Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L530 2262791-2/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Juli 2024, Zl. 1303767805/240992161, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Juli 2024, Zl. 1303767805/240992161, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 11. April 2022 stellte der Fremde nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12. April 2022 gab der Fremde im Rahmen der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei Kurde und werde in der Türkei unterdrückt. Er habe auch eine Mitgliedschaft in der HDP, sie hätten ihn wegen des Newroz-Festes und wegen seiner Tätigkeit in der HDP eingesperrt. Er sei im Zuge seiner Tätigkeit bei der HDP angegriffen und bedroht worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er festgenommen und in Haft genommen zu werden. Er habe im Internet etwas geteilt und sei deswegen verwarnt worden.
Am 4. Oktober 2022 wurde der Fremde niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Fremde zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei aus politischen Gründen aus der Türkei ausgereist, es laufe aber kein Verfahren gegen ihn und er sei auch nicht verurteilt worden. In der Türkei werde man eingesperrt, ohne dass ein Verfahren eröffnet werde. Nach drei oder vier Jahren werde dann erst willkürlich ein Verfahren eröffnet. Es gäbe mehrere Beispiele dafür, dass Kurden ohne Verfahren inhaftiert werden würden. In einem Nachbarort seines Heimatdorfes gäbe es eine Gendarmeriestelle und er habe von einem Verwandten erfahren, dass die Polizei immer wieder nach ihm frage. Am 21. März 2022 sei das Newrouz-Fest in Istanbul gewesen, das er besucht habe. Er hätte sich gedacht, dass er durch seine Teilnahme aufgefallen sei. Deswegen sei er ausgereist. Er und andere Jugendliche seien an erster Front bei der HDP gewesen. Er sei aber kein Mitglied der HDP gewesen. Bei dem Fest hätte es Ausschreitungen gegeben, er sei auch dabei gewesen. Die Polizei habe versucht, die jungen Teilnehmer an den Armen aus dem Fest zu ziehen, sie hätten den jungen Kollegen geholfen, sie zurückzuziehen. Er sei aber weder angehalten, noch durch die Polizei befragt worden. Übers Internet habe er außerdem eine Verwarnung von Angehörigen der MHP erhalten, da er Facebook-Posts getätigt habe. Der Leiter der Gruppe der Nationalisten habe ihn bedroht. Er habe aber sein Facebook-Konto geschlossen, die Drohungen habe er nicht mehr. In der Türkei sehe man ihn als Terroristen an, da alle Asylwerber in den Augen Erdogans Terroristen seien.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab. Dem Fremden wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ in die Türkei zulässig ist. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab. Dem Fremden wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ in die Türkei zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde mit Schriftsatz vom 7. November 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Fremde zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsbürger und kurdischer Abstammung. Er habe zuletzt in Istanbul gelebt. Der Fremde sei politisch aktiv und habe sich bei der HDP engagiert. Aufgrund von Facebook-Einträgen sei er von Nationalisten bedroht worden, auch habe sich die Gendarmerie nach ihm erkundigt. Der Fremde habe weiters am Newroz-Fest an vorderster Front teilgenommen, bei der er auch auf die Polizei gestoßen sei, die das Fest auflösen habe wollen. Er sei dann geflohen. Der Fremde wolle weiters angeben, dass der ältere Bruder, der in XXXX lebe, von einem Polizisten darauf angesprochen worden sei, dass der Fremde weg sei und in Österreich um Asyl angesucht habe. Die Polizei habe auch den Vorsteher des Heimatdorfes nach seinem Verbleib gefragt. Der Fremde habe mehrmals angegeben, dass der Zusammenstoß mit der Polizei beim heurigen Newroz-Fest den Ausschlag gegeben hätte, ihn zur Ausreise zu bewegen. Durch seine politischen Aktivitäten habe er das Interesse der Polizei auf ihn gelenkt. Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde mit Schriftsatz vom 7. November 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Fremde zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsbürger und kurdischer Abstammung. Er habe zuletzt in Istanbul gelebt. Der Fremde sei politisch aktiv und habe sich bei der HDP engagiert. Aufgrund von Facebook-Einträgen sei er von Nationalisten bedroht worden, auch habe sich die Gendarmerie nach ihm erkundigt. Der Fremde habe weiters am Newroz-Fest an vorderster Front teilgenommen, bei der er auch auf die Polizei gestoßen sei, die das Fest auflösen habe wollen. Er sei dann geflohen. Der Fremde wolle weiters angeben, dass der ältere Bruder, der in römisch 40 lebe, von einem Polizisten darauf angesprochen worden sei, dass der Fremde weg sei und in Österreich um Asyl angesucht habe. Die Polizei habe auch den Vorsteher des Heimatdorfes nach seinem Verbleib gefragt. Der Fremde habe mehrmals angegeben, dass der Zusammenstoß mit der Polizei beim heurigen Newroz-Fest den Ausschlag gegeben hätte, ihn zur Ausreise zu bewegen. Durch seine politischen Aktivitäten habe er das Interesse der Polizei auf ihn gelenkt.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 übermittelte der Fremde eine Stellungnahme und brachte darin im Wesentlichen vor, er sei ein 23-jähriger Kurde im wehrpflichtigen Alter. Der Fremde verweigere als Kurde den Wehrdienst, er habe dies noch nicht vorgebracht, da er dazu nicht befragt worden wäre und er unter Stress gestanden sei. Auch sei er der Meinung gewesen, dass die Lage kurdischer Rekruten ausreichend bekannt sei. Er befürchte durch den Kampf der türkischen Streitkräfte gegen die Kurden in Syrien und im Irak, aber auch in der Türkei selbst, gezwungen zu werden, direkt oder indirekt gegen Kurden zu kämpfen. Die Wehrpflicht beginne ab dem Jahr in welchem das 20. Lebensjahr vollendet werde. Damit sei der Fremde am 1. Jänner 2023 wehrdienstpflichtig geworden. Der Fremde sei bereits im Vorfeld im Dezember 2022 ausgereist um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er befürchte, im Wehrdienst gegen seine eigene Volksgruppe kämpfen zu müssen und fürchte sich vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im türkischen Militär. Sollte seine regierungskritische und prokurdische Gesinnung bekannt werden, würden ihm der Berichtslage nach schwere Misshandlungen drohen. Die Option des Freikaufes vom Militärdienst stehe dem Fremden nicht offen, zumal er sich dem Militärdienst entzogen habe. Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sei nicht möglich und werde mit einer Haftstrafe geahndet. Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableiste, gelte als Deserteur. Der Fremde sei außerdem sehr um seine Integration bemüht, er habe das A1-Zertifikat bereits geschafft, sei jedoch mehrmals am A2-Zertifikat gescheitert. Der Fremde arbeite seit August 2023 als Fleischhauer und verdiene ca. € 1.450 bis 1.500 netto. Er sei außerdem in einem kurdischen Verein Mitglied. Der Fremde legte – unter anderem – ein Schreiben der Militärkommission vor und eine Mitgliedskarte eines Kurdischen Vereins in Wien.
Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis zum Fluchtvorbringen des Fremden aus:
„Das Vorbringen des Beschwerdeführers gliedert sich im Wesentlichen in zwei Stränge, nämlich einerseits der behaupteten Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung und andererseits der befürchteten Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung.
Zur politischen Betätigung:
Der Beschwerdeführer brachte zunächst im Zuge der Erstbefragung und vor der belangten Behörde vor, er sei zumindest Sympatisant der HDP und habe diese bei Aktivitäten unterstützt. Im Zuge des Newroz-Fests in Istanbul im Jahr 2022 sei er dann in eine kurze Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen, weswegen er ausgereist sei. Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, warum er die Türkei verlassen habe, oberflächlich waren: So brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aufgefordert, er solle schildern, warum er ausgereist sei, vor: "Ich bin aus politischen Gründen aus der Türkei ausgereist. Es läuft kein Verfahren gegen mich und ich wurde auch nicht verurteilt. Wie Sie wissen, wird man in der Türkei, ohne dass ein Verfahren eröffnet wird, ins Gefängnis gebracht. Nach drei oder vier Jahren erst wird dann willkürlich ein Verfahren eröffnet. Es gibt mehrere Beispiele dafür, dass ohne Verfahren die Kurden inhaftiert werden. XXXX ist das Nachbardorf von XXXX , meinem Heimatdorf. Dort gibt es eine Gendarmeriestelle. Der Dorfvorsteher von XXXX , welcher ein Verwandter von mir ist, hat meine Familie verständigt, dass die Gendarmerie immer wieder nach mir fragt. Befragt, wann das war, das war vor ca. einem Jahr. Vlt. Etwas länger. Sowohl mit XXXX XXXX (ehemaliger Abgeordneter von Bingöl), als auch XXXX , ehemaliger Partnervorsitzender der HDP sind mit mir entfernt verwandt. Beide stammen aus XXXX und sind zurzeit in Haft. Befragt, nach dem Verwandtschaftsverhältnis, ich kenne den Verwandtschaftsgrad nicht. Wir sind väterlicherseits verwandt. Wir gehören alle der Sippe XXXX an und wir sind alle verwandt. Nachdem die Gendarmerie immer nach mir gefragt hat, aufgrund meiner Aktivitäten bin ich Angst ausgereist. Das sind meine Ausreisegründe, weitere habe ich nicht." (AS 67). Das erkennende Gericht hält bereits dazu fest, dass der Beschwerdeführer weder konkrete Daten, noch konkrete Vorfälle schilderte, die zu seiner Ausreise geführt hätten, vielmehr der Beschwerdeführer in erster Linie über die Lage von Kurden referierte. Es wurde aber auch vor dem erkennenden Gericht nicht konkreter: "RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe chronologisch und detalliert. – P: Wegen der Politik der türkischen Regierung. Die türkische Polizei erlaubt sich alles zu machen, so wie ein Minister. Sie können mit Kurden alles machen, was sie wollen. Sie haben das Recht. Ich habe in XXXX die HDP besucht. Ich bin dort aus der Schule gegangen und dann habe ich öfters das Büro der HDP besucht. Der Schuldirektor hat dann meinen Vater verständigt und sagte, dein Sohn soll nicht zu dieser Partei gehen. Deswegen hat mich mein Vater nach XXXX in einer Privatschule geschickt." (OZ 8, S 9). Es ist für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, was nunmehr der genaue Ausreisegrund war, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer Vorkommnisse mit der Polizei bzw. Übergriffe durch Polizeikräfte vor dem erkennenden Gericht verneinte (AS 67; OZ 8, S 9). Darüber hinaus widerspricht sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines ausreisekausalen Ereignisses bereits selbst, wenn er vor der belangten Behörde zunächst ausführt: "Nachdem die Gendarmerie immer nach mir gefragt hat, aufgrund meiner Aktivitäten bin ich aus Angst ausgereist." (AS 67) auf der anderen Seite aber ausführt: "Ich habe am 21.03.2022 das Nervouz-Fest in Istanbul besucht. Ich habe mir gedacht, dass ich durch meine Teilnahme aufgefallen bin. Daraufhin bin ich ausgereist" (AS 67). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer lediglich ausführte, dass es im Zuge des Newroz-Festes lediglich Augenkontakt mit der Polizei gegeben hätte (AS 71), ist es völlig lebensfremd, dass die türkische Polizei nach dem Beschwerdeführer suchen sollte, zumal schlicht kein Grund dafür ersichtlich ist. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch anführte, er sei eingesperrt worden und es hätte Angriffe auf ihn gegeben, sei ebenso am Rande erwähnt (AS 15). Weder war der Beschwerdeführer Mitglied der HDP, noch in einer exponierten Stellung tätig (vgl. AS 63: "LA: Was waren Ihre Tätigkeiten bei der HDP? – VP: Seit meinem 15. Lebensjahr war ich immer dabei. Als Jugendgruppe haben wir die Unternehmen besucht. Wir haben an Veranstaltungen teilgenommen. Wir waren ständig im Gebäude der Verwaltung in der Kreisstadt. Ich habe auch bei den Demonstrationen oder Versammlungen für Sicherheit gesorgt. – LA: in welcher Form habe Sie für Sicherheit gesorgt? – VP: Wir haben bei den Demonstrationen die Frauen bewacht, damit ihnen nichts zustößt. – LA: Sie haben als die Situation beobachtet? – VP: Wir haben dafür gesorgt, dass wir immer bei den Frauen gewesen sind und dass es nicht zu einer Rauferei kommt und dass kein Angriff passiert. Auch wegen Diebstahl. Ich war unbewaffnet. LA: Frage wird wiederholt! – VP: Ja."). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer ja selbst jeglichen Polizeikontakt abstreitet, ist es nicht ersichtlich, weswegen irgendwer in der Türkei ein strafrechtliches Interesse am Beschwerdeführer haben sollte. Dass der Beschwerdeführer konkret politisch tätig gewesen wäre, ist ebenso nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer ja selbst ausführt, dass er weder Mitglied war, noch irgendwie politisch involviert war in der HDP. Der Besuch von Demonstrationen macht aus dem Beschwerdeführer noch kein Ziel der türkischen Strafverfolgungsbehörden, gesteht man dem Vorbringen dahingehend Wahrheitsgehalt zu. Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Folge von Drohungen übers Internet berichtete, ist festzuhalten, dass sich das erstattete Vorbringen als substanzlos und vage gestaltet. Weder brachte der Beschwerdeführer konkret vor, wer ihn nun bedroht hat, noch was in diesen Drohungen stand, noch aufgrund welcher konkreten Facebook-Beiträgen der Beschwerdeführer nun bedroht werden hätte sollen (AS 71). Nachweise dafür, wie auch zu seinem behaupteten Engagement bei der HDP, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, vielmehr gestand er selbst zu die Nachrichten nicht mehr zu besitzen, da er sein Facebook-Konto geschlossen habe (AS 73). Das erkennende Gericht hält allerdings fest, dass bei einem für den Beschwerdeführer offenbar massiv einschneidenden Erlebnis, mehr Details in der Schilderung und bei der Rahmengeschichte zu erwarten gewesen wäre, weswegen für das erkennende Gericht feststeht, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals Drohungen oder Ähnlichem in der Türkei aufgrund seines behaupteten Engagements bei der HDP ausgesetzt gewesen war. Ebenso hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer weder eine Funktion, noch in einer exponierten Stellung für die HDP tätig war, weswegen eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung ausgeschlossen werden kann. Dass der Beschwerdeführer politisch tätig gewesen wäre ist den Beweisergebnissen nach schlicht zu verneinen.Der Beschwerdeführer brachte zunächst im Zuge der Erstbefragung und vor der belangten Behörde vor, er sei zumindest Sympatisant der HDP und habe diese bei Aktivitäten unterstützt. Im Zuge des Newroz-Fests in Istanbul im Jahr 2022 sei er dann in eine kurze Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen, weswegen er ausgereist sei. Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, warum er die Türkei verlassen habe, oberflächlich waren: So brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aufgefordert, er solle schildern, warum er ausgereist sei, vor: "Ich bin aus politischen Gründen aus der Türkei ausgereist. Es läuft kein Verfahren gegen mich und ich wurde auch nicht verurteilt. Wie Sie wissen, wird man in der Türkei, ohne dass ein Verfahren eröffnet wird, ins Gefängnis gebracht. Nach drei oder vier Jahren erst wird dann willkürlich ein Verfahren eröffnet. Es gibt mehrere Beispiele dafür, dass ohne Verfahren die Kurden inhaftiert werden. römisch 40 ist das Nachbardorf von römisch 40 , meinem Heimatdorf. Dort gibt es eine Gendarmeriestelle. Der Dorfvorsteher von römisch 40 , welcher ein Verwandter von mir ist, hat meine Familie verständigt, dass die Gendarmerie immer wieder nach mir fragt. Befragt, wann das war, das war vor ca. einem Jahr. Vlt. Etwas länger. Sowohl mit römisch 40 römisch 40 (ehemaliger Abgeordneter von Bingöl), als auch römisch 40 , ehemaliger Partnervorsitzender der HDP sind mit mir entfernt verwandt. Beide stammen aus römisch 40 und sind zurzeit in Haft. Befragt, nach dem Verwandtschaftsverhältnis, ich kenne den Verwandtschaftsgrad nicht. Wir sind väterlicherseits verwandt. Wir gehören alle der Sippe römisch 40 an und wir sind alle verwandt. Nachdem die Gendarmerie immer nach mir gefragt hat, aufgrund meiner Aktivitäten bin ich Angst ausgereist. Das sind meine Ausreisegründe, weitere habe ich nicht." (AS 67). Das erkennende Gericht hält bereits dazu fest, dass der Beschwerdeführer weder konkrete Daten, noch konkrete Vorfälle schilderte, die zu seiner Ausreise geführt hätten, vielmehr der Beschwerdeführer in erster Linie über die Lage von Kurden referierte. Es wurde aber auch vor dem erkennenden Gericht nicht konkreter: "RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe chronologisch und detalliert. – P: Wegen der Politik der türkischen Regierung. Die türkische Polizei erlaubt sich alles zu machen, so wie ein Minister. Sie können mit Kurden alles machen, was sie wollen. Sie haben das Recht. Ich habe in römisch 40 die HDP besucht. Ich bin dort aus der Schule gegangen und dann habe ich öfters das Büro der HDP besucht. Der Schuldirektor hat dann meinen Vater verständigt und sagte, dein Sohn soll nicht zu dieser Partei gehen. Deswegen hat mich mein Vater nach römisch 40 in einer Privatschule geschickt." (OZ 8, S 9). Es ist für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, was nunmehr der genaue Ausreisegrund war, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer Vorkommnisse mit der Polizei bzw. Übergriffe durch Polizeikräfte vor dem erkennenden Gericht verneinte (AS 67; OZ 8, S 9). Darüber hinaus widerspricht sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines ausreisekausalen Ereignisses bereits selbst, wenn er vor der belangten Behörde zunächst ausführt: "Nachdem die Gendarmerie immer nach mir gefragt hat, aufgrund meiner Aktivitäten bin ich aus Angst ausgereist." (AS 67) auf der anderen Seite aber ausführt: "Ich habe am 21.03.2022 das Nervouz-Fest in Istanbul besucht. Ich habe mir gedacht, dass ich durch meine Teilnahme aufgefallen bin. Daraufhin bin ich ausgereist" (AS 67). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer lediglich ausführte, dass es im Zuge des Newroz-Festes lediglich Augenkontakt mit der Polizei gegeben hätte (AS 71), ist es völlig lebensfremd, dass die türkische Polizei nach dem Beschwerdeführer suchen sollte, zumal schlicht kein Grund dafür ersichtlich ist. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch anführte, er sei eingesperrt worden und es hätte Angriffe auf ihn gegeben, sei ebenso am Rande erwähnt (AS 15). Weder war der Beschwerdeführer Mitglied der HDP, noch in einer exponierten Stellung tätig vergleiche AS 63: "LA: Was waren Ihre Tätigkeiten bei der HDP? – VP: Seit meinem 15. Lebensjahr war ich immer dabei. Als Jugendgruppe haben wir die Unternehmen besucht. Wir haben an Veranstaltungen teilgenommen. Wir waren ständig im Gebäude der Verwaltung in der Kreisstadt. Ich habe auch bei den Demonstrationen oder Versammlungen für Sicherheit gesorgt. – LA: in welcher Form habe Sie für Sicherheit gesorgt? – VP: Wir haben bei den Demonstrationen die Frauen bewacht, damit ihnen nichts zustößt. – LA: Sie haben als die Situation beobachtet? – VP: Wir haben dafür gesorgt, dass wir immer bei den Frauen gewesen sind und dass es nicht zu einer Rauferei kommt und dass kein Angriff passiert. Auch wegen Diebstahl. Ich war unbewaffnet. LA: Frage wird wiederholt! – VP: Ja."). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer ja selbst jeglichen Polizeikontakt abstreitet, ist es nicht ersichtlich, weswegen irgendwer in der Türkei ein strafrechtliches Interesse am Beschwerdeführer haben sollte. Dass der Beschwerdeführer konkret politisch tätig gewesen wäre, ist ebenso nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer ja selbst ausführt, dass er weder Mitglied war, noch irgendwie politisch involviert war in der HDP. Der Besuch von Demonstrationen macht aus dem Beschwerdeführer noch kein Ziel der türkischen Strafverfolgungsbehörden, gesteht man dem Vorbringen dahingehend Wahrheitsgehalt zu. Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Folge von Drohungen übers Internet berichtete, ist festzuhalten, dass sich das erstattete Vorbringen als substanzlos und vage gestaltet. Weder brachte der Beschwerdeführer konkret vor, wer ihn nun bedroht hat, noch was in diesen Drohungen stand, noch aufgrund welcher konkreten Facebook-Beiträgen der Beschwerdeführer nun bedroht werden hätte sollen (AS 71). Nachweise dafür, wie auch zu seinem behaupteten Engagement bei der HDP, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, vielmehr gestand er selbst zu die Nachrichten nicht mehr zu besitzen, da er sein Facebook-Konto geschlossen habe (AS 73). Das erkennende Gericht hält allerdings fest, dass bei einem für den Beschwerdeführer offenbar massiv einschneidenden Erlebnis, mehr Details in der Schilderung und bei der Rahmengeschichte zu erwarten gewesen wäre, weswegen für das erkennende Gericht feststeht, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals Drohungen oder Ähnlichem in der Türkei aufgrund seines behaupteten Engagements bei der HDP ausgesetzt gewesen war. Ebenso hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer weder eine Funktion, noch in einer exponierten Stellung für die HDP tätig war, weswegen eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung ausgeschlossen werden kann. Dass der Beschwerdeführer politisch tätig gewesen wäre ist den Beweisergebnissen nach schlicht zu verneinen.
Zur Wehrdienstverweigerung:
Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (AS 15) und im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 59: "LA: Haben Sie bei vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? – VP: Ich habe die Wahrheit gesagt, die Einvernahme wurde rückübersetzt und richtig protokolliert. – LA: Konnten Sie all Ihre Ausreisegründe nennen? – Ja, ich habe alles angegeben. Es gibt noch etwas, was ich sagen möchte. – LA: Frage wird wiederholt! – Ja, ich habe alles angegeben, möchte heute aber ausführlicher erzählen."; AS 77: "LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? – VP: Nein, das war alles") ausdrücklich befragt wurde, ob er alle Gründe für die gegenständliche Antragstellung vorgebracht hat. Weder in der Erstbefragung, noch vor der belangten Behörde, noch im Zuge der Beschwerdeerhebung brachte dieser vor, dass er auch aufgrund seiner drohenden Verpflichtung zum Wehrdienst ausgereist ist. Erstmals mit dem Schriftsatz vom 06.10.2023, also genau eine Woche vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer erstmals das Vorbringen, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung die Ableistung des Wehrdienstes verweigere (vgl. OZ 7). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem 01.01.2022 wehrdienstpflichtig und befürchte im Zuge des Wehrdienstes gegen seine eigene Volksgruppe kämpfen zu müssen und aufgrund seiner kurdischen Abstammung mit Diskriminierung, Misshandlung und Rassismus konfrontiert zu werden (vgl. OZ 7, S 2). Deswegen sei er auch ausgereist (vgl. OZ 8, S 9). Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (AS 15) und im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 59: "LA: Haben Sie bei vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? – VP: Ich habe die Wahrheit gesagt, die Einvernahme wurde rückübersetzt und richtig protokolliert. – LA: Konnten Sie all Ihre Ausreisegründe nennen? – Ja, ich habe alles angegeben. Es gibt noch etwas, was ich sagen möchte. – LA: Frage wird wiederholt! – Ja, ich habe alles angegeben, möchte heute aber ausführlicher erzählen."; AS 77: "LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? – VP: Nein, das war alles") ausdrücklich befragt wurde, ob er alle Gründe für die gegenständliche Antragstellung vorgebracht hat. Weder in der Erstbefragung, noch vor der belangten Behörde, noch im Zuge der Beschwerdeerhebung brachte dieser vor, dass er auch aufgrund seiner drohenden Verpflichtung zum Wehrdienst ausgereist ist. Erstmals mit dem Schriftsatz vom 06.10.2023, also genau eine Woche vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer erstmals das Vorbringen, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung die Ableistung des Wehrdienstes verweigere vergleiche OZ 7). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem 01.01.2022 wehrdienstpflichtig und befürchte im Zuge des Wehrdienstes gegen seine eigene Volksgruppe kämpfen zu müssen und aufgrund seiner kurdischen Abstammung mit Diskriminierung, Misshandlung und Rassismus konfrontiert zu werden vergleiche OZ 7, S 2). Deswegen sei er auch ausgereist vergleiche OZ 8, S 9).
Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass es der Glaubhaftigkeit der Befürchtungen des Beschwerdeführers bereits massiv abträglich ist, dass er dies während des gesamten behördlichen Verfahrens und auch in der Beschwerde nicht einmal andeutete. Soweit der Beschwerdeführer über Vorhalt des erkennenden Gerichtes, warum er dies nicht früher vorbrachte, dies mit psychischem Druck und weil er nicht klar denken habe können (OZ 8, S 10) zu rechtfertigen versucht, wird darin eine Schutzbehauptung erblickt. Weder ergaben sich im behördlichen Verfahren, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt wäre (vgl. dazu OZ 8, S 5: "RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in physischer als auch in psychischer - 72 - Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? – P: Alles gesund"). Vielmehr ist es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar seine angebliche Verfolgung aufgrund seiner behaupteten, nicht glaubhaften politischen Betätigung vorbringen konnte, seine Bedenken hinsichtlich seiner Wehrpflicht allerdings nicht. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass es der Glaubhaftigkeit der Befürchtungen des Beschwerdeführers bereits massiv abträglich ist, dass er dies während des gesamten behördlichen Verfahrens und auch in der Beschwerde nicht einmal andeutete. Soweit der Beschwerdeführer über Vorhalt des erkennenden Gerichtes, warum er dies nicht früher vorbrachte, dies mit psychischem Druck und weil er nicht klar denken habe können (OZ 8, S 10) zu rechtfertigen versucht, wird darin eine Schutzbehauptung erblickt. Weder ergaben sich im behördlichen Verfahren, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt wäre vergleiche dazu OZ 8, S 5: "RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in physischer als auch in psychischer - 72 - Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? – P: Alles gesund"). Vielmehr ist es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar seine angebliche Verfolgung aufgrund seiner behaupteten, nicht glaubhaften politischen Betätigung vorbringen konnte, seine Bedenken hinsichtlich seiner Wehrpflicht allerdings nicht.
Soweit der Beschwerdeführer daher ausführt, er sei auch aufgrund seiner drohenden Einberufung zum Militärdienst ausgereist, wird darin eine massive Steigerung seines bisherigen Vorbringens gesehen. Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung ausführt, er werde bereits seit dem 01.01.2022 aufgrund der unerlaubten Entfernung gesucht und verfolgt, und er müsse sich bis Februar 2024 für den Wehrdienst anmelden, ansonsten ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde (OZ 8, S 10), ist dem entgegenzuhalten, dass der Dolmetscher im Zuge der mündlichen Verhandlung dies insofern anders übersetzte, als dass in dem Schreiben steht, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2022 zum Militärdienst gesucht werde und er sich bis 30.11.2023 zur Musterung melden muss und er im Februar 2024 den Dienst antreten muss, ansonsten er bestraft werde (OZ 8, S 10). Es ist nun bereits für das erkennende Gericht erkennbar, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Übersetzung nicht auf das Datum 30.11.2023 eingegangen wird, weswegen hier bereits der Übersetzung durch den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesenden Dolmetschers mehr Richtigkeit zugestanden wird und der Beschwerdeführer eben nicht "verfolgt" wird, sondern lediglich die Aufforderung zur Musterung und zum Antritt des Grundwehrdienstes aufgefordert wird. Das erkennende Gericht hält zusätzlich aber fest, dass aus dem vorgelegten Schreiben des Militärkommandos ohnehin nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist. Eine aktuelle Verfolgung aufgrund des ungerechtfertigten Entzugs von der Wehrpflicht wird nicht einmal behauptet, sondern erhält der Beschwerdeführer lediglich die Aufforderung seinen Militärdienst abzuleisten. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer eben nicht unerlaubt abwesend ist und ist kein Grund ersichtlich, weswegen sich der Beschwerdeführer eigentlich nicht freikaufen könnte. Für das erkennende Gericht stellt sich daher die Frage, weswegen der Beschwerdeführer zwar € 6.750,- für die illegale Schleppung nach Österreich verwendete (AS 65), dies aber nicht zum Freikauf vom Militärdienst verwendete, den er ja behauptetermaßen aufgrund seiner politischen Überzeugung ablehne. Alleine daraus ergibt sich, dass der angebliche Gewissenskonflikt des Beschwerdeführers in Wahrheit eben nicht existiert, sondern die Einberufung zum Militärdienst vielmehr einen Asylgrund konstruieren soll. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, er habe Angst, dass er gegen kurdisch-stämmige Mitbürger kämpfen müsse, wird darauf verwiesen, dass die Berichtslage eindeutig davon spricht, dass Grundwehrdiener ohnehin nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden.
Im Ergebnis steht für das erkennende Gericht aufgrund der dargelegten Erwägungen, insbesondere aufgrund der aufgezeigten Widersprüche Ungereimtheiten und Steigerungen, ohne jeden Zweifel fest, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden zu gewärtigen hatte. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen sind im Verfahren ebenso nicht hervorgekommen.“
Der Fremde kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am 26. Juni 2024 stellte der Fremde sodann einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26. Juni 2024 erklärte er zu seinen Fluchtgründen befragt:
„Ich kann nicht in die Türkei reisen, da ich meinen Militärdienst bisher nicht geleistet habe. Außerdem bin ich Mitglied beim kurdischen Verein XXXX mit Sitz in XXXX , deswegen habe ich in der Türkei politische Probleme. Ungefähr vor einem Monat ist mein Cousin festgenommen worden. Mein Vater wurde ebenso befragt wo ich mich befinde. Weiters könnte ich Probleme in der Türkei bekommen, da mein Onkel in der Türkei gesucht wird. Er steht auf der roten Liste.“„Ich kann nicht in die Türkei reisen, da ich meinen Militärdienst bisher nicht geleistet habe. Außerdem bin ich Mitglied beim kurdischen Verein römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , deswegen habe ich in der Türkei politische Probleme. Ungefähr vor einem Monat ist mein Cousin festgenommen worden. Mein Vater wurde ebenso befragt wo ich mich befinde. Weiters könnte ich Probleme in der Türkei bekommen, da mein Onkel in der Türkei gesucht wird. Er steht auf der roten Liste.“
Auf die Frage, wann ihm die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt geworden sei, antwortete der Fremde:
„Seit meiner Einreise nach Österreich, am 20. November 2023“.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19. Juli 2024 erklärte er auf die Frage, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, Folgendes:
„LA: Was hat sich seit Ihrem ersten Asylantrag geändert? Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert?
VP: Das Einzige was für mein Asylverfahren noch wichtig ist, abgesehen davon was ich beim Erstverfahren schon gesagt habe. Ich halte die Aussagen vom Erstverfahren aufrecht. Mein Onkel, N. K., lebt seit 22 Jahren in Österreich. Er war in der Türkei politisch aktiv, es gibt ein Verfahren in der Türkei. Die türkischen Behörden suchen aktiv nach ihm. Die türkischen Behörden wissen, dass ich hier bin und zu meinem Onkel Kontakt habe. Im Fall einer Rückkehr werden sie mich festnehmen und die Strafe für ihm übernehmen. “
Auf die Frage, ob es einen Grund für seinen neuerlichen Asylantrag gebe, der ihm erst nach Eintreten der Rechtskraft seines Erstverfahrens am 18. Oktober 2023 bekannt geworden sei, antwortete der Fremde:
„Nein, das ist alles was ich gesagt habe. “
Mit dem am 19. Juli 2024 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß „§ 12a Absatz 2 AsylG“ auf.
Mit Schreiben vom 19.Juli 2024 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Fremden:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der arbeitsfähige und strafgerichtlich unbescholtene Fremde ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Seine Identität steht fest. Er leidet unter einer Anpassungsstörung und Schlaflosigkeit, sohin an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Krankheit, die nicht auch in der Türkei behandelbar wäre.
Er besuchte acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium. Er arbeitete in der Türkei als Fleischhauer und Koch. Er ist Anhänger der HDP-Partei.
Der Fremde verfügt in der Türkei über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netzwerk. Seine Eltern, Brüder und Schwestern leben in Bingöl in der Türkei. Der Fremde steht mit seiner Familie in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.
Der unbescholtene Fremde ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine maßgeblichen privaten sowie – bis auf seinen Onkel – keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Fremde hat ein A2-Zertifikat erworben. Er ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine bis 30. Juli 2024 gültige Beschäftigungsbewilligung und arbeitete in Österreich als Fleischhauer. Er hat am 16. Juni 2022 einen „Antrag auf Mitgliedschaft“ bei einem kurdischen Verein eingebracht.
Der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2023 im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen. In seinem Folgeantrag vom 26. Juni 2024 behauptet der Fremde weder das Vorhandensein glaubhafter, neuer Fluchtgründe, noch eine sonstige wesentliche Änderung der Sachlage.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in der Türkei:
Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-07 13:54
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 4f.).
Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und SpracheDie Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 5; vergleiche EC 8.11.2023, Sitzung 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, Sitzung 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache
Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Angesichts des
Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur „rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind“, sondern das EP war „besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem“ und „über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder ”unmoralisch“ eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist” (EP 13.9.2023, Pt. 17).Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur „rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind“, sondern das EP war „besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem“ und „über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer G