Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W274 2286836-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 18.01.2024, GZ 1331764406/223466591, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 18.01.2024, GZ 1331764406/223466591, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. richtet (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten), nicht Folge gegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten), nicht Folge gegeben.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. Folge gegeben und der Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wird (§ 8 Abs. 4 AsylG). Die Spruchpunkte III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), IV. (Rückkehrentscheidung), V. (Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist) und VI. (Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise) haben ersatzlos zu entfallen. römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II., römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch II. dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wird (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). Die Spruchpunkte römisch III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), römisch IV. (Rückkehrentscheidung), römisch fünf. (Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist) und römisch VI. (Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise) haben ersatzlos zu entfallen.
Text
Entscheidungsgründe:
XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“ / „BF“) beantragte am 31.10.2022 vor der PI Schwechat Fremdenpolizei internationalen Schutz und brachte zu den Fluchtgründen vor, er sei beim Militär gewesen, habe aber im Krieg als Reservist (gemeint: neuerlich) einrücken müssen. Das habe er nicht wollen, deshalb habe er Syrien verlassen. Die Türkei habe er am 01.09.2022 verlassen, um in Österreich einen Asylantrag zu stellen und seine Familie nach Österreich zu holen. Der BF habe Syrien im Juni 2015 zu Fuß verlassen und sodann sieben Jahre in der Türkei gelebt. Die Eltern des BF befänden sich noch in Syrien, die Ehefrau und die minderjährigen Kinder in der Türkei, die fünf Brüder und drei Schwestern verteilt in Syrien, dem Libanon und der Türkei. römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführer“ / „BF“) beantragte am 31.10.2022 vor der PI Schwechat Fremdenpolizei internationalen Schutz und brachte zu den Fluchtgründen vor, er sei beim Militär gewesen, habe aber im Krieg als Reservist (gemeint: neuerlich) einrücken müssen. Das habe er nicht wollen, deshalb habe er Syrien verlassen. Die Türkei habe er am 01.09.2022 verlassen, um in Österreich einen Asylantrag zu stellen und seine Familie nach Österreich zu holen. Der BF habe Syrien im Juni 2015 zu Fuß verlassen und sodann sieben Jahre in der Türkei gelebt. Die Eltern des BF befänden sich noch in Syrien, die Ehefrau und die minderjährigen Kinder in der Türkei, die fünf Brüder und drei Schwestern verteilt in Syrien, dem Libanon und der Türkei.
Der BF gab im Rahmen seiner Vernehmung vor dem BFA am 09.01.2024 zusammengefasst an, er habe in XXXX , Bezirk Damaskus Umgebung, in Syrien gelebt. Zum Fluchtgrund gab er an, er müsse den Militärdienst als Reservist antreten und das wolle er nicht. Wenn er den Militärdienst verweigere, sei er in ganz Syrien nicht in Sicherheit. Der BF gab im Rahmen seiner Vernehmung vor dem BFA am 09.01.2024 zusammengefasst an, er habe in römisch 40 , Bezirk Damaskus Umgebung, in Syrien gelebt. Zum Fluchtgrund gab er an, er müsse den Militärdienst als Reservist antreten und das wolle er nicht. Wenn er den Militärdienst verweigere, sei er in ganz Syrien nicht in Sicherheit.
Der BF verfüge über einen Personalausweis, eine Heiratsurkunde sowie Auszüge aus dem Zivil- und dem Familienregister. Er habe von 2005 bis 2006 den Militärdienst in Damaskus abgeleistet und sei 2014 zur Reserve einberufen worden. Er sei auf einem Kontrollpunkt aufgehalten worden und man habe ihm eine Adresse gegeben, wo er sich melden habe sollen. Er sei zwei Tage nach diesem Vorfall nach Al Raqqa gefahren und habe vier Monate dort bei seinen Verwandten gewohnt und sei dann illegal in die Türkei ausgereist. Al Raqqa sei damals unter Kontrolle des IS gewesen. Er sei dort fünf Tage im Gefängnis gewesen, weil er beim Rauchen erwischt worden sei. Er würde von den Kurden in Al Raqqa rekrutiert werden. Die Eltern und zwei Schwestern des BF seien in Damaskus. Hinsichtlich seiner Einberufung als Reservist seien „sie“ auch zweimal bei seinen Eltern gewesen. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien werde der BF umgebracht und zu 100% getötet.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich Asyl als auch Subsidiärschutz ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei und setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr.
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, der BF sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die Familie befinde sich in der Türkei. Er habe in Syrien in XXXX im Bezirk Damaskus Umgebung gewohnt. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sowie wegen einer Einberufung zum Militär als Reservist seien nicht glaubhaft vorgebracht worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass dem BF im Herkunftsstaat eine konkrete Verfolgung aus den Konventionsgründen drohe. Es stehe dem BF die Möglichkeit offen, sich durch Leistung einer Kompensationszahlung vom Militärdienst befreien zu lassen. Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Es stehe dem BF offen, nach Damaskus zurückzukehren. Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, der BF sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die Familie befinde sich in der Türkei. Er habe in Syrien in römisch 40 im Bezirk Damaskus Umgebung gewohnt. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sowie wegen einer Einberufung zum Militär als Reservist seien nicht glaubhaft vorgebracht worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass dem BF im Herkunftsstaat eine konkrete Verfolgung aus den Konventionsgründen drohe. Es stehe dem BF die Möglichkeit offen, sich durch Leistung einer Kompensationszahlung vom Militärdienst befreien zu lassen. Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Es stehe dem BF offen, nach Damaskus zurückzukehren.
Es sei überdies nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF im Herkunftsstaat von Verhältnissen betroffen wäre, die ein reales Risiko im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreiten würden. Da der BF von 2005 bis 2006 den Militärdienst abgeleistet habe, sei es legal möglich sowie hinreichend sicher und zumutbar, sich durch Leistung einer Kompensationszahlung vom Reservedienst bzw. Wehrdienst befreien zu lassen. Der BF verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister im familieneigenen Betrieb). Es sei nicht ersichtlich, wieso der BF nicht in der Lage sein sollte, in Damaskus weiterhin seine Existenz zu sichern. Es sei überdies nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF im Herkunftsstaat von Verhältnissen betroffen wäre, die ein reales Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreiten würden. Da der BF von 2005 bis 2006 den Militärdienst abgeleistet habe, sei es legal möglich sowie hinreichend sicher und zumutbar, sich durch Leistung einer Kompensationszahlung vom Reservedienst bzw. Wehrdienst befreien zu lassen. Der BF verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister im familieneigenen Betrieb). Es sei nicht ersichtlich, wieso der BF nicht in der Lage sein sollte, in Damaskus weiterhin seine Existenz zu sichern.
Rechtlich führte die belangte Behörde zu § 3 AsylG aus, im Hinblick auf den verpflichtenden Wehrdienst für männliche Syrer sei dessen Verweigerung bzw. der Entzug von diesem nicht die einzige Möglichkeit, der potentiellen Begehung von Kriegsverbrechen im Zuge der Wehrdienstleistung zu entgehen. Es bestehe die Möglichkeit, eine gestaffelte Befreiungsgebühr zu entrichten. Der BF habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm in der konkreten Situation diese Alternative nicht zur Verfügung stehe. Ein Pönalcharakter sei solchen Gebühren nach den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass der BF nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte, die Gebühr zu bezahlen. Die vorherrschende Bürgerkriegssituation und Sicherheitslage seien allein nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen. Die wohlbegründe Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK sei nicht glaubhaft.Rechtlich führte die belangte Behörde zu Paragraph 3, AsylG aus, im Hinblick auf den verpflichtenden Wehrdienst für männliche Syrer sei dessen Verweigerung bzw. der Entzug von diesem nicht die einzige Möglichkeit, der potentiellen Begehung von Kriegsverbrechen im Zuge der Wehrdienstleistung zu entgehen. Es bestehe die Möglichkeit, eine gestaffelte Befreiungsgebühr zu entrichten. Der BF habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm in der konkreten Situation diese Alternative nicht zur Verfügung stehe. Ein Pönalcharakter sei solchen Gebühren nach den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass der BF nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte, die Gebühr zu bezahlen. Die vorherrschende Bürgerkriegssituation und Sicherheitslage seien allein nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen. Die wohlbegründe Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK sei nicht glaubhaft.
Zu § 8 AsylG führte die belangte Behörde aus, stichhaltige Hinweise, dass der BF im Falle einer Rückkehr Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, seien nicht hervorgekommen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen lägen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz unzureichend sichernden Versorgungssituation in Syrien vor. Der BF habe auch nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage konkret betroffen wäre. Von einer allgemeinen, das Leben jeden Bürgers betreffenden Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK sei „jedenfalls“ nicht auszugehen. Die syrischen Behörden seien grundsätzlich fähig und auch willens, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz sei in Syrien – wie in allen anderen Ländern der Erde – nicht möglich. Aus den Länderfeststellungen gehe zwar hervor, dass die wirtschaftliche Situation in Syrien schlechter sein könne als in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, keineswegs aber, dass sie dergestalt sei, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Die Länderberichte ließen erkennen, dass das Kampfgeschehen in Syrien vor allem im Nordwesten (Idlib sowie Teilen von Lattakia, Hama und Aleppo) stattfinde. Den Länderberichten lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Damaskus als derart instabil darstelle, dass jede Rückkehr mit einem realen Risiko einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre. Dem BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Zu Paragraph 8, AsylG führte die belangte Behörde aus, stichhaltige Hinweise, dass der BF im Falle einer Rückkehr Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, seien nicht hervorgekommen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen lägen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz unzureichend sichernden Versorgungssituation in Syrien vor. Der BF habe auch nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage konkret betroffen wäre. Von einer allgemeinen, das Leben jeden Bürgers betreffenden Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK sei „jedenfalls“ nicht auszugehen. Die syrischen Behörden seien grundsätzlich fähig und auch willens, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz sei in Syrien – wie in allen anderen Ländern der Erde – nicht möglich. Aus den Länderfeststellungen gehe zwar hervor, dass die wirtschaftliche Situation in Syrien schlechter sein könne als in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, keineswegs aber, dass sie dergestalt sei, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Die Länderberichte ließen erkennen, dass das Kampfgeschehen in Syrien vor allem im Nordwesten (Idlib sowie Teilen von Lattakia, Hama und Aleppo) stattfinde. Den Länderberichten lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Damaskus als derart instabil darstelle, dass jede Rückkehr mit einem realen Risiko einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre. Dem BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Im Fall des BF seien auch keine Ansatzpunkte hervorgekommen, dass die Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorlägen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der BF habe in Österreich keine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten nahen Angehörigen. Die Familienangehörigen lebten weiterhin in Syrien. Der BF habe sein bisheriges Leben in Syrien verbracht und halte sich erst einige Monate in Österreich auf. Er verfüge über kaum Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. Es liege daher auch kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vor. Die weiteren Spruchpunkte ergäben sich als Konsequenz aus den bisherigen Spruchpunkten.Im Fall des BF seien auch keine Ansatzpunkte hervorgekommen, dass die Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorlägen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der BF habe in Österreich keine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten nahen Angehörigen. Die Familienangehörigen lebten weiterhin in Syrien. Der BF habe sein bisheriges Leben in Syrien verbracht und halte sich erst einige Monate in Österreich auf. Er verfüge über kaum Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. Es liege daher auch kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vor. Die weiteren Spruchpunkte ergäben sich als Konsequenz aus den bisherigen Spruchpunkten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen mangelhafter Beweiswürdigung, mangelhaften Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen mangelhafter Beweiswürdigung, mangelhaften Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben.
Am 24.06.2024 legte der BF über seine Rechtsvertretung Dokumente vor, aus denen sich ergäbe, dass der BF in Syrien als Reservist gesucht werde (Auszug aus dem syrischen Verteidigungsministerium, Kopie des Militärbuches) und verwies neuerlich darauf, zuletzt in XXXX bei Damaskus gelebt zu haben, das sich unter Kontrolle des syrischen Regimes befinde.Am 24.06.2024 legte der BF über seine Rechtsvertretung Dokumente vor, aus denen sich ergäbe, dass der BF in Syrien als Reservist gesucht werde (Auszug aus dem syrischen Verteidigungsministerium, Kopie des Militärbuches) und verwies neuerlich darauf, zuletzt in römisch 40 bei Damaskus gelebt zu haben, das sich unter Kontrolle des syrischen Regimes befinde.
Am 28.06.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF vernommen wurde und Urkunden eingesehen wurden.
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt:
Aufgrund des Akteninhalts im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Zum Beschwerdeführer:
Der BF ist am XXXX in Ar-Raqqa geboren, Araber, muslimischen Glaubens und syrischer Staatsangehöriger. Er absolvierte die Grundschule und war als Maurer tätig. Er lebte während des Großteils seiner Zeit in Syrien in XXXX , Damaskus-Umgebung, im Zeitpunkt seiner Ausreise 2014 und aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Er hat 5 Brüder und 3 Schwestern, die teilweise in Syrien, im Libanon und der Türkei leben. Der BF ist am römisch 40 in Ar-Raqqa geboren, Araber, muslimischen Glaubens und syrischer Staatsangehöriger. Er absolvierte die Grundschule und war als Maurer tätig. Er lebte während des Großteils seiner Zeit in Syrien in römisch 40 , Damaskus-Umgebung, im Zeitpunkt seiner Ausreise 2014 und aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Er hat 5 Brüder und 3 Schwestern, die teilweise in Syrien, im Libanon und der Türkei leben.
Der BF absolvierte 2005 bis 2006 seinen Militärdienst in der syrischen Armee als Fahrer und reiste 2014 unrechtmäßig in die Türkei, wo er bis zu seiner Ausreise 2022 aufhältig war. Er heiratete in der Türkei 2016 XXXX , die er dort kennengelernt hatte und hat mit er 3 Kinder, die Tochter XXXX , geb. etwa 2017, den Sohn XXXX , geb. etwa 2019, und eine weitere etwa 2023 geborene Tochter, hat. Seine Eltern leben nach wie vor in Syrien am letzten Heimatort des BF nahe Damaskus. Der BF absolvierte 2005 bis 2006 seinen Militärdienst in der syrischen Armee als Fahrer und reiste 2014 unrechtmäßig in die Türkei, wo er bis zu seiner Ausreise 2022 aufhältig war. Er heiratete in der Türkei 2016 römisch 40 , die er dort kennengelernt hatte und hat mit er 3 Kinder, die Tochter römisch 40 , geb. etwa 2017, den Sohn römisch 40 , geb. etwa 2019, und eine weitere etwa 2023 geborene Tochter, hat. Seine Eltern leben nach wie vor in Syrien am letzten Heimatort des BF nahe Damaskus.
Der BF reiste etwa Ende August 2022 aus der Türkei über die „Balkanroute“ nach Österreich, wo er am 31.10.2022 internationalen Schutz beantragte.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF
? 2014 „zur Reserve“ in Syrien einberufen wurde,
? 2014 bei einem Checkpoint erfuhr, sich als Reservist bei einer bestimmten Stelle melden zu müssen,
? von dem Kontrollpunkt „flüchtete“,
? als Reservist von der syrischen Regierung gesucht wird, in diesem Zusammenhang auf einem Auszug des syrischen Verteidigungsministeriums „aufscheint“ und zweimal bei seinen Eltern gesucht wurde.
Der BF reiste 2019 für kurze Zeit in das Grenzgebiet nahe der türkischen Grenze in Syrien, wobei die diesbezüglichen Gründe nicht festgestellt werden konnten.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Wiedereinreise nach Syrien eine Einberufung als Reservist droht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung gegen die syrische Regierung hat. Es ist davon auszugehen, dass dem BF – im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien – keine oppositionelle Einstellung seitens des Regimes unterstellt wird.
Nicht festgestellt werden konnte, dass das syrische Regime von der Asylantragstellung des BF im Ausland Kenntnis erlangen könnte.
Zur relevanten Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation, Stand: 14.03.2024
„Sicherheitslage
[…]
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweiseruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Es kann laut Einschätzung des d