TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 W161 2288353-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2288353-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Sudan alias Tschad alias unbekannt, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Sudan alias Tschad alias unbekannt, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5, 1.Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5,, 1.Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), dessen Identität nicht feststeht, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab sechs Treffer der Kategorie 1 und zwar drei Treffer mit Frankreich (29.12.2016, 21.06.2021, 01.07.2021) sowie je einen Treffer von Deutschland (21.03.2023), der Schweiz (31.08.2023), und Belgien (13.05.2022).

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2024 gab der BF im Wesentlichen an, er sei XXXX Jahre alt, seine Familienangehörigen seien im Sudan aufhältig, in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörige mit Status. Seinen Herkunftsstaat habe er im Jahr 2010 (!) mit dem Auto nach Libyen verlassen. Seine Reiseroute sei wie folgt gewesen: Libyen 1,5 Jahren, Frankreich 10 Jahre, Belgien 10 Monate, Deutschland 4 Monate, Italien 2 Monate, Schweiz 4 Monate, Frankreich Durchreise, Schweiz 3 Tage, Österreich. Zuletzt sei sein Zielland Österreich gewesen. Er habe in der Schweiz, Frankreich, Belgien und Deutschland um Asyl angesucht. Bis auf Deutschland seien sämtliche Asylverfahren abschlägig beschieden worden, den Verfahrensstand in Deutschland könne er nicht angeben. Zum Aufenthalt in den Ländern, in welchen er einen Asylantrag gestellt habe, gebe er an, er sei nach seiner Flucht aus dem Sudan nach Libyen gereist. Von dort sei er über das Meer nach Italien. In den folgenden Jahren sei er zwischen den Ländern Frankreich, Belgien, Deutschland, Italien hin und her gereist. Die einzelnen Aufenthaltsdauern vermöge er nicht anzugeben. Es sei eigentlich überall angenehm gewesen. Nach dem seine Verfahren jedoch negativ beschieden worden wären, sei er immer in ein anderes Land zurückgeschickt worden. Er sei seit 12 Jahren in Europa und habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Er möchte hier in Österreich ein normales Leben führen. Als Fluchtgrund gab der BF politische Probleme an. Sein Leben sei im Sudan in Gefahr. 2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2024 gab der BF im Wesentlichen an, er sei römisch 40 Jahre alt, seine Familienangehörigen seien im Sudan aufhältig, in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörige mit Status. Seinen Herkunftsstaat habe er im Jahr 2010 (!) mit dem Auto nach Libyen verlassen. Seine Reiseroute sei wie folgt gewesen: Libyen 1,5 Jahren, Frankreich 10 Jahre, Belgien 10 Monate, Deutschland 4 Monate, Italien 2 Monate, Schweiz 4 Monate, Frankreich Durchreise, Schweiz 3 Tage, Österreich. Zuletzt sei sein Zielland Österreich gewesen. Er habe in der Schweiz, Frankreich, Belgien und Deutschland um Asyl angesucht. Bis auf Deutschland seien sämtliche Asylverfahren abschlägig beschieden worden, den Verfahrensstand in Deutschland könne er nicht angeben. Zum Aufenthalt in den Ländern, in welchen er einen Asylantrag gestellt habe, gebe er an, er sei nach seiner Flucht aus dem Sudan nach Libyen gereist. Von dort sei er über das Meer nach Italien. In den folgenden Jahren sei er zwischen den Ländern Frankreich, Belgien, Deutschland, Italien hin und her gereist. Die einzelnen Aufenthaltsdauern vermöge er nicht anzugeben. Es sei eigentlich überall angenehm gewesen. Nach dem seine Verfahren jedoch negativ beschieden worden wären, sei er immer in ein anderes Land zurückgeschickt worden. Er sei seit 12 Jahren in Europa und habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Er möchte hier in Österreich ein normales Leben führen. Als Fluchtgrund gab der BF politische Probleme an. Sein Leben sei im Sudan in Gefahr.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 08.02.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 08.02.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich.

Mit Schreiben vom 23.02.2024 teilte Österreich der französischen Dublinbehörde mit, dass aufgrund Verfristung Frankreich nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 23.02.2024 begonnen. Mit Schreiben vom 23.02.2024 teilte Österreich der französischen Dublinbehörde mit, dass aufgrund Verfristung Frankreich nach Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 23.02.2024 begonnen.

Mit Schreiben vom selben Tag stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des BF nachträglich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich auch schriftlich zu.Mit Schreiben vom selben Tag stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des BF nachträglich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich auch schriftlich zu.

4. Am 29.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, bei der er zunächst angab, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und habe keine Arzttermine. Seine Angaben in der Erstbefragung seien richtig. Er sei am XXXX in XXXX , Sudan geboren, Staatsangehöriger des Sudan, ledig, kinderlos und heiße XXXX . Befragt, ob er jemals eine andere Identität als diese angegeben habe, gab der BF an, er habe in Frankreich einen anderen Namen benutzt, genau wisse er das nicht mehr. Er nannte zwei weitere von ihm in Frankreich angegebene Namen. Dokumente zur Bestätigung seiner Identität besitze er nicht. Eine gefälschte sudanesische Geburtsurkunde habe er in Frankreich vorgelegt. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er sei im Jahr 2011 in Frankreich eingereist. Auf die Frage, wie lange er in Frankreich gewesen wäre, gab der BF an: 4. Am 29.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, bei der er zunächst angab, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und habe keine Arzttermine. Seine Angaben in der Erstbefragung seien richtig. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Sudan geboren, Staatsangehöriger des Sudan, ledig, kinderlos und heiße römisch 40 . Befragt, ob er jemals eine andere Identität als diese angegeben habe, gab der BF an, er habe in Frankreich einen anderen Namen benutzt, genau wisse er das nicht mehr. Er nannte zwei weitere von ihm in Frankreich angegebene Namen. Dokumente zur Bestätigung seiner Identität besitze er nicht. Eine gefälschte sudanesische Geburtsurkunde habe er in Frankreich vorgelegt. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er sei im Jahr 2011 in Frankreich eingereist. Auf die Frage, wie lange er in Frankreich gewesen wäre, gab der BF an:

„A: Ich war auch mal in Belgien. Ich war anfangs in Belgien, kehrte 2012 nach Frankreich zurück. Dort lebte ich bis 2022, Mai in Frankreich. ich war danach erneut in Belgien, Deutschland, Italien, Schweiz und dann wieder in Frankreich. von dort reiste ich über die Schweiz nach Österreich. Nachgefragt war ich in Frankreich von 05.-06.01.2024 in Frankreich.“

Er habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt, es habe eine negative Entscheidung gegeben. Er habe in Frankreich von der Behörde eine Unterkunft gehabt und auch Grundversorgung bekommen. Er habe in Frankreich auch für 1,5 Monate gearbeitet und dann wieder für zwei Monate, dass wären Gelegenheitsjobs als XXXX gewesen. Dann habe er wieder einmal auch für drei Wochen und so gearbeitet. Befragt, was er sonst noch zu seinem Aufenthalt in Frankreich angeben könne, gab der BF an:
„A: Als ich nach Frankreich kam, habe ich dort angegeben, dass ich minderjährig bin. Das war aber gelogen. Da war ich 2 Jahre untergebracht für Minderjährige. Dann kam ich in andere Camps verlegt. Ich habe dann auch mal ein anderes Alter angegeben, damit ich Franzose werden kann deshalb hatte ich da auch die gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt. Ich habe 5 Jahre auf die französische Staatsbürgerschaft gewartet, diese aber nicht erhalten. Mir wurde dann zum Asylantrag geraten, bekam aber die negative Entscheidung. Auch die Beschwerde war erfolglos. Auch die zweite Beschwerde führte zu keinem Erfolg. Ich verlor nach der negativen Entscheidung meine Unterkunft und wohnte dann mit einem Freund in XXXX . Ich wollte 10 Jahre dort bleiben und dann bekommt man Aufenthaltspapiere, wenn man nie Probleme verursacht hat.
Er habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt, es habe eine negative Entscheidung gegeben. Er habe in Frankreich von der Behörde eine Unterkunft gehabt und auch Grundversorgung bekommen. Er habe in Frankreich auch für 1,5 Monate gearbeitet und dann wieder für zwei Monate, dass wären Gelegenheitsjobs als römisch 40 gewesen. Dann habe er wieder einmal auch für drei Wochen und so gearbeitet. Befragt, was er sonst noch zu seinem Aufenthalt in Frankreich angeben könne, gab der BF an:
„A: Als ich nach Frankreich kam, habe ich dort angegeben, dass ich minderjährig bin. Das war aber gelogen. Da war ich 2 Jahre untergebracht für Minderjährige. Dann kam ich in andere Camps verlegt. Ich habe dann auch mal ein anderes Alter angegeben, damit ich Franzose werden kann deshalb hatte ich da auch die gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt. Ich habe 5 Jahre auf die französische Staatsbürgerschaft gewartet, diese aber nicht erhalten. Mir wurde dann zum Asylantrag geraten, bekam aber die negative Entscheidung. Auch die Beschwerde war erfolglos. Auch die zweite Beschwerde führte zu keinem Erfolg. Ich verlor nach der negativen Entscheidung meine Unterkunft und wohnte dann mit einem Freund in römisch 40 . Ich wollte 10 Jahre dort bleiben und dann bekommt man Aufenthaltspapiere, wenn man nie Probleme verursacht hat.

F: Gab es während dem Aufenthalt in FRANKREICH irgendwelche Probleme? Was genau ist vorgefallen? Schildern Sie die Vorfälle?

A: Nein gab es keine. Die Behörde hat halt mitgeteilt, dass man mich in den Sudan schickt, deshalb änderte ich meine Daten und versuchte erneut Asyl zu bekommen. Ich war in einem Camp, es gab aber Probleme mit anderen Asylwerbern. Mit der Polizei hatte ich nie ein Problem. Ich versuchte es dann in anderen Ländern erneut und mit anderen Identitäten.“

Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Frankreich gab der BF an, er wolle nicht nach Frankreich zurück. Er sei 10 Jahre fort gewesen und habe trotz drei Asylanträgen kein Aufenthaltsrecht erhalten. Er sei nie straffällig geworden und habe auch keinerlei Probleme mit der Polizei gehabt. Weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Frankreich entgegenstünden, gebe es nicht. Er würde in Frankreich ja wieder eine negative Entscheidung bekommen, wahrscheinlich gleich am Flughafen, dass wolle er nicht. Falls die ihn haben wollen, dann sollen sie ihm gleich ein Aufenthaltsrecht geben. Er wäre auf keinen Fall bereit, freiwillig nach Frankreich zurückzugehen.

5. Mit Bescheid des BFA vom 29.02.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid des BFA vom 29.02.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Zur Lage in Frankreich wurden folgende Feststellungen getroffen:

Zur Lage im Mitgliedstaat:

LIB Frankreich (Stand 25.06.2021)

COVID-19

Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurden Registrierung und asylbezogene Aktivitäten vom 23. März bis 11. Mai 2020 vorübergehend ausgesetzt. Anschließend wurde der Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringung ausgesetzt, ohne alternative Lösungen anzubieten. Diese Maßnahme hatte keine Rechtsgrundlage und resultierte hauptsächlich aus dem Mangel an verfügbaren Beamten. Am 30. April 2020 forderte der Staatsrat die Behörden auf, den Zugang zur Registrierung in Paris wieder zu öffnen (AIDA 3.2021).

Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021).

Die Tatsache, dass viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht haben, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen, hat sich 2020 durch COVID-19 noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert, was auch Schutzberechtigte trifft (AIDA 3.2021).

Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). .

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA 3. 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021).

Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021).

Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.). Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anmerkung Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Non-Refoulement

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vergleiche HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).

Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        HRW – Human Rights Watch (5.4.2021): France: Police Expelling Migrant Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050925.html, Zugriff 24.6.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021

Versorgung

Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021).

Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021).

Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Unterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:

CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021) .

CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021) .

HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021).

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021).

(Für spezifische Informationen siehe entweder Kap. 5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap. 4. Dublin-Rückkehrer, Anm.).

Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021).

Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anmerkung (JRS 2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021

Medizinische Versorgung

Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Zur Aktualität der Quellen werde angefügt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Dieser sei volljährig, ledig und kinderlos. Eigenen Angaben zufolge sei er gesund und nehme keine Medikamente. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF habe am 11.01.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 08.02.2024 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d an Frankreich gestellt worden. Mit 23.02.2024 sei die Zustimmung Frankreichs gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten und habe Frankreich der Rückübernahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO auch ausdrücklich (nachträglich) zugestimmt. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Dieser sei volljährig, ledig und kinderlos. Eigenen Angaben zufolge sei er gesund und nehme keine Medikamente. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF habe am 11.01.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 08.02.2024 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, an Frankreich gestellt worden. Mit 23.02.2024 sei die Zustimmung Frankreichs gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO eingetreten und habe Frankreich der Rückübernahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO auch ausdrücklich (nachträglich) zugestimmt. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung nach Frankreich ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung nach Frankreich ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

6. Der BF bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Überstellung des BF nach Frankreich eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Dem BF drohe Obdachlosigkeit und unzureichende Versorgung. Im gegenständlichen Fall sei angesichts der defacto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für Dublin-Rückkehrer nach Frankreich zu prüfen, ob der BF in Frankreich in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen habe. Eine erforderliche Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen und das Verfahren damit mit Mangelhaftigkeit belastet worden. 6. Der BF bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Überstellung des BF nach Frankreich eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Dem BF drohe Obdachlosigkeit und unzureichende Versorgung. Im gegenständlichen Fall sei angesichts der defacto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für Dublin-Rückkehrer nach Frankreich zu prüfen, ob der BF in Frankreich in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen habe. Eine erforderliche Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen und das Verfahren damit mit Mangelhaftigkeit belastet worden.

7. Am 25.07.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Identität des volljährigen BF steht nicht fest. Dieser gab in seinen Aylverfahren in Europa bereits 4 verschiedene Namen, 4 verschiedene Geburtsdaten und 3 verschiedene Staatsangehörigkeiten an. Eigenen Angaben zufolge verließ er bereits im Jahr 2010 seinen angeblichen Herkunftsstaat Sudan um anschließend 1,5 Jahre in Libyen zu leben. In der Folge gelangte er in das Gebiet der Dublin-Staaten, wo er in Frankreich am 29.12.2016, am 21.06.2021 sowie am 01.07.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Frankreich legte er eine gefälschte sudanesische Geburtsurkunde vor, um seine Minderjährigkeit vorzutäuschen. Er stellte weitere Asylanträge in Belgien am 13.05.2022, in Deutschland am 21.03.2023 sowie in der Schweiz am 31.08.2023. In der Folge begab er sich weiter nach Österreich, wo er anlässlich einer Personenkontrolle am 11.01.2024 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Er stellte dann in weiterer Folge am 11.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch jeweils an Frankreich. Mit Schreiben vom 23.02.2024 wurde Frankreich vom Zuständigkeitsübergang durch Fristablauf gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit 23.02.2024 in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 23.02.2024 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO auch ausdrücklich (nachträglich) zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch jeweils an Frankreich. Mit Schreiben vom 23.02.2024 wurde Frankreich vom Zuständigkeitsübergang durch Fristablauf gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO mit 23.02.2024 in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 23.02.2024 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO auch ausdrücklich (nachträglich) zu.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 28.03.2024 heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Frankreich zu entnehmen ist:

Dublin-Rückkehrer

Zugang zum Asylverfahren

Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023).

Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023).

Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023).

Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023).

Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023).

Zugang zu Versorgung

Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023).

Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023).

Quellen:

-        FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024

-        MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024

[…]

Unterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:

CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .

CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .

HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).

Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).

Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024

-        MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024

-        UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (30.10.2023): Concluding observations on the fifth periodic report of France [E/C.12/FRA/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2103420/G2321813.pdf, Zugriff 28.3.2024

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089481.html, Zugriff 20.3.2024

Medizinische Versorgung

Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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