TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 L525 2285282-2

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L525 2285282-2/3Z

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. 01.01.2003, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Stephan VESCO, Rechtsanwalt in 1040 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. 01.01.2003, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Stephan VESCO, Rechtsanwalt in 1040 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A1)

In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu.In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu.

A2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird als unzulässig zurückgewiesen. A2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.07.2024 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wird (Spruchpunkt I. und II.), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt werde (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV )und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA sprach mit Spruchpunkt VI. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VII.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.07.2024 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werde (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV )und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA sprach mit Spruchpunkt römisch VI. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch VII.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 02.09.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet:Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, idgF lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Paragraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Die belangte Behörde begründet den verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der Bescheidbegründung damit, dass für die Behörde feststehe, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den Beschwerdeführer gegeben sei. Es sei gegenständlich davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei es ihm zumutbar den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib im Beschwerdeverfahren müsse hinter das Interesse der Republik auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurücktreten.

Damit zeigt die belangte Behörde keinen Umstand auf, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, weswegen nunmehr die aufschiebende Wirkung aberkannt werden müsse, sich als reine Stehsätze darstellen, ohne ein einziges Mal konkret auf das gegenständliche Verfahren einzugehen. Vielmehr rezitiert die belangte Behörde in erster Linie gesetzliche Bestimmungen und kommt dann zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe dargelegt hat. Konkrete auf den Fall bezogene Ausführungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, von einer nachvollziehbaren Begründung der Ermessensentscheidung einmal abgesehen. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer sehr wohl Verfolgungsgründe. So brachte der Beschwerdeführer sehr wohl vor, dass er von seinen Verwandten geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Unter "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG 1997 setzt im Sinne dieses Verständnisses des Verfolgungsbegriffes voraus, dass dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihnen drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes der genannten Art, zu entnehmen sind. Im Hinblick auf das "Offensichtlichkeitskalkül" kann dabei auch die unzureichende Intensität des drohenden Eingriffs nur zur Subsumtion des Vorbringens unter diesen Tatbestand führen, wenn der Fall in dieser Hinsicht völlig eindeutig ist und keine Abgrenzungsfragen aufwirft. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VwGH vom 29.03.2007, Zl. 2004/20/0081 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 6 Z 1 AsylG 1997). Abermals sei festgehalten, dass eine derartige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ohnehin nicht erkennbar ist. Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, weswegen nunmehr die aufschiebende Wirkung aberkannt werden müsse, sich als reine Stehsätze darstellen, ohne ein einziges Mal konkret auf das gegenständliche Verfahren einzugehen. Vielmehr rezitiert die belangte Behörde in erster Linie gesetzliche Bestimmungen und kommt dann zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe dargelegt hat. Konkrete auf den Fall bezogene Ausführungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, von einer nachvollziehbaren Begründung der Ermessensentscheidung einmal abgesehen. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer sehr wohl Verfolgungsgründe. So brachte der Beschwerdeführer sehr wohl vor, dass er von seinen Verwandten geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Unter "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Anwendung des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 setzt im Sinne dieses Verständnisses des Verfolgungsbegriffes voraus, dass dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihnen drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes der genannten Art, zu entnehmen sind. Im Hinblick auf das "Offensichtlichkeitskalkül" kann dabei auch die unzureichende Intensität des drohenden Eingriffs nur zur Subsumtion des Vorbringens unter diesen Tatbestand führen, wenn der Fall in dieser Hinsicht völlig eindeutig ist und keine Abgrenzungsfragen aufwirft. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an vergleiche VwGH vom 29.03.2007, Zl. 2004/20/0081 zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997). Abermals sei festgehalten, dass eine derartige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides ohnehin nicht erkennbar ist.

Zur Zurückweisung des Antrages gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG genügt es im Übrigen darauf zu verweisen, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in einer Vielzahl an Entscheidungen darauf hingewiesen hat, dass ein derartiger Antrag unzulässig ist (vgl. grundlegend VwGH vom 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014, zuletzt auch BVwG vom 06.08.2024, Zl. L525 2214450-3/3E). Zur Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genügt es im Übrigen darauf zu verweisen, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in einer Vielzahl an Entscheidungen darauf hingewiesen hat, dass ein derartiger Antrag unzulässig ist vergleiche grundlegend VwGH vom 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014, zuletzt auch BVwG vom 06.08.2024, Zl. L525 2214450-3/3E).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Fluchtgründe Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2285282.2.00

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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