TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W165 2279820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W165 2279820-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023, Zl. 1368228801-231782109, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023, Zl. 1368228801-231782109, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 1. Satz BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, 1. Satz BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Pakistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor hatte der BF am 02.09.2023 in Rumänien um internationalen Schutz angesucht (Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Rumänien vom 02.09.2023).

In der polizeilichen Erstbefragung am 08.09.2023 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden im Herkunftsland leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Anlässlich des Verlassens seines Herkunftsstaates sei Österreich sein Zielland gewesen, aber eigentlich sei es ihm egal, ob er in Deutschland oder Österreich bleibe. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. sieben bis neun Monaten illegal zu Fuß in den Iran verlassen. Vom Iran sei er über die Türkei, über ein unbekanntes Land, Serbien und abermals über ein unbekanntes Land (Aufenthaltsdauer jeweils unbekannt), am 05.09.2023 nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern könne er keine Angaben machen. Er habe in keinem dieser Länder oder einem anderen Land um Asyl angesucht. Auf Konfrontation mit dem rumänischen Eurodac-Treffer erklärte der BF, dass er in Rumänien schon von der Polizei erwischt worden sei, aber leider nicht wisse, was sie mit ihm gemacht hätten. Zum Stand seines Asylverfahrens und zum Verbleib der Unterlagen befragt, antwortete der BF: „unbekannt“. Auf Frage nach seiner Aufenthaltsdauer in Rumänien und in welches Land er dann gereist sei, antwortete der BF, dass er ca. 10 Stunden in Rumänien gewesen sei; in welches Land er dann gereist sei, wisse er leider nicht. Zum Land der Asylantragstellung machte der BF keine weiteren Angaben. Nach gegen eine Rückkehr in einen durchreisten Mitgliedstaat oder das Land der Asylantragstellung und der dortigen Führung seines Asylverfahrens sprechenden Gründen befragt, antwortete der BF: „Ich möchte nicht nach Rumänien, ich möchte hier bleiben“. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Jetzt habe er kein bestimmtes Reiseziel: „Nein, ich will hier in Österreich bleiben“.

Am 10.09.2023 wurde der BF außerhalb der für ihn geltenden Gebietsbeschränkung durch polizeiliche Organe aufgegriffen und es wurde am selben Tag zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft über den BF verhängt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete am 11.09.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete am 11.09.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit per Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 20.09.2023 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF unter Hinweis darauf, dass der BF am 02.09.2023 in Rumänien um internationalen Schutz angesucht habe und sich sein Akt noch in Prüfung befinde, gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit per Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 20.09.2023 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF unter Hinweis darauf, dass der BF am 02.09.2023 in Rumänien um internationalen Schutz angesucht habe und sich sein Akt noch in Prüfung befinde, gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 28.09.2023 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Der BF bejahte, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Auf Frage, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde und an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, gab der BF an, dass er nicht einschlafen könne und deswegen Medikamente erhalte. In Österreich oder sonst im Bereich der EU habe er weder Verwandte noch Angehörige, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünde. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, den Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, das dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs entsprochen habe, setzte der BF dem entgegen, dass er nicht in Rumänien gewesen sei. Er wisse auch nicht, in welchem Land er gewesen sei. Wenn er tatsächlich in Rumänien gewesen sein sollte, wisse er das nicht mehr. Sein Ziel sei immer schon Österreich gewesen. Es seien ihm in einem ihm fremden Land die Fingerabdrücke abgenommen worden, er sei aber nicht gefragt worden. Dann sei er freigelassen worden und habe gehen können. Zuvor sei er noch festgenommen gewesen, dann hätten sie ihn einfach gehen lassen. Zu weiteren, einer Rückkehr nach Rumänien entgegenstehenden Gründen, erklärte der BF, dass er noch sagen wolle, dass er in der Nacht festgenommen worden sei. Er wisse wirklich nicht, in welchem Land er gewesen sei. Er sei auch nicht gefragt worden, als ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er wolle gerne hier in Österreich bleiben. Die ihm ausgefolgten aktuellen Feststellungen zum Asylverfahren in Rumänien habe er nicht gelesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das BVwG):

Zur Lage im Mitgliedstaat:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-08-31

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:


(AIDA 5.2023; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 31.7.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 1.8.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 1.8.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 1.8.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 31.7.2023

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-09-04

Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023).

Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023).

Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).

Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).

Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023).

(AIDA 5.2023)

Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023).

Am 2. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.24530. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023

?        Elena (2.3.2023): Netherlands: Revocation of return decision to Romania due to potential summary removals, https://elenaforum.org/netherlands-revocation-of-return-decision-to-romania-due-to-potential-summary-removals/, Zugriff 28.8.2023

?        ProAsyl (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebernahmeabkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien/, Zugriff 28.8.2023

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Letzte Änderung 2023-08-31

Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2023; vgl. IGI 27.1.2022c). Konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2023).Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2023; vergleiche IGI 27.1.2022c). Konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2023).

Es gibt zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom betrieben werden (AIDRom o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann die IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Die Unterbringung solcher Personen kann in den von IGI verwalteten Zentren kostenlos erfolgen (IGI o.D.b).

Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. IGI-DAI ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Das Gesetz schreibt vor, dass es nicht notwendig ist, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (AIDA 5.2023).

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der Generaldirektion für Sozial- und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection, DGASPC) oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die NGO Save the Children führt aus, dass die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt; daher ist die Interaktion mit den Minderjährigen begrenzt, bis sie Rumänisch lernen. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult, und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (AIDA 5.2023).

Unbegleitete Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. In all diesen Zentren erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit Erwachsenen (AIDA 5.2023).

Rumänien überstellt keine unbegleiteten Minderjährigen mehr in andere europäische Mitgliedstaaten und nimmt auch keine Aufnahmeanträge aus anderen europäischen Mitgliedstaaten an, mit Ausnahme der in Artikel 8 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Wiedervereinigung. Die Grundlage hierfür ist das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 (C-648/11). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Rumänien mit eingehenden Aufnahmeanträgen bezüglich Minderjähriger umgeht, haben die rumänischen Behörden eine Vereinbarung mit der nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und Adoption für den Fall getroffen, dass sie beurteilen wollen, ob ein Verwandter oder ein Familienmitglied in der Lage ist, sich um einen unbegleiteten Minderjährigen zu kümmern. Auf der Grundlage dieser Bewertung treffen die rumänischen Behörden eine Entscheidung darüber, ob sie die Verantwortung für einen unbegleiteten Minderjährigen übernehmen oder nicht (Nidos o.D.).

Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Dafür ist die Zustimmung des Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters nötig. Wird die Zustimmung verweigert, wird der Antragsteller als volljährig betrachtet, außer die Verweigerung der Zustimmung erfolgt aus plausiblen Gründen. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Gesetz schreibt auch vor, dass die ärztliche Untersuchung unter voller Achtung der Würde des Minderjährigen und unter Verwendung der am wenigsten invasiven Methoden durchzuführen ist. Wenn das IGI-DAI eine Altersbestimmung anordnet, wird diese vom Nationalen Netzwerk für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus mehreren Instituten für Rechtsmedizin (IML) und gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein neues Gutachten anzufordern, das ebenfalls vom IML durchgeführt wird und dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. Für das Jahr 2022 meldete IGI-DAI, dass sechs Altersbestimmungen angefordert wurden (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023

?        AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://www.aidrom.ro/?page_id=69&lang=en, Zugriff 4.8.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.8.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.8.2023

?        Nidos (o.D.): Dublin Support - Romania, https://nidosineurope.eu/projects/dublin-support-for-guardians/dublin-support-romania/, Zugriff 28.8.2023

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-08-31

Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023).

Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023).

Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 17.7.2023

Versorgung

Letzte Änderung 2023-08-31 10:01

Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023).

Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023).

Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).

Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 20.6.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 20.7.2023

Unterbringung

Letzte Änderung 2023-08-31 10:02

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timi?oara und R?d?u?i mit jeweils 100 Plätzen und Gala?i mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023).

Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023).

Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.).

Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 7.8.2023

?        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 7.8.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-08-31 10:05

Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).

Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023).

Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023).

ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023

?        BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023

?        ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 17.7.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 18.7.2023

?        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 18.7.2023

?        UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 18.7.2023

Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünde. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die Überstellung nach Rumänien würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünde. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die Überstellung nach Rumänien würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein: Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Der BF habe vorgebracht, dass er in Rumänien aufgrund der ausbeuterischen Arbeit in eine Notsituation geraten sei. Überdies habe die Behörde die eigenen Länderberichte nicht hinreichend ausgewertet bzw nicht ausreichend mit den Angaben des BF abgeglichen. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien seien unvollständig und teilweise einseitig. Die angeführten Berichte seien nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Rumänien zu beschreiben und würden nicht der verfahrensrechtlichen Anforderung genügen, der Entscheidung ausreichend auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen zugrunde zu legen. Hätte die Behörde entsprechende Ermittlungen durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass eine Überstellung des BF nach Rumänien unter Berücksichtigung aller Umstände im Hinblick auf die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des BF unzulässig sei und von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. In den Länderberichten würde hauptsächlich der rechtliche Rahmen abgebildet werden. Informationen zum tatsächlichen Zugang zu Versorgung und Unterbringung würden sich kaum finden. Der rumänische Staat alleine sei nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Art 4 GRC sei dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten der EU einschließlich der nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen hätten, dass ein Asylwerber nicht an den nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werde, wenn dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber bestünden, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen würden, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr liefe, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta ausgesetzt zu werden. In seiner Beschwerde verwies der BF auf diverse Berichte zu Rumänien aus den Jahren 2018 bis 2022.Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein: Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Der BF habe vorgebracht, dass er in Rumänien aufgrund der ausbeuterischen Arbeit in eine Notsituation geraten sei. Überdies habe die Behörde die eigenen Länderberichte nicht hinreichend ausgewertet bzw nicht ausreichend mit den Angaben des BF abgeglichen. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien seien unvollständig und teilweise einseitig. Die angeführten Berichte seien nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Rumänien zu beschreiben und würden nicht der verfahrensrechtlichen Anforderung genügen, der Entscheidung ausreichend auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen zugrunde zu legen. Hätte die Behörde entsprechende Ermittlungen durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass eine Überstellung des BF nach Rumänien unter Berücksichtigung aller Umstände im Hinblick auf die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des BF unzulässig sei und von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. In den Länderberichten würde hauptsächlich der rechtliche Rahmen abgebildet werden. Informationen zum tatsächlichen Zugang zu Versorgung und Unterbringung würden sich kaum finden. Der rumänische Staat alleine sei nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Artikel 4, GRC sei dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten der EU einschließlich der nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen hätten, dass ein Asylwerber nicht an den nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werde, wenn dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber bestünden, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen würden, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr liefe, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta ausgesetzt zu werden. In seiner Beschwerde verwies der BF auf diverse Berichte zu Rumänien aus den Jahren 2018 bis 2022.

Am 30.10.2023 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang.

Der BF, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte nach irregulärer Einreise am 07.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor hatte der BF am 02.09.2023 in Rumänien um internationalen Schutz angesucht.

Am 10.09.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen.

Am 11.09.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien.Am 11.09.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Rumänien.

Die rumänische Dublin-Behörde stimmte dem Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 20.09.2023 auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Die rumänische Dublin-Behörde stimmte dem Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 20.09.2023 auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden überstellungshinderlichen Erkrankungen. Der BF leidet an Einschlafproblemen. Laut Vermerk in den „Stammdaten“ der Ambulanz des Anhaltezentrums vom 19.09.2023 äußerte der BF den Wunsch nach einem stärkeren Schlafmittel, da die wegen Unruhe erfolgte Gabe von Baldrian und zusätzlich Passedan am Vortag nicht geholfen hätte. Am 20.09.2023 wurde Dominal forte 80 mg (Dosierung 0-0-1), täglich bis 25.09.2023 verordnet. Am 01.10.2023 wurde abermals Dominal forte 80 mg in derselben Dosierung verschrieben.

Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht vorgebracht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen und ke

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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