TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/27 W200 2289659-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2024
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Entscheidungsdatum

27.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs3
VOG §3
VwGVG §14
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch


W200 2289659-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Pleschberger sowie die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Pleschberger sowie die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 gegen

I.       den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 29.02.2024, Zl. 114-614568-005, zu Recht erkannt:römisch eins.       den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 29.02.2024, Zl. 114-614568-005, zu Recht erkannt:

A)        Der Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.      gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 27.02.2023, Zl. 114-614568-005, zu Recht erkannt:römisch II.      gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 27.02.2023, Zl. 114-614568-005, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde vom 22.03.2023 wird Folge gegeben und im Anschluss an den Bescheid vom 13. Juni 2016 gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) eine Ersatzleistung infolge Verdienstentganges wie folgt bewilligt:A)       Der Beschwerde vom 22.03.2023 wird Folge gegeben und im Anschluss an den Bescheid vom 13. Juni 2016 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 3, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) eine Ersatzleistung infolge Verdienstentganges wie folgt bewilligt:

Verdienstentgang (VE) 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023: mtl. EUR 991,00

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Mit Bescheid vom 13.06.2016 – basierend auf diversen eingeholten medizinischen Gutachten (psychiatrisch/neurologisch; unfallchirurgisch) - bewilligte das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Laut Bescheid konnte mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Verbrechens wurde. Er leide an einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule. Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen konnte jedoch lediglich hinsichtlich des psychischen Leidens ausgemacht werden. Ohne Gewalterlebnisse in seiner Kindheit und Jugend hätte er einen anderen, günstigeren Beschäftigungsverlauf gehabt, aber auch seine akausale Gesundheitsschädigung habe eine zusätzliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bewirkt.

Spätestens seit dem Jahr 2008 sei er aufgrund der akausalen physischen Gesundheitsschädigung nur mehr „im Teilzeitausmaß arbeits- und halbtags kursfähig" gewesen, und konnte im fiktiven schadensfreien Verlauf nur mehr eine Beschäftigung im Halbtagsausmaß von 20 Stunden in der Woche angenommen werden.

Hinzuweisen ist, dass das SMS nicht das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie zu Grunde legte, sondern das berufsbezogene Leistungs-und Persönlichkeitsprofil des BBRZ vom 05.03.2008, mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht im Teilzeitausmaß arbeits- und halbtags kursfähig sei.

Die Berechnung der Höhe der Rente erfolgte entsprechend dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Berechnung des Verdienstentganges der folgenden Jahre erfolgte bis dato auf einer beruflichen Tätigkeit auf Halbtagsbasis.

Gegenständliches Verfahren:

Am 18.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuberechnung des Verdienstentganges ohne weitere Begründung.

Die Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Rente erfolgte entsprechend einer Halbtagsbeschäftigung mit Bescheid vom 27.02.2023 für das Jahr 2023 (monatlich 495,50€). Entgegen der Ansicht des SMS ist dieser Bescheid jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern rügte der Beschwerdeführer mit Email vom 22.03.2023 – also innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist – unter Anführung der Geschäftszahl des Bescheides vom 27.02.2023 (und auch des Bescheides vom 13.06.2016), dass er Vollzeit arbeitsfähig sei. Er hätte keine akausalen Einschränkungen mehr. Sein Gesundheitszustand sei seit mindestens 2010 (!!!) nicht mehr gegeben. Er stünde dem Arbeitsmarkt schon länger zu 100% zur Verfügung.

Das eingeholte unfallchirurgische Gutachten vom 30.09.2023, das nach Ansicht des BVwG im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholt wurde, ergab, dass aktuell tatsächlich keine orthopädischen Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten – es liege ein altersentsprechender Status vor, sodass keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitszeit objektivierbar sei.

Im Parteiengehör zum gewährten Gutachten gab der Beschwerdeführer den gesamten Verfahrensgang auszugsweise wieder, auch die im Vorverfahren eingeholten Gutachten. Die Feststellungen des Erstverfahrens (Annahme einer nur 20stündigen Werktätigkeit wegen akausaler Beeinträchtigungen) seien unrichtig.

Wie im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er die Lehre als Zentralheizungsbauer erfolgreich abgeschlossen hätte. Als Heizungstechniker in Wien würde er – unter Zugrundelegung der von ihm auch zitierten OGH-Judikatur – pro Jahr 52.200,00 € brutto, netto 2.489,19 € verdienen. Dies sei dem Beschwerdeführer mangels sonstigen Einkommens zuzusprechen.

Mit Bescheid vom 29.02.2024 sprach das SMS wie folgt aus:

„Im Anschluss an den Bescheid vom 13. Juni 2016 sowie in Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 2023 wird Ihnen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) iVm § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) eine Ersatzleistung infolge Verdienstentganges wie folgt bewilligt:„Im Anschluss an den Bescheid vom 13. Juni 2016 sowie in Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 2023 wird Ihnen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 3, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) eine Ersatzleistung infolge Verdienstentganges wie folgt bewilligt:

Verdienstentgang (VE) 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023: mtl. EUR 991,00

Verdienstentgang (VE) 01. Jänner 2024 bis laufend:  mtl. EUR 1.087,10“

Begründend verwies die belangte Behörde auf das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten und führte aus, dass die Neuberechnung der Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges rückwirkend ab Jänner 2023 erfolge.

In Fortsetzung der mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.06.2016 festgesetzten Berechnungsmethode errechneten sich für das Jahr 2023 folgende monatliche Ersatzleistungen:

495,50 x2 = EUR 991.00 netto mtl.

Als Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde ein Wert von 1,097 festgesetzt.

Für das Jahr 2024 berechne sich die monatlichen Ersatzleistungen daher wie folgt:

991,00  x 1,097 = 1087,12 ~ EUR 1.087.10 netto mtl.

Nachzahlung Verdienstentgang 01-12/2023:

991,00  x 12 = 11.892,00

abzüglich bereits angewiesener Ersatzleistungen 495,50 x 12 = EUR 5.946,00

11.892,00 - 5.946,00 = EUR 5.946,00

Nachzahlung Verdienstentgang 01-03/2024:

1.087,10x3 = 3.261,30

abzüglich bereits angewiesener Ersatzleistungen

543,60 x 3 = EUR 1.630,80

3.261,30 -1.630,80 = EUR 1.630,50

Nachzahlung gesamt: 5.946,00 +1.630,50 = EUR 7.576,50

Es könne dem Beschwerdeführer eine monatliche Ersatzleistung infolge Verdienstentganges in der Höhe von monatlich EUR 991,00 von Jänner 2023 bis Dezember 2023 und EUR 1.087,10 ab Jänner 2024 zuerkannt werden. Die Nachzahlung für den Zeitraum von Jänner 2023 bis inkl. März 2024 betrage EUR 7.576,50.

In der dagegen erhobenen Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer 1.) unter Zitierung der im Vorverfahren eingeholten Gutachten den das Erstverfahren rechtskräftig beendenden Bescheid betreffend seine Fähigkeit zur Beschäftigung im Halbtagsausmaß von nur 20 Stunden pro Woche als rechtswidrig (diese Feststellung widerspreche dem eigeholten unfallchirurgischen Gutachten) - sowie argumentierte, dass ihm – entgegen dem Bescheid des Vorverfahrens - entsprechend seiner Ausbildung als Heizungstechniker ein derzeitiger Verdienstengang von monatlich 2489,19 netto zuzusprechen sei.

Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus weiter - das Vorverfahren betreffende - seiner Ansicht nach vorliegende Rechtswidrigkeiten vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Ad Spruchpunkt I. A):Ad Spruchpunkt römisch eins. A):

1.       Feststellungen und rechtliche Beurteilung:

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 27.02.2023 rechtzeitig am 22.03.2023 Beschwerde erhoben. Der Bescheid vom 27.02.2023 ist nicht – wie vom SMS behauptet – in Rechtskraft erwachsen.

§ 14 VwGVG besagt:Paragraph 14, VwGVG besagt:

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Behörde hat tatsächlich erst nach einem Jahr über die erhobene Beschwerde entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 29.02.2024 war das SMS für eine Beschwerdevorentscheidung unzuständig.

§ 27 VwGVG besagt:Paragraph 27, VwGVG besagt:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Da das SMS als unzuständige Behörde den Bescheid vom 29.02.2024 erlassen hat, war dieser ersatzlos zu beheben.

Ad Spruchpunkt II. A):Ad Spruchpunkt römisch II. A):

1.       Feststellungen:

1.1.    Mit Bescheid vom 13.06.2016 bewilligte das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG. Laut diesem Bescheid war der Beschwerdeführer im fiktiven schadensfreien Verlauf spätestens seit dem Jahr 2008 aufgrund der akausalen physischen Gesundheitsschädigung nur mehr im Teilzeitausmaß (Halbtagsausmaß von 20 Stunden in der Woche) halbtags arbeitsfähig gewesen.

Die Berechnung der Höhe der Rente erfolgte entsprechend dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, d.h. entsprechend des tatsächlichen lukrierten Verdienstes.

Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.    Am 18.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuberechnung des Verdienstentganges.

Der Beschwerdeführer steht aktuell dem Arbeitsmarkt Vollzeit zur Verfügung. Eine Vollzeitbeschäftigung ist zumutbar.

1.3.    Der Verdienstentgang beträgt im Jahr 2023 mtl. EUR 991,00

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.06.2016.

Die Feststellungen zu 1.2. beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem eingeholten Gutachten vom 30.09.2023, in dem die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er jetzt Vollzeit arbeitsfähig ist, vollinhaltlich bestätigt wird.

Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich einerseits aus dem Vorverfahren, in dem die Höhe der Bemessungsgrundlage für die zu errechnende Rente des Beschwerdeführers festgestellt wurde - dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, d.h. dass dahingehend eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt. Im Vorverfahren wurde die Bemessungsgrundlage für die Rentenberechnung aus den Versicherungsdatenauszügen errechnet und nachvollziehbar begründet, warum nicht eine Tätigkeit als Maschinenschlosser oder Heizungstechniker herangezogen werden kann. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich einerseits aus dem Vorverfahren, in dem die Höhe der Bemessungsgrundlage für die zu errechnende Rente des Beschwerdeführers festgestellt wurde - dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, d.h. dass dahingehend eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt. Im Vorverfahren wurde die Bemessungsgrundlage für die Rentenberechnung aus den Versicherungsdatenauszügen errechnet und nachvollziehbar begründet, warum nicht eine Tätigkeit als Maschinenschlosser oder Heizungstechniker herangezogen werden kann.

Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid vom 13.06.2016 Beschwerde zu erheben – einerseits gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage andererseits auch gegen die Einschätzung mit einer der Beschäftigung im Halbtagsausmaß von 20 Stunden in der Woche. Dies hat er jedoch unterlassen und wurde der Bescheid rechtskräftig.

Rechtskraft bedeutet grundsätzlich eine Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand. (Ra 2024/05/0011 vom 15.04.2024) Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand. (Ra 2024/05/0011 vom 15.04.2024)

Dass sich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage eine Änderung der Sachlage seit Erlassung des Bescheides vom 13.06.2016 ergeben hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat zwar im Jahr 2019 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, in diesem Verfahren wurden vom Beschwerdeführer neue Gutachten vorgelegt, mit dem Inhalt, dass keine körperlichen akausalen Gesundheitsschädigungen festgestellt worden seien, dieser Antrag wurde wegen Ablauf der Wiederaufnahmefrist des § 69 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 20.04.2020 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG am 24.06.2020 abgewiesen.Der Beschwerdeführer hat zwar im Jahr 2019 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, in diesem Verfahren wurden vom Beschwerdeführer neue Gutachten vorgelegt, mit dem Inhalt, dass keine körperlichen akausalen Gesundheitsschädigungen festgestellt worden seien, dieser Antrag wurde wegen Ablauf der Wiederaufnahmefrist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG mit Bescheid vom 20.04.2020 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG am 24.06.2020 abgewiesen.

Andererseits ergibt sich die Höhe der Rente aus der aktuellen, nunmehrigen Vollzeitarbeitsfähigkeit – wie vom Beschwerdeführer auch behauptet - in Form der Verdoppelung der Höhe. In dieser Hinsicht liegt ein geänderter Sachverhalt vor.

Zum rechtskräftigen Vorverfahren ist auszuführen, dass in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ausgeführt wird, warum der Bemessungsgrundlage nicht eine Tätigkeit als Heizungstechniker zu Grunde gelegt wird. Bereits im Vorverfahren wurde dies vom Beschwerdeführer moniert, vom SMS jedoch mangels jemaligen Ausübens dieses Berufs nicht zur Berechnung herangezogen.

Es ist der Argumentation des Sozialministeriumservice zu folgen, dass dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.12.2023, dass er nunmehr im fiktiven schadensfreien Verlauf in Vollzeit als Heizungstechniker tätig wäre, deshalb nicht gefolgt werden könne, da sich aus den tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen nicht ausreichend Anhaltspunkte ableiten lassen, die eine solche Annahme zulassen würden. Das SMS verwies dabei auf die Judikatur des OGH zu den „Grenzen des Verdienstentganges", wonach selbst bei Bejahung der Kausalität und Adäquanz eines zugefügten Schadens (bzw. einer dadurch herbeigeführten Gesundheitsschädigung) nicht zwangsläufig jede Änderung im Berufsverlauf zu einem anzuerkennenden verbrechenskausalen Verdienstentgang führt, insbesondere, wenn diese nicht zwangsläufig durch das schädigende Ereignis oder die Schadensentwicklung ausgelöst bzw. bedingt wird.

Die rechnerische Richtigkeit wurde nie angezweifelt.

Da im Bescheid vom 27.02.2023 über den Verdienstentgang des Jahres 2024 noch nicht abgesprochen wurde, war diese Entscheidung auch nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3 Abs. 1 VOG besagt:Paragraph 3, Absatz eins, VOG besagt:

Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

Unter Zugrundelegung der mit rechtskräftigen Bescheid vom 13.06.2016 festgelegten Berechnungsmethode (Bemessungsgrundlage), war mit der Verdoppelung der errechneten Rente für 2023 spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem VOG bereits ein rechtskräftig anerkanntes Verbrechensopfer ist und ihm ein Verdienstentgang bereits rechtskräftig zugesprochen wurde. Dem Beschwerdebegehren wurde zT bereits im angefochtenen Bescheid entsprochen (aktuelle Vollzeitbeschäftigung), die weitere vom Beschwerdeführer behauptete „Rechtswidrigkeit“ war Gegenstand des Vorverfahrens und wurde mit Bescheid vom 13.06.2016 bereits rechtskräftig entschieden.

Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu I.B und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B und römisch II.B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die ständige auch aktuelle Judikatur des VwGH wird unter II.2. hingewiesen (Ra 2024/05/0011 vom 15.04.2024).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die ständige auch aktuelle Judikatur des VwGH wird unter römisch II.2. hingewiesen (Ra 2024/05/0011 vom 15.04.2024).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Beschwerdevorentscheidung Entscheidungsfrist ersatzlose Behebung Neuberechnung unzuständige Behörde VerbrechensopferG Verdienstentgang Vollversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2289659.2.00

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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