TE Bvwg Beschluss 2024/7/12 W239 2278920-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2024
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Entscheidungsdatum

12.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W239 2278920-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, Zl. römisch 40 :

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 11.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine VIS-Abfrage sowie eine EURODAC-Abfrage ergaben keine Treffer zu ihrer Person.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (11.04.2023) führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich ihre Eltern in Österreich aufhalten würden. Sie selbst habe den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat im Jahr 2020 gefasst; ihr Ziel sei Österreich gewesen, weil ihr Vater hier lebe. Am 01.03.2023 sei sie aus dem Iran ausgereist und legal über die Türkei (Transit) nach Ungarn gelangt. Sie habe einen iranischen Reisepass und einen Aufenthaltstitel für Ungarn; sie habe am 06.12.2022 ein zehnmonatiges Studentenvisum für Ungarn von der ungarischen Botschaft im Iran erhalten. In Ungarn habe sie drei Wochen in Budapest gelebt, ehe sie am 21.01.2023 nach Österreich weitergereist sei. Sie habe dort nicht um internationalen Schutz angesucht.

Weiter führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Jahr 2020 in Österreich Asyl erhalten habe. Ihre Mutter sei im Jahr 2021 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei damals abgelehnt worden, weil sie bereits volljährig sei. In letzter Zeit habe sie im Iran an Demonstrationen teilgenommen; sie habe auch in Österreich für die Frauenrechte im Iran demonstriert. Sie sei von den iranischen Behörden identifiziert worden. Aufgrund der Konversion zum Christentum und aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen für Frauenrechte könne sie nicht in den Iran zurückkehren. Ihr drohe die Todesstrafe, weil sie keine Muslima mehr sei und gegen das iranische Regime protestiert habe.

3. Mit 13.04.2023 verzichtete die Beschwerdeführerin freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung und wurde dazu über die Einstellung der Grundversorgung belehrt; als neue Privatadresse gab die Beschwerdeführerin jene Adresse an, an der ihre Eltern leben.

4. Mit Schreiben vom 17.04.2023, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.04.2023, gab Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ bekannt, zur Vertretung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden zu sein (mit Zustellvollmacht).

5. Das BFA richtete am 18.04.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn und führte die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg, ihrem ungarischen Studentenvisum und zu den in Österreich als Asylberechtigte lebenden Eltern der Beschwerdeführerin ins Treffen, wobei festgehalten wurde, dass der Familienbegriff des Art. 2 lit. g Dublin-III-VO gegenständlich nicht erfüllt sei, sodass davon ausgegangen werde, dass Ungarn zur Führung des inhaltlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei. Ungarn wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Aufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.5. Das BFA richtete am 18.04.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn und führte die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg, ihrem ungarischen Studentenvisum und zu den in Österreich als Asylberechtigte lebenden Eltern der Beschwerdeführerin ins Treffen, wobei festgehalten wurde, dass der Familienbegriff des Artikel 2, Litera g, Dublin-III-VO gegenständlich nicht erfüllt sei, sodass davon ausgegangen werde, dass Ungarn zur Führung des inhaltlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei. Ungarn wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Aufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 stimmte Ungarn der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 16.05.2023 stimmte Ungarn der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

6. Am 24.05.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt, wobei auch der Vater der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson anwesend war.

Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, ihre Muttersprache sei Farsi, sie spreche aber auch ein wenig Englisch und Deutsch (Niveau A2). Sie sei einvernahmefähig, sie nehme aber Tabletten wegen Hormonstörungen und wegen Depressionen. Seit ungefähr 2021 leide sie an diesen Beschwerden. Sie stehe diesbezüglich in ärztlicher Behandlung und gehe jede Woche zum Psychiater. Die Hormonstörung äußere sich so, dass die Beschwerdeführerin ohne die Medikamente keinen Antrieb habe, sie sei komplett antriebslos. Deshalb nehme sie die Medikamente, die sehr helfen würden. Nachgefragt, ob derzeit weitere Behandlungstermine geplant seien, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie wöchentlich bzw. alle zwei Wochen zum Psychiater gehe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sämtliche medizinische Unterlagen umgehend der Behörde vorzulegen; sie erteilte ihre Zustimmung zur Einsicht des BFA in jegliche Befunde.

Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt; sie wolle keine Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen. Ihre Mutter und ihr Vater befänden sich in Österreich; sie lebe mit ihnen hier im gemeinsamen Haushalt. Der Vater sei seit 2016 in Österreich und hier asylberechtigt; die Mutter sei 2021 durch eine Familienzusammenführung nach Österreich nachgekommen Die Beschwerdeführerin sei finanziell von ihren Eltern abhängig und sie würden als Familie zusammenleben.

Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin am 03.01.2023 aus dem Iran ausgereist sei. Sie sei über die Türkei/Istanbul (Transit) nach Ungarn/Budapest geflogen. Vor etwa acht Jahren hätten sie zu dritt als Familie im Iran gelebt. Dann sei der Vater der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen und sie habe mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nachdem ihre Mutter dann nach Österreich gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin bei ihren Großeltern mütterlicherseits gelebt. Mit den Eltern habe sie täglich telefoniert. Sie habe Versuche unternommen, um nach Österreich zu kommen, indem sie über die österreichische Botschaft ein Studentenvisum beantragt habe. Das habe aber nicht funktioniert; sie habe kein Visum bekommen.

Die Angaben, die die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragungen zu ihren Fluchtgründen gemacht habe, seien richtig. Vorgehalten, dass ihr von Ungarn ein Visum Typ D ausgestellt worden sei, und nachgefragt, wie es zu dieser Visumserteilung gekommen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bei der ungarischen Botschaft um ein Visum angesucht habe. Sie habe aber verschwiegen, dass ihre Eltern in Österreich seien, weil sie Angst gehabt habe, dann kein Visum zu bekommen. In Ungarn sei sie von 03.01.2023 bis 21.01.2023 aufhältig gewesen. Sie habe in Budapest in einer Mietwohnung in der Nähe vom College gelebt und dort einen Deutschkurs besucht. Ihre Eltern hätten den Aufenthalt in Ungarn finanziert. Es habe während des Aufenthaltes in Ungarn keine konkret sie betreffenden Vorfälle gegeben.

Der Beschwerdeführerin wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA geplant sei, sie aufgrund der Zuständigkeit Ungarns dorthin auszuweisen. Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen: „Meine Eltern leben in Österreich. Ich möchte auf gar keinen Fall von ihnen getrennt sein, da ich eine sehr große Zugehörigkeit zu meiner Familie empfinde. Ich möchte in Österreich bleiben. (…) Ich leide an Depressionen und kann deshalb nicht alleine leben bzw. getrennt sein von meinen Eltern. Ich sehe keine Zukunft in Ungarn für mich. Meine Depressionen haben angefangen mit der Flucht meines Vaters. Mit der Flucht meiner Mutter wurde es noch schlimmer. Eine erneute Trennung von ihnen würde ich nicht überstehen. Weiters bin ich von ihnen finanziell abhängig, da alle meine Kosten von ihnen getragen werden.“

Vorgehalten, dass sie freiwillig auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe das getan, um nicht getrennt von ihren Eltern leben zu müssen. Nur die Bezahlung der Versicherung hätte sie gerne in Anspruch genommen.

Zu den Länderberichten zu Ungarn erklärte die Beschwerdeführerin: „Unsere Anwältin wird eine Stellungnahme abgeben. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich eine Ausbildung als Krankenpflegerin anfange. Offiziell startet die Ausbildung im September. Ich habe bereits Kurse belegt. Weiters habe ich mich für Freiwilligenarbeit gemeldet. Außerdem, ich habe sehr schnell Deutsch gelernt. Ich befinde mich momentan auf Level A2 und möchte demnächst die Prüfung auf B1 machen. Ich habe auch viele Freunde durch die Ausbildung zur Krankenpflegerin gefunden und fühle mich sehr wohl in Österreich. In Ungarn habe ich niemanden und wüsste auch nicht, wie ich dort zu medizinischer Versorgung komme bzw. zu einer Versicherung. Außerdem glaube ich, dass ich in Ungarn keinen Asylantrag stellen kann, da ich bereits ein Visum erhalten habe und jetzt aber in Österreich bin.“

Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, dass die ungarische Botschaft ihre Daten habe und sie fürchte, dass sie bei einem Aufenthalt in Ungarn von dort in den Iran abgeschoben werde, was sie auf gar keinen Fall wolle.

Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten zu Ungarn sowie zur Vorlage etwaiger medizinischer Unterlagen gewährt.

7. Mit Stellungnahme vom 05.06.2023 machte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung im Wesentlichen einerseits geltend, dass ihr im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK normierten Rechte drohe: Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn weise systematische Schwachstellen auf. Durch das sog. Botschaftsverfahren werde Antragstellern der Zugang zum ungarischen Asylverfahren und damit einhergehend der Zugang zu materiellen Leistungen faktisch verwehrt. Der Beschwerdeführerin werde als stark psychisch belastete Person in Ungarn sohin keine adäquate medizinische, psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung stehen.7. Mit Stellungnahme vom 05.06.2023 machte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung im Wesentlichen einerseits geltend, dass ihr im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK normierten Rechte drohe: Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn weise systematische Schwachstellen auf. Durch das sog. Botschaftsverfahren werde Antragstellern der Zugang zum ungarischen Asylverfahren und damit einhergehend der Zugang zu materiellen Leistungen faktisch verwehrt. Der Beschwerdeführerin werde als stark psychisch belastete Person in Ungarn sohin keine adäquate medizinische, psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung stehen.

Andererseits wurde in eventu vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin auch einer Verletzung ihrer in Art. 8 EMRK normierten Rechte drohe. Im 17. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO werde festgehalten, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollten, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien nicht zuständig seien. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen würden nach ständiger Rechtsprechung dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Dazu wurde konkret festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Erwachsene handle, die bis zur Ausreise der Eltern mit diesen im selben Haushalt gelebt habe. Nunmehr lebe sie auch in Österreich mit den hier asylberechtigten Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Trennung von ihren Eltern habe die Beschwerdeführerin stark psychisch belastet. Eine erneute Trennung von diesen werde ihren psychischen Zustand - sie befinde sich gerade in einer Stabilisierungsphase - drastisch verschlechtern, zumal sie bereits aufgrund von Depressionen und einer Hormonstörung in Behandlung sei. Eine Vorlage medizinischer Befunde betreffend die Hormonstörung sei nicht möglich, da sich entsprechende Befunde in Iran befänden und die Beschwerdeführerin in Österreich derzeit nicht krankenversichert sei. Zum Beweis der medikamentösen Behandlungen würden Privatrechnungen für das Medikament Yaz vorgelegt.Andererseits wurde in eventu vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin auch einer Verletzung ihrer in Artikel 8, EMRK normierten Rechte drohe. Im 17. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO werde festgehalten, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollten, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien nicht zuständig seien. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen würden nach ständiger Rechtsprechung dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Dazu wurde konkret festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Erwachsene handle, die bis zur Ausreise der Eltern mit diesen im selben Haushalt gelebt habe. Nunmehr lebe sie auch in Österreich mit den hier asylberechtigten Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Trennung von ihren Eltern habe die Beschwerdeführerin stark psychisch belastet. Eine erneute Trennung von diesen werde ihren psychischen Zustand - sie befinde sich gerade in einer Stabilisierungsphase - drastisch verschlechtern, zumal sie bereits aufgrund von Depressionen und einer Hormonstörung in Behandlung sei. Eine Vorlage medizinischer Befunde betreffend die Hormonstörung sei nicht möglich, da sich entsprechende Befunde in Iran befänden und die Beschwerdeführerin in Österreich derzeit nicht krankenversichert sei. Zum Beweis der medikamentösen Behandlungen würden Privatrechnungen für das Medikament Yaz vorgelegt.

Der Stellungnahme beigefügt waren:

-        Hinsichtlich der Privaten Schule für Sozialbetreuungsberufe des Kärntner Caritasverbandes mit Öffentlichkeitsrecht: Die Aufnahmebestätigung vom 08.02.02023 (dreijährige Ausbildungsform, Schulbeginn 2023/2024) sowie zwei Anwesenheitsbestätigungen vom 12.04.2023 und vom 12.05.2023;

-        A2-Deutschkurszertifikat vom 18.12.2021;

-        Bestätigung über die Inanspruchnahme von Psychotherapie vom 20.04.2023;

-        Konvolut an Rechnungen für das Medikament Yaz.

8. Am 14.07.2023 verwies die Vertretung auf das rezente Urteil des EuGH vom 22.06.2023, C-823/21, in welchem festgestellt wurde, dass Ungarn aufgrund des sog. Botschaftsverfahren gegen Unionsrecht verstoße. Das Urteil wurde mitgesendet und festgehalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz daher in Österreich zuzulassen sei.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Das BFA traf zu Ungarn Feststellungen anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand: 12.04.2022). Zum sog. Botschaftsverfahren wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: „Seit Mai/Juni 2020 (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act) sind neue Asylbestimmungen in Kraft, das sogenannte "Botschaftsverfahren". Diesem zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben (AIDA 4.2021). Asylsuchende Migranten, die in Ungarn ankommen oder sich dort aufhalten, müssen nach Serbien oder in die Ukraine reisen und bei der dortigen ungarischen Botschaft ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen. Das neue Verfahren sieht auch die sofortige Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet jeder Person vor, welche die Grenze widerrechtlich übertritt und die Absicht bekundet, Asyl zu suchen (UNHCR 2.2021). Die ungarischen Botschaften in Kiew bzw. Belgrad leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die NDGAP in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylbewerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er in Ungarn den Asylantrag stellen kann. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältiger Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich.“

Zu Dublin-Rückkehrern wurde u.a. festgestellt: „Wenn eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat, gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste sie bei Rückkehr Asyl beantragen, aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften lassen diese Möglichkeit nicht zu. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen (diese sind: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind) (AIDA 4.2021).“

Zusätzlich dazu findet sich in den Feststellungen ein „Update vom 19.07.2023“: Im Falle einer positiven Entscheidung gemäß Artikel 12 der Dublin-III-Verordnung wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften, und es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an beiden Standorten abzugeben. An den Leistungen für Schutzberechtigte in Ungarn hat sich seit 2020 nichts geändert (Auskunft von OIF übermittelt von Verbindungsbeamten am 19.07.2023).“

Insgesamt kam das BFA zu dem Ergebnis, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht erschüttert worden sei. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn verletze weder Art. 3 EMRK noch Art. 8 EMRK.Insgesamt kam das BFA zu dem Ergebnis, dass die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht erschüttert worden sei. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn verletze weder Artikel 3, EMRK noch Artikel 8, EMRK.

10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich ausgeführt wurde zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin in Ungarn eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Es bestehe für Dublin-Rückkehrer kein Rechtsanspruch auf Inlandsantragstellung bzw. auf die Aufrechterhaltung des Asylantrages in Ungarn. Das BFA stütze sich lediglich auf eine Auskunft des Verbindungsbeamten vom 19.07.2023, die zu den übrigen getroffenen Feststellungen in Widerspruch stünden. Die in den Länderberichten angeführte Gesetzeslage zum sog. Botschaftsverfahren sei nach wie vor in Geltung. Der EuGH habe das sog. Botschaftsverfahren im rezente Urteil vom 22.06.2023, C-823/21, für unionsrechtswidrig erklärt.Inhaltlich ausgeführt wurde zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin in Ungarn eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte drohe. Es bestehe für Dublin-Rückkehrer kein Rechtsanspruch auf Inlandsantragstellung bzw. auf die Aufrechterhaltung des Asylantrages in Ungarn. Das BFA stütze sich lediglich auf eine Auskunft des Verbindungsbeamten vom 19.07.2023, die zu den übrigen getroffenen Feststellungen in Widerspruch stünden. Die in den Länderberichten angeführte Gesetzeslage zum sog. Botschaftsverfahren sei nach wie vor in Geltung. Der EuGH habe das sog. Botschaftsverfahren im rezente Urteil vom 22.06.2023, C-823/21, für unionsrechtswidrig erklärt.

Das BFA gründe seine Entscheidung auf eine vermeintliche Behördenpraxis; diese gehe nur aus einer Einzelquelle hervor („Auskunft von OIF übermittelt von Verbindungsbeamten am 19.07.2023“). Damit werde das BFA den Anforderungen der Rechtsprechung an die Vielfalt und Ausgewogenheit der Länderberichte, die heranzuziehen seien, nicht gerecht. Im aktuellen EUAA Asylum Report 2023 finde sich überdies keine Referenz auf diese vermeintliche Behördenpraxis. Vielmehr werde dort festgehalten, dass die Regelungen für das Botschaftsverfahren bis 31.12.2023 verlängert worden seien.

Weiters sei dem BFA eine Verletzung des Parteiengehörs vorzuwerfen, das sie der Beschwerdeführerin ausgerechnet diese Auskunft - im Gegensatz zu den sonstigen Länderberichten - nicht unter Gewährung einer Frist zur Äußerung zugestellt habe. Ferner sind auch die restlichen Länderberichte (Stand: 12.04.2022) nicht ausreichend aktuell.

Zudem wurde in eventu abermals geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin auch eine Verletzung ihrer in Art. 8 EMRK garantierten Rechte drohe. Diesbezüglich wurde beantragt, die Eltern der Beschwerdeführerin als Zeugen dafür einzuvernehmen, dass zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben bestehe.Zudem wurde in eventu abermals geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin auch eine Verletzung ihrer in Artikel 8, EMRK garantierten Rechte drohe. Diesbezüglich wurde beantragt, die Eltern der Beschwerdeführerin als Zeugen dafür einzuvernehmen, dass zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben bestehe.

11. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 03.10.2023; mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Am 05.10.2023 langte ein Bericht einer Psychotherapeutin vom 25.09.2023 ein; am 08.07.2024 wurde das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin für das erfolgreich absolvierte Schuljahr 2023/2024 sowie eine Kursbesuchsbestätigung für einen Erst-Hilfe-Kurs vom 18.12.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang.

Des Weiteren wird festgestellt, dass das BFA erstens hinsichtlich der Situation von Dublin-Rückkehrern nach Ungarn keine schlüssigen Feststellungen getroffen hat, und zweitens hinsichtlich der Frage des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin keine abschließende Beurteilung vorgenommen hat. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen.

Dass das BFA gegenständlich notwendige Ermittlungen hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hat, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

In der Beschwerde wurde völlig zutreffend aufgezeigt, dass die vom BFA herangezogenen Feststellungen zur Lage von Dublin-Rückkehrern widersprüchlich sind. Einerseits heißt es dort dezidiert: „Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen“. Andererseits bezieht sich das BFA auf eine Einzelquelle und stellt fest: „Im Falle einer positiven Entscheidung gemäß Artikel 12 der Dublin-III-Verordnung wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt.“

Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, aus welchen konkret nachvollziehbaren Erwägungen der Einzelquelle größere Bedeutung beigemessen wurde als den restlichen Informationen. Es sind diesbezüglich daher weitere Ermittlungen anzustellen, um die Diskrepanz in der Berichtslage aufzuklären und sich ein umfassendes Bild zu verschaffen. Zu klären ist somit in einem ersten Schritt die Frage, ob Dublin-Rückkehrer in Ungarn nunmehr einen Rechtsanspruch auf die Stellung bzw. Aufrechterhaltung eines Antrags auf internationalen Schutz im Inland haben. Diesbezüglich kommt Berichten von EUAA bzw. UNHCR nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung zu; sie sind daher jedenfalls bei der Recherche miteinzubeziehen und muss sich das BFA mit deren Inhalt auch auseinandersetzen. Die Ermittlungsergebnisse des BFA sind mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, damit sie die Möglichkeit hat, dazu Stellung zu beziehen. Des Weiteren ist die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Ungarn zu ermitteln; dies vor dem Hintergrund des konkreten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, der ebenfalls aktuell zu erheben ist.

Erst in einem zweiten Schritt ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens einzugehen. Hierbei können neu beigebrachten Unterlagen wie etwa dem mittlerweile vorliegenden Jahreszeugnis 2023/2024 bzw. der beantragten Zeugeneinvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin insofern Bedeutung zukommen, als sie ein aktuelles Bild etwaiger Integrationsschritte zeigen. Somit sind auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens weitergehende Ermittlungen nötig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.

Es ist an dieser Stelle auf die oben unter II.2. (Beweiswürdigung) getätigten Ausführungen zu verweisen. Erstens sind die vom BFA herangezogenen Feststellungen zu Ungarn im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern widersprüchlich und daher nicht ausreichend, um den Sachverhalt endgültig beurteilen zu können. Bei der Beurteilung der konkreten Rückkehrsituation ist neben der Frage, ob in Ungarn für Dublin-Rückkehrer effektiver Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren besteht, auch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen und ist dieser aktuell zu ermitteln. Das diesbezügliche Ergebnis ist mit der Berichtslage in Beziehung zu setzen, um die konkrete Versorgungssituation in Ungarn beurteilen zu können.Es ist an dieser Stelle auf die oben unter römisch II.2. (Beweiswürdigung) getätigten Ausführungen zu verweisen. Erstens sind die vom BFA herangezogenen Feststellungen zu Ungarn im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern widersprüchlich und daher nicht ausreichend, um den Sachverhalt endgültig beurteilen zu können. Bei der Beurteilung der konkreten Rückkehrsituation ist neben der Frage, ob in Ungarn für Dublin-Rückkehrer effektiver Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren besteht, auch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen und ist dieser aktuell zu ermitteln. Das diesbezügliche Ergebnis ist mit der Berichtslage in Beziehung zu setzen, um die konkrete Versorgungssituation in Ungarn beurteilen zu können.

Zweitens sind im fortgesetzten Verfahren allenfalls auch ergänzende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durchzuführen.

Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte vorliegt.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung medizinische Versorgung Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W239.2278920.1.00

Im RIS seit

26.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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