TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/16 G303 2295286-1

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Veröffentlicht am 16.07.2024
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Entscheidungsdatum

16.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G303 2295286-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Mongolei, vertreten durch XXXX , Verein XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vom 10.07.2024 und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX 2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mongolei, vertreten durch römisch 40 , Verein römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vom 10.07.2024 und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2024, zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II.      Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III.    Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch IV.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste erstmals im Jahr 2010 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren reiste sie in Begleitung ihres Sohnes freiwillig in ihr Herkunftsland zurück.

Im Dezember 2023 reiste die BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 19.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 19.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch III).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019, GZ: W197 1415591-2/22E, als unbegründet abgewiesen.

Am 24.09.2020 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Am 24.09.2020 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde der Antrag der BF vom 24.09.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag der BF auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde der Antrag der BF vom 24.09.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag der BF auf Mängelheilung wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Eingabe vom 02.06.2021 wurde die Beschwerde zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 22.06.2021, GZ.: W168 1415591-3/4E ein.

Am 11.06.2021 stellte die BF den zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005.Am 11.06.2021 stellte die BF den zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ua. gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ua. gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W242 1415591-4/8E vom 01.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Es wurde der Beschwerde lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes VI stattgegeben und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W242 1415591-4/8E vom 01.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Es wurde der Beschwerde lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes römisch VI stattgegeben und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Mit gegenständlich angefochtenem und im Mandatsverfahren ergangenen Schubhaftbescheid wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit gegenständlich angefochtenem und im Mandatsverfahren ergangenen Schubhaftbescheid wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Schubhaft seit 10.07.2024 als rechtswidrig feststellen sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes im gesetzlichen Umfang und der Eingabegebühr gestellt.

Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 11.07.2024 wurde vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, am 12.07.2024 der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Es wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft und die weitere Anhaltung vorliegen würden. Des Weiteren wurde Kostenersatz im dargelegten Ausmaß beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.07.2024 an der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die BF, welche sich derzeit im PAZ XXXX befindet, konnte per ZOOM an der Verhandlung teilnehmen und einvernommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.07.2024 an der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die BF, welche sich derzeit im PAZ römisch 40 befindet, konnte per ZOOM an der Verhandlung teilnehmen und einvernommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Es liegt gegenständlich ein gültiges Reisedokument vor, das im Zuge einer fremdrechtlichen Kontrolle seitens des BFA sichergestellt wurde.

Die BF befindet sich seit Dezember 2013 durchgehend in Österreich und stellte in dieser Zeit einen Antrag auf internationalen Schutz und drei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Die BF befindet sich seit Dezember 2013 durchgehend in Österreich und stellte in dieser Zeit einen Antrag auf internationalen Schutz und drei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.01.2014 wurde mit 22.05.2020 rechtskräftig negativ entschieden.

Der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.09.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der BF vom 01.04.2021 wurde zurückgezogen. Der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 24.09.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der BF vom 01.04.2021 wurde zurückgezogen.

Der zweite Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.06.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022 als unzulässig zurückgewiesen und u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2023 rechtskräftig abgewiesen. Der zweite Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 11.06.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022 als unzulässig zurückgewiesen und u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2023 rechtskräftig abgewiesen.

Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Die BF kam erneut ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 18.03.2024 ihren dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde seitens des BFA noch nicht entschieden. Die BF kam erneut ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 18.03.2024 ihren dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde seitens des BFA noch nicht entschieden.

Die BF befindet sich seit XXXX 2024 in Schubhaft. Diese wurde mit Bescheid des BFA vom 10.07.2024 zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.Die BF befindet sich seit römisch 40 2024 in Schubhaft. Diese wurde mit Bescheid des BFA vom 10.07.2024 zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt.

Die BF ist nicht ausreisewillig.

Im HRZ-Verfahren verweigerte die BF am 08.07.2021 das Ausfüllen und die Unterfertigung des notwenigen Formblattes.

In Österreich leben der mongolische Ehegatte der BF, welchen sie im XXXX 2021 ehelichte und der aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, sowie eine Schwester der BF und deren Kinder. In Österreich leben der mongolische Ehegatte der BF, welchen sie im römisch 40 2021 ehelichte und der aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, sowie eine Schwester der BF und deren Kinder.

Die BF verfügt über Sprachkenntnisse auf B1-Niveau und über eine aufrechte Meldeadresse in Wien. In der Zeit vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 verfügte die BF über keinen gemeldeten Wohnsitz, lediglich eine Obdachlosenmeldung im Zeitraum vom XXXX 2024 bis XXXX 2024. Der Ehegatte der BF lebt jedoch in XXXX . Die BF verfügt über Sprachkenntnisse auf B1-Niveau und über eine aufrechte Meldeadresse in Wien. In der Zeit vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 verfügte die BF über keinen gemeldeten Wohnsitz, lediglich eine Obdachlosenmeldung im Zeitraum vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024. Der Ehegatte der BF lebt jedoch in römisch 40 .

Die BF ist in Österreich nicht beruflich verankert und geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie selbst verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.

Die BF ist gesund und es liegen keine Zweifel an ihrer Haftfähigkeit vor.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Das BFA fixierte für den 26.04.2024 eine Abschiebung mittels Flug in das Herkunftsland Mongolei. Die BF war jedoch weder an der damaligen Meldeadresse bei ihrem Ehegatten, noch bei ihrer Schwester für die Behörde greifbar und musste die geplante Abschiebung storniert werden.

Nunmehr ist für den 17.07.2024 die Abschiebung der BF in die Mongolei organisiert und gebucht.
2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage und der Kopie des vorliegenden mongolischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur Einreise, zum Asylverfahren und den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und der vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den darin einliegenden Bescheiden des BFA, den Erkenntnissen des BVwG und konnten auch durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Die Feststellungen zur Einreise, zum Asylverfahren und den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und der vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den darin einliegenden Bescheiden des BFA, den Erkenntnissen des BVwG und konnten auch durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.

Die Feststellung zur strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich durch Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur derzeit aufrechten Schubhaft ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.

Die Tatsache, dass die BF ausreiseunwillig ist, ergibt sich daraus, dass die BF bislang von sich aus keine nachweislichen Schritte setzte um ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem gab die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie in Österreich bleiben möchte. Auch der Rechtsvertreter gab in der mündlichen Verhandlung zusätzlich an, dass die BF nicht ausreisen werde.

Die Feststellungen zu ihren familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben der BF und aus der Aktenlage.

Die B1-Sprachkenntnisse konnte die BF mit einem Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, das in Kopie bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, nachweisen.

Die aufrechte Meldeadresse in Wien, die Obdachlosenmeldung und die Meldelücke ergeben sich aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Ebenso konnte aus dem ZMR festgestellt werden, dass der Ehegatte der BF in XXXX wohnhaft ist. Die aufrechte Meldeadresse in Wien, die Obdachlosenmeldung und die Meldelücke ergeben sich aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Ebenso konnte aus dem ZMR festgestellt werden, dass der Ehegatte der BF in römisch 40 wohnhaft ist.

Aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass die BF bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Daher konnte daraus geschlossen werden, dass sie selbst ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern kann.

Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit der BF aktenkundig.

Die Verweigerung der Mitwirkung der BF im HRZ-Verfahren ergibt sich aus dem angefochtenen Schubhaftbescheid und wurde diese Feststellung diesbezüglich nicht bekämpft.

Die getroffenen Feststellungen zur geplanten, jedoch nicht durchgeführten Abschiebung am 26.04.2024 ergeben sich aus den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung und ist dieser Sachverhalt auch in der Stellungnahme zur Aktenvorlage beschrieben. Zudem ist ein Bericht der LPD Steiermark vom 24.04.2024 über die angeordnete Nachschau an der damaligen Meldeadresse der BF im Verwaltungsakt einliegend.

Ebenso konnten die Feststellungen zur geplanten Abschiebung der BF am 17.07.2024 aufgrund der Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme zur Aktenvorlage getroffen werden. Zudem liegt die Buchungsbestätigung im vorgelegten Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: 3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schut

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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