veranlasst und erfolgte am 04.09.2032. Im Zeitraum von 07.04.2023 bis 06.07.2023 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt gemeldet, seit 05.09.2023 befindet er sich durchgehend in Haft (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2024; Bericht der LPD vom 11.07.2023, OZ 3).1.1.2. Er war im Bundesgebiet erst ab 12.09.2022 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, die amtliche Abmeldung wurde am 11.07.2023 durch die LPD römisch 40 veranlasst und erfolgte am 04.09.2032. Im Zeitraum von 07.04.2023 bis 06.07.2023 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt gemeldet, seit 05.09.2023 befindet er sich durchgehend in Haft vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2024; Bericht der LPD vom 11.07.2023, OZ 3).

Eine Anmeldebescheinigung wurde dem Beschwerdeführer bisher weder ausgestellt noch hat er eine solche beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.04.2024).Eine Anmeldebescheinigung wurde dem Beschwerdeführer bisher weder ausgestellt noch hat er eine solche beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.04.2024).

1.1.3. Er ging in Österreich nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.07.2023und vom 23.04.2024; Personeninfo vom 11.04.2023; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 10.05.2023):1.1.3. Er ging in Österreich nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.07.2023und vom 23.04.2024; Personeninfo vom 11.04.2023; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 10.05.2023):

-        14.04.2021 bis 11.05.2021 Arbeiter

-        29.07.2021 bis 12.11.2021 Arbeiter

-        15.11.2021 bis 22.12.2021 Arbeiter

-        13.01.2022 bis 21.01.2022 Arbeiter

-        09.02.2022 bis 25.02.2022 Arbeiter

-        30.03.2022 bis 16.05.2022 Arbeiter

-        01.06.2022 bis 27.09.2022 Arbeiter

-        04.10.2022 bis 04.10.2022 Arbeiter

-        19.10.2022 bis 19.10.2022 Arbeiter

-        15.11.2022 bis 16.12.2022 Arbeiter

Seither ist der Beschwerdeführer keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen.

1.1.4. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich offensichtlich in Ungarn.

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:

1.2.1. Am 07.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 09.04.2023 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 11.04.2023; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 11.04.2023).1.2.1. Am 07.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 09.04.2023 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo vom 11.04.2023; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 11.04.2023).

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.05.2023, XXXX , rechtskräftig am 11.05.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 07.04.2023 bis 10.05.2023, verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 23.04.2024).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.05.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 11.05.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 07.04.2023 bis 10.05.2023, verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 23.04.2024).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und eine Mittäterin am 07.04.2023 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren noch auszuforschenden Täter als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich eines Brecheisens, eines Rollgabelschlüssels und eines Schraubendrehers (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB), fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bewohnern eines näher angeführten Wohnhauses stehlenswertes Gut, indem sie das Transponderschloss zum Haustor des Stiegenhauses aufdrehten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ und weiters Verfügungsberechtigten eines näher angeführten Unternehmens stehlenswertes Gut, indem sie die Eingangstüre zu den Büroräumlichkeiten aufzuqueren versuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und eine Mittäterin am 07.04.2023 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren noch auszuforschenden Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich eines Brecheisens, eines Rollgabelschlüssels und eines Schraubendrehers (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bewohnern eines näher angeführten Wohnhauses stehlenswertes Gut, indem sie das Transponderschloss zum Haustor des Stiegenhauses aufdrehten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ und weiters Verfügungsberechtigten eines näher angeführten Unternehmens stehlenswertes Gut, indem sie die Eingangstüre zu den Büroräumlichkeiten aufzuqueren versuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die reumütig geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Der Beschwerdeführer und die Mittäter hätten in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Ein diversionelles Vorgehen sei aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung aus spezial- wie auch generalpräventiven Erwägungen nicht möglich gewesen.

1.2.3. Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.07.2023). 1.2.3. Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.07.2023).

Der Beschwerdeführer konnte am 11.07.2023 an seiner (noch aufrechten) Meldeadresse nicht von der Polizei im Bundesgebiet angetroffen werden. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst (vgl. Bericht der LPD vom 11.07.2023, OZ 3).Der Beschwerdeführer konnte am 11.07.2023 an seiner (noch aufrechten) Meldeadresse nicht von der Polizei im Bundesgebiet angetroffen werden. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst vergleiche Bericht der LPD vom 11.07.2023, OZ 3).

1.2.4. Am 04.09.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.09.2023, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Aktenvermerk, OZ 5; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, OZ 6; Feststellungen im Strafurteil, OZ 14).1.2.4. Am 04.09.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.09.2023, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Aktenvermerk, OZ 5; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, OZ 6; Feststellungen im Strafurteil, OZ 14).

1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.01.2024, XXXX , rechtskräftig am 15.01.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 zweiter Fall (iVm. Abs. 1 erster und zweiter Fall) und Abs. 3 (iVm. Abs. 1 erster und zweiter Fall), 12 dritter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 04.09.2023 bis 15.01.2024 verurteilt und ein Geldbetrag sowie Wertgegenstände im Wert von EUR 5.000,00 für verfallen erklärt. Zusätzlich wurde zur ungeteilten Hand mit seinen Mittätern zur Leistung von insgesamt EUR 5.741,97 an Privatbeteiligte verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 14; Strafregisterauszug vom 23.04.2024).1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.01.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 15.01.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), 12 dritter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 04.09.2023 bis 15.01.2024 verurteilt und ein Geldbetrag sowie Wertgegenstände im Wert von EUR 5.000,00 für verfallen erklärt. Zusätzlich wurde zur ungeteilten Hand mit seinen Mittätern zur Leistung von insgesamt EUR 5.741,97 an Privatbeteiligte verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 14; Strafregisterauszug vom 23.04.2024).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittäter gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB) und als Mitglieder einer aus ihnen und einem abgesondert verfolgten weiteren Mittäter bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch, teils auch in Wohnstätten, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, und zwar der Beschwerdeführer mit dem Mittäter und der Mittäterin in folgenden Konstellationen:Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittäter gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) und als Mitglieder einer aus ihnen und einem abgesondert verfolgten weiteren Mittäter bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch, teils auch in Wohnstätten, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, und zwar der Beschwerdeführer mit dem Mittäter und der Mittäterin in folgenden Konstellationen:

A.1.

a) Der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem abgesondert verfolgten Mittäter als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, indem sie zur Ausführung der Taten jeweils mit im Postkasten hinterlegten, somit widerrechtlich erlangten Schlüsseln in die nachgenannten Wohnungen eindrangen, wobei sie in jede Wohnung an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf die gleiche Art und Weise eindrangen, diese durchsuchten und die nachgenannte Wertgegenstände vom Tatort verbrachten,
i. im Zeitraum von 17.08.2023 bis 19.08.2023 in zwei Angriffen, wobei der Beschwerdeführer nur bei einem der beiden Angriffen Aufpasserdienste leistete, weil er beim zweiten Einbruch nicht mitkam, einen Laptop, zwei Tablets, einen E-Scooter, diverses Computerzubehör, Parfums, Gutscheine, Sonnenbrille, Armbanduhren und diversen (Gold-)Schmuck im Gesamtwert von rund EUR 14.500,00 aus einer näher genannten Wohnung;
ii. […];
a) Der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem abgesondert verfolgten Mittäter als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, indem sie zur Ausführung der Taten jeweils mit im Postkasten hinterlegten, somit widerrechtlich erlangten Schlüsseln in die nachgenannten Wohnungen eindrangen, wobei sie in jede Wohnung an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf die gleiche Art und Weise eindrangen, diese durchsuchten und die nachgenannte Wertgegenstände vom Tatort verbrachten,
i. im Zeitraum von 17.08.2023 bis 19.08.2023 in zwei Angriffen, wobei der Beschwerdeführer nur bei einem der beiden Angriffen Aufpasserdienste leistete, weil er beim zweiten Einbruch nicht mitkam, einen Laptop, zwei Tablets, einen E-Scooter, diverses Computerzubehör, Parfums, Gutscheine, Sonnenbrille, Armbanduhren und diversen (Gold-)Schmuck im Gesamtwert von rund EUR 14.500,00 aus einer näher genannten Wohnung;
ii. […];

b. Der Mittäter und der abgesondert verfolgte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer und der Mittäterin als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, in der Nacht von 31.08.2023 auf den 01.09.2023 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 30,00 sowie einen Laptop der Marke HP im Wert von EUR 499,00, indem sie die Eingangstür aufzwängten, die Geschäftsräumlichkeiten durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen,b. Der Mittäter und der abgesondert verfolgte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer und der Mittäterin als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, in der Nacht von 31.08.2023 auf den 01.09.2023 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 30,00 sowie einen Laptop der Marke HP im Wert von EUR 499,00, indem sie die Eingangstür aufzwängten, die Geschäftsräumlichkeiten durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen,

c. zwischen 01.09.2023 und 04.09.2023

i. […]
ii. Der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), der jeweils Aufpasserdienste leistete, indem sie die Zugangstüre und weitere Bürotüren im vierten Stockwerk einer näher genannten Immobilie aufzwängten, so in mehrere Räumlichkeiten gelangten, diese durchsuchten und die nachgenannten Wertgegenstände an sich nahmen, und zwar
1. aus Büroräumlichkeiten Damen-Sportschuhe im Wert von EUR 15,00, zwei Laptops im Wert von EUR 900,00, ein Diktiergerät im Wert von EUR 79,99 sowie einen Minidisc-Recorder in unbekanntem Wert;
2. aus einem Atelier Silberbesteck der Marke Berndorf, ein Tablet, eine externe Festplatte, zwei Spielekonsolen samt Spielen sowie eine Uhr der Marke Swatch im Gesamtwert von EUR 6.800,00;
i. […]
ii. Der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), der jeweils Aufpasserdienste leistete, indem sie die Zugangstüre und weitere Bürotüren im vierten Stockwerk einer näher genannten Immobilie aufzwängten, so in mehrere Räumlichkeiten gelangten, diese durchsuchten und die nachgenannten Wertgegenstände an sich nahmen, und zwar
1. aus Büroräumlichkeiten Damen-Sportschuhe im Wert von EUR 15,00, zwei Laptops im Wert von EUR 900,00, ein Diktiergerät im Wert von EUR 79,99 sowie einen Minidisc-Recorder in unbekanntem Wert;
2. aus einem Atelier Silberbesteck der Marke Berndorf, ein Tablet, eine externe Festplatte, zwei Spielekonsolen samt Spielen sowie eine Uhr der Marke Swatch im Gesamtwert von EUR 6.800,00;

B. Der Mittäter und der Beschwerdeführer in folgenden Konstellationen:
a. Der Mittäter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) in der Nacht vom 30.03.2023 auf den 31.03.2023 Gewahrsamsträgern einer GmbH Bargeld in der Höhe von EUR 300,00, indem sie durch Abdrehen des Schließzylinders die Hintertür eines näher angeführten Geschäfts aufbrachen, die Geschäftsräume durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;
b. Der Mittäter als unmittelbarer Täter zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem abgesondert verfolgten Mittäter als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, am 15.08.2023 einer Frau eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 3.500,00, ein Smartphone der Marke Samsung im Wert von EUR 200,00 sowie einen Einkaufstrolley mit Waschpulver im Wert von EUR 40,00, indem er die Bürotür aufbrachen, die Geschäftsräumlichkeiten durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;
c. Der Mittäter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) am 29.08.2023 Gewahrsamsträgern einer Immobilien GmbH zwei Lasergeräte der Marke Hilti im Wert von EUR 1.100,00, einen Router im Wert von EUR 197,00, einen Laser der Marke Duraplane im Wert von EUR 400,00, einen Bohrhammer der Marke Makita im Wert von EUR 300,00, ein Klimagerät im Wert von EUR 449,00, einen Bohrer im Wert von EUR 90,00, ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 600,00, einen Akkuschrauber im Wert von EUR 690,00 und zwei Sicherheitsschlösser im Gesamtwert von EUR 900,00, indem sie durch Abdrehen des Schließzylinders die Tür zum angeführten Büro aufbrachen, die Geschäftsräume durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;
B. Der Mittäter und der Beschwerdeführer in folgenden Konstellationen:
a. Der Mittäter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) in der Nacht vom 30.03.2023 auf den 31.03.2023 Gewahrsamsträgern einer GmbH Bargeld in der Höhe von EUR 300,00, indem sie durch Abdrehen des Schließzylinders die Hintertür eines näher angeführten Geschäfts aufbrachen, die Geschäftsräume durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;
b. Der Mittäter als unmittelbarer Täter zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem abgesondert verfolgten Mittäter als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, am 15.08.2023 einer Frau eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 3.500,00, ein Smartphone der Marke Samsung im Wert von EUR 200,00 sowie einen Einkaufstrolley mit Waschpulver im Wert von EUR 40,00, indem er die Bürotür aufbrachen, die Geschäftsräumlichkeiten durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;
c. Der Mittäter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 29.08.2023 Gewahrsamsträgern einer Immobilien GmbH zwei Lasergeräte der Marke Hilti im Wert von EUR 1.100,00, einen Router im Wert von EUR 197,00, einen Laser der Marke Duraplane im Wert von EUR 400,00, einen Bohrhammer der Marke Makita im Wert von EUR 300,00, ein Klimagerät im Wert von EUR 449,00, einen Bohrer im Wert von EUR 90,00, ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 600,00, einen Akkuschrauber im Wert von EUR 690,00 und zwei Sicherheitsschlösser im Gesamtwert von EUR 900,00, indem sie durch Abdrehen des Schließzylinders die Tür zum angeführten Büro aufbrachen, die Geschäftsräume durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;

C. […]

D. […]

2. Weiters versuchten sie wegzunehmen, und zwar der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) am 01.09.2023 erwartete Wertgegenstände, und zwar2. Weiters versuchten sie wegzunehmen, und zwar der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 01.09.2023 erwartete Wertgegenstände, und zwar

A.
a. […]
b. zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), der Aufpasserdienste leistete, indem sie die Zugangstüre im vierten Stockwert einer näher genannten Immobilie aufzwängten, so in mehrere Räumlichkeiten gelangten, wobei sie die Lagerräumlichkeiten durchsuchten und den Tatort ohne Wertgegenstände aus dem Lager verließen,
A.
a. […]
b. zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), der Aufpasserdienste leistete, indem sie die Zugangstüre im vierten Stockwert einer näher genannten Immobilie aufzwängten, so in mehrere Räumlichkeiten gelangten, wobei sie die Lagerräumlichkeiten durchsuchten und den Tatort ohne Wertgegenstände aus dem Lager verließen,

B. Der Mittäter des Beschwerdeführers als unmittelbarer Täter zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), der Aufpasserdienste leistete, in der Nach vom 30.03.2023 auf den 31.03.2023
a. Gewahrsamsträgern einer Handel KG erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte die Zugangstüre einer Supermarktfiliale aufzubrechen, was ihm jedoch nicht gelang,
b. Gewahrsamsträger eines Gastronomiebetriebes erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte den Schließzylinder der Zugangstüre abzudrehen, was ihm jedoch nicht gelang,
c. Gewahrsamsträgern eines Friseursalons erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte, den Schließzylinder der Zugangstüre abzudrehen, was ihm jedoch nicht gelang,
B. Der Mittäter des Beschwerdeführers als unmittelbarer Täter zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), der Aufpasserdienste leistete, in der Nach vom 30.03.2023 auf den 31.03.2023
a. Gewahrsamsträgern einer Handel KG erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte die Zugangstüre einer Supermarktfiliale aufzubrechen, was ihm jedoch nicht gelang,
b. Gewahrsamsträger eines Gastronomiebetriebes erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte den Schließzylinder der Zugangstüre abzudrehen, was ihm jedoch nicht gelang,
c. Gewahrsamsträgern eines Friseursalons erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte, den Schließzylinder der Zugangstüre abzudrehen, was ihm jedoch nicht gelang,

C. […]

II. […]römisch II. […]

Der vom Beschwerdeführer (mit-)verursachte Gesamtschaden beträgt daher EUR 31.589,99.

Aus den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers, dass dieser ledig und sorgepflichtig für einen vierjährigen Sohn sei. Er habe acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule absolviert, eine Tischlerlehre aber nach zwei Jahren ohne Abschluss abgebrochen. Er sei zuletzt als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen, derzeit aber ohne Beschäftigung. Er habe kein Einkommen, kein Vermögen und keine Schulden. Er weise bereits zwei gerichtliche Verurteilungen auf, davon eine in Ungarn wegen Diebstahls im Jahr 2019 zu gemeinnützigen Leistungen und die österreichische Vorstrafe. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im Frühjahr 2023, hätten sich die drei Angeklagten (darunter der Beschwerdeführer) entschlossen, gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Mittäter sich zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage auf längere Zeit von zumindest mehreren Monaten mit dem Ziel zusammenzuschließen, dass sie sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen, im Verlauf der Zeit auch in Wohnstätten, für einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten ein fortlaufendes Einkommen in Höhe eines monatlichen Betrages von über EUR 400,00 (bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung) verschaffen. In Umsetzung des Zusammenschlusses hätten die Täter in den unterschiedlichen Zusammensetzungen mögliche Tatobjekte ausgeforscht, dann die anderen als Verstärkung hinzugerufen oder den Angriff bereits in der gemeinsamen Unterkunft geplant, seien zur Tatörtlichkeit gefahren, wobei sie in den – in den einzelnen Spruchpunkten näher ausgeführten – unterschiedlichen Konstellationen entweder die Einbrüche verübten oder Aufpasserdienste geleistet hätten, anschließend die Diebesbeute in die gemeinsame Unterkunft verbracht und dieser unter sich zu gleichen Teilen aufgeteilt bzw. verwertet hätten. Den Erlös hätten sie untereinander aufgeteilt. Dem Beschwerdeführer seien dadurch zumindest Vermögens- bzw. Ersatzwert von EUR 5.000,00 zugekommen, die ihm auch tatsächlich verblieben seien.

Im Zuge der Strafbemessung wurde zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass grundsätzlich von einer Strafdrohung des § 130 Abs. 3 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei und ein diversionelles Vorgehen schon an dieser Strafdrohung scheitere. Als erschwerend wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 und die Tatbegehung in mehreren Angriffen (über die Gewerbsmäßigkeit hinaus), als mildern hingegen das umfassende reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei zudem der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, zu seinen Gunsten die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und Ausfolgung an die Opfer zu berücksichtigen. Im Zuge der Strafbemessung wurde zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass grundsätzlich von einer Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 3, StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei und ein diversionelles Vorgehen schon an dieser Strafdrohung scheitere. Als erschwerend wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 und die Tatbegehung in mehreren Angriffen (über die Gewerbsmäßigkeit hinaus), als mildern hingegen das umfassende reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei zudem der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, zu seinen Gunsten die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und Ausfolgung an die Opfer zu berücksichtigen.

1.2.6. Der Beschwerdeführer weist in Ungarn eine Vorstrafe auf. Er wurde am 11.11.2019 wegen Diebstahls zu gemeinnützigen Leistungen oder gemeinnütziger Arbeit im Ausmaß von 120 Stunden verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom 12.07.2023; Feststellungen Strafurteil vom 15.01.2024, OZ 14).1.2.6. Der Beschwerdeführer weist in Ungarn eine Vorstrafe auf. Er wurde am 11.11.2019 wegen Diebstahls zu gemeinnützigen Leistungen oder gemeinnütziger Arbeit im Ausmaß von 120 Stunden verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug vom 12.07.2023; Feststellungen Strafurteil vom 15.01.2024, OZ 14).

1.2.7. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 04.09.2027. Termine zur bedingten Entlassung wären der 04.09.2025 (nach Verbüßung der Hälfte der Strafe) oder am 04.05.2026 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe) (vgl. Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, OZ 16).1.2.7. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 04.09.2027. Termine zur bedingten Entlassung wären der 04.09.2025 (nach Verbüßung der Hälfte der Strafe) oder am 04.05.2026 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe) vergleiche Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, OZ 16).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch einen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers ein.

Die beiden Strafurteile des Beschwerdeführers sind aktenkundig. Die dort getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, ein allfällig vorhandenes Familienleben oder maßgebliche private Bindungen im Bundesgebiet zu konkretisieren, sind weder die Rechtsvertretung noch der Beschwerdeführer selbst nachgekommen. Es konnten daher keine näheren Feststellungen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen werden, zumal auch im Rahmen der Beschwerde diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet wurde. Weiters hat sich auch unter Berücksichtigung des im Strafurteil vom 15.01.2024 wiedergegebenen Ergebnisses der dort durchgeführten Hauptverhandlung nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich nähere persönliche Bindungen hätte.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde erstattet noch wurde der Aufforderung des Gerichtes zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs trotz bestehender Rechtsvertretung nachgekommen, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens und insbesondere zu einem allfällig bestehenden Privat- und Familienleben aufgefordert wurde. 3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde erstattet noch wurde der Aufforderung des Gerichtes zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs trotz bestehender Rechtsvertretung nachgekommen, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens und insbesondere zu einem allfällig bestehenden Privat- und Familienleben aufgefordert wurde.

Zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung aber ohnehin zugrunde gelegt wird, ist die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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