TE Vwgh Beschluss 1995/4/26 94/07/0179

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §835;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
HöfeG Tir §13 Abs2;
HöfeG Tir §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des K in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Oktober 1994, Zl. LHK-74/3, betreffend Aufhebung der Hofeigenschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. J und 2. C, beide vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in I), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 27. Dezember 1993 beantragten die beiden mitbeteiligten Parteien als Miteigentümer zu je einem Drittel an der Liegenschaft EZ. 90014, GB M., die Auflösung der Hofeigenschaft gemäß § 7 des Tiroler Höfegesetzes, LGBl. Nr. 47/1900, bei der zuständigen Höfekommission. Die Zustimmung des Beschwerdeführers als Dritten - gleichfalls zu einem Drittelanteil - Miteigentümers wurde durch Gerichtsbeschluß ersetzt (Beschluß des BG M., 1 Nc n1/93, vom 9. September 1993, bestätigt und rechtskräftig durch den Beschluß des LG I., 2b R n2/93, vom 22. Oktober 1993).

Die Höfekommission für die Gemeinde M. hat mit Bescheid vom 8. Juni 1994 dem Antrag keine Folge gegeben und gemäß § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes die Aufhebung der Hofeigenschaft hinsichtlich der vorgenannten Liegenschaft, geschlossener Hof "Schloß W.", versagt.

Der gegen diesen Bescheid von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und gemäß § 7 des Tiroler Höfegesetzes der Spruch des Bescheides dahingehend geändert, daß die Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes "Schloß W." in EZ. 90014, GB M., aufgehoben wird.

In der Begründung wird von der belangten Behörde ausgeführt, daß - gestützt auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, insbesondere wegen des erzielbaren gesamten jährlichen land- und forstwirtschaftlichen Einkommens von rund S 25.000,-- - die Voraussetzungen für den Fortbestand der Hofeigenschaft nach dem Tiroler Höfegesetz bei diesem geschlossenen Hof nicht mehr gegeben seien. Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes sei daher auf Aufhebung der Hofeigenschaft zu erkennen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter anderem behauptet, daß die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien keinesfalls die Aufhebung der Hofeigenschaft rechtfertigen würden. Die mitbeteiligten Parteien hätten die Absicht, die bestehende arrondierte Einheit der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mit dem dazugehörigen Schloß W. zu beseitigen, um dort Bauland zu schaffen. Der Beschwerdeführer beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Dieser habe gemäß § 13 Abs. 2 des Tiroler Höfegesetzes kein subjektiv-öffentliches Recht auf Verweigerung der höferechtlichen Bewilligung. Außerdem beantragte die belangte Behörde, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten gleichfalls eine Gegenschrift.

Der Beschwerde steht jedoch der Mangel der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung entgegen. Dem Beschwerdevorbringen gelingt es nicht, die Möglichkeit einer durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers aufzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs. 2 des Tiroler Höfegesetzes, LGBl. Nr. 47/1900, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 16/1928, kann gegen die Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Landeshöfekommission ergriffen werden, und zwar, wenn das Gesuch abgewiesen wurde, vom Gesuchsteller, wenn ihm stattgegeben wurde, von jedem Mitglied der Höfekommission.

Aus dieser Bestimmung folgt das Fehlen des subjektiv-öffentlichen Rechtes einer Verfahrenspartei auf Versagung einer höferechtlichen Genehmigung (vgl. den hg. Beschluß vom 20. April 1993, 92/07/0205), was für sich allein der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers schon entgegensteht. Darüber hinaus liegt, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ein rechtskräftiger Beschluß des zuständigen Gerichtes gemäß § 835 ABGB vor, der die vom Beschwerdeführer verweigerte Einwilligung zur Antragstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes ersetzt. Es ist somit vom Vorliegen eines nach dieser Bestimmung erforderlichen Antrages gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. auszugehen. Aufgrund des vorliegenden, die Zustimmung des Beschwerdeführers ersetzenden rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses befindet sich jedoch der Beschwerdeführer in derselben rechtlichen Position wie die mitbeteiligten Parteien, nämlich als Antragsteller auf Aufhebung der Höfeeigenschaft des vorgenannten geschlossenen Hofes.

Durch verwaltungsbehördlichen Abspruch (Bescheid), mit dem einem Begehren Rechnung getragen wird, kann niemand in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 419, 2. Abs. wiedergegebene hg. Judikatur). Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft gemäß § 7 Abs. 1 des Tiroler Höfegesetzes durch Änderung des erstinstanzlichen Bescheides stattgegeben hat, konnte auch deshalb der Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, sodaß sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf dessen § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070179.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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