Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W215 2258485-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag vom 05.08.2024 von XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Jemenitische Republik zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag vom 05.08.2024 von römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Jemenitische Republik zu Recht:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß
§ 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß
§ 33 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antragsteller reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am 09.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28.07.2022, Zahl 1282208909/211107733, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Nach einer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2022 erhoben Beschwerde, wurde diese, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2023, Zahl 2258485-1/7E, abgewiesen.Der Antragsteller reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am 09.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28.07.2022, Zahl 1282208909/211107733, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch II. wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Nach einer gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2022 erhoben Beschwerde, wurde diese, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2023, Zahl 2258485-1/7E, abgewiesen.
Der Antragsteller brachte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, gemäß
§ 88 Abs. 2a FPG abgewiesen wurde. Nach einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2024 dem Antragsteller ein Verspätungsvorhalt, samt Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht.Der Antragsteller brachte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, gemäß
§ 88 Absatz 2 a, FPG abgewiesen wurde. Nach einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2024 dem Antragsteller ein Verspätungsvorhalt, samt Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht.
Am 05.08.2024 langte gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bundesverwaltungsgericht ein.
Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024 erhoben Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2024, Zahl 2258485-2/5E, gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, als verspätet zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024 erhoben Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2024, Zahl 2258485-2/5E, gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, als verspätet zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller brachte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, gemäß
§ 88 Abs. 2a FPG abgewiesen wurde. Der Antragsteller brachte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, gemäß
§ 88 Absatz 2 a, FPG abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 06.06.2024 per RSa zugestellt und dagegen am 05.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2024 wurde dem Antragsteller ein Verspätungsvorhalt, samt Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht.
Am 05.08.2024 langte gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bundesverwaltungsgericht ein.
Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024 erhoben Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2024, Zahl 2258485-2/5E, gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, als verspätet zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024 erhoben Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2024, Zahl 2258485-2/5E, gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, als verspätet zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren Zahl 2258485-2, sowie gegenständlichem Antrag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen
(§ 33 Abs. 4 VwGVG).Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen
(Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG).
Gemäß § 33 Abs. 4a VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,Gemäß Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 33 Abs. 5 VwGVG).Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG).
Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
2. Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.2. Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334).
Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 30.03.2022,
Ra 2020/19/0212).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 22.02.2024, Ra 2024/20/0079-8, davon aus, dass der für den Revisionswerber einschreitende Rechtsanwalt sich seinem eigenen Vorbringen zufolge für die Bestimmung des Zeitpunktes der Zustellung des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides und somit für die Berechnung des Beginns und Endes der Frist für die Erhebung der Beschwerde allein auf die Auskunft des - nicht Deutsch sprechenden und sich der Bedeutung des Zustellzeitpunktes nicht bewusst gewesenen - Revisionswerbers sowie des für ihn übersetzenden - aber gleichfalls die deutsche Sprache nur schlecht beherrschenden - Onkels verlassen hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die anhand der Umstände des Einzelfalls vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung, der Rechtsvertreter wäre fallbezogen angesichts der Wichtigkeit für die Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. dazu, dass ein solcher für die Beachtung einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich selbst verantwortlich ist, VwGH 23.02.2005, 2001/14/0021) gehalten gewesen, durch weitere Erkundigungen den Zeitpunkt der Zustellung so zu verifizieren, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel an dessen Richtigkeit geblieben wäre, und das Unterlassen derartiger Überprüfungen sei nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht als korrekturbedürftig dar (vgl. etwa zu einem Fall, in dem sich der einschreitende Rechtsanwalt bloß mit der telefonischen Bekanntgabe des Zustelldatums begnügt und keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt hat, nochmals VwGH 2001/14/0021).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 22.02.2024, Ra 2024/20/0079-8, davon aus, dass der für den Revisionswerber einschreitende Rechtsanwalt sich seinem eigenen Vorbringen zufolge für die Bestimmung des Zeitpunktes der Zustellung des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides und somit für die Berechnung des Beginns und Endes der Frist für die Erhebung der Beschwerde allein auf die Auskunft des - nicht Deutsch sprechenden und sich der Bedeutung des Zustellzeitpunktes nicht bewusst gewesenen - Revisionswerbers sowie des für ihn übersetzenden - aber gleichfalls die deutsche Sprache nur schlecht beherrschenden - Onkels verlassen hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die anhand der Umstände des Einzelfalls vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung, der Rechtsvertreter wäre fallbezogen angesichts der Wichtigkeit für die Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist vergleiche dazu, dass ein solcher für die Beachtung einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich selbst verantwortlich ist, VwGH 23.02.2005, 2001/14/0021) gehalten gewesen, durch weitere Erkundigungen den Zeitpunkt der Zustellung so zu verifizieren, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel an dessen Richtigkeit geblieben wäre, und das Unterlassen derartiger Überprüfungen sei nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht als korrekturbedürftig dar vergleiche etwa zu einem Fall, in dem sich der einschreitende Rechtsanwalt bloß mit der telefonischen Bekanntgabe des Zustelldatums begnügt und keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt hat, nochmals VwGH 2001/14/0021).
3. Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Antragsteller am 24.06.2024 in die Rechtsberatung der Diakonie begeben habe, damit diese ihm bei der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, unterstütze. Die Rechtsberaterin habe den Beschwerdeführer gefragt, wann er den abweisenden Bescheid erhalten habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen sei, sei von der Rechtsberaterin nach dem Briefkuvert gefragt worden, in welchem dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden sei. Auf diesem sei handschriftlich vermerkt worden, dass dieses „bei der Post-Geschäftsstelle XXXX (handschriftlich)“ hinterlegt, eine Verständigung der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt und der Beginn der Abholfirst der 07.06.2024 sei. Deshalb sei die Rechtsberaterin irrtümlich davon ausgegangen, dass der Bescheid am 07.06.2024 zugestellt worden sei und da die Rechtsberaterin bzw. die Diakonie den Beschwerdevertreter in diesem Verfahren nicht vertrete, sondern nur berate und bei der Formulierung des gegenständlichen Antrags unterstütze, sei dem Beschwerdeführer der Irrtum der Rechtsberaterin nicht zuzurechnen. Den Beschwerdeführer treffe kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung, da er rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist eine Rechtsberatungsorganisation aufgesucht habe. Ihm sei von der Rechtsberaterin versichert worden, dass diese dem Finanzamt die Beschwerdegebühr überweisen und die Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermitteln werde. Der Beschwerdeführer habe somit darauf vertraut, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht werde und habe nicht damit rechnen müssen, dass es zu einem Irrtum der Rechtsberaterin über den Fristbeginn gekommen sei (dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Kopie beigelegt, auf welcher ein Kuvert zu sehen ist).3. Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Antragsteller am 24.06.2024 in die Rechtsberatung der Diakonie begeben habe, damit diese ihm bei der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, unterstütze. Die Rechtsberaterin habe den Beschwerdeführer gefragt, wann er den abweisenden Bescheid erhalten habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen sei, sei von der Rechtsberaterin nach dem Briefkuvert gefragt worden, in welchem dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden sei. Auf diesem sei handschriftlich vermerkt worden, dass dieses „bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 (handschriftlich)“ hinterlegt, eine Verständigung der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt und der Beginn der Abholfirst der 07.06.2024 sei. Deshalb sei die Rechtsberaterin irrtümlich davon ausgegangen, dass der Bescheid am 07.06.2024 zugestellt worden sei und da die Rechtsberaterin bzw. die Diakonie den Beschwerdevertreter in diesem Verfahren nicht vertrete, sondern nur berate und bei der Formulierung des gegenständlichen Antrags unterstütze, sei dem Beschwerdeführer der Irrtum der Rechtsberaterin nicht zuzurechnen. Den Beschwerdeführer treffe kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung, da er rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist eine Rechtsberatungsorganisation aufgesucht habe. Ihm sei von der Rechtsberaterin versichert worden, dass diese dem Finanzamt die Beschwerdegebühr überweisen und die Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermitteln werde. Der Beschwerdeführer habe somit darauf vertraut, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht werde und habe nicht damit rechnen müssen, dass es zu einem Irrtum der Rechtsberaterin über den Fristbeginn gekommen sei (dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Kopie beigelegt, auf welcher ein Kuvert zu sehen ist).
Obwohl der Bescheid vom 04.06.2024 dem Antragsteller nachweislich am 06.06.2024 per RSa zugestellt wurde und er die Funktion der Rechtsberatung bereits aus seinem Asylverfahren kannte, ersucht er diese erst am 24.06.2024 um Hilfe bezüglich einer Beschwerde.
Der Auffassung im gegenständlichen Antrag, dass das Verhalten der Rechtsberaterin, weil keine Vollmacht vorgelegt wurde, dem Antragsteller nicht zuzurechnen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsberaterin der Diakonie hat zwar keine Zustellvollmacht in Vorlage gebracht, jedoch ausgeführt, dass sie die Beschwerde (und auch gegenständlichen Antrag) verfasst und dem Antragsteller versichert hat, dass sie die Beschwerdegebühren an das Finanzamt entrichten und die Beschwerde fristgerecht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermitteln werde, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auf Ersuchen des Antragstellers für diesen tätig wurde und ihr Verhalten dem Antragseller zuzurechnen ist.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 29.05.2024, Ra 2023/19/0214-10, ausgeführt, dass es sich bei der Diakonie um eine rechtskundige Parteienvertreterin handelt, sodass nach der wiedergegebenen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Verschuldens ein strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa zur Caritas als rechtskundige Parteienvertreterin in Asylangelegenheiten VwGH 27.09.2023, Ra 2021/01/0195).Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 29.05.2024, Ra 2023/19/0214-10, ausgeführt, dass es sich bei der Diakonie um eine rechtskundige Parteienvertreterin handelt, sodass nach der wiedergegebenen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Verschuldens ein strengerer Maßstab anzulegen ist vergleiche etwa zur Caritas als rechtskundige Parteienvertreterin in Asylangelegenheiten VwGH 27.09.2023, Ra 2021/01/0195).
Es wurde gegenständlichem Antrag eine Kopie beigelegt, auf welcher ein Kuvert zu sehen ist. Auf dem Kuvert ist nur „ XXXX “, und „07.06.2024“ ausgefüllt, sowie das Kästchen in Abgabeeinrichtung eingelegt markiert, allerdings sind weder der Name des Antragstellers, noch dessen Adresse, oder ein Absender, oder eine Identifikationsnummer zu sehen, weshalb dieses Kuvert keinen Bezug zur Person des Antragstellers aufweist. Es wurde gegenständlichem Antrag eine Kopie beigelegt, auf welcher ein Kuvert zu sehen ist. Auf dem Kuvert ist nur „ römisch 40 “, und „07.06.2024“ ausgefüllt, sowie das Kästchen in Abgabeeinrichtung eingelegt markiert, allerdings sind weder der Name des Antragstellers, noch dessen Adresse, oder ein Absender, oder eine Identifikationsnummer zu sehen, weshalb dieses Kuvert keinen Bezug zur Person des Antragstellers aufweist.
Im Gegensatz dazu sind in der, in Kopie im Beschwerdeakt zum Verfahren 2258485-2 einliegenden, Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments RSa der Name und die Adresse des Antragstellers angeführt, der Absender Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Adresse, die Identifikationsnummer, die Zustellbasis XXXX und es wird die persönliche Übernahme vom Antragsteller am 06.06.2024 mit seiner Unterschrift beurkundet.Im Gegensatz dazu sind in der, in Kopie im Beschwerdeakt zum Verfahren 2258485-2 einliegenden, Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments RSa der Name und die Adresse des Antragstellers angeführt, der Absender Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Adresse, die Identifikationsnummer, die Zustellbasis römisch 40 und es wird die persönliche Übernahme vom Antragsteller am 06.06.2024 mit seiner Unterschrift beurkundet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass das Verhalten der Rechtsberaterin der Diakonie dem Antragsteller zuzurechnen ist und sie gehalten gewesen wäre durch weitere Erkundigungen den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung so zu verifizieren, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel an dessen Richtigkeit geblieben wäre. Das bloße Verlassen auf irgendein Kuvert, welches keinen Bezug zur konkreten Person des Antragstellers aufweist, ist nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß der weiter oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. In diesem konkreten Fall steht der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß der weiter oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. In diesem konkreten Fall steht der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass das Verhalten der Rechtsberaterin der Diakonie dem Antragsteller zuzurechnen und nicht bloß als minderer Grad des Versehens zu werten ist. Diese Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass das Verhalten der Rechtsberaterin der Diakonie dem Antragsteller zuzurechnen und nicht bloß als minderer Grad des Versehens zu werten ist. Diese Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Fristversäumung minderer Grad eines Versehens Rechtsberater Rechtsmittelfrist Verschulden des Vertreters Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zustelldatum Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W215.2258485.3.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024