TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 W184 2252083-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W184 2252083-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien und Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. 1277198001/210529192, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien und Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. 1277198001/210529192, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens und der Türkei, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus XXXX und gehöre der arabischen Volksgruppe und der Religion der Sunniten an. Er habe in Syrien 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht und sei vor seiner Ausreise als Lehrer tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er in Syrien als Schuldirektor gearbeitet habe und im Jahr 2014 von der syrischen Regierung grundlos für ungefähr 15 Tage festgenommen worden sei und für seine Entlassung habe Bestechungsgeld bezahlen müssen. Am 04.08.2015 sei der IS in sein Dorf gekommen, weshalb die beschwerdeführende Partei Angst um sein Leben und das seiner Familie bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Kriegsgeschehnissen. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus römisch 40 und gehöre der arabischen Volksgruppe und der Religion der Sunniten an. Er habe in Syrien 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht und sei vor seiner Ausreise als Lehrer tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er in Syrien als Schuldirektor gearbeitet habe und im Jahr 2014 von der syrischen Regierung grundlos für ungefähr 15 Tage festgenommen worden sei und für seine Entlassung habe Bestechungsgeld bezahlen müssen. Am 04.08.2015 sei der IS in sein Dorf gekommen, weshalb die beschwerdeführende Partei Angst um sein Leben und das seiner Familie bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Kriegsgeschehnissen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2021 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Provinz Homs geboren worden sei und dass er syrische Dokumente vorgelegen könne. Er sei islamischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Familienstand befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe. Seine Kernfamilie sei seit 2016 in der Türkei aufhältig und seine Ehefrau verdiene den Lebensunterhalt für die Familie als Lehrerin. In Syrien seien nach wie vor seine beiden Schwestern und zwei Onkel väterlicherseits aufhältig. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt in einem Eigentumshaus in XXXX gelebt. Befragt, wer die Kontrolle über seine Heimatregion habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sowohl die Regierung als auch die freie syrische Armee in dem Gebiet vorherrschend seien. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er von der Regierung im Jahr 2014 für 15 Tage inhaftiert worden sei. Er sei schlecht behandelt und gefoltert worden. Da die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch gewesen seien, sei er nach 15 Tagen freigelassen worden. Danach habe er versucht, in Syrien auch weiterhin als Lehrer tätig zu sein, er habe aufgrund seiner vorangehenden Inhaftierung jedoch keine Rechte mehr gehabt. Überdies habe es in Syrien ganz allgemein Konflikte und keine Sicherheit mehr gegeben. Aus Angst um die Sicherheit seiner Familie habe er das Land verlassen. Nachgefragt, was ihm genau vorgeworfen worden sei, als er inhaftiert gewesen sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er ein Problem mit der Arbeitsweise eines Arbeitskollegen gehabt habe, der gegen ihn eine falsche Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Vorwurf sei gewesen, dass er der freien syrischen Armee geholfen habe. Bei Abschlussprüfungen an seiner Schule sei oftmals geschummelt worden, die beschwerdeführende Partei habe diese Vorgänge als Aufsichtsperson jedoch nicht befürworten wollen, weshalb er sich an das Bildungsministerium gewandt habe. Der erwähnte Kollege habe ihm in weiterer Folge unterstellt, die Kinder jener Eltern, die der freien syrischen Armee angehören würden, unterstützt zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Er sei wenig später in der Schule verhaftet worden. Die Frage, ob er für die Ungereimtheiten bei den Abschlussprüfungen verantwortlich gemacht worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei bejaht. Auf Nachfrage, wo er von der Polizei festgehalten worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass dies in Homs gewesen sei. Auf die weitere Frage, wie er wissen habe können, wessen Partei die Eltern angehören würden, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er dies nicht gewusst habe und dass er auch nichts mit den Unregelmäßigkeiten im Zuge der Prüfungen zu tun gehabt habe. Beim Bildungsministerium habe er für das Gericht eine Bestätigung eingeholt, um seine Unschuld zu beweisen. Befragt, ob das bedeute, dass er nicht verurteilt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er vom Richter zwar freigelassen worden sei, den Gerichtsbeschluss jedoch nicht mehr erhalten habe, weil er zuvor das Land verlassen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt Direktor der Schule gewesen. Zur Frage, um wen es sich bei dem Kollegen gehandelt habe, der ihn angezeigt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sich dieser in einer höheren Position als er selbst befunden habe und dabei alle Kollegen sowie die Prüfungen kontrolliert habe. Nachgefragt, ob er nach seiner Entlassung weiterhin an der Schule tätig gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er noch einen weiteren Monat an der Schule gearbeitet habe und dass im Oktober 2014 ein Gesetz erlassen worden sei, demzufolge bereits inhaftierten Personen keine Rechte mehr zukommen würden, und dass es ihm daher untersagt gewesen sei, weiterhin als Lehrer zu arbeiten. Er habe zudem auch ein Schreiben vom Bildungsministerium erhalten, dass es ihm nicht mehr erlaubt sei, als Lehrer tätig zu sein. Auch auf Nachfrage habe man ihm erklärt, dass er auch ohne Verurteilung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Ein paar Monate habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und er habe Syrien im Dezember 2015 mit seiner Familie endgültig verlassen. Die Frage, ob er nach seiner Entlassung aus der Haft Probleme mit Behörden oder mit der Polizei gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe auch davor nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Von 1996 bis 1999 habe er den Militärdienst in Syrien abgeleistet und sei Polizeihelfer in einem Büro gewesen. Sein Militärbuch könne er nicht mehr vorlegen. Die Frage, ob er je zum nochmaligen Ableisten des Militärdienstes aufgefordert worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei weder von der freien syrischen Armee noch von der Regierung zur Ableistung aufgefordert worden, habe jedoch nach seiner Ausreise von Freunden in seinem Alter vernommen, dass sie dienen hätten müssen. Die Frage, ob er Reservist in der syrischen Armee sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung erklärt habe, dass im April 2015 der IS in seiner Region vorherrschend gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass zu diesem Zeitpunkt viele Bombardierungen stattgefunden hätten und seine Heimatregion sowohl von der freien syrischen Armee und der Regierung als auch vom IS kontrolliert worden sei. Am 05.08.2015 habe er sein Dorf verlassen. Auf die Frage, was der entscheidende Grund gewesen sei, dass er sich entschieden habe, sein Dorf zu verlassen, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass die Bombardierungen sowie die Angst um sein Leben sowie jenes seiner Familie der zentrale Grund für die Flucht gewesen seien. Die Fragen, ob er sich an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes oder an staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt habe, um von diesen geschützt zu werden, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe persönlich nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er habe zwar der Partei „ XXXX “ angehört, sei jedoch nie politisch tätig gewesen. Insgesamt sei er 15 Tage inhaftiert gewesen. Die weiteren Fragen, ob er von staatlicher Seite jemals aufgrund seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Religion verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls allesamt verneint. Er könnte in keinem anderen Teil seines Landes leben und er sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Während seines Militärdienstes habe er zwar eine Waffe verwendet, er sei jedoch nie in Kontakt mit einer extremistischen Gruppierung gekommen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2021 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Provinz Homs geboren worden sei und dass er syrische Dokumente vorgelegen könne. Er sei islamischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Familienstand befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe. Seine Kernfamilie sei seit 2016 in der Türkei aufhältig und seine Ehefrau verdiene den Lebensunterhalt für die Familie als Lehrerin. In Syrien seien nach wie vor seine beiden Schwestern und zwei Onkel väterlicherseits aufhältig. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt in einem Eigentumshaus in römisch 40 gelebt. Befragt, wer die Kontrolle über seine Heimatregion habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sowohl die Regierung als auch die freie syrische Armee in dem Gebiet vorherrschend seien. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er von der Regierung im Jahr 2014 für 15 Tage inhaftiert worden sei. Er sei schlecht behandelt und gefoltert worden. Da die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch gewesen seien, sei er nach 15 Tagen freigelassen worden. Danach habe er versucht, in Syrien auch weiterhin als Lehrer tätig zu sein, er habe aufgrund seiner vorangehenden Inhaftierung jedoch keine Rechte mehr gehabt. Überdies habe es in Syrien ganz allgemein Konflikte und keine Sicherheit mehr gegeben. Aus Angst um die Sicherheit seiner Familie habe er das Land verlassen. Nachgefragt, was ihm genau vorgeworfen worden sei, als er inhaftiert gewesen sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er ein Problem mit der Arbeitsweise eines Arbeitskollegen gehabt habe, der gegen ihn eine falsche Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Vorwurf sei gewesen, dass er der freien syrischen Armee geholfen habe. Bei Abschlussprüfungen an seiner Schule sei oftmals geschummelt worden, die beschwerdeführende Partei habe diese Vorgänge als Aufsichtsperson jedoch nicht befürworten wollen, weshalb er sich an das Bildungsministerium gewandt habe. Der erwähnte Kollege habe ihm in weiterer Folge unterstellt, die Kinder jener Eltern, die der freien syrischen Armee angehören würden, unterstützt zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Er sei wenig später in der Schule verhaftet worden. Die Frage, ob er für die Ungereimtheiten bei den Abschlussprüfungen verantwortlich gemacht worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei bejaht. Auf Nachfrage, wo er von der Polizei festgehalten worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass dies in Homs gewesen sei. Auf die weitere Frage, wie er wissen habe können, wessen Partei die Eltern angehören würden, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er dies nicht gewusst habe und dass er auch nichts mit den Unregelmäßigkeiten im Zuge der Prüfungen zu tun gehabt habe. Beim Bildungsministerium habe er für das Gericht eine Bestätigung eingeholt, um seine Unschuld zu beweisen. Befragt, ob das bedeute, dass er nicht verurteilt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er vom Richter zwar freigelassen worden sei, den Gerichtsbeschluss jedoch nicht mehr erhalten habe, weil er zuvor das Land verlassen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt Direktor der Schule gewesen. Zur Frage, um wen es sich bei dem Kollegen gehandelt habe, der ihn angezeigt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sich dieser in einer höheren Position als er selbst befunden habe und dabei alle Kollegen sowie die Prüfungen kontrolliert habe. Nachgefragt, ob er nach seiner Entlassung weiterhin an der Schule tätig gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er noch einen weiteren Monat an der Schule gearbeitet habe und dass im Oktober 2014 ein Gesetz erlassen worden sei, demzufolge bereits inhaftierten Personen keine Rechte mehr zukommen würden, und dass es ihm daher untersagt gewesen sei, weiterhin als Lehrer zu arbeiten. Er habe zudem auch ein Schreiben vom Bildungsministerium erhalten, dass es ihm nicht mehr erlaubt sei, als Lehrer tätig zu sein. Auch auf Nachfrage habe man ihm erklärt, dass er auch ohne Verurteilung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Ein paar Monate habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und er habe Syrien im Dezember 2015 mit seiner Familie endgültig verlassen. Die Frage, ob er nach seiner Entlassung aus der Haft Probleme mit Behörden oder mit der Polizei gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe auch davor nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Von 1996 bis 1999 habe er den Militärdienst in Syrien abgeleistet und sei Polizeihelfer in einem Büro gewesen. Sein Militärbuch könne er nicht mehr vorlegen. Die Frage, ob er je zum nochmaligen Ableisten des Militärdienstes aufgefordert worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei weder von der freien syrischen Armee noch von der Regierung zur Ableistung aufgefordert worden, habe jedoch nach seiner Ausreise von Freunden in seinem Alter vernommen, dass sie dienen hätten müssen. Die Frage, ob er Reservist in der syrischen Armee sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung erklärt habe, dass im April 2015 der IS in seiner Region vorherrschend gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass zu diesem Zeitpunkt viele Bombardierungen stattgefunden hätten und seine Heimatregion sowohl von der freien syrischen Armee und der Regierung als auch vom IS kontrolliert worden sei. Am 05.08.2015 habe er sein Dorf verlassen. Auf die Frage, was der entscheidende Grund gewesen sei, dass er sich entschieden habe, sein Dorf zu verlassen, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass die Bombardierungen sowie die Angst um sein Leben sowie jenes seiner Familie der zentrale Grund für die Flucht gewesen seien. Die Fragen, ob er sich an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes oder an staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt habe, um von diesen geschützt zu werden, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe persönlich nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er habe zwar der Partei „ römisch 40 “ angehört, sei jedoch nie politisch tätig gewesen. Insgesamt sei er 15 Tage inhaftiert gewesen. Die weiteren Fragen, ob er von staatlicher Seite jemals aufgrund seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Religion verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls allesamt verneint. Er könnte in keinem anderen Teil seines Landes leben und er sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Während seines Militärdienstes habe er zwar eine Waffe verwendet, er sei jedoch nie in Kontakt mit einer extremistischen Gruppierung gekommen.

Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2021 wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2022, GZ W184 2252083-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.11.2022 in 2. Instanz in Rechtskraft.

Am 24.07.2023 ging beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Information über die Reisebewegung des BF am Flughafen Istanbul am 23.07.2023 ein, wonach er beim Versuch, einen Flug von Istanbul nach Amsterdam anzutreten, an der Reise gehindert worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass er sowohl im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses (Nummer: 015960174, gültig ab 27.10.2022 bis 26.04.2025, ausgestellt in Tartous-Center/Syrien) als auch im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses (Nummer: U22113428, gültig ab 16.08.2019 bis 16.08.2029, ausgestellt in XXXX /Türkei) sei.Am 24.07.2023 ging beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Information über die Reisebewegung des BF am Flughafen Istanbul am 23.07.2023 ein, wonach er beim Versuch, einen Flug von Istanbul nach Amsterdam anzutreten, an der Reise gehindert worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass er sowohl im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses (Nummer: 015960174, gültig ab 27.10.2022 bis 26.04.2025, ausgestellt in Tartous-Center/Syrien) als auch im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses (Nummer: U22113428, gültig ab 16.08.2019 bis 16.08.2029, ausgestellt in römisch 40 /Türkei) sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (Parteiengehör - Prüfung vom Wiederaufnahmeverfahren) durch das BFA am 10.01.2024 gab der BF vor einem Organwalter des Bundesamts im Wesentlichen Folgendes an:

„…

LA: Sprechen Sie auch Türkisch?

VP: Nein.

LA: Sie lebten lange Zeit in der Türkei. Sprechen Sie trotzdem nicht Türkisch?

VP: Ich lebte in einer Region, die von arabischsprachigen Menschen besiedelt war. Es war in der Nähe der syrischen Grenze.

LA: In welchen Sprachen können Sie lesen und schreiben?

VP: Ich kann in Englisch, Deutsch und auch in Türkisch und in Arabisch lesen und schreiben.

LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie in Türkisch lesen und schreiben können?

VP: Ja, das ist richtig, ich kann aber nicht alles verstehen und ich kann nicht alles formulieren, wie ich es will.

LA: Das heißt, Sie sprechen auch etwas Türkisch?

VP: Ich kann nur ein paar Wörter. Ich kann zum Beispiel begrüßen.

LA: Wie lange hielten Sie sich in der Türkei auf?

VP: Ca. vier Monate.

LA: Mit welchem Reisepass reisten Sie aus Österreich aus?

VP: Ich reiste mit meinem syrischen Reisepass aus.

LA: Seit wann haben Sie diesen Reisepass?

VP: Diesen Reisepass besitze ich seit 27.10.2022.

LA: Wo wurde der Reisepass ausgestellt?

VP: In Syrien.

LA: Wo haben Sie den Reisepass beantragt?

VP: Mein Bruder hat für mich in Syrien einen Reisepass beantragt.

LA: Mussten Sie bei der Antragstellung oder Ausstellung des Reisepasses anwesend sein?

VP: Nein, in Syrien ist das so möglich.

LA: Wo wurde der Reisepass ausgestellt?

VP: In Tartus, mein Bruder lebt dort, deshalb hat er den Reisepass dort ausstellen lassen.

LA: Wer hat die Kontrolle über Tartus?

VP: Die syrische Regierung.

LA: Haben Sie auch einen anderen Reisepass?

VP: Ja, ich habe ihn aber nicht bei mir.

LA: Weshalb haben Sie diesen Reisepass nicht bei sich?

VP: Ich habe meinen Reisepass in der Waschmaschine gewaschen und er wurde dabei kaputt.

LA: Handelt es sich bei dem Reisepass, den Sie in der Waschmaschine gewaschen haben, auch um einen syrischen Reisepass?

VP: Nein, ein türkischer Reisepass.

LA: Seit wann sind Sie im Besitz des türkischen Reisepasses?

VP: Seit 2019 oder 2018.

LA: Das bedeutet, dass Sie seit spätestens 2019 türkischer Staatsbürger sind. Ist das richtig?

VP: Ja.

LA: Weshalb haben Sie das in Ihrem Asylverfahren vor dem Bundesamt verschwiegen?

VP: Als Vater von fünf Kindern hatte ich Angst, darüber zu reden, damit ich Asyl bekomme. Ich habe Syrien verlassen wegen des Krieges und suchte ein sicheres Land für mich und meine Kinder, besonders weil ich verhaftet wurde und eines meiner Kinder vom Militär gesucht wird. Ich habe über die türkische Staatsbürgerschaft geschwiegen bzw. haben ich das verschwiegen, um hier Asyl bekommen zu können. In der Türkei habe ich keine Zukunft. Mit einem türkischen Pass konnte ich keine Arbeit finden.

Verweis auf die Wahrheitspflicht.

LA: Wo befindet sich Ihr türkischer Reisepass?

LA: Ich habe meinen türkischen Reisepass gewaschen.

LA: Wann haben Sie den Reisepass gewaschen?

VP: Ende Juni oder Anfang Juli 2023.

LA: In Ihrem syrischen Reisepass fehlt der Einreisestempel der Türkei. Wo ist der Einreisestempel?

VP: Ich reiste damals mit dem türkischen Reisepass in die Türkei ein.

LA: Was haben Sie mit dem türkischen Reisepass gemacht, nachdem Sie ihn gewaschen hatten?

VP: Ich habe ihn in den Müll geschmissen.

LA; Haben Sie sich danach einen türkischen Reisepass ausstellen lassen?

VP: Nein.

LA: Weshalb nicht?

VP: Ich habe ihn nicht gebraucht. Ich dachte auch, dass das Geld kosten wird.

LA: Wo lebt Ihre Frau?

VP: In der Türkei …

LA: Ist Ihre Ehefrau gesund?

VP: Ja, sie ist gesund. Ihr Arm wurde amputiert.

LA: Ist Ihre Ehefrau berufstätig?

VP: Nein.

LA: Sie gaben an, dass Ihre Frau in einer Schule arbeitet?

VP: Es gibt keine syrischen Schulen mehr in der Türkei.

LA: Wo leben Ihre Kinder?

VP: Vier meiner Kinder leben bei meiner Frau und eines der Kinder lebt in der Stadt … in der Türkei. Er studiert dort.

LA: Sind Ihre Kinder gesund? Befinden sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder Therapie oder nehmen sie Medikamente?

VP: Ja, sie sind gesund.

LA: Wie kommt Ihre Frau für den Lebensunterhalt für sich und für die Kinder auf?

VP: Seit dem Erdbeben haben wir viele Schulden. Durch meine Arbeit versuche ich etwas zu helfen.

LA: Wie kommt sie für den Lebensunterhalt auf?

VP: Ich habe zwei Kinder, die nach der Schule arbeiten und meine Frau finanziell unterstützen.

LA: Leben Ihre Frau und Ihre Kinder in einer Wohnung oder in einem Haus?

VP: Sie leben in einer Wohnung bestehend aus einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer, Küche, Bad und WC.

LA: Haben Ihre Frau und Ihre Kinder auch einen türkischen Reisepass?

VP: Nein.

LA: Sind Ihre Frau und Ihre Kinder türkische Staatsbürger?

VP: Ja, sie sind türkische Staatsbürger.

LA: Seit wann sind Sie und Ihre Familie türkische Staatsbürger?

VP: Ich bin mir nicht ganz sicher, aber entweder seit Ende 2018 oder Anfang 2019.

LA: Das bedeutet, dass Ihre Familie sich nicht illegal in der Türkei aufhält, wie sie das aber in Ihrem Asylverfahren vor dem Bundesamt angegeben haben. Ist das richtig?

VP: Ich habe nicht gesagt, dass sie sich dort illegal in der Türkei aufhalten.

Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2021:

„LA: Haben Ihre Ehefrau und Ihre Kinder eine Aufenthaltsberechtigung für die Türkei?

AW: Nein, sie sind illegal in der Türkei.

LA: Wie kommt Ihre Frau für den Unterhalt der Familie in der Türkei auf?

VP: Meine Frau ist Lehrerin und arbeitet als Lehrerin.

LA: Ihre Frau arbeitet als Lehrerin, obwohl sie sich illegal in der Türkei aufhält?

AW: Sie arbeitet an einer Schule für Syrer und das wird von Menschenrechtsorganisationen organisiert. Sie bekommt auch kein fixes Gehalt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau an einer Volksschule unterrichtet.“

Auszug wird vorgelesen.

VP: Es war vielleicht ein Missverständnis. Sie haben mich auch im Asylverfahren nicht gefragt, welche Staatsangehörigkeit ich habe.

Auszug aus dem Protokoll der Asyleinvernahme vom 19.08.2021:

„LA: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

AW: Ich bin islamischen Glaubens, Sunnit, ich gehöre der Volksgruppe der Araber an und bin Staatsangehöriger von Syrien.“

Auszug wird vorgelesen.

VP: Es tut mir leid, ich weiß, dass ich meine türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe.

LA: Besitzen Sie aktuell einen gültigen türkischen Reisepass?

VP: Nein.

VP: Ich möchte noch einen Punkt anbringen: Darf ich?

LA: Ja.

VP: Als ich die Ladung mit dem Vermerk, dass ich meine beiden Reisepässe (türkisch und syrisch) mitzubringen habe, bekommen habe, habe ich gesucht, um Kopien des türkischen Reisepasses zu finden, aber nach dem Erdbeben haben wir alles verloren.

LA: Wann haben Sie das erste Mal die Ausstellung eines türkischen Reisepasses beantragt?

VP: Circa sechs Monate nach der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft.

LA: Bei welcher türkischen Behörde beantragten Sie den Reisepass?

VP: Bei der Reisepassabteilung der Behörde in XXXX in der Türkei.VP: Bei der Reisepassabteilung der Behörde in römisch 40 in der Türkei.

LA: Mussten Sie für die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft einen Antrag stellen?

VP: Nein, das ging ohne Antrag.

LA: Bitte erklären Sie konkret, wie Ihnen die türkische Staatsangehörigkeit verliehen wurde.

VP: Bei mir war das so: Als ich in die Türkei einreiste, wurde ich gefragte, welchen Beruf ich in Syrien hatte. Ich gab an, dass ich ein Lehrer bin und auch meine Frau eine Lehrerin ist. Somit wurden wir in der Türkei als Lehrer registriert. Nach einer bestimmten Zeit haben wir einen Berief bekommen, dass wir die türkische Staatsbürgerschaft bekommen können, weil dort bestimmte Berufe gesucht wurden, z. B. Lehrer. Deswegen haben wir die Staatsbürgerschaft bekommen. Das war nur in unserem Bezirk.

LA: Haben Sie Kopien von Ihrem türkischen Reisepass?

VP: Nein, ich habe gesucht, aber ich habe nichts.

LA: Haben Sie weitere Dokumente oder Unterlagen, die Sie als Beweismittel geltend machen wollen?

VP: Nein, jetzt habe ich nichts. Aber ich kann meinen türkischen Personalausweis vorlegen. Ich werde meiner Frau sagen, dass sie mir eine Kopie davon schickt.

Verfahrensanordnung:

Sie werden aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem morgigen Tag der Behörde Ihren türkischen Personalausweis im Original vorzulegen. Dem ist das Kuvert, mit dem Ihnen der Ausweis zugeschickt wurde, beizulegen.

Fristende: 25.01.2024

Der VP wird mitgeteilt, dass sie weitere Unterlagen nach Einlangen unverzüglich dem BFA vorzulegen hat.

LA: Hatten Sie vor Ihrem aktuell gültigen syrischen Reisepass einen andren syrischen Reisepass?

VP: Ja, dieser wurde im Jahr 2000 ausgestellt und war bis 2006 gültig.

LA: Wann reisten Sie nach Ihrer erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus Österreich wieder aus?

VP: Am 03.04.2023. Vorher war ich zum Neujahrsfest 2022/2023 in Deutschland. Dabei benutzte ich keinen Reisepass. Ich reiste mit meiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus.

LA: Wann genau waren Sie in Deutschland?

VP: Ich reiste drei Tag vor Neujahr aus und reiste drei Tage danach wieder zurück. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Nähe von Köln war …

LA: Sie gaben an, dass Sie am 03.04.2023 aus dem Bundesgebiet ausreisten. Wohin reisten Sie?

VP: Ja, ich reiste nach Albanien und danach in die Türkei.

LA: Hielten Sie sich nur in der Türkei auf?

VP: Ja.

LA: Waren Sie auch in Syrien?

VP: Nein.

LA: Bis wann waren Sie in der Türkei?

VP: bis 25. oder 26.07.2023.

LA: Wohin reisten Sie danach?

VP: Ich reiste direkt nach Österreich zurück.

LA: Reisten Sie über Amsterdam nach Österreich?

VP: Nein, das wurde mir verweigert. Ich durfte den Flug nach Amsterdam nicht antreten. Nach zwei Tagen reiste ich nach Wien zurück.

LA: Was war der Grund dafür, dass Sie nach Amsterdam reisen wollten?

VP: Ich wollte meinen Neffen besucht und die Lage schnuppern.

LA: Was meinen Sie mit „Lage schnuppern“?

LA: Ich wollte einen Arbeitsvertrag bekommen und dort arbeiten. Nachdem ich nach Wien zurückgekehrt war, reiste ich nach Amsterdam.

LA: Wann reisten Sie nach Amsterdam?

VP: Vier Tage nach meiner Rückkehr nach Wien, das war am 29. Juli 2023.

LA: Wie lange hielten Sie sich in den Niederlanden auf?

VP: Eineinhalb Monate.

LA: Wo hielten Sie sich konkret auf?

VP: In Harlem.

LA: Was haben Sie dort gemacht?

VP: Ich habe meinen Neffen besucht und versucht, eine Arbeit zu finden. Ich habe aber keine Arbeit gefunden. Ich durfte mit meiner Karte für subsidiären Schutz dort nicht arbeiten.

LA: Was haben Sie nach Ihrem Aufenthalt in den Niederlanden gemacht?

VP: Ich reiste mit dem Zug nach Deutschland weiter und besuchte einen anderen Neffen … Nachgefragt gebe ich an, dass ich fünf Tage in Deutschland war.

LA: Wie reisten Sie von Wien nach Harlem?

VP: Mit dem Zug. Ich habe alle Reisen, außer meiner Reise in die Türkei und zurück, mit dem Zug unternommen.

LA: Wurden Sie irgendwann im Zug nach Holland oder auf der Rückreise von der Polizei kontrolliert?

VP: Nur einmal bei der Rückreise von Holland nach Deutschland.

LA: Hatten Sie Ihren türkischen Reisepass bei sich?

VP: Nein.

LA: Was war der Grund für diese Reisen?

VP: Innerhalb von Europa: Arbeitssuche, Türkei: Besuch meiner Familie.

LA: Wann reisten Sie letztmalig in das Bundesgebiet ein?

VP: Ca. am 25.09.2023.

LA: Es steht somit fest, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ebenfalls türkischer Staatsangehöriger waren. Sie sind aktuell syrischer und türkischer Staatsangehöriger. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ja, das ist richtig.

LA: Sie haben im gesamten Verlauf Ihres Asylverfahrens vor dem Bundesamt und in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG Ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Wollen Sie dazu etwas angeben?

VP: Ja, das ist richtig.

LA: Sie waren ab dem 03.08.2023 bis 02.11.2023 im Bundesgebiet nicht gemeldet bzw. verfügten Sie über keine aufrechte Meldeadresse? Wo hielten Sie sich auf?

VP: Ich war nach meiner Einreise im September 2023 in Wien, aber nicht gemeldet.

LA: Was war der Grund dafür?

VP: Ich war bei meinen Freunden. Ich war psychisch sehr müde.

Verweis auf die Mitwirkungspflicht bzw. die Meldepflicht im Bundesgebiet.

LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?

VP: Ich habe zwei Neffen von meiner Schwester und eine Nichte von meiner Schwester. Meine Neffen leben in Deutschland und in Holland. Meine Nichte lebt in Dänemark.

LA: Haben Sie Familienangehörige in der Türkei (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Großeltern, Cousinen und Cousins)?

VP: Meine Frau und meine Kinder leben in der Türkei. Sonst niemand.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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