Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W293 2253114-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21.02.2022, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe von 14.09.2020 bis 30.06.2021 gemäß § 12k GehG vom Dienst freigestellt.1. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe von 14.09.2020 bis 30.06.2021 gemäß Paragraph 12 k, GehG vom Dienst freigestellt.
2. Mit Antrag vom 26.05.2021 begehrte die Beschwerdeführerin um Auskunft, seit wann, aus welchem Grund und auf welcher gesetzlichen Grundlage ihr pauschalierte Nebengebühren, insbesondere die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG, die Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß § 83 GehG (Erschwerniszulage), die Aufwandsentschädigung sowie die Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG nicht ausbezahlt werden. Zudem wurde um Auskunft begehrt, aus welchem Grund und auf welcher gesetzlichen Grundlage die bereits ausbezahlten Funktionszulagen für die Monate August 2020 bis Mai 2021 in Abzug gebracht worden seien.2. Mit Antrag vom 26.05.2021 begehrte die Beschwerdeführerin um Auskunft, seit wann, aus welchem Grund und auf welcher gesetzlichen Grundlage ihr pauschalierte Nebengebühren, insbesondere die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, GehG, die Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß Paragraph 83, GehG (Erschwerniszulage), die Aufwandsentschädigung sowie die Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, GehG nicht ausbezahlt werden. Zudem wurde um Auskunft begehrt, aus welchem Grund und auf welcher gesetzlichen Grundlage die bereits ausbezahlten Funktionszulagen für die Monate August 2020 bis Mai 2021 in Abzug gebracht worden seien.
3. Mit Schreiben vom 04.06.2021 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) mit, dass der Beschwerdeführerin mangels Alternative aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe eine Dienstfreistellung gewährt worden sei. Gemäß § 15 Abs. 5 GehG habe eine pauschalierte Nebengebühr zu ruhen, wenn der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend war, und zwar vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Infolge der mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit der Beschwerdeführerin seien daher nachstehend pauschalierte Nebengebühren zum Ruhen gebracht worden:3. Mit Schreiben vom 04.06.2021 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) mit, dass der Beschwerdeführerin mangels Alternative aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe eine Dienstfreistellung gewährt worden sei. Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG habe eine pauschalierte Nebengebühr zu ruhen, wenn der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend war, und zwar vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Infolge der mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit der Beschwerdeführerin seien daher nachstehend pauschalierte Nebengebühren zum Ruhen gebracht worden:
a) Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl . Nr. 190/1994a) Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt . Nr. 190 aus 1994,
b) Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG (Erschwerniszulage)b) Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG (Erschwerniszulage)
c) Aufwandsentschädigung im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 04.05.1973, BGBl. Nr. 227/1973c) Aufwandsentschädigung im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 04.05.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973,
4. Am 08.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Auszahlung der Nebengebühren und der Funktionszulage.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022 wurden der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2021 auf Auszahlung der Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß seit August 2020 (Spruchpunkt 1) sowie der Antrag vom 08.07.2021 auf Auszahlung der Funktionszulage im gesetzlichen Ausmaß seit August 2020 abgewiesen (Spruchpunkt 2). Zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.12.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Übergenuss in Höhe von EUR 1.251,95 brutto (EUR 936,61 netto), entstanden durch die zu Unrecht ausbezahlte Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG für die Monate August 2020 bis Mai 2021, gemäß § 13a GehG zu ersetzen (Spruchpunkt 3).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022 wurden der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2021 auf Auszahlung der Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß seit August 2020 (Spruchpunkt 1) sowie der Antrag vom 08.07.2021 auf Auszahlung der Funktionszulage im gesetzlichen Ausmaß seit August 2020 abgewiesen (Spruchpunkt 2). Zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.12.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Übergenuss in Höhe von EUR 1.251,95 brutto (EUR 936,61 netto), entstanden durch die zu Unrecht ausbezahlte Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG für die Monate August 2020 bis Mai 2021, gemäß Paragraph 13 a, GehG zu ersetzen (Spruchpunkt 3).
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt samt der bezughabenden Unterlagen mit Schreiben vom 21.03.2022 zur Entscheidung vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.06.2022 eine mündliche Verhandlung durch.
9. Mit Erkenntnis vom 07.07.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
10. Mit Beschluss vom 20.09.2022, zu E 2221/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11. Mit Erkenntnis vom 04.03.2024 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 21.02.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies im Übrigen die Revision zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichthof im Wesentlichen zum nunmehr verfahrensrelevanten Spruchpunkt 1. aus, dass nach dem zwischenzeitig in einer anderen Rechtssache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, die in § 12k GeHG iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe normierte Entgeltfortzahlung in dem Sinn zu verstehen dass, dass diese Personen „wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen.“ Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis auf die zur Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 67 PBVG und § 117 ArbVG verwiesen, nach welchen der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zu prüfen gehabt, was der „mutmaßliche Verdienst“ der Beschwerdeführerin unter der Annahme gewesen wäre, dass sie im betreffenden Zeitraum nicht aus dem genannten Grund dienstfrei gestellt gewesen wäre. Insbesondere, ob die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit – wäre sie nicht dienstfrei gestellt gewesen – Dienst geleistet hätte, sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht erörtert worden. 11. Mit Erkenntnis vom 04.03.2024 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 21.02.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies im Übrigen die Revision zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichthof im Wesentlichen zum nunmehr verfahrensrelevanten Spruchpunkt 1. aus, dass nach dem zwischenzeitig in einer anderen Rechtssache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, die in Paragraph 12 k, GeHG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe normierte Entgeltfortzahlung in dem Sinn zu verstehen dass, dass diese Personen „wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen.“ Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis auf die zur Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach Paragraph 67, PBVG und Paragraph 117, ArbVG verwiesen, nach welchen der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zu prüfen gehabt, was der „mutmaßliche Verdienst“ der Beschwerdeführerin unter der Annahme gewesen wäre, dass sie im betreffenden Zeitraum nicht aus dem genannten Grund dienstfrei gestellt gewesen wäre. Insbesondere, ob die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit – wäre sie nicht dienstfrei gestellt gewesen – Dienst geleistet hätte, sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht erörtert worden.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung dieser Frage durch. Zuvor wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, vorab medizinische Befunde zu ihren Krankenständen vorzulegen. Am 05.08.2024 legte die Beschwerdeführerin Befunde vor, denen großteils jedoch nur zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin zu einer COVID-19-Risikogruppe zuzuzählen sei bzw. dass sie arbeitsunfähig gewesen sei. Im Begleitschreiben führte sie aus, dass es sich der Beschwerdeführerin nicht erschließe, warum sie medizinische Befunde zu ihren Krankenständen vorzulegen habe. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen. Nachdem sie weitere ärztliche Unterlagen, die zur Prüfung ihrer Exekutivdienstfähigkeit im Zeitraum ihrer COVID-19-Dienstfreistellung erforderlich wären, nicht mitgebracht hatte, wurde ihr in der Folge eine Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen eingeräumt.
13. Mit Schreiben vom 13.08.2024 legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Befunde vor.
14. Mit Parteiengehör vom 14.08.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde über die Vorlage ärztlicher Unterlagen durch die Beschwerdeführerin. Die Behörde wurde ersucht, für ein in der Folge einzuholendes medizinisches Gutachten eine Arbeitsplatzbeschreibung des von der Beschwerdeführerin innegehabten Arbeitsplatzes vorzulegen. Weiters wurde die belangte Behörde der Vollständigkeit halber ersucht mitzuteilen, ob der Beschwerdeführerin zwischenzeitig für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nebengebühren ausbezahlt wurden.
15. Mit Schreiben vom 20.08.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass in Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2022, Ro 2021/12/002, die pauschalierten Nebengebühren der Beschwerdeführerin mit der Monatsabrechnung November 2023 für den Zeitraum ihrer zweiten COVID-19-Risikofreistellung (14.09.2020 bis 30.06.2021) ausbezahlt worden seien. Beigelegt wurden einerseits ein Ausdruck dieser Monatsabrechnung, weiters die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin.
16. Mit Parteiengehör vom 22.08.2024 an die Parteien teilte das Bundesverwaltungsgericht nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges mit, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der Nebengebühren durch die Auszahlung von der belangten Behörde faktisch entsprochen worden sei. Aufgrund dessen erscheine das Beschwerdeverfahren gegenstandslos zu sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei nämlich Gegenstandslosigkeit anzunehmen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse an der Entscheidung wegfalle (Verweis auf VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; 13.09.2017, Ra 2017/12/0021). Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukomme und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könne (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/10/0027). Nichts anderes habe auch für das Bundesverwaltungsgericht zu gelten. Den Parteien wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.
17. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 27.08.2024 mit, den Bericht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis zu nehmen.
18. Die Beschwerdeführerin teilte nach Gewährung einer Fristerstreckung mit Schreiben vom 04.09.2024 mit, darauf zu verzichten, zur Monatsabrechnung für November 2023 Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Jusitzwachebeamtin, war im Zeitraum 14.09.2020 bis 30.06.2021 nach Vorlage eines COVID-19-Risikoattests gemäß § 12k GehG vom Dienst freigestellt. Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Jusitzwachebeamtin, war im Zeitraum 14.09.2020 bis 30.06.2021 nach Vorlage eines COVID-19-Risikoattests gemäß Paragraph 12 k, GehG vom Dienst freigestellt.
Mit Schreiben vom 08.07.2021 beantragte sie die Auszahlung der Nebengebühren bzw. Funktionszulage.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.02.2022 wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt 1. des Bescheides). Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund ihrer mehr als einmonatigen Dienstanwesenheit folgende pauschalierten Nebengebühren ruhend gestellt worden seien:
- Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG - Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, GehG
- Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG- Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG
- Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG.- Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Auszahlung der Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß auf.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.08.2024 stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführerin bereits im November 2023 die verfahrensgegenständlich relevanten Gebühren ausbezahlt wurden. Ausbezahlt wurden für die Monate September 2020 bis Juli 2021 jeweils die Aufwandsentschädigung, Erschwerniszulage für den Wachdienst sowie Gefahrenzulage.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund befindet, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 06.08.2024, S. 4).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund befindet, gab sie in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 06.08.2024, Sitzung 4).
Dass die entsprechenden Nebengebühren der Beschwerdeführer mit der Gehaltsabrechnung November 2023 ausbezahlt wurden, teilte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 20.08.2024 mit. Konkret führte diese aus, dass in Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2022, Ro 2021712/002, die pauschalierten Nebengebühren der Beschwerdeführerin mit der Monatsabrechnung November 2023 für den Zeitraum ihrer zweiten COVID-19-Risikofreistellung (14.09.2020 bis 30.06.2021) ausbezahlt worden seien. Beigelegt wurde ein Ausdruck dieser Monatsabrechnung, die die einzelnen Buchungszeilen, aufgeschlüsselt zu den einzelnen Monaten enthält. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, worauf diese laut Schreiben vom 04.09.2024 explizit verzichtete.
Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.06.2022 ergibt sich, dass es sich dabei um jene Nebengebühren handelt, die die Beschwerdeführerin auch zuvor schon bezogen hat, als sie noch im Dienst war (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.06.2022, S. 5 ff.).Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.06.2022 ergibt sich, dass es sich dabei um jene Nebengebühren handelt, die die Beschwerdeführerin auch zuvor schon bezogen hat, als sie noch im Dienst war vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.06.2022, Sitzung 5 ff.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstandslosigkeit anzunehmen, wenn durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern bloß einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; 13.09.2018, Ra 2017/12/0021).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstandslosigkeit anzunehmen, wenn durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern bloß einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; 13.09.2018, Ra 2017/12/0021).
Ein Einstellungsfall liegt dabei nicht nur vor, wenn es zu einer formellen Aufhebung des zugrundliegenden Bescheides kommt (siehe z.B. VwGH 17.07.1997, 97/12/0110), sondern auch, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (siehe u.a. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0170, dem die Sachverhaltskonstellation zugrunde lag, dass die begehrte Zuwendung zwischenzeitig zur Auszahlung gelangt war, bzw. vergleichbar VwGH 27.02.2023, Ro 2020/12/0018, wo die Behörde ebenfalls eine entsprechende Nachzahlung geleistet hatte).
Verfahrensgegenständlich erfolgte durch die belangte Behörde, wie der vorliegenden Monatsabrechnung für den Monat November 2023 zu entnehmen ist und von der belangten Behörde auch mit Stellungnahme vom 20.08.2024 schriftlich bestätigt wurde, nach Ergehen des Erkenntnisses in einem anderen Verfahren vollumfänglich die Nachzahlung der beantragten Gebühren. Ihrem Antrag wurde somit faktisch entsprochen. Damit ist jegliches Rechtsschutzinteresse auf Seiten der Beschwerdeführerin weggefallen. Die Beschwerdeführerin ist als klaglos gestellt zu betrachten.
Die gegenständliche Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens hat sich der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits oben ausgeführt, bereits umfassend geäußert. Auch ansonsten liegen keine Hinweise vor, aufgrund derer von einer grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage auszugehen wäre.
Schlagworte
Ersatzentscheidung Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Nachzahlung Nebengebühr Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2253114.1.00Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024