Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W173 2285680-1/3E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 06.07.2023, Zl PS-2022-0.614.079/1986200459, betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 06.07.2023, Zl PS-2022-0.614.079/1986200459, betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 13.07.2023 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge BF) wurde mit Ablauf des 31.07.2022 gemäß § 15b Beamtendienstgesetz (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand versetzt. 1. Herr römisch 40 (in der Folge BF) wurde mit Ablauf des 31.07.2022 gemäß Paragraph 15 b, Beamtendienstgesetz (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand versetzt.
2.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2023, Zl PS-2022-0.614.079/1986200459, wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.08.2022 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 5.101,92 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: 1. einem Ruhegenuss von € 3.471,13, 2. einer Nebengebührenzulage von € 1.059,72, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 571,07.
3. Mit an die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 28.06.2023 brachte der BF vor, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 sei ihm nur anteilige gewährt worden. Es liege auf Grund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz eine Verfassungswidrigkeit vor. Beantragt werde daher die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 3 ASVG zur Pensionshöhe ab 01.01.2023. 3. Mit an die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 28.06.2023 brachte der BF vor, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 sei ihm nur anteilige gewährt worden. Es liege auf Grund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz eine Verfassungswidrigkeit vor. Beantragt werde daher die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG zur Pensionshöhe ab 01.01.2023.
4.Mit Schreiben der belangten Behörde am 10.07.2023 wurde dem BF zu seinem Antrag vom 28.06.2023 mitgeteilt, dass derzeit zur maßgeblichen Regelung des ASVG ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig sei und daher der Ausgang dieses Verfahrens für die Entscheidung abgewartet werde.
5. Mit an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 13.07.2023 brachte der BF vor, eine Klage (gemeint wohl Beschwerde) gegen den Bescheid vom 06.07.2023 einzubringen. Begründend führte der BF aus, im Jahr 2022 seine Pension angetreten zu haben, wobei diese im Jahr 2023 gemäß § 108h Abs. 1a ASVG aliquot erhöht worden sei. Die genannte Bestimmung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Es werde die Vorlage an den Verfassungsgerichthof angeregt. Im Fall des Absehens von einer solchen Vorlage werde das Ruhen des Verfahrens gemäß § 168 ZPO angeboten. Es werde die Ausfertigung eines Urteils beantragt, wonach die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Pensionsleistung ab 01.01.2023 mit voller 5. Mit an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 13.07.2023 brachte der BF vor, eine Klage (gemeint wohl Beschwerde) gegen den Bescheid vom 06.07.2023 einzubringen. Begründend führte der BF aus, im Jahr 2022 seine Pension angetreten zu haben, wobei diese im Jahr 2023 gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG aliquot erhöht worden sei. Die genannte Bestimmung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Es werde die Vorlage an den Verfassungsgerichthof angeregt. Im Fall des Absehens von einer solchen Vorlage werde das Ruhen des Verfahrens gemäß Paragraph 168, ZPO angeboten. Es werde die Ausfertigung eines Urteils beantragt, wonach die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Pensionsleistung ab 01.01.2023 mit voller
Anpassung gemäß § 108h Abs. 1 ASVG und daher im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren. Anpassung gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG und daher im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren.
5. Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl PS-1986200459/2022-0.433.762, wurde über den Antrag des BF vom 28.06.2023 abgesprochen und festgestellt, das dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 PG 1965 vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.249,87 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung des Ruhebezugs werde abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, infolge der Ruhestandsversetzung per 31.07.2022 gebühre ihm erstmalig gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Seine Gesamtpension zum Jänner 2023 betrag daher € 5.249,87 (5.101,92 x 1,029). 5. Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl PS-1986200459/2022-0.433.762, wurde über den Antrag des BF vom 28.06.2023 abgesprochen und festgestellt, das dem BF gemäß Paragraph 41, Absatz eins,, 2, 8 und 9 PG 1965 vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.249,87 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung des Ruhebezugs werde abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, infolge der Ruhestandsversetzung per 31.07.2022 gebühre ihm erstmalig gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Seine Gesamtpension zum Jänner 2023 betrag daher € 5.249,87 (5.101,92 x 1,029).
6. Am 26.01.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
1. Da der BF mit Ablauf des 31.07.2022 gemäß § 15b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, wurde mit Bescheid vom 06.07.2023, Zl PS-2022-0.614.079/1986200459, die Höhe des dem BF vom 01.08.2022 an gebührenden Ruhebezug gemäß PG 1965 festgesetzt. Diese betrug vom 01.08.2022 an monatlich brutto € 5.101,91. 1. Da der BF mit Ablauf des 31.07.2022 gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, wurde mit Bescheid vom 06.07.2023, Zl PS-2022-0.614.079/1986200459, die Höhe des dem BF vom 01.08.2022 an gebührenden Ruhebezug gemäß PG 1965 festgesetzt. Diese betrug vom 01.08.2022 an monatlich brutto € 5.101,91.
2. Mit Schreiben vom 28.06.2023 beantragte der BF eine erstmalige aliquote Pensionsanpassung im Jahr 2023. Diese derzeit gemäß § 108h Abs. 1a ASVG geltende, aliquote anteilige Anpassung erachtete der BF als verfassungswidrig. 2. Mit Schreiben vom 28.06.2023 beantragte der BF eine erstmalige aliquote Pensionsanpassung im Jahr 2023. Diese derzeit gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG geltende, aliquote anteilige Anpassung erachtete der BF als verfassungswidrig.
3. Nach dem Hinweis der belangten Behörde zur Anhängigkeit einer Beschwerde zur erstmalig aliquoten Erhöhung der Pension ab 01.01.2023 beim Verfassungsgerichthof erhob der BF mit Schreiben vom 13.07.2023 Klage (gemeint Beschwerde) gegen den Bescheid vom 06.07.2023. In der Begründung stützte sich der BF allerdings auf die erstmalige ihm im Jahr 2023 gebührende aliquote Anpassung seiner Pension, die er als verfassungswidrig bezeichnete.
4. Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl PS-1986200459/2022-0.433.762, wurde über den Antrag des BF vom 28.06.2023 auf erstmalige Erhöhung seines Ruhebezugs vom 01.01.2023 an abgesprochen. Ihm gebührte ab 01.01.2023 infolge der erstmaligen Erhöhung von 2,9% ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.249,87. Ein darüber hinaus gehendes Begehren wurde abgewiesen.
4. Gegen den Bescheid vom 10.11.2023 erhob der BF keine Beschwerde.
5. Am 26.01.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
2.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich erfolgt die Entscheidung durch einen Einzelrichter, da gegenteiliges nicht gesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich erfolgt die Entscheidung durch einen Einzelrichter, da gegenteiliges nicht gesetzlich vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und
des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des BF (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den BF belastet (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des BF (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den BF belastet vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208).
Der BF bekämpfte in seiner Klage (gemeint Beschwerde) vom 13.07.2023 ausdrücklich den Bescheid vom 06.07.2023 Zl PS-2022-0614.079/1986200459. Sein Beschwerdevorbringen richtet sich inhaltlich aber nicht gegen den Spruch des Bescheides vom 06.07.2023, Zl PS-2022-0614.079/1986200459, in dem über den Pensionsanspruch des BF zu Beginn des Ruhestandes (01.08.2022) abgesprochen wurde. Vielmehr bezog sich sein Beschwerdevorbringen auf die aliquote Pensionsanpassung 2023.
Über den Antrag des BF vom 28.06.2023 auf Feststellung der Pensionshöhe ab 01.01.2023 hat die belangte Behörde erst mit Bescheid vom 10.112.2023, Zl PS-1986200459/2022-0.433.762, entschieden. Diesen Bescheid hat der BF nicht bekämpft.
Da der BF durch den angefochtenen Bescheid vom 06.07.2023 nicht beschwert ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Todes des Beschwerdeführers auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
mangelnde Beschwer Pension Pensionsanpassung Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2285680.1.00Im RIS seit
11.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024