TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 W200 2290812-1

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Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
BBG §47
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W200 2290812-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 04.12.2023, OB: 18641383900028, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 04.12.2023, OB: 18641383900028, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen.

Ein eingeholtes allgemeinmedizinisches Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 (degenerative, posttraumatische und postinterventionelle Veränderung am Stütz-und Bewegungsapparat, seronegative rheumatoide Athritis – 50 %; Gallenblasenentfernung – 10 %). Zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht erfüllt seien, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei dem bestehenden Leiden 1 vorliegen, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränkten. Die Gesamtmobilität sei ausreichend, relevante motorische Defizite würden nicht vorliegen. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradigen Funktionseinschränkung vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht wesentlich eingeschränkt. Eine bedarfsorientierte Schmerzmedikation sei gegeben, Therapiereserven seien noch vorhanden.

Im gewährten Parteiengehör rügte die Beschwerdeführerin, dass es ihr entgegen dem Gutachten nicht möglich sei eine Faust zu machen. Den Gummistrumpf könne sie nicht selbst anziehen, sondern benötige die Hilfe ihres Mannes. Sie benötige eine Stütze für mehr Sicherheit wegen des Bänderrisses - aufgrund eines Sturzes am Sprunggelenk und der Arthrose hätte sie starke Schmerzen. Sie müsse sich das Rheumamedikament selbst spritzen, zusätzlich müsse sie Cortison wegen der starken Schmerzen im Kreuz einnehmen und es sei ihr nicht möglich ohne Hilfe 100 Meter zu gehen. Sie benötige das Auto, da sie in der Nähe keine Bushaltestelle hätte und der Weg dorthin mindestens 10 Minuten betragen würde. Dies sei ihr wegen ihrer Krankheit nicht möglich. Noch dazu bezöge sie Pflegegeld der Stufe 1.

Angeschlossen waren weitere rheumatologische und radiologische Unterlagen.

In einer Stellungnahme vom 30.11.2023 blieb der befasste Allgemeinmediziner bei seiner Einschätzung.

Mit Schreiben vom 06.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid vom 04.12.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass bei richtiger Beurteilung der Beschwerdeführerin die Zurücklegung der Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei und ebenso sei kein sicheres Einsteigen und kein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet. Angeschlossen waren rheumatologische Befundberichte, radiologische Befunde, ein Ambulanzbefund (Bänderverletzung des Sprunggelenks).

Im geplanten Beschwerdevorentscheidungsverfahren holte das Sozialministeriumservice – wie auch in der Beschwerde beantragt – ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie/Orthopädie ein, das sich wie folgt gestaltete:

„Derzeitige Beschwerden:

Ich habe starke Schmerzen in den Gelenken. Ich kann zu Hause nichts machen. Ich kann nichts tragen. Ich stürze. Die Zehen tun weh. Die Sprunggelenke sind wie taub. Das rechte Sprunggelenk ist plötzlich wie in einem Schraubstock. Dann kann ich nicht aufsteigen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Yuflyma, Celecoxib, Aprednislon, Arthrocomb, Ibuprofen, Vimovo, Vertirosan

Laufende Therapie: Ozonbehandlungen, Paraffinbäder Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke links

Sozialanamnese: Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

11/23 Internistischer Befundbericht beschreibt seronegative Polarthritis, Druckschmerz und Schwellung am rechten Sprunggelenk

10/23 Röntgenbefund beschreibt Fingergelenksarthrosen, Deformation des Daumensattelgelenkes links, geringe Rhizarthrose rechts, Degeneration der Lendenwirbelsäule

Die übrigen Befunde sind im Vorgutachten berücksichtigt.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend;  Ernährungszustand: adipös

Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

Größe: 159,00 cm Gewicht: 85,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Händen als „ungut", sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Deutlich Fingergelenksarthrosen, insbesondere an den Grundgelenken, dort jeweils gering Streckhemmung. Endlagige Beugehemmung an allen Fingergelenken, eine kleine Faust ist möglich. Keine auffällige Schwellung, Rötung oder Fehlstellung an den Gelenken.

Die Handgelenke sind vom äußeren Aspekt her unauffällig.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit

Armheben ist bis über die horizontale möglich. Beim Nackengriff reicht die Hand zum Hinterhaupt. beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis L1. Ellbogen, Vorderarmdrehung und Handgelenke sind seitengleich frei beweglich.

Grob- und Spitzgriff sind durchführbar, der Faustschluss ist inkomplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird mit Unterarmstützkrücke links, ausgesprochen umständlich, verlangsamt ausgeführt, der rechte Fuß wird am Boden geschliffen. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Keine auffällige Schwellung oder Rötung den Gelenken. Keine auffälligen Varizen. Senkspreizfüße beidseits.

Die Füße vom äußeren Aspekt her unauffällig.

Sprunggelenke bandfest und unauffällig. Bei der Untersuchung des rechten Sprunggelenks werden keinerlei Schmerzen angegeben.

Rechtes Knie: Valgus von ca. 10°, kein intraartikulärer Erguss. Deutliche Gegeninnervation. Soweit prüfbar bandfest.

Linkes Knie: ergussfrei und bandfest. Reiben unter der Kniescheibe.

Hüften altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit

Hüften S 0-0-95, R (S 90°) 15-0-25, Knie S rechts 0-0-125, links 0-0-115, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Zervikal Hartspann und Druckschmerz. Lokal Druckschmerz median über der unteren Lendenwirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise durchgeführt, beim Ankleiden im Sitzen uneingeschränkt. Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt.

Es besteht bei der ganzen Untersuchung eingeschränkte Compliance.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt mit 1 Unterarmstützkrücke links zur Untersuchung, das Gangbild wird stark verlangsamt und rechtshinkend ausgeführt, das rechte Bein wird steif gehalten, der Fuß vermehrt außenrotiert aufgesetzt. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Die Fingerfertigkeit ist beim Ent- und Bekleiden völlig uneingeschränkt.

Nach dem Verlassen des Untersuchungsraumes es wird das rechte Bein praktisch uneingeschränkt und unauffällig bewegt, normal belastet.

Am rechten Sprunggelenk ist eine Push-Aequi-Schiene angelegt.

Aufstehen aus dem Sitzen gelingt ohne Abstützen und uneingeschränkt.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1        Degenerative, posttraumatische und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, seronegative rheumatoide Arthritis

2        Z.n. Gallenblasenentfernung

(…)

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

Gutachterliche Stellungnahme:

Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist unter Verwendung 1 Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“

Im gewährten Parteiengehör wiederholte die Beschwerdeführerin ihr rheumatisches Problem im Sprunggelenk, dass sie ein Taubheitsgefühl hätte und so arge Schmerzen, dass sie nicht mehr auftreten könne. Auch sei das Anhalten mit den geschwollenen Fingern sehr schwierig für sie und sie hätte ständig Angst in Öffis und beim Einkaufen, da schon passiert sei, dass ihr Mann sie holen hätte müssen. Sie sei auf das Auto angewiesen für Arztbesuche und Einkäufe. Ihr Rheumaarzt würde ihr sagen, dass sie keine Schmerzen aufkommen lassen solle und sofort Schmerzmittel nehmen müsse, da es sich sonst im Gehirn manifestiere und dieses das nicht vergesse. Da es schon so oft passiert sei, hätte sie Angstzustände.

Aufgrund des Ablaufes der Beschwerdevorentscheidungsfrist legte das Sozialministeriumservice dem BVwG den Akt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH.

1.2.    Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.3.    Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Beschwerderelevanter Status:

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Händen als „ungut", sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Deutlich Fingergelenksarthrosen, insbesondere an den Grundgelenken, dort jeweils gering Streckhemmung. Endlagige Beugehemmung an allen Fingergelenken, eine kleine Faust ist möglich. Keine auffällige Schwellung, Rötung oder Fehlstellung an den Gelenken.

Die Handgelenke sind vom äußeren Aspekt her unauffällig.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit

Armheben ist bis über die horizontale möglich. Beim Nackengriff reicht die Hand zum Hinterhaupt. beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis L1. Ellbogen, Vorderarmdrehung und Handgelenke sind seitengleich frei beweglich.

Grob- und Spitzgriff sind durchführbar, der Faustschluss ist inkomplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird mit Unterarmstützkrücke links, ausgesprochen umständlich, verlangsamt ausgeführt, der rechte Fuß wird am Boden geschliffen. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Keine auffällige Schwellung oder Rötung den Gelenken. Keine auffälligen Varizen. Senkspreizfüße beidseits.

Die Füße vom äußeren Aspekt her unauffällig.

Sprunggelenke bandfest und unauffällig. Bei der Untersuchung des rechten Sprunggelenks werden keinerlei Schmerzen angegeben.

Rechtes Knie: Valgus von ca. 10°, kein intraartikulärer Erguss. Deutliche Gegeninnervation. Soweit prüfbar bandfest.

Linkes Knie: ergussfrei und bandfest. Reiben unter der Kniescheibe.

Hüften altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit

Hüften S 0-0-95, R (S 90°) 15-0-25, Knie S rechts 0-0-125, links 0-0-115, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Zervikal Hartspann und Druckschmerz. Lokal Druckschmerz median über der unteren Lendenwirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise durchgeführt, beim Ankleiden im Sitzen uneingeschränkt. Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt.

Es besteht bei der ganzen Untersuchung eingeschränkte Compliance.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt mit 1 Unterarmstützkrücke links zur Untersuchung, das Gangbild wird stark verlangsamt und rechtshinkend ausgeführt, das rechte Bein wird steif gehalten, der Fuß vermehrt außenrotiert aufgesetzt. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Die Fingerfertigkeit ist beim Ent- und Bekleiden völlig uneingeschränkt.

Nach dem Verlassen des Untersuchungsraumes es wird das rechte Bein praktisch uneingeschränkt und unauffällig bewegt, normal belastet.

Am rechten Sprunggelenk ist eine Push-Aequi-Schiene angelegt.

Aufstehen aus dem Sitzen gelingt ohne Abstützen und uneingeschränkt.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Funktionseinschränkungen: Degenerative, posttraumatische und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, seronegative rheumatoide Arthritis, Z.n. Gallenblasenentfernung

1.2.2.  Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht zwar eine Einschränkung der Mobilität, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine erhebliche Einschränkung. Unter Verwendung einer Gehhilfe ist die Absolvierung einer kurzen Wegstrecke ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel in hohem Maße beeinträchtigen.

Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.

Der Bewegungsumfang und Kraft sind ausreichend, um die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 m bis 400 m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu ermöglichen.

Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.

Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Zur Klärung des Sachverhaltes war bereits von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches und im (geplanten) Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt worden, in dem kein Hindernis für das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel durch die jeweiligen Gutachter festgestellt werden konnte.

Bereits der bestellte Allgemeinmediziner stellte fest, dass durch die unstrittig vorliegenden „degenerativen, posttraumatischen und postinterventionellen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, seronegative rheumatoide Arthritis“ keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorlägen, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränkten. Er erläuterte, dass die Gesamtmobilität ausreichend sei, relevante motorische Defizite nicht vorliegen würden. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht wesentlich eingeschränkt. Insbesondere wies er noch darauf hin, dass eine bedarfsorientierte Schmerzmedikation gegeben sei, Therapiereserven noch vorhanden seien.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde erfolgte seitens des SMS eine Überprüfung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin.

Dieser beurteilte den Gesundheitszustand ident - nämlich, dass der Beschwerdeführerin eine Entfernung von 300 bis 400m – entsprechend eines Aktionsradius von 10 Minuten – ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung möglich sei. Er konkretisierte, dass die Beine gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden können. Es bestünde ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten sowie seien die Greifformen erhalten.

Insbesonders wies der Facharzt für Unfallchirurgie darauf hin, dass von seiten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung „eine eingeschränkte Compliance besteht“ – gemeint ist damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung nur eingeschränkt kooperativ war.

Dies verdeutlichte er noch in seiner Beschreibung der Gesamtmobilität, indem er diese wie folgt beschreibt:

„Kommt mit 1 Unterarmstützkrücke links zur Untersuchung, das Gangbild wird stark verlangsamt und rechtshinkend ausgeführt, das rechte Bein wird steif gehalten, der Fuß vermehrt außenrotiert aufgesetzt. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Die Fingerfertigkeit ist beim Ent- und Bekleiden völlig uneingeschränkt.

Nach dem Verlassen des Untersuchungsraumes es wird das rechte Bein praktisch uneingeschränkt und unauffällig bewegt, normal belastet.“

Nach Ansicht des erkennenden Senates dürfte die Beschwerdeführerin zum Erreichen des Zieles – konkret der beantragten Zusatzeintragung - ein aggravierendes Verhalten an den Tag gelegt haben.

Auch in diesem Gutachten wurde somit kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Die beauftragen Sachverständigen sind ausführlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und haben dieses einer Beurteilung unterzogen.

Laut beiden Gutachtern ist die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Mobilität – bei Verwendung einer Gehhilfe - für eine Mindestgehstrecke von 300 – 400m ausreichend. Beide Sachverständige beschreiben den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzogen auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung.

Die gesamte Einschätzung des Facharztes für Unfallchirurgie deckt sich mit der Beurteilung des vom SMS bestellten Arztes für Allgemeinmedizin.

In beiden Gutachten wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Schmerzen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten zweifelsohne schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten bzw. wurden die vorgelegten Gutachten allesamt einer medizinischen Beurteilung unterzogen und waren jedoch nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

–        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

–        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

–        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

–        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

–        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d–        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt:

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Nicht außer Acht gelassen werden dürfen dabei laut ständiger VwGH-Judikatur die durch die Gesundheitsschädigungen entstehenden Schmerzen.

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015).

Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.

Auch die vorliegenden Schmerzzustände bewirken ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.

Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0258).

Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde bereits im Verfahren ein allgemeinmedizinisches und auch ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt worden.

In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Wie unter Punkt römisch II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. M

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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