TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/20 W270 2287696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2024
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Entscheidungsdatum

20.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §32 Abs2
AVG §33
AVG §71 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §17 Abs3
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W270 2287696-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, ZI. XXXX , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Asylangelegenheit,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, ZI. römisch 40 , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Asylangelegenheit,

I. zu Recht:römisch eins. zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2024 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt I.A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. und fasst den Beschluss:römisch II. und fasst den Beschluss:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 06.12.2023 wird als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 06.12.2023 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt II.B ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch II.B ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

1. Bei der getroffenen Entscheidung war von folgendem – als wesentlich zu erachtenden – Geschehen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag mit vom 06.12.2023 datierendem Bescheid (im Folgenden: Bescheid 1) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gleichzeitig den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.). 1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag mit vom 06.12.2023 datierendem Bescheid (im Folgenden: Bescheid 1) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gleichzeitig den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).

Die Bescheidurkunde enthielt eine in die Sprache Arabisch übersetzte Rechtsmittelbelehrung, die ausführte, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids das Recht hat, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zu erheben.

1.3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 12.12.2023 zugestellt, war am selben Tag am Postamt abholbereit und wurde vom Beschwerdeführer dort am 14.12.2023 behoben.

Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein – ebenso auch in die Arabische Sprache übersetzt – auf § 52 Abs. 1 BFA-VG Bezug nehmendes Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung zugestellt, worin ausgeführt ist, dass man sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater – hier wird auf die nunmehr den Beschwerdeführer vertretende Gesellschaft verwiesen – in Verbindung setzen möge. Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein – ebenso auch in die Arabische Sprache übersetzt – auf Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG Bezug nehmendes Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung zugestellt, worin ausgeführt ist, dass man sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater – hier wird auf die nunmehr den Beschwerdeführer vertretende Gesellschaft verwiesen – in Verbindung setzen möge.

1.4. Am 29.01.2024 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheid 1. 1.4. Am 29.01.2024 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheid 1.

Er begründete den Antrag damit, dass er kurze Zeit nach Erhalten des Bescheids an der Grippe erkrankte. Er habe das Bett hüten müssen. Es wäre ihm nicht möglich gewesen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und zu eruieren, bis wann er Zeit habe, um eine Beschwerde einzubringen. Kurz nach seiner Genesung wären mehrere Feiertage gewesen. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen Termin für eine Rechtsberatung zu vereinbaren. Er habe zum Zeitpunkt seiner Erkrankung bei seinem Bruder gewohnt, welcher bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer an einer Grippe erkrankte und das „Bett hüten“ musste. Zum Beweis dafür, dass er krank war, beantragte der Beschwerdeführer – unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse – die Vernehmung seines Bruders. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, einen Arzt aufzusuchen und eine Krankenbestätigung vorzuweisen. So habe er zum Zeitpunkt seiner Erkrankung keine aufrechte Versicherung gehabt. Er sei am 15.01.2024 zu der ihn nunmehr rechtsfreundlich vertretenden Gesellschaft gekommen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Beschwerdefrist bereits am 12.12.2023 zu laufen begonnen habe und daher mittlerweile abgelaufen sei.

Der Beschwerdeführer brachte auch vor, er habe gedacht, er könne nach seiner Genesung innerhalb von vier Wochen die Rechtsberatung aufsuchen und eine Beschwerde einbringen. Er wäre dadurch auch einem Rechtsirrtum unterlegen.

1.5. Mit Bescheid vom 31.01.2024 (im Folgenden: Bescheid 2) wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Es liege auch außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, als Grippeerkrankter eine über 4-wöchige Bettruhe verordnet zu bekommen.

1.6. In der gegen diesen Bescheid 2 erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer – wobei er die bereits im Wiedereinsetzungsantrag an die belangte Behörde angegebenen Gründe neuerlich anführte – eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Der Entscheidung wird weiters folgendes Vorbringen zu den Gründen für eine Wiedereinsetzung als wahr zugrunde gelegt:

2.1. Der Beschwerdeführer erkrankte kurz nach dem 14.12.2023 an der Grippe. Da er das Bett hüten musste, war es ihm nicht möglich, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und zu eruieren, bis wann er Zeit hätte, um eine Beschwerde einzubringen.

2.2. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er nach seiner Genesung innerhalb von vier Wochen die in nunmehr vertretende Gesellschaft aufsuchen und eine Beschwerde einbringen könne.

II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:

1. Der zum wesentlichen Verfahrensgeschehen in Abschnitt I.1. festgestellte Sachverhalt folgte aus dem unbestrittenen Verwaltungsakt sowie dem, als unbestritten gebliebenen, Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer binnen offener Frist keine Beschwerde erhob, evident aus den Akten sowie dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ersichtlich und blieb von der belangten Behörde bestritten. Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheid 1 ergab sich im Besonderen aus dem in den Akten einliegenden Rückschein (vgl. AS 187) und aus dem Zustellversuch am 11.12.2023.1. Der zum wesentlichen Verfahrensgeschehen in Abschnitt römisch eins.1. festgestellte Sachverhalt folgte aus dem unbestrittenen Verwaltungsakt sowie dem, als unbestritten gebliebenen, Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer binnen offener Frist keine Beschwerde erhob, evident aus den Akten sowie dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ersichtlich und blieb von der belangten Behörde bestritten. Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheid 1 ergab sich im Besonderen aus dem in den Akten einliegenden Rückschein vergleiche AS 187) und aus dem Zustellversuch am 11.12.2023.

2. Die oben in Abschnitt I.2. festgestellten Tatsachen zu den Wiedereinsetzungsgründen geben das diesbezügliche, nicht auf seine Richtigkeit überprüfte, Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig wieder. 2. Die oben in Abschnitt römisch eins.2. festgestellten Tatsachen zu den Wiedereinsetzungsgründen geben das diesbezügliche, nicht auf seine Richtigkeit überprüfte, Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig wieder.

Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auszuführen, dass der Beschwerdeführer, was auch die belangte Behörde bereits zum Widereinsetzungsantrag richtigerweise bemerkte, keine Urkunden wie beispielsweise eine ärztliche Bestätigung über eine Erkrankung vorlegte, aus denen für sich genommen ein – präziseres – sachverhaltsbezogenes Vorbringen zur Schwere oder Dauer der Erkrankung als glaubhaft gemacht abgeleitet, und damit festgestellt, hätte werden können. Der Beweisantrag des Bruders – zu dem überdies auch keine besonderen medizinischen Kenntnisse behauptet wurden – wiederum hatte nur die (ohnedies als wahr unterstellte) Tatsachen der Erkrankung an der Grippe und damit verbunden Umstände (hier behauptetermaßen des „Bett hüten Müssens“) als solches zum Beweisthema (vgl. i.d.Z. VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119). Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auszuführen, dass der Beschwerdeführer, was auch die belangte Behörde bereits zum Widereinsetzungsantrag richtigerweise bemerkte, keine Urkunden wie beispielsweise eine ärztliche Bestätigung über eine Erkrankung vorlegte, aus denen für sich genommen ein – präziseres – sachverhaltsbezogenes Vorbringen zur Schwere oder Dauer der Erkrankung als glaubhaft gemacht abgeleitet, und damit festgestellt, hätte werden können. Der Beweisantrag des Bruders – zu dem überdies auch keine besonderen medizinischen Kenntnisse behauptet wurden – wiederum hatte nur die (ohnedies als wahr unterstellte) Tatsachen der Erkrankung an der Grippe und damit verbunden Umstände (hier behauptetermaßen des „Bett hüten Müssens“) als solches zum Beweisthema vergleiche i.d.Z. VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119).

III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.A:Zu Spruchpunkt römisch eins.A:

1. Maßgebliche Rechtslage:

In § 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwGVG) heißt es samt Überschrift:In Paragraph 33, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwGVG) heißt es samt Überschrift:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) - (6) […]“

2. Erwägungen:

Zur Zulässigkeit

2.1. Der Wiedereinsetzungsantrag und die dagegen erhobene Beschwerde waren als zulässig anzusehen.

Sie waren aber nicht berechtigt:

Allgemeines zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung

2.2.1. So hat ein Wiedereinsetzungswerber im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.1999, 97/19/0217, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach hervorgehoben hat, dass – vgl. für viele etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137 – die zu § 71 AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar sind). Es ist also Sache des Wiedereinsetzungswerbers von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. etwa VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, Rn. 14, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist dabei auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. zum Ganzen VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). 2.2.1. So hat ein Wiedereinsetzungswerber im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.1999, 97/19/0217, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach hervorgehoben hat, dass – vergleiche für viele etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137 – die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind). Es ist also Sache des Wiedereinsetzungswerbers von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche etwa VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, Rn. 14, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist dabei auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche zum Ganzen VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Zu dem als glaubhaft erachteten Wiedereinsetzungsgrund oder zu den als glaubhaft gemacht erachteten Wiedereinsetzungsgründen sind Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. dazu etwa VwGH 14.05.2024, Ra 2022/14/0184, Rn. 19, m.w.N.).Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen vergleiche etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Zu dem als glaubhaft erachteten Wiedereinsetzungsgrund oder zu den als glaubhaft gemacht erachteten Wiedereinsetzungsgründen sind Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche dazu etwa VwGH 14.05.2024, Ra 2022/14/0184, Rn. 19, m.w.N.).

Fallbezogen wurden die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für die begehrte Wiedereinsetzung – die wie nachstehend zu erwägen war diesem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen vermochten – vollständig als wahr unterstellt. Eine Prüfung, ob diese durch entsprechende Bescheinigungsmittel, allenfalls auch eine Vernehmung eines Zeugen, als zumindest glaubhaft gemacht anzusehen sind, konnte daher unterbleiben (zur – Möglichkeit der – Wahrunterstellung siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289, Rn. 10, m.w.N.; zu den Voraussetzungen auch VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092, Rn. 19, m.w.N.).

2.2.2. Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das – festgestellte – Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein musste, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (vgl. dazu VwGH 31.01.1990, 89/03/0254). 2.2.2. Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das – festgestellte – Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein musste, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten vergleiche dazu VwGH 31.01.1990, 89/03/0254).

Als unvorhergesehen zu sehen ist ein Ereignis wiederum dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72 [Stand 01.01.2020, rdb.at], Rn. 38 zitierte Rechtsprechung). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich dabei nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.1986, 86/10/0169). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).Als unvorhergesehen zu sehen ist ein Ereignis wiederum dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 72, [Stand 01.01.2020, rdb.at], Rn. 38 zitierte Rechtsprechung). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich dabei nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ vergleiche dazu etwa VwGH 24.11.1986, 86/10/0169). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).

Unter einem minderen Grad des Versehens wiederum ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100). Ein Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Doch auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien gilt, dass die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein schließt (dazu etwa VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393, Rn. 112 f, m.w.N.)Unter einem minderen Grad des Versehens wiederum ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100). Ein Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Doch auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien gilt, dass die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein schließt (dazu etwa VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393, Rn. 112 f, m.w.N.)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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