Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
G314 2224831-2/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet neun Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt 2023 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe. Aufgrund des gleichzeitig ausgesprochenen Widerrufs einer vorangegangenen bedingten Entlassung (Strafrest 6 Monate) hat er eine insgesamt 18-monatige Haftstrafe zu verbüßen, die seit dem Strafantritt am XXXX 2024 in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX 2025. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet neun Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt 2023 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe. Aufgrund des gleichzeitig ausgesprochenen Widerrufs einer vorangegangenen bedingten Entlassung (Strafrest 6 Monate) hat er eine insgesamt 18-monatige Haftstrafe zu verbüßen, die seit dem Strafantritt am römisch 40 2024 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 2025.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach „Bosnien“ (gemeint offenbar: Bosnien und Herzegowina) festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gesondert, sondern verwies dazu lediglich auf die für die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgeblichen Gründe, die die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich machen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach „Bosnien“ (gemeint offenbar: Bosnien und Herzegowina) festgestellt (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gesondert, sondern verwies dazu lediglich auf die für die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgeblichen Gründe, die die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich machen würden.
Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde strebt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme von seiner „Verlobten“ als Zeugin) primär dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt hilfsweise auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er verweist darauf, dass er sich seit XXXX im Bundesgebiet aufhalte und keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Er sei mit der alleinigen Obsorge für seine XXXX geborene Tochter, die rumänische Staatsangehörige sei und ihr ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe, betraut. Während der Haft würde sich seine Verlobte, eine in XXXX lebende polnische Staatsangehörige, um diese kümmern. Dem BF sei zugesagt worden, bei guter Führung ab Herbst 2024 im gelockerten Vollzug und danach allenfalls im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten zu werden. Er habe mehrere Einstellungszusagen. Er habe bereits in der Vergangenheit Therapien in Bezug auf seine Aggressionsneigung gemacht und habe vor, nach der Haftentlassung weiterhin Beratung und Unterstützung zu suchen. Das BFA habe bei der Entscheidung sein Privat- und Familienleben im Inland nicht berücksichtigt. Eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina würde das Wohl seiner Tochter, die in der Vergangenheit viele traumatisierende Erfahrungen gemacht habe, massiv gefährden. Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde strebt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme von seiner „Verlobten“ als Zeugin) primär dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt hilfsweise auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er verweist darauf, dass er sich seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte und keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Er sei mit der alleinigen Obsorge für seine römisch 40 geborene Tochter, die rumänische Staatsangehörige sei und ihr ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe, betraut. Während der Haft würde sich seine Verlobte, eine in römisch 40 lebende polnische Staatsangehörige, um diese kümmern. Dem BF sei zugesagt worden, bei guter Führung ab Herbst 2024 im gelockerten Vollzug und danach allenfalls im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten zu werden. Er habe mehrere Einstellungszusagen. Er habe bereits in der Vergangenheit Therapien in Bezug auf seine Aggressionsneigung gemacht und habe vor, nach der Haftentlassung weiterhin Beratung und Unterstützung zu suchen. Das BFA habe bei der Entscheidung sein Privat- und Familienleben im Inland nicht berücksichtigt. Eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina würde das Wohl seiner Tochter, die in der Vergangenheit viele traumatisierende Erfahrungen gemacht habe, massiv gefährden.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, ist ledig und hält sich seit XXXX im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war zunächst rechtmäßig. XXXX wurde er erstmals strafgerichtlich verurteilt (drei Jahre Freiheitstrafe wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB). Daraufhin wurde XXXX gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. XXXX kam seine Tochter in Österreich zur Welt. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, ist ledig und hält sich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war zunächst rechtmäßig. römisch 40 wurde er erstmals strafgerichtlich verurteilt (drei Jahre Freiheitstrafe wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB). Daraufhin wurde römisch 40 gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. römisch 40 kam seine Tochter in Österreich zur Welt.
Der BF wurde ab XXXX wiederholt nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben, kehrte jedoch stets kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück. XXXX und XXXX folgten weitere strafgerichtliche Verurteilungen, vorwiegend wegen Aggressionsdelikten, zum Teil gegen die Mutter seiner Tochter. Der BF war mehrmals in Haft, bestand aber auch Probezeiten. Der BF wurde ab römisch 40 wiederholt nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben, kehrte jedoch stets kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück. römisch 40 und römisch 40 folgten weitere strafgerichtliche Verurteilungen, vorwiegend wegen Aggressionsdelikten, zum Teil gegen die Mutter seiner Tochter. Der BF war mehrmals in Haft, bestand aber auch Probezeiten.
XXXX wurde das Aufenthaltsverbot aufgrund einer Änderung der Rechtslage aufgehoben. XXXX wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG erteilt, ab XXXX mehrfach befristete Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus), zuletzt mit einer Gültigkeit bis XXXX 2024. Im XXXX 2023 stellte der BF einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag, mit dem er erstmals die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ anstrebt. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. römisch 40 wurde das Aufenthaltsverbot aufgrund einer Änderung der Rechtslage aufgehoben. römisch 40 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt, ab römisch 40 mehrfach befristete Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus), zuletzt mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2024. Im römisch 40 2023 stellte der BF einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag, mit dem er erstmals die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ anstrebt. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.
XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Erpressung (§ 144 Abs 1 StGB) sowie der Vergehen der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB) und der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er die beiden letzteren Delikte jeweils als Rückfallstäter (§ 39 StGB) zum Nachteil der Mutter seiner Tochter begangen hatte. Diese Strafe verbüßte er ab XXXX 2019 in der Justizanstalt XXXX . Im XXXX 2019 wurde wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) und der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (§§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB) eine weitere achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der Erpressung (Paragraph 144, Absatz eins, StGB) sowie der Vergehen der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB) und der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er die beiden letzteren Delikte jeweils als Rückfallstäter (Paragraph 39, StGB) zum Nachteil der Mutter seiner Tochter begangen hatte. Diese Strafe verbüßte er ab römisch 40 2019 in der Justizanstalt römisch 40 . Im römisch 40 2019 wurde wegen der Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB) eine weitere achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt.
Der BF wurde bis XXXX 2020 in der Justizanstalt angehalten, danach wurde ihm der Strafvollzug im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt. Im XXXX 2021 wurde er bedingt entlassen. Im XXXX 2021 wurde ihm die Obsorge für seine Tochter übertragen, die zuvor der Kinder- und Jugendhilfeträger innegehabt hatte. Sie war damals seit XXXX in Tirol in einer Einrichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers untergebracht und hatte seit XXXX 2019 keinen Kontakt mehr zu ihrer alkoholkranken Mutter. Ab XXXX 2021 lebte der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter in XXXX . Da sie aufgrund traumatisierender Erfahrungen in ihrer frühen Kindheit psychische Probleme hat, wird er bei der Erziehung von verschiedenen Helfersystemen unterstützt, fühlt sich damit aber trotzdem großteils überfordert. Der BF wurde bis römisch 40 2020 in der Justizanstalt angehalten, danach wurde ihm der Strafvollzug im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt. Im römisch 40 2021 wurde er bedingt entlassen. Im römisch 40 2021 wurde ihm die Obsorge für seine Tochter übertragen, die zuvor der Kinder- und Jugendhilfeträger innegehabt hatte. Sie war damals seit römisch 40 in Tirol in einer Einrichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers untergebracht und hatte seit römisch 40 2019 keinen Kontakt mehr zu ihrer alkoholkranken Mutter. Ab römisch 40 2021 lebte der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter in römisch 40 . Da sie aufgrund traumatisierender Erfahrungen in ihrer frühen Kindheit psychische Probleme hat, wird er bei der Erziehung von verschiedenen Helfersystemen unterstützt, fühlt sich damit aber trotzdem großteils überfordert.
Am XXXX 2022 bedrohte der BF eine minderjährige, XXXX geborene Freundin seiner Tochter, von der er einen schlechten Einfluss auf diese befürchtete, telefonisch mehrfach zumindest mit einer Verletzung am Körper, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Wegen dieser Tat wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde die XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Während der Haft, die seit XXXX 2019 in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird, hat die Freundin des BF, eine in XXXX lebende polnische Staatsangehörige, die Versorgung, Pflege und Erziehung seiner Tochter übernommen. Am römisch 40 2022 bedrohte der BF eine minderjährige, römisch 40 geborene Freundin seiner Tochter, von der er einen schlechten Einfluss auf diese befürchtete, telefonisch mehrfach zumindest mit einer Verletzung am Körper, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Wegen dieser Tat wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins und Absatz eins a, StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde die römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Während der Haft, die seit römisch 40 2019 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird, hat die Freundin des BF, eine in römisch 40 lebende polnische Staatsangehörige, die Versorgung, Pflege und Erziehung seiner Tochter übernommen.
Während des elektronisch überwachten Hausarrests XXXX war der BF im Unternehmen seines Bruders beschäftigt, von XXXX bis XXXX 2021 war er dort geringfügig beschäftigt, im XXXX 2022 stand er für kurze Zeit wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Abgesehen davon bezog er bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung vorwiegend Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 Rehabilitationsgeld und Pensionsvorschuss. Während des elektronisch überwachten Hausarrests römisch 40 war der BF im Unternehmen seines Bruders beschäftigt, von römisch 40 bis römisch 40 2021 war er dort geringfügig beschäftigt, im römisch 40 2022 stand er für kurze Zeit wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Abgesehen davon bezog er bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung vorwiegend Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 Rehabilitationsgeld und Pensionsvorschuss.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF liegt vor. Die ihm ab XXXX erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert, ebenso der letzte Verlängerungsantrag, über den demnach noch nicht entschieden wurde. Die vom BF zuletzt im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, Rehabilitationsgeld und Pensionsvorschuss gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF liegt vor. Die ihm ab römisch 40 erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert, ebenso der letzte Verlängerungsantrag, über den demnach noch nicht entschieden wurde. Die vom BF zuletzt im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, Rehabilitationsgeld und Pensionsvorschuss gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und den von ihm zuletzt begangenen Straftaten basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen. Die Haftzeiten gehen aus einer entsprechenden Information der Justizanstalt XXXX sowie aus entsprechenden Nebenwohnsitzmeldungen dort laut ZMR hervor. Ersterer ist auch der Termin für das urteilsmäßige Strafende zu entnehmen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und den von ihm zuletzt begangenen Straftaten basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen. Die Haftzeiten gehen aus einer entsprechenden Information der Justizanstalt römisch 40 sowie aus entsprechenden Nebenwohnsitzmeldungen dort laut ZMR hervor. Ersterer ist auch der Termin für das urteilsmäßige Strafende zu entnehmen.
Die Geburtsurkunde der Tochter des BF ist aktenkundig. Der Beschluss über die Übertragung der Obsorge an den BF sowie eine Stellungnahme der XXXX Kinder- und Jugendhilfe, aus der die Probleme sowie die aktuellen Betreuungsverhältnisse hervorgehen, wurden vorgelegt. Die Überforderung des BF mit der Erziehung wird im Strafurteil hervorgehoben und wurde von ihm demnach im Strafverfahren auch zugestanden. Sie wird letztlich auch durch die abgeurteilte Tat (massive Drohungen gegen eine Minderjährige, von der er einen schlechten Einfluss auf seien Tochter befürchtete) belegt. Die Geburtsurkunde der Tochter des BF ist aktenkundig. Der Beschluss über die Übertragung der Obsorge an den BF sowie eine Stellungnahme der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe, aus der die Probleme sowie die aktuellen Betreuungsverhältnisse hervorgehen, wurden vorgelegt. Die Überforderung des BF mit der Erziehung wird im Strafurteil hervorgehoben und wurde von ihm demnach im Strafverfahren auch zugestanden. Sie wird letztlich auch durch die abgeurteilte Tat (massive Drohungen gegen eine Minderjährige, von der er einen schlechten Einfluss auf seien Tochter befürchtete) belegt.
Mangels einer übereinstimmenden Wohnsitzmeldung laut ZMR kann nicht von einer stabilen Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und seiner aktuellen Freundin, die er in der Beschwerde als seine „Verlobte“ bezeichnet, ausgegangen werden, zumal er im Verfahren vor dem BVwG 2020 noch eine andere Frau als seine Lebensgefährtin bezeichnet hatte.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit einem lapidaren Verweis auf die für die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgeblichen Erwägungen begründet, ohne näher auf die konkrete Situation des BF einzugehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist überdies im Hinblick auf seinen langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt und das Wohl seiner minderjährigen Tochter, mit der er vor seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK verbunden. Dazu kommt, dass sich der BF voraussichtlich noch für längere Zeit in Strafhaft befinden wird, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit einem lapidaren Verweis auf die für die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgeblichen Erwägungen begründet, ohne näher auf die konkrete Situation des BF einzugehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist überdies im Hinblick auf seinen langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt und das Wohl seiner minderjährigen Tochter, mit der er vor seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Artikel 8, EMRK verbunden. Dazu kommt, dass sich der BF voraussichtlich noch für längere Zeit in Strafhaft befinden wird, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.
Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des BF notwendig machen. Er ist zwar trotz des langjährigen Inlandsaufenthalts nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und wurde wiederholt straffällig, zuletzt sogar während offener Probezeit, hat offenbar nach wie vor (trotz diverser Therapien) eine hohe Bereitschaft zu Aggressionshandlungen und konnte die ihm gewährten Resozialisierungschancen bislang nicht (auch nicht im Interesse seiner Tochter) nutzen. Aufgrund starker privater und familiärer Bindungen im Inland und gelockerter zu seinem Heimatstaat ist jedoch konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist, obwohl der BF – soweit absehbar – bis zum Ende der Entscheidungsfrist des BVwG weiterhin in Haft sein wird.Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des BF notwendig machen. Er ist zwar trotz des langjährigen Inlandsaufenthalts nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und wurde wiederholt straffällig, zuletzt sogar während offener Probezeit, hat offenbar nach wie vor (trotz diverser Therapien) eine hohe Bereitschaft zu Aggressionshandlungen und konnte die ihm gewährten Resozialisierungschancen bislang nicht (auch nicht im Interesse seiner Tochter) nutzen. Aufgrund starker privater und familiärer Bindungen im Inland und gelockerter zu seinem Heimatstaat ist jedoch konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist, obwohl der BF – soweit absehbar – bis zum Ende der Entscheidungsfrist des BVwG weiterhin in Haft sein wird.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal aufgrund der Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung noch keine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann.Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal aufgrund der Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung noch keine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2224831.2.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024