Entscheidungsdatum
09.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W601 2293998-2/25E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 10.07.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 10.07.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 10.07.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 10.07.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.06.2024, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Die gegen diesen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, gekürzte Ausfertigung vom 11.07.2024, GZ. XXXX , abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.2. Die gegen diesen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, gekürzte Ausfertigung vom 11.07.2024, GZ. römisch 40 , abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
3. Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.07.2024. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Feststellung, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.07.2024 rechtswidrig und die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft unzulässig ist sowie den Ersatz der Eingabegebühren und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.
4. Mit Schreiben vom 11.07.2024 erstatte das BFA eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
5. Mit Parteiengehör vom 11.07.2024 wurde dem BF, zu Handen seiner Rechtsvertretung, das Schreiben des BFA vom 11.07.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
6. Mit Schreiben der BBU vom 12.07.2024 wurde mitgeteilt, dass im Zuge des Verfahrens auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein Interviewtermin bei der Botschaft Bosnien und Herzegowinas angefragt worden sei. Eine Rückmeldung sei bislang nicht erfolgt. Sobald ein HRZ für den BF vorliege werde der Flug für diesen gebucht.
7. Am 15.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die erkennende Richterin verkündete das Erkenntnis, gab der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG statt, erklärte die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.07.2024 für rechtswidrig, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, sprach dem BF Kostenersatz in der Höhe von € 1.689,60 zu und wies den Antrag des BFA auf Kostenersatz ab. 7. Am 15.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die erkennende Richterin verkündete das Erkenntnis, gab der Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG statt, erklärte die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.07.2024 für rechtswidrig, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, sprach dem BF Kostenersatz in der Höhe von € 1.689,60 zu und wies den Antrag des BFA auf Kostenersatz ab.
8. Die Verhandlungsschrift samt Verkündung wurde dem BFA am 16.07.2024 übermittelt.
9. Das BFA beantragte mit Telefax-Schreiben vom 16.07.2024 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahren:
1.1.1. Der BF war von 18.11.1993 bis 01.04.1994 im Besitz einer österreichischen Aufenthaltsbewilligung. Seitdem erfolgte keine Verlängerung und/oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels.
1.1.2. Am 17.06.2024 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab dabei an, bosnischer Staatsbürger zu sein und über keine Reisedokumente zu verfügen. Eine Einholung aufenthaltsberechtigender Dokumente lehnte der BF ab und verwies darauf, dass diese schon längere Zeit abgelaufen seien und er nicht mehr wisse, wo sich diese befinden würden. Der BF wurde nach Kontaktaufnahme mit der Landespolizeidirektion XXXX und dem BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.1.1.2. Am 17.06.2024 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab dabei an, bosnischer Staatsbürger zu sein und über keine Reisedokumente zu verfügen. Eine Einholung aufenthaltsberechtigender Dokumente lehnte der BF ab und verwies darauf, dass diese schon längere Zeit abgelaufen seien und er nicht mehr wisse, wo sich diese befinden würden. Der BF wurde nach Kontaktaufnahme mit der Landespolizeidirektion römisch 40 und dem BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.
1.1.3. Noch am selben Tag fand die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, bosnischer Staatsangehöriger zu sein. Die letzten 6 bis 7 Jahre sei er zwischen Österreich, Kroatien und Slowenien gependelt. Wenn er in Österreich gewesen sei, habe er sich immer bei seiner Schwester in der Wohnung in XXXX aufgehalten. Seine Schwester und sein Schwager hätten ihn finanziell unterstützt. Er habe keine Ersparnisse und kein eigenes gesichertes bzw. legales Einkommen. Er habe auch von Gelegenheitsarbeiten in Slowenien und Kroatien gelebt. 1.1.3. Noch am selben Tag fand die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, bosnischer Staatsangehöriger zu sein. Die letzten 6 bis 7 Jahre sei er zwischen Österreich, Kroatien und Slowenien gependelt. Wenn er in Österreich gewesen sei, habe er sich immer bei seiner Schwester in der Wohnung in römisch 40 aufgehalten. Seine Schwester und sein Schwager hätten ihn finanziell unterstützt. Er habe keine Ersparnisse und kein eigenes gesichertes bzw. legales Einkommen. Er habe auch von Gelegenheitsarbeiten in Slowenien und Kroatien gelebt.
1.1.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.06.2024, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.1.5. Der BF erhob mit Schriftsatz vom 19.06.2024 gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde.
1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehr-entscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
1.1.7. Am 20.06.2024 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes an die bosnischen Behörden übermittelt.
1.1.8. Am 24.06.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung betreffend die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid durch. Der BF gab im Wesentlichen an, seit 30 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Er habe bei seiner Schwester gewohnt und habe Gärten betreut, wofür er monatlich ca. € 600,00 bis € 700,00 erhalten habe. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wies das BVwG die Schubhaftbeschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
1.1.9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 01.07.2024 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 19.06.2024, womit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.1.1.9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 01.07.2024 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des BFA vom 19.06.2024, womit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
1.1.10. Am 02.07.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach XXXX in Bosnien und Herzegowina, welchen das BFA am 03.07.2024 genehmigte. 1.1.10. Am 02.07.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach römisch 40 in Bosnien und Herzegowina, welchen das BFA am 03.07.2024 genehmigte.
1.1.11. Am 05.07.2024 bestätigten die bosnischen Behörden, dass der BF über die bosnische Staatsangehörigkeit verfügt, allerdings wurde die Identität des BF noch nicht bestätigt, sondern zur weiteren Identitätsfeststellung ein Interviewtermin bei der bosnischen Botschaft vorgeschlagen.
1.1.12. Die BBU gab mit Schreiben vom 12.07.2024 bekannt, dass ein Interviewtermin bei der Botschaft Bosnien und Herzegowinas in XXXX angefragt wurde und zeitnahe nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein Flug für den BF gebucht werden kann.1.1.12. Die BBU gab mit Schreiben vom 12.07.2024 bekannt, dass ein Interviewtermin bei der Botschaft Bosnien und Herzegowinas in römisch 40 angefragt wurde und zeitnahe nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein Flug für den BF gebucht werden kann.
1.1.13. Der BF wird seit 18.06.2024 in Schubhaft angehalten.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Er ist volljährig und Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.2.3. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.4. Der BF wird seit 18.06.2024 in Schubhaft angehalten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF verfügt über einen bereits abgelaufenen jugoslawischen Reisepass (gültig von XXXX bis XXXX ). Im abgelaufenen Reisedokument befindet sich eine Aufenthaltsbewilligung „sonstige Niederlassung“ für Österreich (ausgestellt von der XXXX , gültig von XXXX 1993 bis XXXX 1994). Es erfolgte keine Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und/oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels. Der BF hat sich sodann jahrelang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. 1.3.1. Der BF verfügt über einen bereits abgelaufenen jugoslawischen Reisepass (gültig von römisch 40 bis römisch 40 ). Im abgelaufenen Reisedokument befindet sich eine Aufenthaltsbewilligung „sonstige Niederlassung“ für Österreich (ausgestellt von der römisch 40 , gültig von römisch 40 1993 bis römisch 40 1994). Es erfolgte keine Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und/oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels. Der BF hat sich sodann jahrelang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.
1.3.2. Der BF war in Österreich – abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft – nie gemeldet. Er hat die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten.
1.3.3. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.3.4. Die Schwester und der Schwager des BF sowie deren volljährigen drei Kinder (zwei Nichten und ein Neffe des BF) leben in Österreich. Der BF lebte jahrelang bei seiner Schwester in Österreich. Diese hat ihm jahrelang einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Der BF war an der Adresse seiner Schwester nicht gemeldet. Der BF war in Österreich nicht legal erwerbstätig. Er erzielte ein Einkommen aus Schwarzarbeit.
1.3.5. Der BF ist nunmehr ausreisewillig und kooperiert mit den Behörden.
1.3.6. Das BFA beantragte am 20.06.2024 bei den bosnischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) für den BF. Am 05.07.2024 bestätigten die bosnischen Behörden, dass der BF Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist. Die Identität des BF konnte seitens der bosnischen Behörden (noch) nicht bestätigt werden. Für die Bestätigung der Identität durch die bosnischen Behörden ist ein Interviewtermin bei der Botschaft Bosnien und Herzegowinas in XXXX notwendig. 1.3.6. Das BFA beantragte am 20.06.2024 bei den bosnischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) für den BF. Am 05.07.2024 bestätigten die bosnischen Behörden, dass der BF Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist. Die Identität des BF konnte seitens der bosnischen Behörden (noch) nicht bestätigt werden. Für die Bestätigung der Identität durch die bosnischen Behörden ist ein Interviewtermin bei der Botschaft Bosnien und Herzegowinas in römisch 40 notwendig.
1.3.7. Der BF beantragte am 02.07.2024 die organisatorische Unterstützung seiner freiwilligen Ausreise. Diese wurde seitens des BFA am 03.07.2024 genehmigt. Im Zuge des Verfahrens auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde seitens der BBU ein Interviewtermin bei der Botschaft Bosnien und Herzegowinas angefragt. Eine Rückmeldung ist bislang nicht erfolgt. Sobald ein HRZ für den BF vorliegt wird ein zeitnaher Flug für diesen gebucht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und in den Akt des BVwG betreffend die erste Schubhaftbeschwerde (GZ. XXXX ) sowie betreffend die Rückkehrentscheidung (GZ. XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck sowie die Zeugeneinvernahme seiner Schwester.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und in den Akt des BVwG betreffend die erste Schubhaftbeschwerde (GZ. römisch 40 ) sowie betreffend die Rückkehrentscheidung (GZ. römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck sowie die Zeugeneinvernahme seiner Schwester.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakte sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-informationssystem.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellung betreffend die Staatsangehörigkeit des BF von Bosnien und Herzegowina ergibt sich aus der Rückmeldung der bosnischen Behörden vom 05.07.2024, womit bestätigt wurde, dass der BF über die bosnische Staatsangehörigkeit verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht aufgrund des vorliegenden abgelaufenen jugoslawischen Reisepasses und den Angaben des BF ein Zweifel an seiner Volljährigkeit. Dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, denen zu entnehmen ist, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
2.2.2. Die Feststellung, dass eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 19.06.2024, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, und dem Teilerkenntnis des BVwG vom 01.07.2024, GZ. XXXX , womit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 2.2.2. Die Feststellung, dass eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 19.06.2024, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, und dem Teilerkenntnis des BVwG vom 01.07.2024, GZ. römisch 40 , womit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorlag. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2024 angegeben, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden hat (OZ 17, S. 7). Auch aus dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 15.07.2024 ergibt sich die Haftfähigkeit des BF (OZ 18). Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorlag. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2024 angegeben, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden hat (OZ 17, Sitzung 7). Auch aus dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 15.07.2024 ergibt sich die Haftfähigkeit des BF (OZ 18). Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.4. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellungen zum abgelaufenen jugoslawischen Reisepass des BF und der darin enthaltenen Aufenthaltsbewilligung ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie. Dass keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und/oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels erfolgte, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den Angaben des BF. Aufgrund der eigenen Angaben des BF, insbesondere in der Verhandlung am 24.06.2024, war festzustellen, dass sich der BF jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
2.3.2. Dass der BF die österreichischen Meldevorschriften nicht eingehalten hat und sich jahrelang vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in der – abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung des BF im PAZ – keine Eintragungen enthalten sind, in Zusammenschau mit den Angaben des BF, wonach er seit Jahren in Österreich aufhältig sei. Erst anlässlich seiner Personenkontrolle am 17.06.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF aufgrund eines zufälligen Aufgriffs für die österreichischen Behörden greifbar.
2.3.3. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug, in welchem keine Verurteilung aufscheint.
2.3.4. Die Feststellungen, dass die Schwester und der Schwager des BF sowie deren volljährigen drei Kinder (zwei Nichten und ein Neffe des BF) in Österreich leben, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des BF und der Einvernahme dieser als Zeugen in der Verhandlung vom 24.06.2024. Dass der BF jahrelang bei seiner Schwester in Österreich lebte und diese ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in der – abgesehen von der Anhaltung des BF im PAZ – keine Eintragungen enthalten sind. Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht legal erwerbstätig war und ein Einkommen aus Schwarzarbeit erzielte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im gesamten Verfahren.
2.3.5. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2024 glaubhaft vermittelt, dass er ausreisewillig ist und er sobald ein Heimreisezertifikat vorliegt und der Flug gebucht ist nach Bosnien und Herzegowina ausreisen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der BF in der Verhandlung am 15.07.2024 befragt zunächst angegeben hat, dass er den Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt hat, weil ihm dies von einer Person der BBU vorgeschlagen wurde und er genug von allem habe und von dieser Hölle, der Zelle, befreit werden wolle. Befragt, ob er wisse was der Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise bedeutet, gab er zwar an, dies nicht wirklich zu wissen, führte unter einem jedoch aus, dass ihm von der Dame der BBU erklärt worden ist, dass sie sich Mühe geben wird zu organisieren, dass er so schnell wie möglich nach Bosnien kommt. Zudem gab der BF an, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei seiner Schwester nächtigen und auf den Erhalt des HRZ der bosnischen Botschaft warten werde. Die Dame der BBU habe ihm gesagt, dass sie dies sowie ein Flugticket organisieren wird und sich bemüht, dass das Ganze so schnell wie möglich erledigt wird. Sie habe ihm auch gesagt, dass der Kontakt zur bosnischen Botschaft und die Zusammenarbeit gut sei. Es ist daher klar erkennbar, dass dem BF jedenfalls bewusst war, dass mit dem Antrag auf freiwillige Rückkehr seine Ausreise (schnellstmöglich) organisiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF in der Verhandlung auch die Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft anstrebte, jedoch ergibt sich in Gesamtschau seiner Angaben in der Verhandlung am 15.07.2024 und dem persönlichen Eindruck den er in der Verhandlung vermittelte, dass er vor dem Hintergrund seiner nunmehrigen Ausreiseverpflichtung und seiner Anhaltung in Schubhaft nunmehr ernsthaft gewillt ist aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina zu reisen und diesbezüglich auch mit den Behörden kooperiert. So beteuerte der BF in der Verhandlung am 15.07.2024 glaubhaft, dass er es satt hat weiterhin im Verborgenen zu leben, er so nicht weitermachen möchte und er in Bosnien und Herzegowina geboren ist, er sonst nirgendwo anders hinkönne und es am einfachsten ist nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren. Zudem hat sich der BF mit einer Ausreise nach Bosnien und Herzegowina auch bereits konkret auseinandergesetzt. So hat der BF bereits in der Einvernahme beim BFA am 17.06.2024 angegeben, dass ein Cousin seines Schwagers (Mann seiner Schwester) eine Firma in Bosnien hat und er dort vielleicht arbeiten könnte und er Kontakt zu seinen Cousins in Bosnien suchen müsste um zu fragen, ob er bei diesen wohnen könne. In der Verhandlung am 15.07.2024 gab er diesbezüglich an, dass mittlerweile zwar nicht er selbst, jedoch sein Schwager bereits bei dessen Cousin nachgefragt hat und herausgekommen ist, dass der BF in der Firma seines Cousins arbeiten wird können. Der BF wird diesbezüglich noch mit dem Cousin seines Schwagers persönlich reden und die Arbeitsbedingungen und den konkreten Arbeitseinsatz besprechen. Befragt nach der Mitwirkung bei der Beschaffung des HRZ sowie gelinderen Mitteln gab der BF in der Verhandlung an:
„R: Werden Sie bei einem Termin vor der bosnischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirken?
BF: Das muss ich doch.
R: Werden Sie freiwillig mitwirken oder werden Sie Widerstand leisten?
BF: Ich muss wohl, ich werde freiwillig mitwirken und keinen Widerstand leisten. Ich würde auch einen Reisepass erhalten, der für alle Menschen Bosnien und Herzegowinas gültig ist. Alle haben den selben Reisepass. Sowohl die Kroaten, Serben und die Bosniaken Bosniens.
R: Was meinen Sie damit, Sie würden einen Reisepass erhalten? Wieso haben Sie bisher keinen ausgestellt bekommen?
BF: Ich bin gar nicht hingegangen um mir einen Reisepass ausstellen zu lassen, lediglich 1993, aber damals herrschten andere Umstände.“ (OZ 17, S. 9).BF: Ich bin gar nicht hingegangen um mir einen Reisepass ausstellen zu lassen, lediglich 1993, aber damals herrschten andere Umstände.“ (OZ 17, Sitzung 9).
[…]
R: Würden Sie einer Anordnung, in vom BFA vorgegebenen Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen, Folge leisten?
BF: Wo? Nach Erläuterung einer Anordnung zur Unterkunftnahme in bestimmen Räumlichkeiten gibt BF an: Wenn es sein muss aber am leichtesten wäre es, wenn ich mich bei meiner Schwester aufhalte da ich bei ihr auch essen kann. Wenn ich zur bosnischen Botschaft fahren muss, bringen mich meine Schwester und mein Schwager dorthin, weil ich kein Auto habe. Aber wenn es sein muss, was soll ich dann tun? Dann stimme ich dem zu, weil es überall besser ist, als da wo ich jetzt bin.
R: Angenommen Sie werden aus der Schubhaft entlassen, würden Sie sich bis zu Ihrer Ausreise jeden Tag bei der Polizei melden?
BF: Ja.“ (OZ 17, S. 10).BF: Ja.“ (OZ 17, Sitzung 10).
Der BF beantwortete die Fragen betreffend das gelindere Mittel zwar lediglich passiv und zurückhalten, indem er angab, dass er dies wohl machen müsse. Er führte jedoch auch aus, dass seine Schwester bzw. sein Schwager ihn zum Termin bei der bosnischen Botschaft führen können, sodass sich zeigt, dass der BF sich bereits Gedanken betreffend den Termin bei der bosnischen Botschaft, insbesondere wie er dorthin kommt, gemacht hat und es daher glaubhaft ist, dass er einem solchen Termin auch nachkommen und entsprechend mitwirken wird. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der BF in der Verhandlung am 24.06.2024 betreffend seine Staatsangehörigkeit bzw. eine mögliche Reisepassausstellung unterschiedliche Angaben gemacht hat und auch in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wurde, dass die Staatsangehörigkeit des BF nicht geklärt sei, in der Verhandlung am 15.07.2024 gab der BF demgegenüber jedoch bereits von Beginn der Verhandlung an bosnischer Staatsangehöriger zu sein und führte sodann auch aus, dass er einen bosnischen Reisepass erhalten würde, er jedoch seit 1993 nicht mehr zur Botschaft gegangen ist um einen ausstellen zu lassen. Es wird auch nicht verkannt, dass sich der BF jahrelang ungemeldet und im Verborgenen vor den Behörden bei seiner Schwester wohnte und der BF auch in der Verhandlung am 15.07.2024 angegeben hat, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder bei seiner Schwester wohnen zu können und nannte die entsprechende Wohnadresse. Befragt nach weiteren Unterkunftmöglichkeiten, gab der BF an auch bei seinem Neffen schlafen zu können, konnte die Adresse zunächst zwar nicht nennen, gab aber als seine Schwester als Zeugin diese Adresse nannte an, dass es sich um diese Adresse handelt, die er vorhin gemeint habe, sodass es glaubhaft ist, dass dem BF die Adresse zunächst nicht eingefallen ist und ist aufgrund des persönlichen Eindruckes in der Beschwerdeverhandlung auch ersichtlich, dass er bemüht ist mit den Behörden und dem Gericht zu kooperieren. Insgesamt hat der BF in der Verhandlung am 15.07.2024 daher glaubhaft zugesichert, dass er in vom BFA bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen und einem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten würde.
Der BF hat in Gesamtschau daher glaubhaft vermittelt, dass er nunmehr nach Bosnien und Herzegowina ausreisen möchte, vor diesem Hintergrund mit den Behörden kooperiert und einem gelinderen Mittel Folge leisten wird, was sich insbesondere darin manifestierte, dass er am 02.07.2024 – wie bereits ausgeführt im Bewusstsein, dass dadurch seine Ausreise nach Bosnien und Herzegowina (schnellstmöglich) organisiert wird – den Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise stellte.
2.3.6. Die Feststellungen, dass das BFA am 20.06.2024 bei den bosnischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beantragte und die bosnischen Behörden am 05.07.2024 bestätigten, dass der BF Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, für die Identitätsfeststellung jedoch noch ein Interviewtermin bei der bosnischen Botschaft notwendig ist, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Schreiben der Behörden Bosniens und Herzegowinas vom 05.07.2024.
2.3.7. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf organisatorische Unterstützung seiner freiwilligen Ausreise und der Genehmigung dieses durch das BFA ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten (ausgefülltes Antragsformular vom 02.07.2024; Schreiben des BFA vom 03.07.2024). Dass die BBU bereits einen Interviewtermin bei der bosnischen Botschaft angefragt hat und eine Rückmeldung bislang nicht erfolgte, ergibt sich aus dem Schreiben der BBU vom 12.07.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. und II. 3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise d