TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W116 2257624-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §91 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Geo §41a Abs6
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W116 2257624-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Markus ORGLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.05.2022, Zl. 2020-0.254.242-28 betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Markus ORGLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.05.2022, Zl. 2020-0.254.242-28 betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX vom Vorwurf, er sei als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG) beim Oberlandesgericht XXXX im Zeitraum von November 2017 bis Juni 2019 entgegen § 41a Abs. 6 Geo den ihm obliegenden Prüfpflichten bei den im Spruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde konkret angeführten insgesamt 36 Quittungsheften nicht nachgekommen und habe damit seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen, gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 vom Vorwurf, er sei als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG) beim Oberlandesgericht römisch 40 im Zeitraum von November 2017 bis Juni 2019 entgegen Paragraph 41 a, Absatz 6, Geo den ihm obliegenden Prüfpflichten bei den im Spruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde konkret angeführten insgesamt 36 Quittungsheften nicht nachgekommen und habe damit seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt und eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde von 01.02.2009 bis 19.10.2020 als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG) beim Oberlandesgericht XXXX (in der Folge OLG) verwendet. Am 19.10.2020 erfolgte seine Zuteilung zur weiteren Dienstleistung zum Bezirksgericht XXXX (in der Folge BG) unter gleichzeitiger Betrauung mit der vorläufigen Leitung der Geschäftsstelle. Er war als Regionalverantwortlicher der LEG unter anderem für die Prüfung der Quittungshefte verantwortlich.1.       Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde von 01.02.2009 bis 19.10.2020 als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG) beim Oberlandesgericht römisch 40 (in der Folge OLG) verwendet. Am 19.10.2020 erfolgte seine Zuteilung zur weiteren Dienstleistung zum Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge BG) unter gleichzeitiger Betrauung mit der vorläufigen Leitung der Geschäftsstelle. Er war als Regionalverantwortlicher der LEG unter anderem für die Prüfung der Quittungshefte verantwortlich.

2.       Mit Disziplinaranzeige vom 02.12.2020 wurden dem BF näher ausgeführte (hier nicht verfahrensgegenständliche) Dienstpflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht (siehe Verwaltungsakt ON 1). Mit Bescheid vom 16.02.2022 leitete die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) gegen den BF deswegen ein Disziplinarverfahren ein (ON 2).

3.       Mit Nachtragsdisziplinaranzeige vom 02.12.2021 wurde dem BF (hier verfahrensgegenständlich) zum Vorwurf gemacht, dass er im Verdacht stehe, in den Jahren 2017 bis 2019 den ihm obliegenden Prüfpflichten als Regionalverantwortlicher insoweit nicht nachgekommen zu sein, als er in den in Beilage ./1 konkret angeführten 57 Fällen eine entsprechende Prüfung der Quittungshefte im vorstehenden Sinn unterlassen hat. Die davon betroffenen Quittungshefte waren unter Angabe der davon betroffenen Gerichtsvollzieher, der entsprechenden Quittungsnummer und des jeweiligen Zeitraums, in dem diese ausgeschrieben wurden, in der Beilage ./1 der Disziplinaranzeige konkret aufgelistet. Fotokopien der jeweiligen Deckblätter dieser Quittungshefte waren der Disziplinaranzeige als Beilage ./2 angeschlossen (siehe dazu im Verwaltungsakt aufliegende Disziplinaranzeige vom 02.12.2021, ON 13). Die Disziplinaranzeige wurde samt Beilagen am 03.12.2021 vom OLG an den Vorsteher des BG, in dem der BF zu dieser Zeit seinem Dienst versah, elektronisch übermittelt, von diesem ausgedruckt und noch am selben Tag dem BF persönlich ausgehändigt. (siehe dazu Schreiben des OLG vom 20.10.2023 sowie die als Beilagen angeschlossenen Mails und den vom BF unterfertigten Zustellschein).

4.       Mit Bescheid vom 15.12.2021 leitete dieBundesdisziplinarbehörde (BDB) gegen den BF ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, „als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG) beim Oberlandesgericht X im Zeitraum von 2017 bis 2019 entgegen § 41a Abs 6 GO in insgesamt 53 Fällen den ihm obliegenden Prüfpflichten als Regionalverantwortlicher der LEG insoweit nicht nachgekommen zu sein, als er in den in Blg. ./1 der Nachtragsanzeige angeführten Fällen eine Prüfung der Quittungshefte iSv. Pkt. 3.1.2. Handbuch der Leitungseinheiten Gerichtsvollzug unterlassen habe.4.       Mit Bescheid vom 15.12.2021 leitete dieBundesdisziplinarbehörde (BDB) gegen den BF ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, „als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG) beim Oberlandesgericht römisch zehn im Zeitraum von 2017 bis 2019 entgegen Paragraph 41 a, Absatz 6, GO in insgesamt 53 Fällen den ihm obliegenden Prüfpflichten als Regionalverantwortlicher der LEG insoweit nicht nachgekommen zu sein, als er in den in Blg. ./1 der Nachtragsanzeige angeführten Fällen eine Prüfung der Quittungshefte iSv. Pkt. 3.1.2. Handbuch der Leitungseinheiten Gerichtsvollzug unterlassen habe.

5.       Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der BDB vom 17.05.2022, Zl. 2020-0.254.242-28, wurde der BF schuldig gesprochen, er sei als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG) beim Oberlandesgericht XXXX im Zeitraum von November 2017 bis Juni 2019 entgegen § 41a Abs. 6 Geo den ihm obliegenden Prüfpflichten bei im Spruch einzeln und konkret angeführten 36 Quittungsheften nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen habe, schuldhaft verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen. Über den BF wurde deswegen gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Von den weiteren Vorwürfen wurde der BF freigesprochen.
Hinsichtlich des Schuldspruches führte die BDB im beschwerdegegenständlichem Erkenntnis Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):
5.       Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der BDB vom 17.05.2022, Zl. 2020-0.254.242-28, wurde der BF schuldig gesprochen, er sei als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG) beim Oberlandesgericht römisch 40 im Zeitraum von November 2017 bis Juni 2019 entgegen Paragraph 41 a, Absatz 6, Geo den ihm obliegenden Prüfpflichten bei im Spruch einzeln und konkret angeführten 36 Quittungsheften nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen habe, schuldhaft verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Über den BF wurde deswegen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Von den weiteren Vorwürfen wurde der BF freigesprochen.
Hinsichtlich des Schuldspruches führte die BDB im beschwerdegegenständlichem Erkenntnis Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):

„(Der BF) war als Regionalverantwortlicher der LEG unter anderem für die Prüfung der Quittungshefte verantwortlich.

Nach § 41a Abs. 6 Geo sind ausgeschriebene Quittungshefte vom Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist, das heißt, ob alle Empfangsbestätigungen einschließlich der mit ungültig bezeichneten oder verdorbenen Blätter vorhanden sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung durch zehn Jahre zu verwahren.Nach Paragraph 41 a, Absatz 6, Geo sind ausgeschriebene Quittungshefte vom Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist, das heißt, ob alle Empfangsbestätigungen einschließlich der mit ungültig bezeichneten oder verdorbenen Blätter vorhanden sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung durch zehn Jahre zu verwahren.

In Pkt. 3.1.2. Handbuch der Leitungseinheiten Gerichtsvollzug (Stand: 1. November 2017) werden diese Prüfpflichten der Regionalverantwortlichen in Bezug auf Quittungshefte noch näher konkretisiert:

3.1.2 Prüffeld 2: Geldgebarung (Quittungshefte und Gerichtsvollzieherkonto)

•        Nach Rückgabe eines ausgeschriebenen Quittungsheftes: Prüfung auf Vollständigkeit, einschließlich der als verdorben oder ungültig bezeichneten Blätter. Je Heft sind 10-20 Blätter inklusive des Anschlusses des Beleges über den Eigenerlag sowie der Leserlichkeit und ordnungsgemäßen Ausstellung der Empfangsbestätigungen und unzulässiger Ausbesserungen detailliert zu prüfen. Die Prüfung der Quittungshefte ist am Heftumschlag zu dokumentieren.

•        Vollzähligkeit der ausgefolgten Quittungshefte anhand des von der/dem Gerichtsvorsteher/in zu führenden Verzeichnisses GeoF 6a (jährlich)

•        Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Weiterleitung der von den Parteien auf das Konto geleisteten Zahlungen an die betreibenden Gläubiger bzw. ihre Vertreter (monatlich stichprobenartig)

•        Regelmäßige Abschöpfung der Vergütungen sowie unzulässiger persönlicher Zahlungsverkehr (stichprobenartig anlässlich der o.a. Prüfungen)

Die Einziehung und Prüfung der Quittungshefte erfolgte bei Dienststellenbesuchen, wobei kleinere Bezirksgerichte etwa zwei Mai und größere Bezirksgerichte etwa vier Mal pro Jahr von den Regionalverantwortlichen aufgesucht wurden. Die Prüfung eines Quittungsheftes dauert rund 20 Minuten. Es bestünde auch die Möglichkeit, die Quittungshefte zur Prüfung mitzunehmen bzw. sich per Post übermitteln zu lassen, wovon (der BF) jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

Im Zeitraum von November 2017 bis Jänner 2020 hat (der BF) insgesamt 53 Quittungshefte nicht geprüft (Beilage ./I zur Disziplinaranzeige). Auffallend dabei ist, dass davon mit 10 nur rund die Hälfte der in die Zuständigkeit von (der BF) fallenden Gerichtsvollzieherinnen betroffen waren. Bei einzelnen dieser Gerichtsvollzieherinnen wurden die Quittungshefte aber beinahe über den gesamten bzw. zumindest über einen mehr als einjährigen Zeitraum nicht geprüft (E , S, R).

Die Arbeitsbelastung von (der BF) war im Zeitraum von 2017 bis 2019 aufgrund eines Personalwechsels in der LEG (der zweite Regionalverantwortliche war ab Herbst 2018 vermehrt abwesend und im Frühjahr 2019 musste sein Nachfolger eingeschult werden) und mehreren von (der BF) (als Nebentätigkeit in der Dienstzeit) organisierten und durchgeführten Schulungen von in Ausbildung befindlichen Gerichtsvollzieherinnen als hoch einzuschätzen. Eine Verständigung des unmittelbaren Vorgesetzten, RiOLG V, dass Prüftätigkeiten in größerem Umfang und über einen längeren Zeitraum zurückgestellt werden mussten, erfolgte jedoch nicht. Ab Jänner 2020 war (der BF) mit der Aufarbeitung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Vergütungen befasst und musste Prüftätigkeiten reduzieren. Darüber hat er seinen unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis gesetzt, weshalb jene ungeprüften Quittungshefte, die ab 28.01.2020 ausgeschriebenen wurden, nicht in die Disziplinaranzeige aufgenommen wurden.Die Arbeitsbelastung von (der BF) war im Zeitraum von 2017 bis 2019 aufgrund eines Personalwechsels in der LEG (der zweite Regionalverantwortliche war ab Herbst 2018 vermehrt abwesend und im Frühjahr 2019 musste sein Nachfolger eingeschult werden) und mehreren von (der BF) (als Nebentätigkeit in der Dienstzeit) organisierten und durchgeführten Schulungen von in Ausbildung befindlichen Gerichtsvollzieherinnen als hoch einzuschätzen. Eine Verständigung des unmittelbaren Vorgesetzten, RiOLG römisch fünf, dass Prüftätigkeiten in größerem Umfang und über einen längeren Zeitraum zurückgestellt werden mussten, erfolgte jedoch nicht. Ab Jänner 2020 war (der BF) mit der Aufarbeitung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Vergütungen befasst und musste Prüftätigkeiten reduzieren. Darüber hat er seinen unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis gesetzt, weshalb jene ungeprüften Quittungshefte, die ab 28.01.2020 ausgeschriebenen wurden, nicht in die Disziplinaranzeige aufgenommen wurden.

Festgestellt wird, dass (der BF) seinen Prüfpflichten nach § 41a Abs 6 Geo bei den im Zeitraum von November 2017 bis Juni 2019 ausgeschriebenen Quittungsheften nicht nachgekommen ist. Seine diesbezügliche Verantwortung, er habe Prüfpflichten aufgrund der hohen Arbeitsbelastung zurückstellen müssen, ist nicht geeignet, die Unterlassung der Prüfung dieser Quittungshefte zu rechtfertigen. Das ergibt sich einerseits daraus, dass nur ein Teil der in die Zuständigkeit von (der BF) fallenden Gerichtsvollzieherinnen betroffen war, bei einzelnen dieser Gerichtsvollzieherinnen die Quittungshefte aber beinahe über den gesamten bzw. zumindest über einen mehr als einjährigen Zeitraum nicht geprüft wurden. Bei den übrigen Gerichtsvollzieherinnen kam es zu keinen Rückständen bei der Prüfung der Quittungshefte. Andererseits hätte (der BF) seinen direkten Vorgesetzten auf diese (von der Anzahl und dem Zeitraum betrachtet) hohen Rückstände hinweisen müssen, um dem Abhilfe schaffen zu können. Das gilt umso mehr, wenn im selben Zeitraum auch Nebentätigkeiten in größerem Umfang in der Dienstzeit gegen eine entsprechende Vergütung geleistet und dabei andere wesentliche Dienstpflichten, zu denen die Prüfung von Quittungshefte zweifelsfrei zählt, vernachlässigt werden. (der BF) muss daher bewusst gewesen sein, dass diese Vorgehensweise nicht mit seinen Dienstpflichten in Einklang zu bringen ist.Festgestellt wird, dass (der BF) seinen Prüfpflichten nach Paragraph 41 a, Absatz 6, Geo bei den im Zeitraum von November 2017 bis Juni 2019 ausgeschriebenen Quittungsheften nicht nachgekommen ist. Seine diesbezügliche Verantwortung, er habe Prüfpflichten aufgrund der hohen Arbeitsbelastung zurückstellen müssen, ist nicht geeignet, die Unterlassung der Prüfung dieser Quittungshefte zu rechtfertigen. Das ergibt sich einerseits daraus, dass nur ein Teil der in die Zuständigkeit von (der BF) fallenden Gerichtsvollzieherinnen betroffen war, bei einzelnen dieser Gerichtsvollzieherinnen die Quittungshefte aber beinahe über den gesamten bzw. zumindest über einen mehr als einjährigen Zeitraum nicht geprüft wurden. Bei den übrigen Gerichtsvollzieherinnen kam es zu keinen Rückständen bei der Prüfung der Quittungshefte. Andererseits hätte (der BF) seinen direkten Vorgesetzten auf diese (von der Anzahl und dem Zeitraum betrachtet) hohen Rückstände hinweisen müssen, um dem Abhilfe schaffen zu können. Das gilt umso mehr, wenn im selben Zeitraum auch Nebentätigkeiten in größerem Umfang in der Dienstzeit gegen eine entsprechende Vergütung geleistet und dabei andere wesentliche Dienstpflichten, zu denen die Prüfung von Quittungshefte zweifelsfrei zählt, vernachlässigt werden. (der BF) muss daher bewusst gewesen sein, dass diese Vorgehensweise nicht mit seinen Dienstpflichten in Einklang zu bringen ist.

Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass (der BF) den ihm obliegenden Prüfpflichten auch bei jenen siebzehn Quittungsheften, die zwischen Juli 2019 und Jänner 2020 ausgeschrieben wurden, nicht nachgekommen ist, zumal die Einziehung und Prüfung der Quittungshefte erst bei nachfolgenden Dienststellenbesuchen erfolgte, wobei kleinere Bezirksgerichte etwa zwei Mal und größere Bezirksgerichte etwa vier Mal pro Jahr aufgesucht wurden, und (der BF) ab Jänner 2020 mit der Aufarbeitung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Vergütungen befasst war und Prüftätigkeiten dadurch reduzieren musste.“
In der Beweiswürdigung wurde dazu Folgendes ausgeführt:

„Die Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und des Zeugen RiOLG V in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2022 sowie auf die Aktenlage.„Die Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und des Zeugen RiOLG römisch fünf in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2022 sowie auf die Aktenlage.

Der Zeuge RiOLG V hat zwar eine hohe Arbeitsbelastung bei (dem BF) im fraglichen Zeitraum bestätigt und konnte nicht ausschließen, dass dieser ihn über Rückstände bei den Prüftätigkeiten in diesem Zeitraum informiert hat. Dass solche Prüftätigkeiten in diesem Ausmaß und über diesen Zeitraum zurückgestellt wurden, war ihm allerdings nicht bekannt und hätte auch konkrete Handlungen erfordert.Der Zeuge RiOLG römisch fünf hat zwar eine hohe Arbeitsbelastung bei (dem BF) im fraglichen Zeitraum bestätigt und konnte nicht ausschließen, dass dieser ihn über Rückstände bei den Prüftätigkeiten in diesem Zeitraum informiert hat. Dass solche Prüftätigkeiten in diesem Ausmaß und über diesen Zeitraum zurückgestellt wurden, war ihm allerdings nicht bekannt und hätte auch konkrete Handlungen erfordert.

Die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, wonach der Rückstand beim Prüfen der Quittungshefte auf die hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen und sein Vorgesetzter darüber in Kenntnis gewesen sei, war daher als bloße Schutzbehauptung zu werten.“
Und schließlich wurde in rechtlicher Hinsicht unter anderem Folgendes ausgeführt:

„(Der BF) hat dadurch, dass er die Prüfung von Quittungsheften nach § 41a Abs. 6 Geo bewusst unterlassen hat, obwohl ihm eine zeitnahe Prüfung möglich und zumutbar gewesen wäre, gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verstoßen. Dass Quittungshefte zeitnah einzuziehen und zu prüfen sind, ergibt sich schon aus dem Telos der Norm, der eine ordnungsgemäße Geldgebarung sicherstellen soll. Ein Zuwarten von mehr als einem halben Jahr bis zu zwei Jahren ist jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen. …„(Der BF) hat dadurch, dass er die Prüfung von Quittungsheften nach Paragraph 41 a, Absatz 6, Geo bewusst unterlassen hat, obwohl ihm eine zeitnahe Prüfung möglich und zumutbar gewesen wäre, gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verstoßen. Dass Quittungshefte zeitnah einzuziehen und zu prüfen sind, ergibt sich schon aus dem Telos der Norm, der eine ordnungsgemäße Geldgebarung sicherstellen soll. Ein Zuwarten von mehr als einem halben Jahr bis zu zwei Jahren ist jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen. …

… Nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens ist bei dem (dem BF) zur Last liegenden Disziplinarvergehen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung ergibt sich daraus, dass (der BF) die Quittungshefte einzelner Gerichtsvollzieher:innen in einer hohen Anzahl und über einen längeren Zeitraum nicht geprüft hat. Bei der Strafbemessung waren die Anzahl der Einzelfälle und der lange Zeitraum als erschwerend sowie die disziplinäre Unbescholtenheit und die im Übrigen sehr gute Dienstleistung als mildernd zu werten. Schon aus generalpräventiven Gründen bedarf es der Verhängung einer Disziplinarstrafe, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. In spezialpräventiver Hinsicht kann aufgrund der erfolgten Verwendungsänderung sowie der im Übrigen sehr guten Dienstleistung eine positive Zukunftsprognose erstellt werden und mit der Verhängung eines Verweises das Auslangen gefunden werden. …“

6.       Dagegen brachte der BF über seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin wird zunächst vorgebracht, dass der Einleitungsbescheid den Schuldspruch nicht decken würde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Spruch des gefassten Einleitungsbescheides keine Individualisierung der Tathandlungen erfolgt sei. Vielmehr sei eingeleitet worden, weil der BF „in insgesamt 53 Fällen“ den Prüfpflichten nicht nachgekommen sei, indem er „in Beilage /.1 der Nachtragsdisziplinaranzeige angeführten Fällen“ eine Prüfung der Quittungshefte unterlassen habe. Mit Anspruch auf Rechtswirksamkeit im Sinn damit bewirkter Aufnahme in den Spruch könne der Spruch eines Bescheides nicht auf eine nicht Teil des Bescheides selbst bildende Urkunde verweisen. Anders wäre die Situation allenfalls zu beurteilen, wenn die im Spruch angeführte Beilage dem Bescheid deklariert als dessen integrierter Bestandteil angeschlossen gewesen wäre. Mit der tatsächlich gewählten Vorgangsweise seien aber die einzelnen Tathandlungen, derentwegen der BF verfolgt worden sei, nicht im Einleitungsbescheid angeführt.
Darüber hinaus gebe es keine Vorschrift, welche festlegen würde, bis spätestens wann die Quittungshefte zu prüfen seien. Der BF habe vorgebracht, dass er seinem Vorgesetzten, V, wiederholt darauf hingewiesen habe, dass seine Dienstzeit dafür nicht ausreichen würde, was von der BDB vor dem Hintergrund der Aussagen V zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan worden sei. Aber selbst, wenn der BF das nicht kommuniziert hätte und man eine gewisse Zeitnähe der Prüfungspflicht annehmen möchte, könne Überbelastung unter Umständen jedenfalls für den Einzelfall durchaus einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Dabei sei auch die vom BF in dieser Zeit geleistete Nebentätigkeit (Ausbildung von Gerichtsvollziehern) zu berücksichtigen, weil diese auf Wunsch der Vorgesetzten und zum Nutzen des Dienstes erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Beamte, welcher die ihm obliegende Arbeit innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Dienstzeitressourcen nicht zu Gänze bewältigen könne, gegebenenfalls selbst eine Reihung der Aufgaben nach Wichtigkeit vorzunehmen habe. Das habe der BF getan. Dass der BF nicht fleißig gearbeitet habe, sei ihm weder vorgeworfen worden, noch gebe es Anhaltspunkte dafür. Die ZV des V impliziere sogar das Gegenteil. Es liege daher keine Dienstpflichtverletzung vor.
Und selbst wenn der BF gegen Dienstpflichten verstoßen hätte, müsste gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG ein Freispruch erfolgen. Die Schuld des Beschuldigten sei gering. Die Tat habe nicht einmal auch nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, denn nichts in den nicht geprüften Quittungsheften habe sich als seither als falsch oder auch nur beanstandenswürdig erwiesen. Eine Bestrafung sei nicht geboten, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten. Er sei bisher nie vorbeanstandet worden und habe sich in der gesamten Dienstzeit nichts zuschulden kommen lassen. Zudem sei der BF jetzt in völlig anderer Verwendung tätig und mit Prüfung von Quittungsheften nicht mehr befasst. Bestrafung ist auch nicht geboten, um der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
6.       Dagegen brachte der BF über seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin wird zunächst vorgebracht, dass der Einleitungsbescheid den Schuldspruch nicht decken würde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Spruch des gefassten Einleitungsbescheides keine Individualisierung der Tathandlungen erfolgt sei. Vielmehr sei eingeleitet worden, weil der BF „in insgesamt 53 Fällen“ den Prüfpflichten nicht nachgekommen sei, indem er „in Beilage /.1 der Nachtragsdisziplinaranzeige angeführten Fällen“ eine Prüfung der Quittungshefte unterlassen habe. Mit Anspruch auf Rechtswirksamkeit im Sinn damit bewirkter Aufnahme in den Spruch könne der Spruch eines Bescheides nicht auf eine nicht Teil des Bescheides selbst bildende Urkunde verweisen. Anders wäre die Situation allenfalls zu beurteilen, wenn die im Spruch angeführte Beilage dem Bescheid deklariert als dessen integrierter Bestandteil angeschlossen gewesen wäre. Mit der tatsächlich gewählten Vorgangsweise seien aber die einzelnen Tathandlungen, derentwegen der BF verfolgt worden sei, nicht im Einleitungsbescheid angeführt.
Darüber hinaus gebe es keine Vorschrift, welche festlegen würde, bis spätestens wann die Quittungshefte zu prüfen seien. Der BF habe vorgebracht, dass er seinem Vorgesetzten, römisch fünf, wiederholt darauf hingewiesen habe, dass seine Dienstzeit dafür nicht ausreichen würde, was von der BDB vor dem Hintergrund der Aussagen römisch fünf zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan worden sei. Aber selbst, wenn der BF das nicht kommuniziert hätte und man eine gewisse Zeitnähe der Prüfungspflicht annehmen möchte, könne Überbelastung unter Umständen jedenfalls für den Einzelfall durchaus einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Dabei sei auch die vom BF in dieser Zeit geleistete Nebentätigkeit (Ausbildung von Gerichtsvollziehern) zu berücksichtigen, weil diese auf Wunsch der Vorgesetzten und zum Nutzen des Dienstes erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Beamte, welcher die ihm obliegende Arbeit innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Dienstzeitressourcen nicht zu Gänze bewältigen könne, gegebenenfalls selbst eine Reihung der Aufgaben nach Wichtigkeit vorzunehmen habe. Das habe der BF getan. Dass der BF nicht fleißig gearbeitet habe, sei ihm weder vorgeworfen worden, noch gebe es Anhaltspunkte dafür. Die ZV des römisch fünf impliziere sogar das Gegenteil. Es liege daher keine Dienstpflichtverletzung vor.
Und selbst wenn der BF gegen Dienstpflichten verstoßen hätte, müsste gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG ein Freispruch erfolgen. Die Schuld des Beschuldigten sei gering. Die Tat habe nicht einmal auch nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, denn nichts in den nicht geprüften Quittungsheften habe sich als seither als falsch oder auch nur beanstandenswürdig erwiesen. Eine Bestrafung sei nicht geboten, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten. Er sei bisher nie vorbeanstandet worden und habe sich in der gesamten Dienstzeit nichts zuschulden kommen lassen. Zudem sei der BF jetzt in völlig anderer Verwendung tätig und mit Prüfung von Quittungsheften nicht mehr befasst. Bestrafung ist auch nicht geboten, um der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

7.       Am 14.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Ri Mag. XXXX (in der Folge V) als Zeuge einvernommen wurde.
Zum Einwand in der Beschwerde, dass der Einleitungsbeschluss keine Individualisierung der Tathandlungen aufweise, sondern dem BF lediglich zum Vorwurf mache, dass er „in insgesamt 53 Fällen“ den Prüfpflichten nicht nachgekommen sei, indem er „in Beilage /.1 der Nachtragsdisziplinaranzeige angeführten Fällen“ eine Prüfung der Quittungshefte unterlassen habe, wurde zunächst auf die Judikatur des VwGH verwiesen: „Verweist der Einleitungsbescheid (Einleitungsbeschluss) nach § 92 LDG 1984 ausdrücklich auf die auch dem Beschuldigten zugegangene Disziplinaranzeige, wird diese damit Inhalt des Einleitungsbescheides. Geht aus der Disziplinaranzeige klar und in einer dem § 92 LDG 1984 entsprechenden Weise hervor, welches Verhalten dem Beschuldigten als Dienstpflichtverletzung angelastet und wie der solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt wird, liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 92 LDG 1984 vor.“ (16.09.1998, 96/09/0320, GRS wie VwGH E 1996/08/29 94/09/0230 2)
In der Folge wurde dem BF vorgehalten, dass die konkreten Quittungshefte, deren Nichtprüfung dem BF zum Vorwurf gemacht wurden, in der Beilage 1 der Nachtragsanzeige vom 02.12.2021 einzeln und konkret dargestellt wurden. Wie das OLG auf Nachfrage des BVwG mit Schreiben vom 20.10.2023 dargestellt und entsprechend belegt habe, wurde die Disziplinaranzeige samt Beilagen dem BF am 03.12.2021 nachweislich persönlich zugestellt (das übermittelte Schreiben des OLG (OZ 6) und der Zustellschein werden verlesen).
Zunächst entgegnete der BF, dass er lediglich die Disziplinaranzeige ohne Beilagen erhalten habe. Darauf wurde vom erkennenden Richter darauf hingewiesen, dass es vor dem Hintergrund dieser Aussagen notwendig erscheine, den Gerichtsvorsteher in einer weiteren Verhandlung dazu als Zeuge zu befragen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung, brachte der rechtliche Vertreter des BF zu diesem Thema vor, dass er sich die Unterlagen des BF in der Pause angesehen hätte. Dabei hätten sie festgestellt, dass der BF eine Nachtragsanzeige mit Beilagen und eine Anzeige ohne Beilagen habe. Da sie sich nun nicht mehr sicher seien, ob die Unterlagen nicht doch übermittelt worden seien, werde der Einwand in der Beschwerde, die Beilagen wären der Nachtragsanzeige bei der Übergabe an den BF nicht dabei gewesen, zurückgezogen.
Zu seiner Arbeitsbelastung in den Jahren 2017 bis 2020 befragt, gab der BF an, dass er 2017 bis 2020 196 Mal auf Dienstreise gewesen sei, 94 Mal in Vorarlberg und 102 Mal in Tirol. 2017 seien zwei Versetzungen in den Ruhestand, im Bereich der Gerichtsvollzieher gewesen. In diesem Bereich habe es eine schwierige Suspendierung in Vorarlberg gegeben, die mit viel Aufwand verbunden gewesen sei. Außerdem hatten sie 2017 vier Zugänge im Bereich der Gerichtsvollzieher gehabt, die auch im Vorfeld sehr viel Arbeit verursacht hätten, z.B. im Bereich des Auswahlverfahrens, in das er eingebunden gewesen sei. 2017 habe er auch eine Fortbildung veranstaltet. Der Titel sei „Im Spannungsfeld souveräner Bewegungen“ gewesen, weil Bewegungen wie z.B. die Reichsbürger sie damals sehr belastet hätten. Sie hätten in diesem Bereich sehr viele Vollzüge gehabt und diese hätten mit Polizei und Verfassungsschutz organisiert werden müssen. 2017 habe es einen Gerichtsvollzieher mit einem massiven Alkoholproblem gegeben. Ab Ende 2017 dieser namentlich genannte Kollege (M) in die Geschäfte praktisch nicht mehr eingebunden gewesen, weil er zu viel ausgeplaudert habe. Für den Tagesablauf und die Rücksprachen mit dem Vorgesetzten V sei praktisch nur mehr er alleine zuständig gewesen. M sei wie er ein Regionalverantwortlicher gewesen, sie hätten sich grundsätzlich bis dahin gegenseitig vertreten. 2018 hätten sie einen Workshop „Akutbetreuung nach belastenden Situationen“ veranstaltet. Das war auch eine Folge der Angelegenheiten mit den Identitären gewesen. „Waffenkunde“ ebenfalls, weil immer wieder Waffen vorgefunden worden seien. Kontoführung sei auch ein großes Thema gewesen. Ein Riesenaufwand sei für ihn die Gebietsplanänderung betreffend die Vollzugsgebiete der Gerichtsvollzieher in Tirol und Vorarlberg gewesen. Durch diese Gebietsplanänderung seien auch viele Dienstreisen angefallen, weil diese Gebietsplanänderungen in Abstimmung mit den Gerichtsvollziehern erfolgt seien. 2019 hätten sie schon die erste Schulung betreffend die Gebühren gehabt, welche auch bei seinen Freisprüchen angesprochen worden seien (März 2019). 2019 sei deshalb noch extrem gewesen, weil sie sieben Abgänge und acht Zugänge im Bereich der Gerichtsvollzieher gehabt hätten; wieder mit Auswahlverfahren, in dem er involviert gewesen sei. Bei den von ihm in Nebentätigkeit veranstalteten Ausbildungen habe es sich um Gerichtsvollzieher-Lehrgänge gehandelt, eine V4- und V3-Ausbildung. In diesen Zeitraum würde glaublich nur der Lehrgang von Herbst 2019 bis Frühjahr 2020 fallen. Er sei vor dieser Zeit auch mit der Einschulung von neuen Gerichtsvollziehern beschäftigt gewesen, konkret aber mit der Organisation Zuteilung von Arbeitsplätzen, konkret wer wen ausbilde und nachschauen, wie die Ausbildung laufe. Was dazukomme sei, dass sie die Gerichtsvollzieher nach ihrer Einschulung, aber bevor sie das erste Mal in den Vollzug gehen, noch einmal geschult hätten. Da zwei Termine gegeben. Dass er in der Zeit von 2017 bis 2019 Einschulungen in Form von Nebentätigkeiten gemacht hätte, sei ihm jedoch nicht erinnerlich.
Auf Vorhalt, dass die von ihm nicht geprüften Quittungshefte ca. ein Viertel der in dieser Zeit zu prüfenden Quittungshefte darstelle und nur bestimmte Gerichtsvollzieher betroffen habe, gab der BF an, nach Prüfung eines Auszugs festgestellt habe, dass in diesem Zeitraum in seinem Zuständigkeitsbereich mehr als 300 Quittungshefte zu prüfen gewesen seien. Wenn ihm knapp über 50 Quittungshefte vorgeworfen würden, blieben ca. 250 Quittungshefte über, die von ihm geprüft worden seien. Damit würden die nicht geprüften Quittungshefte ca. ein Sechstel ausmachen. Die im Schuldspruch unter Punkt 31 angeführte Quittungsheft „7462/15 21.04.2017 bis 15.01.2019“ würden von der Gerichtsvollzieherin G stammen. Diese habe 2017 die Dienststelle gewechselt. Das gegenständliche Quittungsheft wurde ihr alten Dienststelle ausgefolgt worden und dort offenbar nach ihrem Wechsel in Verstoß. Die Gerichtsvollzieherin G sei von ihm in der neuen Dienststelle jedenfalls ausreichend geprüft worden. Auch die Quittungshefte des Gerichtsvollziehers H vom BG R mit den Nummern 7470/15 (Anschuldigungspunkt 34) sei am 18.03.2019 abgegeben worden; ebenso 7471/15 (Anschuldigungspunkt 35). Dasselbe betreffe das Quittungsheft H 3323/17 (Anschuldigungspunkt 36). Diese Quittungshefte seien laut Liste offensichtlich an den Gerichtsvollsteher abgegeben worden, nach der Liste betreffend den gegen ihn erhobenen Vorwürfen seien sie aber offenbar nicht geprüft worden. Durch die Abgabe dieser Quittungshefte seien diese aber jedenfalls nicht mehr in seinem Zugriffsbereich gewesen, weil die Gerichtsvollzieher die ausgeschriebenen Bücher in ihren Kasten aufbewahren, bis er sie dort herausnehme und prüfe.
Nach dem Grund befragt, weshalb er gerade bestimmte Gerichtsvollzieher nicht geprüft habe, gab er an, dass es genau jene Gerichtsvollzieher betroffen habe, die seiner Ansicht nach zu genauesten und besten zählen würden, deren Quittungshefte man fast blind unterschreiben könnte.
Auf Vorhalt, dass er vor der BDB angegeben habe, dass er seinen Vorgesetzten V ausdrücklich darüber informiert hätte, gab der BF an, dass sie aufgrund der Arbeitsbelastung öfters miteinander geredet hätten, weil sie wöchentlich 2-3 Besprechungen gehabt hätten. Dabei habe er ihm auch sicher öfters gesagt, dass er irgendwelche Arbeiten aufgrund der aktuellen Arbeitsbelastung zurückstellen müsse. Das habe auch durchaus andere Angelegenheiten als die Quittungshefte betroffen. Er sei sich aber ziemlich sicher, dass er zwei Mal V gesagt habe, dass es bei der Überprüfung von Quittungsheften Rückstände gebe. Er könne aber nicht mehr sagen, wann genau das gewesen sei, weil er sich darüber keine Aktenvermerke gemacht habe. Wie der Vorgesetzte darauf konkret reagiert habe, könne er nicht mehr sagen. Der Vorgesetzte V habe jedoch nie nachgefragt, was mit den Rückständen los sei.
Die Frage, ob er selbst einen Überblick darüber gehabt habe, wie hoch sein Rückstand bei der Überprüfung der Quittungshefte gewesen sei, verneinte er, weil die Gerichtsvollzieher unterschiedlich viele Quittungshefte ausgeschrieben hätten. Deshalb habe er nicht genau gewusst, wie viele Quittungshefte er im Rückstand gewesen sei.
Auf die Frage, weshalb er damals zur Auffassung gelangt sei, dass das Kontrollieren dieser Quittungshefte weniger wichtig sei, als seine übrigen Aufgaben, antwortete er, dass Quittungshefte natürlich geprüft werden müssten. Aber seit der Einführung des Gerichtsvollzieher-Kontos sei die Bedeutung der Quittungshefte nicht mehr so hoch. Er habe über sein Diensthandy Einblick in sämtliche Gerichtsvollzieher-Konten gehabt und habe diese auch täglich darauf überprüft, dass diese auf null gewesen seien. Damit sei im Großen und Ganzen eine Malversation auszuschließen gewesen, weshalb die Überprüfung der Quittungshefte für ihn nicht mehr so dringlich gewesen sei.
V gab über Videokonferenz als Zeuge befragt an, dass er seit 2012 als Präsidialrichter beim OLG für die Fahrnisexekution, Planungs- und Leistungseinheit, später in Leitungseinheit- Gerichtsvollzug (LEG) unbenannt) zuständig sei. Der BF sei seiner Erinnerung nach von Beginn an Regionalverantwortlicher gewesen. Diesen würde er als engagierten und fleißigen Mitarbeiter beschreiben. Seiner Wahrnehmung nach sei die Arbeitsbelastung von Regionalverantwortlichen grundsätzlich immer sehr hoch gewesen. Konkrete Belastungsspitzen seien ihm nicht mehr erinnerlich, außer dass von ihnen im Auftrag des Ministeriums einmal wegen dem Vorwurf von überhöhten Vollzugsgebühren von ihnen aufwendige Erhebungen zu führen gewesen seien, glaublich 2018. Dazu sei auch gekommen, dass der zweite Regionalverantwortliche M in Pension gegangen sei, ob 2019 oder 2020 wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt der Aussage des BF, dass M bereits ab 2018 nicht mehr wirklich ins Tagesgeschäft eingebunden worden wäre, antwortete V, dass dieser vor seiner Pension noch Urlaub konsumiert habe und daher in den Monaten davor nicht mehr viel anwesend gewesen sei.
Auf Vorhalt der Angaben des BF zu seiner Arbeitsbelastung, gab V an, dass vieles davon Aufgabe eines Regionalverantwortlichen sei. Im Großen und Ganzen könne er den Ausführungen des BF jedoch zustimmen. Es sei richtig, dass es im Bereich der Gerichtsvollzieher eine große Personalfluktuation gegeben habe. Das sei aber ein Dauerthema, ebenso wie der Umstand, dass es Pensionierungen gegeben habe. Damit verbunden habe es natürlich auch die Notwendigkeit der Adaptierung der Vollzugsgebietspläne gegeben, die der BF im Wesentlichen im Alleingang gemacht habe. Er meine damit eine große Vollzugsplanänderung. Kleine Adaptierungen würden natürlich laufend gemacht. Ebenso könne er die vielen Dienstreisen bestätigen, die jedoch zum Aufgabengebiet eines Regionalverantwortlichen gehören würden. Er erinnere sich daran, dass M schon immer recht gesprächig gewesen sei, wenn irgendwelche Neuigkeiten nach außen getragen worden seien, aber das man ihn deswegen von seiner Tätigkeit entbunden hätte, sei nicht mehr in seiner Erinnerung. Man sei vielleicht ein bisschen vorsichtig gewesen, was man zu ihm gesagt habe. Zur Einschulung von Gerichtsvollziehern durch den BF befragt, gab er an, dass in dieser Zeit ein Ausbildungskurs in K stattgefunden habe. Die Zuteilung und Überwachung der Ausbildung von neuen Vollzugsbeamten gehöre zum Tagesgeschäft eines Regionalverantwortlichen.
Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe, dass er ihn als Vorgesetzten darüber informiert habe, dass es ihm aufgrund seiner Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen sei, alle Quittungshefte zu kontrollieren, gab V an, dass er dem Disziplinarerkenntnis entnommen habe, dass er dies damals so angegeben habe. Dann werde es auch wohl so sein. Mehr könne er nicht mehr dazu sagen. Es gehört zum Tagesgeschäft. Als Präsidialrichter habe man täglich Kontakt und man habe alles Mögliche besprochen. Dabei sei es natürlich auch vorgekommen, dass darüber informiert worden sei, dass man die eine oder andere Aufgabe aufgrund einer konkreten Belastung jetzt nicht erledigen könne. Das sei auch nichts Außergewöhnliches. Man gehe davon aus, dass die Aufgaben ohnedies dann ein paar Monate später erledigt werden. Also so Zeitnah wie möglich. Auf die Frage, ob er dann in einem solchen Fall später nachgefragt habe, ob er diese Aufgaben schließlich erfüllt habe, oder haben er darauf vertraut habe, dass er diesen Aufgaben ohnedies nachkommen werde, antworte V, dass er sich mit einer konkreten Antwort jetzt sehr schwer tue, da jährlich Berichte erstattet würden. Er sei dann davon ausgegangen, dass grundsätzlich das, was gerade nicht möglich sei, in den nächsten Monaten erledigt werde. Er habe als Vorgesetzter des BF nicht den Eindruck gehabt, dass dieser seiner Arbeit nicht mit vollem Eifer nachgehen würde oder dass er damit allenfalls überfordert gewesen wäre. Er und der BF hätten mehr oder minder täglich, manchmal auch mehrmals täglich Gespräche geführt. Er sei davon ausgegangen, dass er deshalb über das Wesentliche unterrichtet gewesen sei und dementsprechend einen guten Überblick gehabt habe. Er selbst habe aber auch andere Aufgaben in anderen Justizverwaltungsbereichen gehabt. Ein derartig intensiver Kontakt und Austausch mit den unmittelbaren Mitarbeitern, wie er im Vollzugsbereich notwendig gewesen sei, habe in den anderen Bereichen nicht stattgefunden.
Auf die Frage, wie er vorgegangen wäre, wenn er 2019 gewusst oder erfahren hätte, dass der BF noch Rückstände von insgesamt 36 Quittungshefte aus einem Zeitraum von zwei Jahren offen hatte, gab V an, dass er eher Lösungsbewusst als Problemorientiert sei und sich überlegt hätte, wie die Rückstände aufarbeitet und aufgeholt werden könnten. Er hätte vielleicht eine weitere Person zur Verfügung gestellt, die mitarbeiten könne, und allenfalls auch mit dem Präsidenten darüber gesprochen. Ganz allgemein gesprochen, wüsste er, dass ein Arbeitskontingent nicht geschafft werden könne, dann hätte er sich im Vorhinein darum bemüht. Im Bereich der Justizverwaltung komme ihm ein Rückstand von ein bis zwei Jahren schon lange vor. Er könne nur sagen, dass so etwas auch in seinen anderen Justizverwaltungsbereichen schon vorgekommen sei. Man habe dann versucht, das auf kollegiale Art zu lösen. Kollegen hätten dann Teile dieser Aufgaben übernommen.
Auf Befragen des Rechtlichen Vertreters des BF gab V an, dass er niemals beobachtet hätte, dass der BF in der Dienstzeit nicht gearbeitet hätte. Der BF habe wegen seiner Dienstreisen eher lange Dienstzeiten gehabt. Er sei ein tüchtiger und engagierter Mitarbeiter gewesen.
7.       Am 14.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Ri Mag. römisch 40 (in der Folge römisch fünf) als Zeuge einvernommen wurde.
Zum Einwand in der Beschwerde, dass der Einleitungsbeschluss keine Individualisierung der Tathandlungen aufweise, sondern dem BF lediglich zum Vorwurf mache, dass er „in insgesamt 53 Fällen“ den Prüfpflichten nicht nachgekommen sei, indem er „in Beilage /.1 der Nachtragsdisziplinaranzeige angeführten Fällen“ eine Prüfung der Quittungshefte unterlassen habe, wurde zunächst auf die Judikatur des VwGH verwiesen: „Verweist der Einleitungsbescheid (Einleitungsbeschluss) nach Paragraph 92, LDG 1984 ausdrücklich auf die auch dem Beschuldigten zugegangene Disziplinaranzeige, wird diese damit Inhalt des Einleitungsbescheides. Geht aus der Disziplinaranzeige klar und in einer dem Paragraph 92, LDG 1984 entsprechenden Weise hervor, welches Verhalten dem Beschuldigten als Dienstpflichtverletzung angelastet und wie der solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt wird, liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Paragraph 92, LDG 1984 vor.“ (16.09.1998, 96/09/0320, GRS wie VwGH E 1996/08/29 94/09/0230 2)
In der Folge wurde dem BF vorgehalten, dass die konkreten Quittungshefte, deren Nichtprüfung dem BF zum Vorwurf gemacht wurden, in der Beilage 1 der Nachtragsanzeige vom 02.12.2021 einzeln und konkret dargestellt wurden. Wie das OLG auf Nachfrage des BVwG mit Schreiben vom 20.10.2023 dargestellt und entsprechend belegt habe, wurde die Disziplinaranzeige samt Beilagen dem BF am 03.12.2021 nachweislich persönlich zugestellt (das übermittelte Schreiben des OLG (OZ 6) und der Zustellschein werden verlesen).
Zunächst entgegnete der BF, dass er lediglich die Disziplinaranzeige ohne Beilagen erhalten habe. Darauf wurde vom erkennenden Richter darauf hingewiesen, dass es vor dem Hintergrund dieser Aussagen notwendig erscheine, den Gerichtsvorsteher in einer weiteren Verhandlung dazu als Zeuge zu befragen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung, brachte der rechtliche Vertreter des BF zu diesem Thema vor, dass er sich die Unterlagen des BF in der Pause angesehen hätte. Dabei hätten sie festgestellt, dass der BF eine Nachtragsanzeige mit Beilagen und eine Anzeige ohne Beilagen habe. Da sie sich nun nicht mehr sicher seien, ob die Unterlagen nicht doch übermittelt worden seien, werde der Einwand in der Beschwerde, die Beilagen wären der Nachtragsanzeige bei der Übergabe an den BF nicht dabei gewesen, zurückgezogen.
Zu seiner Arbeitsbelastung in den Jahren 2017 bis 2020 befragt, gab der BF an, dass er 2017 bis 2020 196 Mal auf Dienstreise gewesen sei, 94 Mal in Vorarlberg und 102 Mal in Tirol. 2017 seien zwei Versetzungen in den Ruhestand, im Bereich der Gerichtsvollzieher gewesen. In diesem Bereich habe es eine schwierige Suspendierung in Vorarlberg gegeben, die mit viel Aufwand verbunden gewesen sei. Außerdem hatten sie 2017 vier Zugänge im Bereich der Gerichtsvollzieher gehabt, die auch im Vorfeld sehr viel Arbeit verursacht hätten, z.B. im Bereich des Auswahlverfahrens, in das er eingebunden gewesen sei.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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