TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 W128 2293581-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGG Art17
StGG Art17a
UG §1
UG §2
UG §76
UG §79 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982
  1. UG § 1 heute
  2. UG § 1 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 1 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. UG § 1 gültig von 01.10.2002 bis 24.05.2018
  1. UG § 2 heute
  2. UG § 2 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 2 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 2 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  8. UG § 2 gültig von 01.10.2002 bis 11.07.2013
  1. UG § 76 heute
  2. UG § 76 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 76 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 76 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 76 gültig von 29.07.2005 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  6. UG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


W128 2293581-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 01.02.2024, Zl. 265108/24, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 01.02.2024, Zl. 265108/24, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 27.09.2023 wurde der Beschwerdeführer in der Lehrveranstaltungsprüfung ,,Analysis 2 für Lehramtsstudierende", PS 3, des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Unterrichtsfach Mathematik, mit der Note ,,nicht genügend" beurteilt.

2. Mit Antrag vom 24.10.2023 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 1 UG die Aufhebung dieser Lehrveranstaltungsprüfung. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die für die Erfüllung der Beurteilungskriterien notwendige Arbeitsleistung das vom Curriculum vorgesehene Arbeitspensum in rechtswidriger Weise übersteige. Eine Klausur sei mit dem Charakter des Lehrveranstaltungstyp Proseminar unvereinbar, weshalb das Erlangen eines Mindestanteils von Punkten in einer Klausur als (Teil-) Leistungserfordernis in einer Lehrveranstaltungsprüfung über eine Lehrveranstaltung vom Typ ,,Proseminar" rechtswidrig sei. Weiters seien zentrale Teile der im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungsinhalte durch die prüfungsimmanente Lehrveranstaltungsprüfung nicht abgedeckt worden, weshalb eine Aussage, darüber, ob die entsprechenden Kompetenzen und Fertigkeiten durch den Studierenden erworben worden seien oder nicht, nicht getroffen werden könnten. Damit sei die Lehrveranstaltungsprüfung in ihrer Gesamtheit mit einem schweren Mangel iSd § 79 Abs. 1 UG behaftet.2. Mit Antrag vom 24.10.2023 begehrte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG die Aufhebung dieser Lehrveranstaltungsprüfung. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die für die Erfüllung der Beurteilungskriterien notwendige Arbeitsleistung das vom Curriculum vorgesehene Arbeitspensum in rechtswidriger Weise übersteige. Eine Klausur sei mit dem Charakter des Lehrveranstaltungstyp Proseminar unvereinbar, weshalb das Erlangen eines Mindestanteils von Punkten in einer Klausur als (Teil-) Leistungserfordernis in einer Lehrveranstaltungsprüfung über eine Lehrveranstaltung vom Typ ,,Proseminar" rechtswidrig sei. Weiters seien zentrale Teile der im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungsinhalte durch die prüfungsimmanente Lehrveranstaltungsprüfung nicht abgedeckt worden, weshalb eine Aussage, darüber, ob die entsprechenden Kompetenzen und Fertigkeiten durch den Studierenden erworben worden seien oder nicht, nicht getroffen werden könnten. Damit sei die Lehrveranstaltungsprüfung in ihrer Gesamtheit mit einem schweren Mangel iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG behaftet.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 24.10.2023 ab und begründete dies zusammengefasst wie folgt: Eine über die im Curriculum festgesetzten ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) hinausgehende Arbeitsbelastung habe nicht festgestellt werden können. Weder aus der Rechtslage, noch aus einem Vergleich mit anderen Universitäten ließe sich ableiten, dass Klausuren im Rahmen eines Proseminars nicht gefordert werden dürften. Gegenständlich hege die Behörde keine Zweifel, dass die Klausur im Hinblick auf die notwendige Überprüfung der Eigenleistung der Studierenden aus sachlichen Gründen erfolgte. Ob die Lehrveranstaltung die vorgesehenen Kompetenzen und Fertigkeiten zu vermitteln vermocht habe oder ob die im Curriculum vorgesehenen Inhalte ausreichend behandelt worden seien, habe weder mit der Durchführung der Lehrveranstaltungsprüfung etwas zu tun noch Einfluss auf die negative Beurteilung des Beschwerdeführers.

4. Mit Schreiben vom 05.04.2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend führte er dazu aus, dass die belangte Behörde irre, wenn sie davon ausginge, dass bei der Prüfung andere Vorkenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden dürften, als jene, die als Anmeldevoraussetzung für die Zulassung zu einer Lehrveranstaltungsprüfung nachzuweisen seien. Gegenständlich sei als Vorwissen nur jenes zulässig, welches mit der allgemeinen bzw. besonderen Universitätsreife nachgewiesen worden sei. Die Übungsaufgaben hätten so konzipiert sein müssen, dass „sie auch durch einen absolut ungeübten Menschen in der veranschlagten Zeit bearbeitet hätten werden können“. Ein Proseminar habe sich von einer Übung zu unterscheiden, weshalb eine Klausur mit diesem Typ Lehrveranstaltung nicht vereinbaren ließe. Es sei darüber hinaus rechtswidrig, wenn die laut Curriculum vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Lehrveranstaltung nicht behandelt würden, da es den Studierenden somit unmöglich gemacht würde, diese nachzuweisen.

5. Am 02.05.2024 beschloss der Senat der Universität Innsbruck von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde abzusehen.

6. Die belangte Behörde legte am 13.06.2024 (einlangend) die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Studierender an der Universität Innsbruck und im Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung, Unterrichtsfächer „Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung“ und „Mathematik“) inskribiert.

Im Sommersemester 2023 besuchte er die Lehrveranstaltung 702674 PS Analysis 2 für Lehramtsstudierende. Am 27.09.2023 wurde diese Lehrveranstaltung mit „nicht genügend“ beurteilt. Es handelt sich um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung.

Die Lehrveranstaltung samt deren Ziele, Inhalte und Methoden wurden im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2023 veröffentlicht.

Zu Beginn des Semesters wurde den Studierenden ein Infoblatt zur Verfügung gestellt, in welchem neben dem Ablauf und den Anwesenheitskriterien zum Thema Benotung Folgendes ausgeführt wird:

„Die Abschlussnote setzt sich aus der Anzahl der angekreuzten Aufgaben, der Anzahl und Qualität der Tafel Vorträge und den Klausurergebnissen zusammen.

Dabei wird die Note wie folgt berechnet:

?        Tafelvorträge und Mitarbeit (20 %)

?        Anzahl der angekreuzten Aufgaben (30 %) und

?        Gesamtpunkteanzahl bei den Klausuren (50 %).

Das Proseminar kann nur dann positiv abgeschlossen werden, falls

?        mindestens 50 % der Aufgaben angekreuzt wurden (wobei die 2 Blätter mit den wenigsten Kreuzen nicht mitgerechnet werden),

?        mindestens 2 positive Tafelvorträge absolviert wurden und

?        mindestens 50 % der Punkte in Summe bei beiden Klausuren erreicht wurden.“

Der Beschwerdeführer erreichte bei den beiden schriftlichen Überprüfungen in Summe 20 % der Punkte.

Die Durchführung der Lehrveranstaltung und deren Beurteilung weisen keinen schweren Mangel auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Leiterin der Lehrveranstaltung, XXXX zu verweisen. Demnach ergibt sich einerseits ein angemessener Zeitaufwand zur Lösung der bei der Klausur gestellten Aufgaben in Relation zum „Workload“ der gesamten Lehrveranstaltung und andererseits wird der Vorwurf entkräftet, es seien die Vorgaben aus dem Curriculum nicht erfüllt worden, da keine Schulbuchaufgaben besprochen worden seien. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nur vage und nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Leiterin der Lehrveranstaltung, römisch 40 zu verweisen. Demnach ergibt sich einerseits ein angemessener Zeitaufwand zur Lösung der bei der Klausur gestellten Aufgaben in Relation zum „Workload“ der gesamten Lehrveranstaltung und andererseits wird der Vorwurf entkräftet, es seien die Vorgaben aus dem Curriculum nicht erfüllt worden, da keine Schulbuchaufgaben besprochen worden seien. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nur vage und nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Art. 17 und17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger lauten (auszugsweise):Artikel 17, und17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger lauten (auszugsweise):

„Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. […]

Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“

§ 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten (auszugsweise):Paragraph eins und 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lauten (auszugsweise):

„Ziele

§ 1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.Paragraph eins, Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.

Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:Paragraph 2, Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;

4. Lernfreiheit;

[…]“

§ 76 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lautet:Paragraph 76, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lautet:

„Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 76. (1) Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.Paragraph 76, (1) Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(3) Lehrveranstaltungen können unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(4) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.“

Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Innsbruck (Satzung StR), MBl. Universität Innsbruck 13.04.2023, 28. Stück, Nr.434, führen Proseminare (PS) interaktiv in ein Fachgebiet ein und vermitteln Kenntnisse und Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Innsbruck (Satzung StR), MBl. Universität Innsbruck 13.04.2023, 28. Stück, Nr.434, führen Proseminare (PS) interaktiv in ein Fachgebiet ein und vermitteln Kenntnisse und Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens.

Gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz Satzung StR sind Vorlesungen nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen; alle anderen Lehrveranstaltungen sind prüfungsimmanent.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz Satzung StR sind Vorlesungen nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen; alle anderen Lehrveranstaltungen sind prüfungsimmanent.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 lit. b Satzung StR, erfolgt bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung aufgrund von mindestens zwei schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei Repetitorien aufgrund der regelmäßigen Mitarbeit.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, Satzung StR, erfolgt bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung aufgrund von mindestens zwei schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei Repetitorien aufgrund der regelmäßigen Mitarbeit.

Gemäß § 12 des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), MBl. Universität Innsbruck 17.06.2015, 64. Stück, Nr. 492, erfolgt die Leistungsbeurteilung der Lehrveranstaltungen der Module durch Lehrveranstaltungsprüfungen. Lehrveranstaltungsprüfungen sind Prüfungen über Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von mindestens zwei schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu Beginn des Semesters die Prüfungsmethode (schriftlich und/oder mündlich und/oder praktisch) und die Beurteilungskriterien festzulegen und bekannt zu gebenGemäß Paragraph 12, des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), MBl. Universität Innsbruck 17.06.2015, 64. Stück, Nr. 492, erfolgt die Leistungsbeurteilung der Lehrveranstaltungen der Module durch Lehrveranstaltungsprüfungen. Lehrveranstaltungsprüfungen sind Prüfungen über Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von mindestens zwei schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu Beginn des Semesters die Prüfungsmethode (schriftlich und/oder mündlich und/oder praktisch) und die Beurteilungskriterien festzulegen und bekannt zu geben

Abschnitt 19: Unterrichtsfach Mathematik, § 3 Pflichtmodule, Z 8 Pflichtmodul: Analysis 2 für Lehramtsstudierende, des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) lautet:Abschnitt 19: Unterrichtsfach Mathematik, Paragraph 3, Pflichtmodule, Ziffer 8, Pflichtmodul: Analysis 2 für Lehramtsstudierende, des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) lautet:

„8.

Pflichtmodul: Analysis 2 für Lehramtsstudierende

SSt

ECTS-AP

a.

VO Analysis 2 für Lehramtsstudierende

Numerische Integration; topologische Grundbegriffe; reelle Analysis in mehreren Veränderlichen (partielle Ableitungen, totales Differential, Kurven, Parametrisierungen); gewöhnliche Differentialgleichungen, numerische Lösung von Anfangswertproblemen; Potenzreihen (Konvergenzkriterien), Taylorpolynom, Fourierreihen; Fourier- und Laplacetransformation und ihre Anwendung auf Differentialgleichungen

4

6

b.

PS Analysis 2 für Lehramtsstudierende

Diskussion, Vertiefung und Einübung der Inhalte der Vorlesung; Aufgaben auf verschiedenen Sprach- und Abstraktionsniveaus (insb. aus Schulbüchern); Übung im wissenschaftlichen Argumentieren, im Präsentieren mathematischer Inhalte und im schriftlichen Ausarbeiten von Lösungswegen; Reflexion über die Kenntnisse aus dem Schulunterricht und deren Einordnung in die Inhalte der Vorlesung

3

4

 

Summe

7

10

 

Lernziel des Moduls:

Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls verstehen die Inhalte der Vorlesung und können diese wiedergeben und anwenden. Sie haben die Fertigkeit erworben, sich ähnliche Inhalte selbstständig zu erarbeiten. Sie sind in der Lage, die wichtigsten Konzepte der Analysis in mehreren Veränderlichen situationsgerecht anzuwenden. Sie haben ein Grundverständnis für die Methoden der Analysis erlangt.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: keine“

3.2.2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen von einem „Gutachtensmodell“ ausgegangen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch die Prüfenden selbst keine verwaltungsrechtliche Entscheidung darstellt und daher keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei sichtlich davon aus, dass Prüfende als Ausfluss der Freiheit von Wissenschaft und Kunst und deren Lehre einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Für Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, ist konsequenterweise kein Rechtsmittel vorgesehen. Daran anknüpfend ist für positiv beurteilte Prüfungen – die auf den direkten Fortgang des Studiums grundsätzlich keine Auswirkungen haben – eine Anfechtungsmöglichkeit auch bei Mängeln in jedem Falle ausgeschlossen. Anders hingegen ist gemäß § 79 Abs. 1 UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur jene schweren Mängel, die Auswirkungen auf den Fortgang eines Studiums haben, einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung und Wiederherstellung der ursprünglichen Prüfungsantrittsmöglichkeiten führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 79 Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)].3.2.2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen von einem „Gutachtensmodell“ ausgegangen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch die Prüfenden selbst keine verwaltungsrechtliche Entscheidung darstellt und daher keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei sichtlich davon aus, dass Prüfende als Ausfluss der Freiheit von Wissenschaft und Kunst und deren Lehre einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Für Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, ist konsequenterweise kein Rechtsmittel vorgesehen. Daran anknüpfend ist für positiv beurteilte Prüfungen – die auf den direkten Fortgang des Studiums grundsätzlich keine Auswirkungen haben – eine Anfechtungsmöglichkeit auch bei Mängeln in jedem Falle ausgeschlossen. Anders hingegen ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur jene schweren Mängel, die Auswirkungen auf den Fortgang eines Studiums haben, einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung und Wiederherstellung der ursprünglichen Prüfungsantrittsmöglichkeiten führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 79, Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)].

Dem Leiter bzw. der Leiterin einer Lehrveranstaltung kommt die wissenschaftliche Lehrfreiheit nach Art 17 StGG zu. Diese unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und ist somit absolut gewährleistet (Mayer/Muzak, B-VG Kurzkommentar, 5. Aufl., Art 17 StGG I.4. [S.669]).Dem Leiter bzw. der Leiterin einer Lehrveranstaltung kommt die wissenschaftliche Lehrfreiheit nach Artikel 17, StGG zu. Diese unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und ist somit absolut gewährleistet (Mayer/Muzak, B-VG Kurzkommentar, 5. Aufl., Artikel 17, StGG römisch eins.4. [S.669]).

3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen. 3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen.

Ein "schwerer Mangel" im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 30.01.2013, 2013/10/0266).Ein "schwerer Mangel" im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre vergleiche VwGH 30.01.2013, 2013/10/0266).

Gegenständlich handelt es sich unbestrittenermaßen um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, deren Beurteilung nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges, sondern aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Insofern kann in einer Gewichtung von einzelnen Teilleistungen – bestehend aus Tafelvorträgen und Mitarbeit (20 %), Anzahl der angekreuzten Aufgaben (30 %) und der Gesamtanzahl bei den Klausuren (50 %) – wie sie gegenständlich vorgenommen wurde, weder ein Mangel noch eine dem Gesetz widersprechende Vorgehensweise erblickt werden. Als “Proseminar“ (PS) dient die Lehrveranstaltung der interaktiven Einführung in die wissenschaftliche Fachliteratur und behandelt exemplarisch fachliche Probleme. Es werden Kenntnisse und Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt. (vgl. auch § 8 Abs. 2 Z 1 des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), idF MBl. Universität Innsbruck 07.05.2024, 59. Stück, Nr. 730).Gegenständlich handelt es sich unbestrittenermaßen um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, deren Beurteilung nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges, sondern aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Insofern kann in einer Gewichtung von einzelnen Teilleistungen – bestehend aus Tafelvorträgen und Mitarbeit (20 %), Anzahl der angekreuzten Aufgaben (30 %) und der Gesamtanzahl bei den Klausuren (50 %) – wie sie gegenständlich vorgenommen wurde, weder ein Mangel noch eine dem Gesetz widersprechende Vorgehensweise erblickt werden. Als “Proseminar“ (PS) dient die Lehrveranstaltung der interaktiven Einführung in die wissenschaftliche Fachliteratur und behandelt exemplarisch fachliche Probleme. Es werden Kenntnisse und Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt. vergleiche auch Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in der Fassung MBl. Universität Innsbruck 07.05.2024, 59. Stück, Nr. 730).

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, bei einem Proseminar dürften keine Klausuren geschrieben werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Satzung StR ausdrücklich vorsieht, dass bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung ua. von mindestens zwei schriftlichen Beiträgen zu erfolgen hat. Bei der Auswahl der Form des schriftlichen Beitrages kommt der Leiterin der Lehrveranstaltung die wissenschaftliche Lehrfreiheit nach Art 17 StGG zu. Dabei sind sachliche Erwägungen warum eine bestimmte Methode gewählt wird, so auch, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die erbrachte Leistung von den Studierenden selbst erbracht wurde, ohne Belang.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, bei einem Proseminar dürften keine Klausuren geschrieben werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Satzung StR ausdrücklich vorsieht, dass bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung ua. von mindestens zwei schriftlichen Beiträgen zu erfolgen hat. Bei der Auswahl der Form des schriftlichen Beitrages kommt der Leiterin der Lehrveranstaltung die wissenschaftliche Lehrfreiheit nach Artikel 17, StGG zu. Dabei sind sachliche Erwägungen warum eine bestimmte Methode gewählt wird, so auch, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die erbrachte Leistung von den Studierenden selbst erbracht wurde, ohne Belang.

Es ist der belangten Behörde auch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es unerheblich ist, wenn in der Lehrveranstaltung nicht alle im Curriculum vorgesehenen Inhalte ausreichend behandelt wurden, da dies keinen Einfluss auf die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung hat.

Ebenso verfängt die in der Beschwerde erhobene Behauptung nicht, dass in der Klausur Kenntnisse und Fertigkeiten als Vorwissen vorausgesetzt worden seien, die dem Pflichtmodul Analysis 1 entstammten. Ein Universitätsstudium ist im Gegensatz zu einer schulischen Ausbildung von einer hohen Eigenständigkeit getragen. Daher haben sich Studierende das notwendige Vorwissen, zur Lösung einer fachbezogenen Aufgabe eigenständig zu erarbeiten, so sie es nicht ohnehin haben. Die unsubstantiierte Behauptung, dass Übungsaufgaben derart konzipiert sein müssen, dass sie auch durch einen absolut ungeübten Menschen bearbeitet werden könnten, ist nicht mit den Zielen und leitenden Grundsätzen der Universitäten – insbesondere der Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre sowie der Lehrfreiheit – vereinbar. Dass in den Klausuren völlig fachfremde Themenstellungen abgefragt worden wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.

Die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung basiert somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd § 79 Abs. 1 UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren.Die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung basiert somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren.

Sohin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die negative Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung auf einen schweren Durchführungsmangel zurückzuführen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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