Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W205 2269835-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. 1287713604/231930540, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. 1287713604/231930540, zu Recht:
A)
Der Spruchpunkt III. wird ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Spruchpunkt römisch III. wird ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.03.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkte II. und III.).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.03.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass wesentliche Teile seiner Heimatregion Hiraan unter Kontrolle der Al Shabaab stünden und ihm eine Rückkehr dorthin aufgrund der Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Aufgrund des Mangels an familiären Anknüpfungspunkten in sicheren Regionen werde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative gegenwärtig nicht zugemutet.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit hg. rk. Erkenntnis vom 28.02.2024, Zl. W189 2269835-1/18E, als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit hg. rk. Erkenntnis vom 28.02.2024, Zl. W189 2269835-1/18E, als unbegründet abgewiesen.
2. Während des hg. zur Zahl W189 2269835-1 geführten Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 10.01.2024 landesgerichtlich wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon zwei Jahre unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.2. Während des hg. zur Zahl W189 2269835-1 geführten Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 10.01.2024 landesgerichtlich wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon zwei Jahre unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
3. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2024 die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit, richtete Fragen an ihn und ermöglichte ihm, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen; bis zur Bescheiderlassung am 31.01.2024 langte keine Stellungnahme beim BFA ein.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.03.2023, Zl. 1287713604/211585745, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die mit Bescheid vom 01.03.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.03.2023, Zl. 1287713604/211585745, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die mit Bescheid vom 01.03.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach gegenwärtiger Beurteilung seine Herkunftsregion Hiraan aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht für eine Rückkehr geeignet erscheine und keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Lage eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei aber wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung verurteilt worden, weshalb die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerechtfertigt sei. Durch diese erhebliche Delinquenz habe er seine massive Gewaltbereitschaft zum Ausdruck gebracht, zumal es ihm entsprechend der Begründung im Strafurteil geradezu darauf angekommen sei, das Opfer schwer am Körper zu verletzen. Es liege daher eine besonders schwere und verwerfliche Straftat vor. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei daher vorerst zu dulden.
5. Am 02.02.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein, in der er die an ihn gerichteten Fragen beantwortete. Darin führte er unter anderem aus, dass sich seine Familie in seiner Heimatstadt aufhalte und er in seinem Land nicht mehr sicher sei. Zu seinem straffälligen Verhalten erklärte er, dass er stark alkoholisiert gewesen sei sowie die Tat zutiefst bereue und sich dafür entschuldige.
6. In der gegen die Spruchpunkte I. bis III. erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen habe, sich mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und seinem mj. Kind seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bezüglich dem Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG verlange die Rechtsprechung eine genaue Auseinandersetzung mit einer Vielzahl an Kriterien, um eine gesetzmäßige Gefährdungsprognose durchführen zu können. Gegenständlich seien Ermittlungsschritte zur Beurteilung sämtlicher besonderer Umstände im Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers im konkreten Fall unterblieben.6. In der gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen habe, sich mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und seinem mj. Kind seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bezüglich dem Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG verlange die Rechtsprechung eine genaue Auseinandersetzung mit einer Vielzahl an Kriterien, um eine gesetzmäßige Gefährdungsprognose durchführen zu können. Gegenständlich seien Ermittlungsschritte zur Beurteilung sämtlicher besonderer Umstände im Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers im konkreten Fall unterblieben.
7. Mit Schreiben vom 11.03.2024 teilte die Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer seine Haftstrafe verbüßt, die voraussichtliche bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX 05.2024 unter Anordnung der Bewährungshilfe mit.7. Mit Schreiben vom 11.03.2024 teilte die Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer seine Haftstrafe verbüßt, die voraussichtliche bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 05.2024 unter Anordnung der Bewährungshilfe mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Angehöriger des Clans der Gabooye und des Subclans XXXX . Er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist in XXXX bei XXXX in der Region Hiraan, Somalia geboren und aufgewachsen. Dort leben weiterhin seine Eltern und Geschwister.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Angehöriger des Clans der Gabooye und des Subclans römisch 40 . Er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 bei römisch 40 in der Region Hiraan, Somalia geboren und aufgewachsen. Dort leben weiterhin seine Eltern und Geschwister.
Seine Frau und seine Tochter leben in Österreich.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 22.10.2021 mit Bescheid des BFA vom 01.03.2023, Zl. 1287713604/211585745, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 22.10.2021 mit Bescheid des BFA vom 01.03.2023, Zl. 1287713604/211585745, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt und befindet sich derzeit in Strafhaft (errechnetes Strafende am XXXX 09.2024; voraussichtliche bedingte Entlassung unter Anordnung der Bewährungshilfe am XXXX 05.2024).1.3. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt und befindet sich derzeit in Strafhaft (errechnetes Strafende am römisch 40 09.2024; voraussichtliche bedingte Entlassung unter Anordnung der Bewährungshilfe am römisch 40 05.2024).
Der Beschwerdeführer hat am XXXX 09.2023 versucht, einer Person (in der Folge: Opfer) eine schwere Verletzung absichtlich zuzufügen, indem er dieser mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm drei Stiche versetzte, wodurch sie drei Stichwunden im Bereich der Schulter und der Achsel erlitt.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 09.2023 versucht, einer Person (in der Folge: Opfer) eine schwere Verletzung absichtlich zuzufügen, indem er dieser mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm drei Stiche versetzte, wodurch sie drei Stichwunden im Bereich der Schulter und der Achsel erlitt.
Im Zuge dieser Streitigkeit versetzte der Beschwerdeführer dem Opfer zunächst einen kräftigen Stich in die linke Schulterblattregion, woraufhin dieses aus der Wohnung flüchtete. Der Beschwerdeführer verfolgte das Opfer und stach ihm im Stiegenhaus erneut von hinten in die rechte Schulte sowie ein weiteres Mal kräftig in den Achselbereich des rechten Oberarms. Das Opfer konnte schließlich auf eine Polizeistation flüchten.
Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer mit rk. Urteil eines Landesgerichtes vom 10.01.2024 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 39a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt, wobei ein Strafteil in der Höhe von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurde ihm die erlittene Vorhaft vom XXXX 09.2023 bis 10.01.2024 auf die verhängte Strafe angerechnet.Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer mit rk. Urteil eines Landesgerichtes vom 10.01.2024 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt, wobei ein Strafteil in der Höhe von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurde ihm die erlittene Vorhaft vom römisch 40 09.2023 bis 10.01.2024 auf die verhängte Strafe angerechnet.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde kein Umstand als erschwerend gewertet. Demgegenüber fielen sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd ins Gewicht.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023).
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).
Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder:
PGN 23.1.2023
Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022:
Williams/ACSS 17.4.2023
Quellen
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];
? BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;
? INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;
? PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];
? UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;? UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;
? Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023;
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am 19. und 22.4. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.5. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am 19. und 22.4. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.5. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).
In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023).
ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regional