TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 L516 2291548-1

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Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §13
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 13 heute
  2. AuslBG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 13 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 13 gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L516 2291548-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Vietnam, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 22.03.2024, ABB-Nr: 4412454, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Vietnam, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 22.03.2024, ABB-Nr: 4412454, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen der römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , StA Vietnam (in der Folge: Beschwerdeführerin), stellte am 01.02.2024 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit „Hand- und Fußpflegerin“ im Unternehmen der XXXX ; in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Die Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Vietnam (in der Folge: Beschwerdeführerin), stellte am 01.02.2024 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit „Hand- und Fußpflegerin“ im Unternehmen der römisch 40 ; in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.

Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.03.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid damit, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall nur 10 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 0 Punkte / Alter (37 Jahre): 10 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0.Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.03.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid damit, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall nur 10 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 0 Punkte / Alter (37 Jahre): 10 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhalt

1.1 Die Arbeitgeberin bezeichnete in ihrer Arbeitgebererklärung die beantragte berufliche Tätigkeit als „Hand- und Fußpfleger“ und die genaue Beschreibung der Tätigkeit mit „Maniküre und Pediküre“.

1.2 Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren die folgenden Urkunden vor:

?        Eine Bescheinigung über den Abschluss der Hauptschule in Vietnam im Jahr 2002.

?        Eine Bescheinigung über die Absolvierung eines zweijährigen Berufsausübungsprogrammes für Kosmetische Spezialisierung und Nagelpflege („2-year Vocational Training Program for Cosmetic Specializations and Nail Care“) in Vietnam bei der „Minh Ngyet Vocational Training Co. LTD“ im Zeitraum vom 09.01.2013 bis 27.11.2014 (22 Monate 18 Tage/Teilzeit) im Ausmaß von insgesamt 2500 Stunden, aufgeteilt in Theorie und Praxis.

Mit folgendem Ausbildungsplan:

Kosmetische Tätowierung

300 Stunden

Grundlegende und Intensive Hautpflege

600 Stunden

Wimpernverlängerung

200 Stunden

Nagelpflege und Schönheit für Hand und Fuß

700 Stunden

Fußmassage

100 Stunden

Umgang mit technischen Fehlern und schwierigen Situationen

50 Stunden

Allgemeine Reinigung, Arbeitsplatzhygiene, Desinfektion

50 Stunden

Theorie über die Struktur des menschlichen Körpers

100 Stunden

Praktika in Partnerunternehmen

400 Stunden

?        Ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Nageltechnikerin in Vietnam bei der „KAMI NAIL ACADEMY“ im Zeitraum von November 2022 bis November 2023 im Ausmaß von insgesamt 828 Stunden.

Mit folgendem Ausbildungsplan:

Grundlegende Theorie der Nagelpflege

72 Stunden

Handpflege – Praxis

144 Stunden

Maniküre und Pediküre

72 Stunden

Gel-Nägel

144 Stunden

Acryl-Image-Technik

108 Stunden

Nail-Art-Design

144 Stunden

3D-Nageldesign

144 Stunden

?        Eine Arbeitsbescheinigung über die Tätigkeiten Handpflege, Fußmassage, Wimpernverlängerung und Haarwäsche bei dem vietnamesischen Arbeitgeber XXXX im Zeitraum vom 22.12.2014 bis 19.12.2018. ?        Eine Arbeitsbescheinigung über die Tätigkeiten Handpflege, Fußmassage, Wimpernverlängerung und Haarwäsche bei dem vietnamesischen Arbeitgeber römisch 40 im Zeitraum vom 22.12.2014 bis 19.12.2018.

?        Eine Arbeitsbescheinigung und einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeiten Handpflege, Fußmassage, Wimpernverlängerung und Haarwäsche bei dem vietnamesischen Arbeitgeber XXXX im Zeitraum vom 06.01.2020 bis 02.01.2024.?        Eine Arbeitsbescheinigung und einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeiten Handpflege, Fußmassage, Wimpernverlängerung und Haarwäsche bei dem vietnamesischen Arbeitgeber römisch 40 im Zeitraum vom 06.01.2020 bis 02.01.2024.

1.3 Mit den beiden vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und einem Arbeitsvertrag über die Tätigkeiten „Handpflege, Fußmassage, Wimpernverlängerung, Haarwäsche“ bei den vietnamesischen Arbeitgebern XXXX und XXXX wird nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit eine weitere konkrete Ausbildung absolviert hätte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin auch nicht behauptet. 1.3 Mit den beiden vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und einem Arbeitsvertrag über die Tätigkeiten „Handpflege, Fußmassage, Wimpernverlängerung, Haarwäsche“ bei den vietnamesischen Arbeitgebern römisch 40 und römisch 40 wird nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit eine weitere konkrete Ausbildung absolviert hätte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin auch nicht behauptet.

Diese Bescheinigungen enthalten auch keine Angaben dazu, wieviel Zeit pro Woche jeweils für die unterschiedlichen Tätigkeiten Handpflege/Fußmassage/Wimpernverlängerung/ Haarwäsche von der Beschwerdeführerin aufgewendet wurde, sodass nicht nachgewiesen wurde, wie viele Wochenstunden bzw Gesamtstunden sie im nun angestrebten Mangelberuf Hand- und Fußpflegerin tätig war.

1.4 Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft gelangte nach Ersuchen des AMS um Beurteilung der Qualifikation unter Bezugnahme auf das deutsche Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen „BQ-PORTAL“ (https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/vietnam) zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine formale Berufsausbildung festzustellen gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin in Vietnam auch keine Fachkraft gemäß dem Berufsausbildungssystem Vietnam (2005-2017) sei und es somit keinen Nachweis über eine abgeschlossene formale Berufsausbildung gemäß dem Berufsausbildungssystem Vietnam (2005-2017) gebe. Das erworbene Bildungszertifikat sei mit einer österreichischen Lehre „Kosmetik/Podologie“ nicht vergleichbar bzw nicht gleichwertig gem § 27a Berufsausbildungsgesetz.1.4 Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft gelangte nach Ersuchen des AMS um Beurteilung der Qualifikation unter Bezugnahme auf das deutsche Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen „BQ-PORTAL“ (https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/vietnam) zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine formale Berufsausbildung festzustellen gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin in Vietnam auch keine Fachkraft gemäß dem Berufsausbildungssystem Vietnam (2005-2017) sei und es somit keinen Nachweis über eine abgeschlossene formale Berufsausbildung gemäß dem Berufsausbildungssystem Vietnam (2005-2017) gebe. Das erworbene Bildungszertifikat sei mit einer österreichischen Lehre „Kosmetik/Podologie“ nicht vergleichbar bzw nicht gleichwertig gem Paragraph 27 a, Berufsausbildungsgesetz.

1.5 Die Beschwerdeführerin hat keine Nachweise über eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 2018 bis 2019 als Hand- und Fußpflegerin erbracht.

1.6 Die Beschwerdeführerin hat keine Nachweise über Kenntnisse der Sprachen Deutsch und Englisch erbracht.

1.7 Die Beschwerdeführerin war im Antragszeitpunkt 37 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung

2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die von der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin im Verfahren vor dem AMS und mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Urkunden beinhalten.

Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit (oben 1.1) ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung.

Die Feststellungen zu den vorgelegten Urkunden über die in Vietnam absolvierte Ausbildung und Berufstätigkeit (oben 1.2) beruhen auf den dazu von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellung zu den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und einem Arbeitsvertrag (oben 1.3), wonach diesen nicht nachgewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieser Tätigkeit eine weitere konkrete Ausbildung erhalten hätte und dies von der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin auch nicht behauptet wurde, ergibt sich aus dem Inhalt dieser vorgelegten Urkunden und den Angaben der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin im Verfahren. Diese Bescheinigungen enthalten auch keine Angaben dazu, wieviel Zeit pro Woche jeweils für die unterschiedlichen Tätigkeiten Handpflege/Fußmassage/Wimpernverlängerung/ Haarwäsche von der Beschwerdeführerin aufgewendet wurde, sodass nicht nachgewiesen wurde, wie viele Wochenstunden bzw Gesamtstunden sie im nun angestrebten Mangelberuf Hand- und Fußpflegerin tätig war.

Die Feststellung zur Beurteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (oben 1.4) ergibt sich aus der diesbezüglichen Antwort an das AMS vom 20.03.2024, die im Verfahrensakt zusammen mit einem Ausdruck des BQ-Portals zum Berufsbildungssystem in Vietnam enthalten ist.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Nachweise über eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 2018 bis 2019 als Hand- und Fußpflegerin erbracht hat (oben 1.5), ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin dazu keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Der von ihr selbst verfasste Lebenslauf, in dem diese Tätigkeit angeführt ist, stellt dazu keine ausreichende Bescheinigung dar.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Nachweise über Kenntnisse der Sprachen Deutsch und Englisch erbracht hat (oben 1.6), beruht auf dem Inhalt des Verfahrensaktes des AMS, der keine derartigen Nachweise enthält. Derartige Kenntnisse wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Die Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführerin (oben 1.7), ergibt sich aus dem vom ihr vorgelegten Reisepass im Zuge der Antragstellung.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG)

Bescheidbegründung des AMS

3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages zusammengefasst damit, dass eine Überprüfung des Diploms über die Absolvierung eines zweijährigen Berufsausübungsprogrammes für Kosmetische Spezialisierung und Nagelpflege in Vietnam bei der „Minh Ngyet Vocational Training Co. LTD“ durch das Ministerium für Arbeit & Wirtschaft ergeben habe, dass diese Ausbildung laut dem Ausbildungssystem in Vietnam von 2015-2017 keiner formalen Berufsausbildung entspreche. Das vorgelegte Bildungszertifikat sei daher nicht mit einer österreichischen Lehre „Kosmetik/Podologie“ vergleichbar.

Im Verfahren vor Bescheiderlassung hatte das AMS der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt, dass die Ausbildung zur Nageltechnikerin von November 2022 bis November 2023 nicht gewertet werden könne, da es sich dabei um keine Ausbildung zur Hand- und Fußpflegerin handle, sondern um eine Ausbildung zur Nageltechnikerin.

Das AMS vergab daher für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG nur folgende 10 Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 0 Punkte / Alter (37 Jahre): 10 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0.

Beschwerdevorbringen

3.2 Die Beschwerde bringt – zusammengefasst – vor, dass die Beschwerdeführerin umfangreiche Ausbildungen absolviert habe, die insgesamt mehr als 3300 Stunden theoretische und praktische Inhalte umfassen würden. Diese Ausbildungen seien vor der Gesetzesänderung abgeschlossen worden und sollten daher nach den zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung geltendenden Maßstäben bewertet werden.

Die Feststellung, dass die Ausbildungsdauer und –qualität nicht den österreichischen Anforderungen entspreche, stehe im Widerspruch zu den eingereichten Zeugnissen und Zertifikaten, die eine gleichwertige Qualifikation nachweisen würden. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin übertreffe inhaltlich sowie in der Stundenanzahl die neuen Anforderungen, die erst nach Beginn ihrer Ausbildung in Kraft getreten seien. Die Beschwerdeführerin weise folgende Ausbildungen und Berufserfahrung auf:

„Übersicht der Ausbildungen:

- Bis 2002: Hauptschulabschluss

- Januar 2013 bis November 2014: Berufsbegleitende Ausbildung bei der Mingh Nguyet Vocational Training Academy, Dauer 2 Jahre, 2500 Stunden

- November 2022 bis November 2023: Ausbildung zum Nageldesigner, umfasst umfassende Pflege von Händen und Füßen sowie ein spezielles Modul für Kunstnägel, Dauer: 1 Jahr, 828 Stunden

Übersicht der Berufserfahrung:

- Dezember 2014 bis Dezember 2018: Angestellt bei der Firma XXXX - Dezember 2014 bis Dezember 2018: Angestellt bei der Firma römisch 40

- 2018 bis 2019: Selbstständige Tätigkeit

- Januar 2020 bis Januar 2024: Erneut angestellt bei Firma XXXX “- Januar 2020 bis Januar 2024: Erneut angestellt bei Firma römisch 40 “

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei eine Anerkennung dann gegeben, wenn die Ausbildungsdauer und die Qualität mit der entsprechenden Ausbildung in Österreich vergleichbar seien. Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen würden diesen Kriterien entsprechen und diese seien durch entsprechende Zertifikate belegt worden.

Es sei daher eine Neubewertung des Antrages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Qualifikationen und Ausbildungsstunden vorzunehmen. Ebenso seien die vor der Gesetzesänderung geltenden Standards zu berücksichtigen.

Zur Abweisung der Beschwerde

Mangelberuf

3.3 Die Tätigkeit als Hand- und Fußpfleger/innen ist neben der Tätigkeit als Kosmetiker/innen bundesweit als Mangelberuf in der Fachkräfteverordnung 2024 festgelegt (§ 1 Abs 1 Z 96 Fachkräfteverordnung 2024, BGBl II Nr 439/2023).3.3 Die Tätigkeit als Hand- und Fußpfleger/innen ist neben der Tätigkeit als Kosmetiker/innen bundesweit als Mangelberuf in der Fachkräfteverordnung 2024 festgelegt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 96, Fachkräfteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 439 aus 2023,).

Ausbildung für den Mangelberuf

3.4 Die beiden eigenständigen Lehrberufe „Fußpflege (Podologie)“ und „Kosmetik (Kosmetologie)“ wurden 2024 neu geregelt. Seit dem 01.02.2024 beträgt für jeden dieser Lehrberufe die Lehrzeit separat jeweils 3 Jahre. (§1 Abs 1 Fußpflege-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 388/2023; § 1 Abs 1 Kosmetik-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 389/2023). Die beiden neu geregelten Fußpflege- und Kosmetik-Ausbildungsordnungen enthalten unter anderem Übergangsbestimmungen für Lehrlinge, die bereits eine Lehre nach den alten Ausbildungsordnungen begonnen haben (jeweils § 14 der Verordnungen).3.4 Die beiden eigenständigen Lehrberufe „Fußpflege (Podologie)“ und „Kosmetik (Kosmetologie)“ wurden 2024 neu geregelt. Seit dem 01.02.2024 beträgt für jeden dieser Lehrberufe die Lehrzeit separat jeweils 3 Jahre. (§1 Absatz eins, Fußpflege-Ausbildungsordnung, BGBl römisch II Nr 388/2023; Paragraph eins, Absatz eins, Kosmetik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 389 aus 2023,). Die beiden neu geregelten Fußpflege- und Kosmetik-Ausbildungsordnungen enthalten unter anderem Übergangsbestimmungen für Lehrlinge, die bereits eine Lehre nach den alten Ausbildungsordnungen begonnen haben (jeweils Paragraph 14, der Verordnungen).

Bis zum 31.01.2024 galt für jeden dieser Lehrberufe eine Lehrzeit von jeweils 2 Jahren (§ 1 Abs 1 Fußpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl Nr 637/1996; § 1 Abs 1 Kosmetiker-Ausbildungsordnung, BGBl 638/1996).Bis zum 31.01.2024 galt für jeden dieser Lehrberufe eine Lehrzeit von jeweils 2 Jahren (Paragraph eins, Absatz eins, Fußpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl Nr 637/1996; Paragraph eins, Absatz eins, Kosmetiker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt 638 aus 1996,).

Zum gegenständlichen Fall

3.5 Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, selbst wenn

1.       die Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (oben Punkt 1.4) nicht geteilt wird, weil laut dem von ihm zitierten BQ- PORTAL in Vietnam auch ein non-formales und informelles Berufsbildungssystem etabliert ist und der VwGH keine formale Gleichstellung verlangt (zB Ra 2020/09/0059) und zudem

2.       der Beschwerde folgend die vor dem 31.01.2024 für den Lehrberuf „Fußpflege (Podologie)“ geltende Lehrzeit von 2 Jahren als Vergleichsmaßstab herangezogen werden würde.

Und zwar aus den folgenden Gründen:

Zu kurze Ausbildungsdauer

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei einer vorgesehenen Lehrzeit von 2 Jahren für den in Frage kommenden Beruf eine tatsächlich nachgewiesene Ausbildungsdauer von 18 Monaten zu kurz und nicht geeignet ist, eine "abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne des § 12a AuslBG darzustellen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; siehe auch 01.09.2022, Ra 2021/09/0260).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei einer vorgesehenen Lehrzeit von 2 Jahren für den in Frage kommenden Beruf eine tatsächlich nachgewiesene Ausbildungsdauer von 18 Monaten zu kurz und nicht geeignet ist, eine "abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG darzustellen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; siehe auch 01.09.2022, Ra 2021/09/0260).

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 09.01.2013 bis 27.11.2014 die Ausbildung „Vocational Training Program for Cosmetic Specializations and Nail Care“ in der Dauer von 22 Monaten und 18 Tagen absolviert. Die Ausbildung dauerte dabei insgesamt 2500 Stunden.

Von diesen 2500 Stunden entfielen jedoch 500 Stunden auf die beiden Module „Kosmetische Tätowierung“ und „Wimpernverlängerung“, die nicht Ausbildungsinhalt des Lehrberufs „Fußpflege (Podologie)“ sind und daher nicht als Ausbildung für die beantragte berufliche Tätigkeit „Hand- und Fußpflegerin“ anerkannt werden können. Diese 500 Stunden entsprechen 20 Prozent der Gesamtausbildungsdauer von rund 22 Monaten.

Damit weist die Beschwerdeführerin für den Beruf „Fußpflege (Podologie)“ nur eine tatsächlich einschlägige Ausbildungsdauer von rund 18 Monaten auf.

Entsprechend der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann diese Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht anerkannt werden, da diese mit rund 18 Monaten einschlägiger Ausbildungsdauer für den Beruf „Fußpflege (Podologie)“ zu kurz ist, selbst bei einer angenommenen Lehrzeit von nur 2 Jahren gemäß § 1 Abs 1 Fußpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl Nr 637/1996. Entsprechend der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann diese Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht anerkannt werden, da diese mit rund 18 Monaten einschlägiger Ausbildungsdauer für den Beruf „Fußpflege (Podologie)“ zu kurz ist, selbst bei einer angenommenen Lehrzeit von nur 2 Jahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Fußpfleger-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 637 aus 1996,.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet und nicht nachgewiesen, dass sie im Rahmen ihrer Beschäftigung in Vietnam bei ihren Arbeitgebern XXXX und XXXX eine weitere konkrete Ausbildung absolviert und auf diese Weise die erforderliche Qualifikation für den Lehrberuf „Fußpflege (Podologie)“ zu einem späteren Zeitpunkt erworben hätte.Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet und nicht nachgewiesen, dass sie im Rahmen ihrer Beschäftigung in Vietnam bei ihren Arbeitgebern römisch 40 und römisch 40 eine weitere konkrete Ausbildung absolviert und auf diese Weise die erforderliche Qualifikation für den Lehrberuf „Fußpflege (Podologie)“ zu einem späteren Zeitpunkt erworben hätte.

Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die mit dem österreichischen Lehrabschluss für den Beruf „Fußpflege (Podologie)“ vergleichbar ist. Es können daher für das Kriterium „Qualifikation“ im Sinne der Anlage B zu § 12a AuslBG keine Punkte angerechnet werden.Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die mit dem österreichischen Lehrabschluss für den Beruf „Fußpflege (Podologie)“ vergleichbar ist. Es können daher für das Kriterium „Qualifikation“ im Sinne der Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG keine Punkte angerechnet werden.

Keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ anrechenbar

Für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im beantragten Mangelberuf sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245).Für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im beantragten Mangelberuf sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245).

Die Anrechenbarkeit von Punkten für dieses Kriterium setzt daher voraus, dass die erforderliche abgeschlossene und vergleichbare Berufsausbildung vorliegt.

Wie zuvor dargestellt, hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die mit dem österreichischen Lehrabschluss für den Beruf „Fußpflege (Podologie)“ vergleichbar ist.

Die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Vietnam kann daher nicht als „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B zu § 12a AuslBG gewertet werden. Aus diesem Grund sind für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ keine Punkte zu vergeben.Die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Vietnam kann daher nicht als „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG gewertet werden. Aus diesem Grund sind für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ keine Punkte zu vergeben.

Zur Ausbildung zur Nageltechnikerin von November 2022 bis November 2023

Die Beschwerdeführerin hat in Vietnam im Zeitraum von November 2022 bis November 2023 eine zusätzliche Ausbildung zur „Nageltechnikerin“ im Ausmaß von insgesamt 828 Stunden absolviert.

Das AMS hat jene Ausbildung nicht anerkannt mit der Begründung, dass es sich dabei um keine Ausbildung zur Hand- und Fußpflegerin handle, sondern um eine Ausbildung zur Nageltechnikerin.

Selbst wenn man jedoch entgegen dem AMS diese im November 2023 abgeschlossene Ausbildung anerkennen würde und in Verbindung mit der bereits von 2013 bis 2014 absolvierten Ausbildung nunmehr das Vorliegen einer vergleichbaren Berufsausbildung bejahen würde, kann die erforderliche Gesamtpunkteanzahl nicht erreicht werden.

Und zwar deshalb, da erst mit Abschluss dieser Ausbildung im November 2023 das Kriterium „Qualifikation“ im Sinne der Anlage B zu § 12a AuslBG erfüllt wäre und gemäß der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach diesem Zeitpunkt erworbene Zeiten an Berufserfahrung für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet werden könnten. Und zwar deshalb, da erst mit Abschluss dieser Ausbildung im November 2023 das Kriterium „Qualifikation“ im Sinne der Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt wäre und gemäß der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach diesem Zeitpunkt erworbene Zeiten an Berufserfahrung für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet werden könnten.

Das würde bedeuten, dass zu den 30 Punkten für das Kriterium „Qualifikation“ ab November 2023 nur 1 weiterer Punkt für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet werden könnte, nämlich für den Zeitraum von November 2023 bis heute (je volles Halbjahr 1 Punkt gemäß Anlage B zu § 12a AuslBG). Somit insgesamt nur 31 Punkte.Das würde bedeuten, dass zu den 30 Punkten für das Kriterium „Qualifikation“ ab November 2023 nur 1 weiterer Punkt für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet werden könnte, nämlich für den Zeitraum von November 2023 bis heute (je volles Halbjahr 1 Punkt gemäß Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG). Somit insgesamt nur 31 Punkte.

Ergebnis

Im Ergebnis kann daher die erforderliche Punkteanzahl von 55 Punkten in keinem Fall erreicht werden, zumal auch für das Kriterium „Alter“ nur 10 Punkte und auch keine Punkte für Sprachkenntnisse angerechnet werden können.

3.6 Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Mitbeteiligten als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor.

3.7 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.8 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.8 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.9 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.9 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B) Revision

3.10 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.11 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2291548.1.00

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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