TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W241 2275418-2

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Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W241 2275418-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. VR China, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zahl: 1268232709/230583655, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zahl: 1268232709/230583655, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 AsylG, 10 Abs. 2 iVm 9 BFA-VG, § 52 Abs. 9 FPG als mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, AsylG, 10 Absatz 2, in Verbindung mit 9 BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG als mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch IV zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine chinesische Staatsangehörige, stellte unter der Identität XXXX , geb. XXXX , am 26.07.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr in China staatliche Verfolgung drohe, da an ihr eine Zwangsabtreibung und Sterilisation vorgenommen worden sei und sie danach bei einem Handgemenge einen Beamten der Geburtenkontrollbehörde verletzt habe.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine chinesische Staatsangehörige, stellte unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , am 26.07.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr in China staatliche Verfolgung drohe, da an ihr eine Zwangsabtreibung und Sterilisation vorgenommen worden sei und sie danach bei einem Handgemenge einen Beamten der Geburtenkontrollbehörde verletzt habe.

2. Ihr Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylsamtes vom 05.08.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen wurde.2. Ihr Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylsamtes vom 05.08.2013 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen wurde.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015, Zl. L506 1437181-1/10E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. 3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015, Zl. L506 1437181-1/10E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

4. Nach einer Einvernahme beim BFA am 07.03.2017 wurde der Antrag der BF mit Bescheid des BFA vom 14.03.2017 neuerlich gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 4. Nach einer Einvernahme beim BFA am 07.03.2017 wurde der Antrag der BF mit Bescheid des BFA vom 14.03.2017 neuerlich gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Das Verfahren einer gegen diesen Bescheid seitens der BF erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2020, Zl. W119 1437181-2/9E, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass laut eines entsprechenden Berichtes vom 23.11.2020 polizeiliche Erhebungen an der Meldeadresse der BF ergeben haben, dass diese dort nicht mehr wohnhaft sei und eine neue Adresse weder bekanntgegeben worden noch leicht feststellbar gewesen sei.5. Das Verfahren einer gegen diesen Bescheid seitens der BF erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2020, Zl. W119 1437181-2/9E, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass laut eines entsprechenden Berichtes vom 23.11.2020 polizeiliche Erhebungen an der Meldeadresse der BF ergeben haben, dass diese dort nicht mehr wohnhaft sei und eine neue Adresse weder bekanntgegeben worden noch leicht feststellbar gewesen sei.

6. Bereits zuvor hatte sich am 07.09.2020 eine chinesische Staatsangehörige am Flughafen Schwechat bei einer Ausreisekontrolle mit einem chinesischen Reisepass ausgewiesen, der auf XXXX , geb. XXXX , ausgestellt war. Der im Februar 2020 ausgestellte Reisepass enthielt allerdings kein Visum, weshalb die Fremde von Sicherheitsorganen aufgegriffen sowie überprüft und in weiterer Folge eine Anzeige gegen sie erstellt wurde. Die Ausreise in die VR China wurde ihr jedoch gestattet. 6. Bereits zuvor hatte sich am 07.09.2020 eine chinesische Staatsangehörige am Flughafen Schwechat bei einer Ausreisekontrolle mit einem chinesischen Reisepass ausgewiesen, der auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgestellt war. Der im Februar 2020 ausgestellte Reisepass enthielt allerdings kein Visum, weshalb die Fremde von Sicherheitsorganen aufgegriffen sowie überprüft und in weiterer Folge eine Anzeige gegen sie erstellt wurde. Die Ausreise in die VR China wurde ihr jedoch gestattet.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2020 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei, sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Fremde rechtswidrig, ohne gültiges Visum im Bundesgebiet aufgehalten habe und sie den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen habe können.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2020 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei, sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Fremde rechtswidrig, ohne gültiges Visum im Bundesgebiet aufgehalten habe und sie den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen habe können.

8. Die BF stellte mit Schreiben vom 23.03.2021 einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. In einem E-Mail ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.04.2021 wurde auf eine Asylantragstellung im Jahr 2013 hingewiesen, wobei das Verfahren nach freiwilliger Ausreise (am 05.09.2020) eingestellt worden sei.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2021 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2020 betreffend § 53 Abs. 2 Z 6 FPG von Amts wegen aufgrund der Antragstellung vom 13.04.2021 aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Behörde kein Grund bestanden habe, dem nachgereichten Beweismittel zum Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel nicht Glauben zu schenken.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2021 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2020 betreffend Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG von Amts wegen aufgrund der Antragstellung vom 13.04.2021 aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Behörde kein Grund bestanden habe, dem nachgereichten Beweismittel zum Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel nicht Glauben zu schenken.

10. Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 16.03.2023 wurde die BF, die seit Oktober 2022 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet wieder eine polizeiliche Meldung aufwies, am selben Tag im Zuge der Kontrolle eines Prostitutionslokals durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, wo sie „als Sexarbeiterin angestellt und auch gemeldet“ sei. Der BF wurde in weiterer Folge ein mit 24.03.2023 datiertes und als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betiteltes Schreiben des Bundesamtes übermittelt, worin ihr die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mitgeteilt wurde. Die BF gab am 24.03.2023 eine Stellungnahme ab.10. Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 16.03.2023 wurde die BF, die seit Oktober 2022 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , im Bundesgebiet wieder eine polizeiliche Meldung aufwies, am selben Tag im Zuge der Kontrolle eines Prostitutionslokals durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, wo sie „als Sexarbeiterin angestellt und auch gemeldet“ sei. Der BF wurde in weiterer Folge ein mit 24.03.2023 datiertes und als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betiteltes Schreiben des Bundesamtes übermittelt, worin ihr die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mitgeteilt wurde. Die BF gab am 24.03.2023 eine Stellungnahme ab.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei, ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei, ihr gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023 stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben. Begründen wurde ausgeführt, das die belangte Behörde auf eine Einvernahme der BF verzichtet habe, die Stellungnahme der BF größtenteils ignoriert worden sei und der Bescheid zudem mehrere aktenwidrige Feststellungen enthalte. 12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023 stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben. Begründen wurde ausgeführt, das die belangte Behörde auf eine Einvernahme der BF verzichtet habe, die Stellungnahme der BF größtenteils ignoriert worden sei und der Bescheid zudem mehrere aktenwidrige Feststellungen enthalte.

13. Die BF wurde am 15.09.2023 vom BFA zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich und in China einvernommen.

14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), ihr gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

15. Gegen diesen Bescheid erhob die BF firstgerecht Beschwerde.

16. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 28.11.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die BF zu ihren privaten Verhältnissen in Österreich befragt wurde. Als Zeuge wurde der Lebensgefährte der BF einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und führt den Namen XXXX , geb. XXXX . 1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 .

1.2. Die BF reiste im Juli 2013 erstmals in Österreich ein und stellte am 26.07.2013 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 07.03.2017 abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2020, Zl. W119 1437181-2/9E, wegen unbekannten Aufenthalts der BF eingestellt. 1.2. Die BF reiste im Juli 2013 erstmals in Österreich ein und stellte am 26.07.2013 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 07.03.2017 abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2020, Zl. W119 1437181-2/9E, wegen unbekannten Aufenthalts der BF eingestellt.

Die BF war am 07.09.2020 aus Österreich nach China ausgereist.

Im Oktober 2022 reiste die BF erneut nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend hier auf.

1.3. Die BF hielt sich nur während ihres Asylverfahrens von Juli 2013 bis September 2020 rechtmäßig in Österreich auf. Während ihres aktuellen Aufenthalts im Bundesgebiet seit Oktober 2022 kam und kommt ihr kein Aufenthaltsrecht zu.

1.4. Die BF weist unter ihrer tatsächlichen Identität XXXX , geb. XXXX , nur von März bis November 2018 eine behördliche Meldung auf. Unter der (falschen) Identität XXXX , geb. XXXX , war die BF von August 2013 bis November 2018, von Jänner bis September 2019, von Oktober 2019 bis März 2021 und aktuell seit Oktober 2022 gemeldet. Die BF ist daher aktuell unter ihrer tatsächlichen Identität nicht gemeldet. Von März bis November 2018 war sie außerdem unter zwei verschiedenen Identitäten an derselben Adresse gemeldet. 1.4. Die BF weist unter ihrer tatsächlichen Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , nur von März bis November 2018 eine behördliche Meldung auf. Unter der (falschen) Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , war die BF von August 2013 bis November 2018, von Jänner bis September 2019, von Oktober 2019 bis März 2021 und aktuell seit Oktober 2022 gemeldet. Die BF ist daher aktuell unter ihrer tatsächlichen Identität nicht gemeldet. Von März bis November 2018 war sie außerdem unter zwei verschiedenen Identitäten an derselben Adresse gemeldet.

1.5. Die BF ist seit 2013 in Österreich als Prostituierte tätig. Seit 2014 ist sie auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet und versichert. Die Meldungen bei der Sanitätspolizei und der Sozialversicherung laufen allerdings auf die Identität XXXX , geb. XXXX .1.5. Die BF ist seit 2013 in Österreich als Prostituierte tätig. Seit 2014 ist sie auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet und versichert. Die Meldungen bei der Sanitätspolizei und der Sozialversicherung laufen allerdings auf die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 .

1.6. Der BF führt seit einigen Monaten eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, die Beziehung gestaltet sich äußerst oberflächlich.

1.7. Die BF verfügt aktuell über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie legte im Jahr 2018 eine Deutschprüfung Niveau A2 ab.

1.8. Die BF verfügt über wenige soziale Kontakte in Österreich. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach.

1.9. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.10. Der BF verfügt in China über Familienangehörige, nämlich ihren volljährigen Sohn, ihre Schwester, deren Ehemann und Sohn. Die BF lebte während ihre Aufenthalts in der VR China von 2020 bis 2022 bei ihrer Schwester und pflegte sie.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der BF ergibt sich aus ihrem chinesischen Reisepass, der in Kopie im Akt aufliegt. Da die BF im gesamten Verfahren keine anderen Identitätsdokumente vorlegen konnte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich aus den im Reisepass vermerkten Daten die tatsächliche Identität der BF ergibt. Dies wurde von der BF in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 auch bestätigt. („RI: Wie ist genau Ihr Name und Geburtsdatum?

BF: XXXX . RV gibt dazu an, dass das das Datum ist, welches in ihrem Reisepass steht. RI: Ist das Datum nicht Ihr wirkliches Datum? BF: Ja, XXXX , das ist mein Geburtsdatum und es steht im Reisepass. RI: Sie haben nämlich einmal angegeben, dass das Datum im Reisepass nicht das richtige Datum ist. Jetzt sagen Sie, dass es das richtige ist. BF: Ich habe das das letzte Mal auch so gesagt, dass es das richtige ist. Ich habe es im 18. Bezirk auch so gesagt. RI: AS 189, Die Frage vom BFA: „Warum haben Sie vorher den XXXX als Geburtsdatum genannt?“ Haben Sie geantwortet: „In Wahrheit bin ich am XXXX geboren. Bei der Anmeldung in China hat man als Irrtum den XXXX eingetragen. Als ich es mitbekommen habe, war es schon zuspät.“ Erklären Sie mir das jetzt bitte. BF: Bei der Beantragung von Asyl, habe ich mein Geburtsdatum XXXX angegeben, weil mir jemand gesagt hat, ich sollte kein echtes Datum angeben. Mein Geburtsdatum ist der XXXX .“ Verhandlungsprotokoll Seite 4). BF: römisch 40 . Regierungsvorlage gibt dazu an, dass das das Datum ist, welches in ihrem Reisepass steht. RI: Ist das Datum nicht Ihr wirkliches Datum? BF: Ja, römisch 40 , das ist mein Geburtsdatum und es steht im Reisepass. RI: Sie haben nämlich einmal angegeben, dass das Datum im Reisepass nicht das richtige Datum ist. Jetzt sagen Sie, dass es das richtige ist. BF: Ich habe das das letzte Mal auch so gesagt, dass es das richtige ist. Ich habe es im 18. Bezirk auch so gesagt. RI: AS 189, Die Frage vom BFA: „Warum haben Sie vorher den römisch 40 als Geburtsdatum genannt?“ Haben Sie geantwortet: „In Wahrheit bin ich am römisch 40 geboren. Bei der Anmeldung in China hat man als Irrtum den römisch 40 eingetragen. Als ich es mitbekommen habe, war es schon zuspät.“ Erklären Sie mir das jetzt bitte. BF: Bei der Beantragung von Asyl, habe ich mein Geburtsdatum römisch 40 angegeben, weil mir jemand gesagt hat, ich sollte kein echtes Datum angeben. Mein Geburtsdatum ist der römisch 40 .“ Verhandlungsprotokoll Seite 4).

2.2. Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt. Dass sich die BF seit Oktober 2022 wieder in Österreich aufhält, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (VHP S 9), sowie aus ihrer behördlichen Meldung seit Oktober 2022, wenn auch unter einer falschen Identität.

2.3. Der rechtmäßige Aufenthalt der BF während des Asylverfahrens und der unrechtmäßige Aufenthalt seit ihrer neuerlichen Einreise ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist.

2.4. Die Meldungen der BF (unter zwei verschiedenen Identitäten) ergeben sich aus Auszügen des ZMR.

2.5. Die Tätigkeit der BF als Prostituierte ergibt sich sowohl aus ihre eigenen Angaben als auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere einem Sozialversicherungsdatenauszug (Aktenseite 95). Dass die BF sowohl dort unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , geführt wird, als auch sich bei Kontrollen mit dieser Identität auswies und ihr Ausweis als Prostituierte auf diesen Namen lautete (As 63), ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. 2.5. Die Tätigkeit der BF als Prostituierte ergibt sich sowohl aus ihre eigenen Angaben als auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere einem Sozialversicherungsdatenauszug (Aktenseite 95). Dass die BF sowohl dort unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , geführt wird, als auch sich bei Kontrollen mit dieser Identität auswies und ihr Ausweis als Prostituierte auf diesen Namen lautete (As 63), ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.

2.6. Der Lebensgefährte der BF wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Dass kein gemeinsamer Haushalt besteht, ergibt sich aus den Angaben der BF und des Lebensgefährten sowie aus dem ZMR.

Dass sich die Beziehung nur sehr oberflächlich gestaltet, ergibt sich zum einen daraus, dass die BF und ihre Partner keine gemeinsame Sprache sprechen (zu den Deutschkenntnissen der BF siehe Punkt 2.7.). Der Lebensgefährte gab an, dass sie sich via Google und durch seine begrenzten Chinesischkenntnisse unterhalten würden („RI: Wie unterhalten sie sich? Z: Einerseits gibt es Google, andererseits habe ich mir ein wenig Chinesisch angeeignet.“ VHP S 17). Eine tiefergehende Unterhaltung scheint nicht möglich zu sein.

Zusätzlich weichen die Angaben der BF und des Lebensgefährten voneinander ab bzw. weiß der Lebensgefährte nur wenig über die BF und ihr Privat- und Familienleben. Die BF gab in der Verhandlung am 27.02.2024 an, dass die Beziehung schon mehr als ein Jahr bestehe („Zusammen sind wir nach der zweiten Einreise. Nachgefragt: Ich kann mich an das konkrete Datum nicht erinnern. Es ist mehr als ein Jahr her.“ VHP S 12), ihr Lebensgefährte gab aber zu Protokoll, dass die Beziehung erst acht oder neun Monate dauere („Ich bin kein Kunde mehr, sondern ein Freund von ihr geworden. Nachgefragt: Wir sind seit ca. 8, 9 Monaten ein Paar.“ VHP S 16). In ihrer Einvernahme vor dem BFA im September 2023, also ca. fünf Monate vor der Verhandlung, hatte die BF aber noch keine bestehende Beziehung erwähnt (AS 193).

Der Lebensgefährte gab in der Verhandlung an, dass die BF einen 18-jährigen Sohn hätte („Sie hat mir etwas über ihren Sohn erzählt, dass er 18 Jahre alt ist.“ VHP S 17). Tatsächlich ist der Sohn der BF ca. 27 Jahre alt („Mein Sohn ist im Jahr XXXX geboren.“ VHP S 4). Der Lebensgefährte gab auch an, nichts über die Schwester der BF zu wissen, obwohl sie diese vor ihrer Wiedereinreise nach Österreich zwei Jahre lang gepflegt hatte und auch aktuell noch finanziell unterstützt („RI: Hat überhaupt erwähnt, dass sie eine Schwester hat? Z: Nein, wir haben über die Familie sonst nicht gesprochen.“ VHP S 17). Hingegen behauptete der Lebensgefährte, dass die BF für ihre Familie eine Wohnung gekauft habe („Ansonsten haben wir nicht über ihre Familie gesprochen und auch nicht über die Schwester, aber sie hat mir gesagt, dass sie Schulden hätte, weil sie eine Wohnung für die Familie besorgt hätte.“ VHP S 17), was die BF aber verneinte („RI: Ihr Freund hätte erwähnt, weil Sie für Ihre Familie eine Wohnung verschafft und Schulden gemacht hätten. Erzählen Sie mir etwas darüber. BF: Nein, ich habe keine Wohnung gekauft und auch keine Schulden gemacht.“ VHP S 17). Der Lebensgefährte gab in der Verhandlung an, dass die BF einen 18-jährigen Sohn hätte („Sie hat mir etwas über ihren Sohn erzählt, dass er 18 Jahre alt ist.“ VHP S 17). Tatsächlich ist der Sohn der BF ca. 27 Jahre alt („Mein Sohn ist im Jahr römisch 40 geboren.“ VHP S 4). Der Lebensgefährte gab auch an, nichts über die Schwester der BF zu wissen, obwohl sie diese vor ihrer Wiedereinreise nach Österreich zwei Jahre lang gepflegt hatte und auch aktuell noch finanziell unterstützt („RI: Hat überhaupt erwähnt, dass sie eine Schwester hat? Z: Nein, wir haben über die Familie sonst nicht gesprochen.“ VHP S 17). Hingegen behauptete der Lebensgefährte, dass die BF für ihre Familie eine Wohnung gekauft habe („Ansonsten haben wir nicht über ihre Familie gesprochen und auch nicht über die Schwester, aber sie hat mir gesagt, dass sie Schulden hätte, weil sie eine Wohnung für die Familie besorgt hätte.“ VHP S 17), was die BF aber verneinte („RI: Ihr Freund hätte erwähnt, weil Sie für Ihre Familie eine Wohnung verschafft und Schulden gemacht hätten. Erzählen Sie mir etwas darüber. BF: Nein, ich habe keine Wohnung gekauft und auch keine Schulden gemacht.“ VHP S 17).

Insgesamt ergibt sich aus den Angaben der BF und ihres Lebensgefährten, dass offenbar eine über oberflächliche Themen hinausgehende Kommunikation nicht möglich ist bzw. es aufgrund der Sprachbarriere wiederholt zu Missverständnissen kommt.

2.7. Die BF legte im Verfahren ein Prüfungszertifikat A2 aus dem Jahr 2018 vor. Schon in der Einvernahme vor dem BFA im September 2023 wurde jedoch festgestellt, dass die BF nicht in der Lage war, ganze Sätze auf Deutsch zu formulieren (AS 192, 201). Auch in der mündlichen Verhandlung konnten nur sehr geringe Deutschkenntnisse festgestellt werden (VHP S 11). Auch der Lebensgefährte der BF gab an, sich mit ihr nicht auf Deutsch zu unterhalten (siehe Punkt 2.6.).

2.8. Dass die BF nur über wenige soziale Kontakte in Österreich verfügt, beruht auf ihre eigenen Angaben („RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich habe einen österreichischen Freund, sonst habe ich niemanden. RI: Haben Sie chinesische Freunde, die Österreicher sind? BF: Ja, eine oder zwei.“ VHP S 11). Die BF gab zwar an, eine Kirche zu besuchen, schränkte dies aber insofern ein, als sie nur zwei Mal dort gewesen sei („RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Nein, ich gehe in die Familienkirche. Das ist ein Religionsgemeinschaftstreffen. Nachgefragt: Christlich. Wir beten und verteilen auch Geschenke, zwei Mal nur war

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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