Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W167 2293639-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (BF), StA. Serbien, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz XXXX , mit dem sein Antrag vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkräfte in Mangelberufen (§12a AuslBG) als Bautischler bei dem Arbeitgeber XXXX , vertreten XXXX , abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 (BF), StA. Serbien, vertreten römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz römisch 40 , mit dem sein Antrag vom römisch 40 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkräfte in Mangelberufen (§12a AuslBG) als Bautischler bei dem Arbeitgeber römisch 40 , vertreten römisch 40 , abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkräfte in Mangelberufen (Bautischler) bei der angegebenen Arbeitgeberin.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei und auch keine abgeschlossene Berufsausbildung ausreichend nachgewiesen wurde.
3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunktanzahl erreicht werde.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin statt.5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF hat im Jahr 2024 eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen (Bautischler) beantragt.
1.2. Laut Arbeitgebererklärung soll der BF für die berufliche Tätigkeit „Bautischler“ (Montage und Handel mit Fenstern und Türen) für 40 Wochenstunden bei einer Bruttoentlohnung (ohne Zulagen) von EUR 2.800 für zwei Jahre tätig werden. Tätigkeitsbeschreibung: „Bautischler“ kann die Montage von Fensterrahmen, das Einpassen von Türen umfassen.
1.3. Der BF hat ein Diplom aus dem Schuljahr XXXX über eine abgeschlossene Mittelschulausbildung von vier Jahren im Herkunftsstaat vorgelegt (Fachbereich: Verkehr, Ausbildungsprofil Techniker für Straßenverkehr). In der Verhandlung wurden die Zeugnisse der vier Schuljahre vorgelegt. 1.3. Der BF hat ein Diplom aus dem Schuljahr römisch 40 über eine abgeschlossene Mittelschulausbildung von vier Jahren im Herkunftsstaat vorgelegt (Fachbereich: Verkehr, Ausbildungsprofil Techniker für Straßenverkehr). In der Verhandlung wurden die Zeugnisse der vier Schuljahre vorgelegt.
1.4. Aus dem Jahr XXXX stammt das Diplom des BF aus seinem Herkunftsstaat über die berufliche Befähigung als Schreiner. 1.4. Aus dem Jahr römisch 40 stammt das Diplom des BF aus seinem Herkunftsstaat über die berufliche Befähigung als Schreiner.
Aus der Übersetzung geht hervor, dass eine Praxis von mindestens drei Monaten nachgewiesen wurde und dass der theoretische Teil der Kenntnisprüfung drei Gebiete umfasst: 1. Organisation und Schutz bei der Arbeit, 2. Technologie des Berufs, 3. Grundlagen des Berufs. Weiters, dass es sich um informelle Bildung und Prüfung der beruflichen Befähigung für den konkreten Beruf geht, dass es dem Teilnehmer die Qualifikationsstufe nicht erhöht, es aber der gültige Nachweis der Kompetenz ist d.h. wenn der Teilnehmer das Diplom von einem anderen Beruf besitzt (dritte oder vierte Qualifikationsstufe), kann das erworbene Zertifikat als Umqualifzierung mit der gleichen Kompetenzstufe anerkannt werden.
Aus der Übersetzung des Anhangs zum Diplom geht hervor, dass der BF die Praxiserfahrung in seinem eigenen Unternehmen gesammelt hat und dass von den Prüfungen folgende Module umfasst waren: XXXX Aus der Übersetzung des Anhangs zum Diplom geht hervor, dass der BF die Praxiserfahrung in seinem eigenen Unternehmen gesammelt hat und dass von den Prüfungen folgende Module umfasst waren: römisch 40
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert.
Der BF gibt an, eine vierjährige schulische Ausbildung zum Techniker für Straßenverkehr absolviert zu haben. Aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Diplom ergibt sich lediglich, dass er seine Maturaprüfung in den Fächern serbischer Sprache und Literatur sowie integrierter Transport abgelegt hat und eine praktische Arbeit zum Thema Dieselmotor verfasst und verteidigt hat. Aus den in der Verhandlung vorgelegten Zeugnissen von drei Schuljahren geht hervor, dass im ersten Schuljahr Physik sowie darstellende Geometrie und im zweiten Schuljahr Physik die einzigen Fächer sind, welche sich mit den berufsbezogenen Fächern der Ausbildung zum Tischler im Herkunftsstaat des BF decken. Technologie der Materialien im zweiten Schuljahr eines Berufsprofils für Straßenverkehr ist nicht mit dem Fokus von Materialeigenschaften einer Tischlerausbildung vergleichbar. (vergleiche dazu https://www.bq-portal.de/db/3651/serbien/tischlerin/18-08-2014, 10.09.2024). Der Übersetzung des Anhangs des Diploms der Fachbefähigung (im Verwaltungsverfahren und neuerlich in der Verhandlung vorgelegt) ist zu entnehmen, dass der BF seine Praxiserfahrung im eigenen Betrieb (d.h. seinem eigenen Unternehmen) erworben hat, was der BF in der Verhandlung so auch bestätigt hat (OZ 10 S. 8). Auch die Module ergeben sich aus diesem Anhang. Der BF gibt an, eine vierjährige schulische Ausbildung zum Techniker für Straßenverkehr absolviert zu haben. Aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Diplom ergibt sich lediglich, dass er seine Maturaprüfung in den Fächern serbischer Sprache und Literatur sowie integrierter Transport abgelegt hat und eine praktische Arbeit zum Thema Dieselmotor verfasst und verteidigt hat. Aus den in der Verhandlung vorgelegten Zeugnissen von drei Schuljahren geht hervor, dass im ersten Schuljahr Physik sowie darstellende Geometrie und im zweiten Schuljahr Physik die einzigen Fächer sind, welche sich mit den berufsbezogenen Fächern der Ausbildung zum Tischler im Herkunftsstaat des BF decken. Technologie der Materialien im zweiten Schuljahr eines Berufsprofils für Straßenverkehr ist nicht mit dem Fokus von Materialeigenschaften einer Tischlerausbildung vergleichbar. (vergleiche dazu https://www.bq-portal.de/db/3651/serbien/tischlerin/18-08-2014, 10.09.2024). Der Übersetzung des Anhangs des Diploms der Fachbefähigung (im Verwaltungsverfahren und neuerlich in der Verhandlung vorgelegt) ist zu entnehmen, dass der BF seine Praxiserfahrung im eigenen Betrieb (d.h. seinem eigenen Unternehmen) erworben hat, was der BF in der Verhandlung so auch bestätigt hat (OZ 10 Sitzung 8). Auch die Module ergeben sich aus diesem Anhang.
Da keine Punkte gemäß Anlage B zu prüfen waren (vergleiche unten 3.3.), konnte eine Beurteilung und Feststellung hinsichtlich der übrigen vorgelegten Unterlagen (Alter, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung im Herkunftsland und EU-Ausland) entfallen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Strittig ist, ob eine abgeschlossene Ausbildung im Mangelberuf Bautischler vorliegt und ob die erforderliche Mindestpunkteanzahl erfüllt ist.
3.1. Maßgebliche Vorschriften
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) […]
Fachkräfteverordnung 2024
§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: Paragraph eins, (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
[…]
38. Bautischler/innen
3.2. Judikatur
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Auch wenn die in § 12a Z 1 AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Auch wenn die in Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein, eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) ist nicht als gleichwertig anzusehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260)Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein, eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) ist nicht als gleichwertig anzusehen vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, konnte im Verfahren keine abgeschlossene Berufsausbildung des BF im beantragten Mangelberuf Bautischler nachgewiesen werden.
„Bautischler*innen arbeiten in Bautischlereien sowie in Betrieben des Baugewerbes und der Bauindustrie. Sie stellen Schalungen, Gerüste, Balken und anderen Trägerteilen aus Holz her, aber auch Holzbauteile für Fenster, Türen und Treppen. Sie fertigen die verschiedenen Bauelemente nach Werkzeichnungen und Plänen an. Dazu wählen sie die passenden Hölzer sowie verschiedene Metall- und Kunststoffteile aus.
Bautischler*innen bearbeiten ihre Werkstoffe mit verschiedenen handwerklichen Techniken wie Sägen, Fräsen, Bohren, Hobeln usw., zunehmend aber auch mit computergesteuerten Maschinen. Sie schneiden alle Arten von Brettern, Profilhölzern sowie Leisten für Decken- und Wandverkleidungen zu. Abschließend befördern sie die Holzbauelemente zur jeweiligen Baustelle und bauen diese vor Ort zusammen. Nachdem sie z. B. Gerüste und Schalungen montiert haben, bauen sie Wärme- und Schallisolierungen oder Dämmstoffe ein. Bautischler*innen sind auch mit der Restaurierung und Modernisierung von Altbauten und deren Holzbauteilen beschäftigt.“ (https://www.bic.at/berufsinformation.php?beruf=bautischler*in&brfid=2059&tab=1, 10.09.2024).
Voraussetzung ist grundsätzlich eine Lehrausbildung (Tischlerei, Tischlereitechnik, Zimmerei oder Zimmereitechnik) oder eine schulische Ausbildung an einer entsprechenden Fachschule oder Höheren Technischen Lehranstalt (siehe oben angeführter Link).
Bei den genannten einschlägigen Lehrberufen handelt es sich um drei- bzw. vierjährige Ausbildungen, welcher unter bestimmten Voraussetzungen um maximal ein Jahr verkürzt werden können.
Im Beschwerdefall verfügt der BF unstrittig über keinen österreichischen Lehrabschluss. Auch im Ausland hat der BF keine Ausbildung zum Tischler absolviert. Der BF hat lediglich ein Diplom über die berufliche Befähigung für den Beruf des Schreiners (Tischlers) vorgelegt, aus dem sich eine lediglich dreimonatige Mindestpraxiserfahrung als Anforderung ergibt.
Somit liegt einerseits keine Ausbildung des BF im angestrebten Mangelberuf vor (vergleiche VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014), zudem wäre auch bei einer lediglich dreimonatigen erforderlichen Praxiserfahrung als Voraussetzung für den Erwerb des Diploms über die berufliche Befähigung keine vergleichbare Ausbildungsdauer zu einem einschlägigen österreichischen Lehrberuf gegeben (vergleichen oben VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260).
Der BF hat vier Klassen in einer Schule für den Fachbereich Verkehr (Ausbildungsprofil Techniker für Straßenverkehr) abgeschlossen. Dabei handelt es sich aber um keine einschlägige Ausbildung zum (Bau-)Tischler. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass das vorgelegte Diplom die Umqualifizierung des BF zum Tischler belege.
Es wird festgehalten, dass selbst die vom BF angegebene Zulassung zum Arbeitsmarkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat an dieser Beurteilung nichts ändert.
Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass in Serbien zumindest seit dem Jahr 1993 im Rahmen der beruflichen Erstausbildung dreijährige Ausbildungen zu Tischler:innen möglich sind, welche Theorie und Praxis umfassen (zur aktuellen beruflichen Ausbildung seit 18.08.2014 siehe https://www.bq-portal.de/db/3651/serbien/tischlerin/18-08-2014, 10.09.2024).
Daher war auf die Frage der Punktevergabe gemäß Anlage B nicht mehr einzugehen.
3.4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die einschlägige Judikatur wurde angeführt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die einschlägige Judikatur wurde angeführt.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2293639.2.00Im RIS seit
11.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024