TE Bvwg Beschluss 2024/8/13 W203 2288749-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §90
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 90 heute
  2. UG § 90 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  3. UG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 90 gültig von 06.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  5. UG § 90 gültig von 01.01.2004 bis 16.05.2012

Spruch


W203 2288749-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über das Anbringen von XXXX vom 31.10.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über das Anbringen von römisch 40 vom 31.10.2023:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 04.11.2020 beantragte der Einschreiter die Anerkennung seines an der Universität Tripoli (Libyen) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin („Nostrifizierung“).

2. Mit Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für das Diplomstudium Humanmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 26.01.2021 wurde dem Einschreiter als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin, die Absolvierung einer vertieften Ausbildung bzw. Wahlfachausbildung in den iSd § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden sowie die Absolvierung von notwendigen Ergänzungen in vier näher angeführten Fachbereichen im Rahmen der sog. SIP 4a und SIP 5a vorgeschrieben.2. Mit Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für das Diplomstudium Humanmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 26.01.2021 wurde dem Einschreiter als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin, die Absolvierung einer vertieften Ausbildung bzw. Wahlfachausbildung in den iSd Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden sowie die Absolvierung von notwendigen Ergänzungen in vier näher angeführten Fachbereichen im Rahmen der sog. SIP 4a und SIP 5a vorgeschrieben.

Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungsleistungen wurde dem Einschreiter eine Frist bis zum 30.04.2023 ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.

3. Auf Antrag des Einschreiters vom 03.04.2023 erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Erbringung der oben genannten Prüfungsleistungen bis 30.09.2023.

4. Mit Bescheid vom 31.10.2023, Zl. 27-H-1102-2023, wies der stellvertretende Curriculumdirektor für das Diplomstudium Humanmedizin der Medizinischen Universität Wien den Antrag des Einschreiters auf Anerkennung seines an der Universität Tripolis (Libyen) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin mangels Erfüllung der mit Bescheid vom 26.01.2021 vorgeschriebenen Bedingungen ab.

5. Als Reaktion auf den Bescheid vom 31.10.2023 langte bei der Medizinischen Universität Wien am 27.11.2023 eine E-Mail des Einschreiters mit folgendem Inhalt ein (Fehler im Original):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Leider habe ich kein Zugang mehr zu Webmail von Meduni Wien, deswegen schreibe ich aus meinem privaten Email.

Mein Name ist XXXX Geb. XXXX Matrikelnummer XXXX .Mein Name ist römisch 40 Geb. römisch 40 Matrikelnummer römisch 40 .

Ca. 2 Wochen früher, habe ich leider einen negativen Bescheid von Ihnen bekommen, bezüglich meiner Nostrifizierungsverfahren. Indem ich kein Wahlfach durchgeführt habe (trotz habe ich schon ein am Dezember 2022 bei Prof XXXX in AKH.Ca. 2 Wochen früher, habe ich leider einen negativen Bescheid von Ihnen bekommen, bezüglich meiner Nostrifizierungsverfahren. Indem ich kein Wahlfach durchgeführt habe (trotz habe ich schon ein am Dezember 2022 bei Prof römisch 40 in AKH.

Weiterhin werde ich Ihnen bitten eine Verlängerung meiner Nostrifizierungsverfahren um meiner SP5 Prüfungen durchzuführen. Sowieso das wird meine letzten 3e Chance und möchte gerne das haben.

Bitte beachten Sie, das wird ein Zukunft eines Menschen retten werden können.

Leider habe ich diesen Bescheid erst spät erhalten, da ich in Deutschland wohne und der Inhaber der Adresse hier in Österreich im Urlaub war und den Antrag zu spät an mich in Deutschland gesendet hat.

Für jede Frage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “ römisch 40 “

6. Mit Schriftsatz vom 12.03.2024 (eingelangt am 21.03.2024) legte der stellvertretende Curriculumdirektor für das Diplomstudium Humanmedizin der Medizinischen Universität Wien das Anbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang steht fest. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang steht fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Er entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVGV hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVGV hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu § 63 Abs. 3 AVG, dass bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ kein übertriebener Formalismus anzuwenden sei. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, dass bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ kein übertriebener Formalismus anzuwenden sei. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).

3.1.3. Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).3.1.3. Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).

3.1.4. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren, ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 03.10.2023, 2012/06/0185).

3.1.5. Im vorliegenden Fall führte der Einschreiter in seiner E-Mail vom 27.11.2023 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er einen „negativen Bescheid“ erhalten habe und er um eine Verlängerung der Frist ersuche, damit er seine ausständigen Lehrveranstaltungsprüfungen absolvieren könne. Auch wenn es bei der Auslegung einer Eingabe nicht formell um die Verwendung von Wörtern wie „Beschwerde“ geht, so müsste zur Einstufung des Anbringens als Beschwerde doch materiell zumindest im Ansatz etwas vorgebracht werden, das dem anfechtenden Charakter einer Beschwerde entspricht. Im verfahrensgegenständlichen Fall behauptete der Einschreiter jedoch keinerlei Rechtswidrigkeitsgründe und enthielt sein Schreiben auch kein Begehren hinsichtlich Aufhebung oder Abänderung des gegenständlichen Bescheides. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in der Eingabe vom 27.11.2023 – gemessen an deren Inhalt – allenfalls ein Ansuchen auf Erstreckung der Frist zur Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen erblickt werden, da der Einschreiter einerseits sinngemäß bekanntgab, dass er gerne die „SP5 Prüfung“ absolvieren wolle und seiner Einschätzung nach die Absolvierung einer vertieften Ausbildung (bzw. Wahlfachausbildung) im Zeitraum Dezember 2022 durch ein nicht näher angeführtes Wahlfach im AKH bereits erledigt sei. Andererseits beschränkte sich das Begehren des Einschreiters auf eine „Verlängerung seines Nostrifikationsverfahrens“.

3.1.6. Damit stellt das vom Einschreiter am 27.11.2023 bei der Medizinischen Universität Wien eingebrachte Anbringen inhaltlich jedoch keine Bescheidbeschwerde dar und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung eines Ansuchens um Fristerstreckung nicht zuständig.

3.1.7. Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.3.1.7. Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.

3.1.8. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts wegen eines von der belangten Behörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellen. 3.1.8. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts wegen eines von der belangten Behörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellen.

3.1.9. Da es sich beim vorliegenden Anbringen jedoch – wie dargestellt – nicht um eine Beschwerde handelt (aus diesem Grunde konnte auch ein Mängelbehebungsauftrag unterbleiben), besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegen einer Beschwerde keine Entscheidungspflicht gemäß § 34 VwGVG. 3.1.9. Da es sich beim vorliegenden Anbringen jedoch – wie dargestellt – nicht um eine Beschwerde handelt (aus diesem Grunde konnte auch ein Mängelbehebungsauftrag unterbleiben), besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegen einer Beschwerde keine Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 34, VwGVG.

3.1.10. Das durch die Vorlage einer – vermeintlichen – Beschwerde anhängig gewordene Verfahren war sohin einzustellen.

3.1.11. Bei diesem Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.3.1.11. Bei diesem Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.

3.1.12. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Universität Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2288749.1.00

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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