TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 G307 2271064-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §34 Abs3 Z1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28
FPG §76
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2271064-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen dessen Festnahme am XXXX 2023 um 10:00 Uhr sowie die – bis zum Beginn der Schubhaft andauernde – Anhaltung am XXXX 2023, 14:05 Uhr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen dessen Festnahme am römisch 40 2023 um 10:00 Uhr sowie die – bis zum Beginn der Schubhaft andauernde – Anhaltung am römisch 40 2023, 14:05 Uhr zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und die Festnahme sowie die weitere Anhaltung der Beschwerde führenden Partei ab XXXX 2023, 10:00 Uhr bis XXXX 2023, 14:05 Uhr gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.römisch eins.       Der Beschwerde wird stattgegeben und die Festnahme sowie die weitere Anhaltung der Beschwerde führenden Partei ab römisch 40 2023, 10:00 Uhr bis römisch 40 2023, 14:05 Uhr gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG für rechtswidrig erklärt.

II.      Der Antrag des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Zuspruch von Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch II.      Der Antrag des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Zuspruch von Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat die belangte Behörde (Bundesminister für Inneres) der Beschwerde führenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III.    Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat die belangte Behörde (Bundesminister für Inneres) der Beschwerde führenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2023 um 10:00 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2023 um 10:00 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt.

Mit Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am XXXX 2023, 14:05 Uhr, wurde gegen ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am römisch 40 2023, 14:05 Uhr, wurde gegen ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am XXXX .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. 2. Am römisch 40 .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

3. Am 01.05.2023 erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (in der Folge: RV) Beschwerde gegen die Anordnung Schubhaft, in eventu gegen die Anhaltung ab dem XXXX 2023. 3. Am 01.05.2023 erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (in der Folge: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Anordnung Schubhaft, in eventu gegen die Anhaltung ab dem römisch 40 2023.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, Zahl G306 2271064-1/7E, wurde dieser Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2023, 14:05 Uhr für rechtswidrig erklärt. 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, Zahl G306 2271064-1/7E, wurde dieser Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2023, 14:05 Uhr für rechtswidrig erklärt.

5. Am selben Tag erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung bis zur Verhängung Schubhaft am XXXX 2023, um 14:05 Uhr. Begehrt wurden ferner die „durch diese Beschwerde entstandenen“ Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des „gesetzlichen“ (gemeint wohl rechtlichen) Vertreters.5. Am selben Tag erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung bis zur Verhängung Schubhaft am römisch 40 2023, um 14:05 Uhr. Begehrt wurden ferner die „durch diese Beschwerde entstandenen“ Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des „gesetzlichen“ (gemeint wohl rechtlichen) Vertreters.

6. Die mit 03.05.2023 datierte Beschwerde wurde am selben Tag beim BVwG eingebracht und langte auch an diesem Tag hierorts ein.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Festnahme sowie die weitere Anhaltung der Beschwerde führenden Partei ab XXXX 2023, 10:00 Uhr bis XXXX 2023, 14:05 Uhr gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG für rechtmäßig erklärt, der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen, gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV der Beschwerde führenden Partei auferlegt, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Festnahme sowie die weitere Anhaltung der Beschwerde führenden Partei ab römisch 40 2023, 10:00 Uhr bis römisch 40 2023, 14:05 Uhr gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG für rechtmäßig erklärt, der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen, gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV der Beschwerde führenden Partei auferlegt, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht für zulässig erklärt.

8. Der Verwaltungsgerichtshof gab der dagegen gerichteten Revision mit Erkenntnis vom 23.05.2024, Zahl Ra 2023/21/0104-13 statt, behob die unter I.7. erwähnte Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und trug dem Bund auf, dem BF Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.8. Der Verwaltungsgerichtshof gab der dagegen gerichteten Revision mit Erkenntnis vom 23.05.2024, Zahl Ra 2023/21/0104-13 statt, behob die unter römisch eins.7. erwähnte Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und trug dem Bund auf, dem BF Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ein XXXX geborener Staatsangehöriger des Libanon. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2022 wurde ein nach seiner Einreise im Oktober 2021 gestellter Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes vollinhaltlich abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig sei. Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 1.1. Der BF ist ein römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Libanon. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2022 wurde ein nach seiner Einreise im Oktober 2021 gestellter Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes vollinhaltlich abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig sei. Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

1.2. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.07.2022 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF sodann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 04.08.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannte, mit Beschluss vom 15.03.2023 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Entscheidung dem VwGH abtrat.

1.3. Am XXXX .2023 um 10:00 Uhr wurde der BF aufgrund eines am selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ergangenen Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Begründend wurde im Festnahmeauftrag ausgeführt, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG oder zur Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 1 FPG lägen vor, zumal der BF seit 28.03.2023 (offenbar gemeint: nach Zustellung des die Beschwerde des BF ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 2023) ausreisepflichtig gewesen, seiner Ausreiseverpflichtung jedoch „beharrlich“ nicht nachgekommen sei. 1.3. Am römisch 40 .2023 um 10:00 Uhr wurde der BF aufgrund eines am selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ergangenen Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Begründend wurde im Festnahmeauftrag ausgeführt, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG lägen vor, zumal der BF seit 28.03.2023 (offenbar gemeint: nach Zustellung des die Beschwerde des BF ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 2023) ausreisepflichtig gewesen, seiner Ausreiseverpflichtung jedoch „beharrlich“ nicht nachgekommen sei.

1.4. In der Folge wurde gegen den BF mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023, beginnend ab 14:05 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Einer gegen diesen Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobenen Beschwerde des BF gab das BVwG mit Erkenntnis vom 03.05.2023 statt, der Schubhaftbescheid wurde aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2023, 14:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt. 1.4. In der Folge wurde gegen den BF mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023, beginnend ab 14:05 Uhr, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Einer gegen diesen Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobenen Beschwerde des BF gab das BVwG mit Erkenntnis vom 03.05.2023 statt, der Schubhaftbescheid wurde aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2023, 14:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

1.5. Mit Schriftsatz vom 03.05.2023 erhob der BF dann auch eine Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX .2023, 10:00 Uhr und die darauf folgende Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft gegen ihn um 14:05 Uhr. 1.5. Mit Schriftsatz vom 03.05.2023 erhob der BF dann auch eine Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 .2023, 10:00 Uhr und die darauf folgende Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft gegen ihn um 14:05 Uhr.

1.6. In einer Stellungnahme zu dieser Maßnahmenbeschwerde legte die belangte Behörde mit Eingabe vom 15.05.2023 dar, der BF sei am XXXX .2023 gegen 9:00 Uhr vor Ort „aus freien Stücken“ erschienen und habe um Auskunft ersucht, was er unternehmen müsse, um „sich in Österreich selbständig machen zu können“. Im Rahmen eines Gespräches, in dem der BF darauf hingewiesen worden sei, dass er zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei, habe dieser angegeben, dass er eine Freundin habe und nicht gewillt sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er beabsichtige, im Bundesgebiet zu verbleiben und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daraufhin sei der unter II.1.3. erwähnte Festnahmeauftrag erlassen, der BF festgenommen und im Anschluss zum Zwecke der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme gemäß §§ 76 f FPG einvernommen worden. 1.6. In einer Stellungnahme zu dieser Maßnahmenbeschwerde legte die belangte Behörde mit Eingabe vom 15.05.2023 dar, der BF sei am römisch 40 .2023 gegen 9:00 Uhr vor Ort „aus freien Stücken“ erschienen und habe um Auskunft ersucht, was er unternehmen müsse, um „sich in Österreich selbständig machen zu können“. Im Rahmen eines Gespräches, in dem der BF darauf hingewiesen worden sei, dass er zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei, habe dieser angegeben, dass er eine Freundin habe und nicht gewillt sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er beabsichtige, im Bundesgebiet zu verbleiben und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daraufhin sei der unter römisch II.1.3. erwähnte Festnahmeauftrag erlassen, der BF festgenommen und im Anschluss zum Zwecke der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraphen 76, f FPG einvernommen worden.

1.7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.8. Der BF war – beginnend mit 20.06.2022 – bei drei Arbeitgebern in 4 Arbeitsverhältnissen beschäftigt und bezog zuletzt von 05.12.2023 bis 10.04.2024 Arbeitslosengeld. Derzeit geht er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er war bis 23.05.2024 im Bundesgebiet gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, bisheriger Beschäftigung wie Wohnsitzmeldungen und Unbescholtenheit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Eintragungen in behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherung) sowie auf den im Schubhaftbescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde.

Die Festnahme des BF und anschließende Anhaltung im PAZ XXXX ist dem Wortlaut des Festnahmeauftrages vom XXXX 2023 wie dem Inhalt der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung geschuldet. Die Festnahme des BF und anschließende Anhaltung im PAZ römisch 40 ist dem Wortlaut des Festnahmeauftrages vom römisch 40 2023 wie dem Inhalt der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung geschuldet.

Dem Inhalt des am XXXX 2023 angefertigten Einvernahmeprotokolls ist zu entnehmen, dass der BF behauptet hat, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen, jedoch eine Beziehung führt und beabsichtigt, sich selbständig zu machen. Dem Inhalt des am römisch 40 2023 angefertigten Einvernahmeprotokolls ist zu entnehmen, dass der BF behauptet hat, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen, jedoch eine Beziehung führt und beabsichtigt, sich selbständig zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung

Gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FPG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (vgl. E 11. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (VwGH vom 31.08.2017, Zahl Ro 2016/2/0014).Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt vergleiche E 11. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (VwGH vom 31.08.2017, Zahl Ro 2016/2/0014).

Auch in einem jüngeren Erkenntnis vom 02.03.2023, Zahl Fr 2022/21/0015, setzte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Judikaturlinie fort und hob hervor, dass es sich um verschiedene Rechtsakte handle, die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen seien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist.Auch in einem jüngeren Erkenntnis vom 02.03.2023, Zahl Fr 2022/21/0015, setzte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Judikaturlinie fort und hob hervor, dass es sich um verschiedene Rechtsakte handle, die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 zu bekämpfen seien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist.

Somit stand es dem BF frei, die Festnahme und bis zur Schubhaft andauernde Anhaltung gesondert zu bekämpfen.

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem, diesen Fall betreffenden Erkenntnis vom 23.05.2024, Zahl Ra 2023/21/0104 erwogen:

Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der BF zusammengefasst gegen die der Sache nach der Entscheidung zugrunde gelegte Annahme des BVwG, das BFA habe im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BFs davon ausgehen dürfen, dass allenfalls eine die Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels rechtfertigende Fluchtgefahr bestehe.

Schon mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt. Schon mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.

Der verfahrensgegenständliche Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX 2023 erging auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Danach kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Darauf Bezug nehmend ermächtigt § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht. Der verfahrensgegenständliche Festnahmeauftrag des BFA vom römisch 40 2023 erging auf der Grundlage von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Danach kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Darauf Bezug nehmend ermächtigt Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht.

Entgegen der vom BVwG offenbar vertretenen Ansicht konnte der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG fallbezogen nicht zulässigerweise darauf gestützt werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und angegeben hatte, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Abgesehen davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen kann (so schon VwGH 8.9.2005, 2005/21/0301), war dem BFA im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages bekannt, dass der BF über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung und Beschäftigung verfügte und dass er angegeben hatte, eine Beziehung mit einer näher genannten Frau zu führen. Zudem war der BF aus Eigenem in die Räumlichkeiten des BFA gekommen, um sich über (legale) Erwerbsmöglichkeiten als Selbständiger zu informieren. Vor diesem Hintergrund durfte vom BFA von vornherein nicht vertretbar davon ausgegangen werden, dass die für die Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels nach den §§ 76 f FPG notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, bestehen könnten (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab bei Festnahmen siehe VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471, Rn. 22, mwN). Entgegen der vom BVwG offenbar vertretenen Ansicht konnte der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG fallbezogen nicht zulässigerweise darauf gestützt werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und angegeben hatte, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Abgesehen davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen kann (so schon VwGH 8.9.2005, 2005/21/0301), war dem BFA im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages bekannt, dass der BF über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung und Beschäftigung verfügte und dass er angegeben hatte, eine Beziehung mit einer näher genannten Frau zu führen. Zudem war der BF aus Eigenem in die Räumlichkeiten des BFA gekommen, um sich über (legale) Erwerbsmöglichkeiten als Selbständiger zu informieren. Vor diesem Hintergrund durfte vom BFA von vornherein nicht vertretbar davon ausgegangen werden, dass die für die Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels nach den Paragraphen 76, f FPG notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, bestehen könnten (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab bei Festnahmen siehe VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471, Rn. 22, mwN).

Vor allem ist aber auch nicht zu sehen, dass es notwendig gewesen wäre, den BF zu dem in § 40 Abs. 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 40 Abs. 2 BFA-VG etwa VwGH 29.9.2022, Ra 2022/18/0148, Rn. 12/13, mwN), nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen, zumal er sich schon beim BFA befand, wo dann anschließend auch seine Einvernahme stattfand. Im Übrigen wurden auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die annehmen hätten lassen, der BF werde sich dieser Einvernahme nicht auch freiwillig unterziehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0057, Rn. 15/16). Vor diesem Hintergrund war es nicht vertretbar, anzunehmen, dass die Notwendigkeit bestand, den BF unter den genannten Umständen festzunehmen und vier Stunden lang anzuhalten. Vor allem ist aber auch nicht zu sehen, dass es notwendig gewesen wäre, den BF zu dem in Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ausschließlich genannten Zweck vergleiche zum insoweit inhaltsgleichen Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG etwa VwGH 29.9.2022, Ra 2022/18/0148, Rn. 12/13, mwN), nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen, zumal er sich schon beim BFA befand, wo dann anschließend auch seine Einvernahme stattfand. Im Übrigen wurden auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die annehmen hätten lassen, der BF werde sich dieser Einvernahme nicht auch freiwillig unterziehen vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0057, Rn. 15/16). Vor diesem Hintergrund war es nicht vertretbar, anzunehmen, dass die Notwendigkeit bestand, den BF unter den genannten Umständen festzunehmen und vier Stunden lang anzuhalten.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung war der Beschwerde stattzugeben und die Festnahme sowie daran angeschlossene Anhaltung bis zum Antritt der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Zu den Spruchteilen A II.) und III.) (Kostenersatz)3.2. Zu den Spruchteilen A römisch II.) und römisch III.) (Kostenersatz)

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde.

Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft stellen keine als eine Einheit zu wertende Amtshandlungen dar. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese jeweils angefochten, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 sowie vom 01.09.2022, Zahl Ra 2021/21/0113). Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft stellen keine als eine Einheit zu wertende Amtshandlungen dar. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese jeweils angefochten, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 sowie vom 01.09.2022, Zahl Ra 2021/21/0113).

Vor diesem Hintergrund ist das „gesonderte“ Begehren auf Zuspruch von Kosten vorliegend als begründet anzusehen.

Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde vollständig obsiegende, das Bundesamt vollständig unterlegene Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

Dem BF waren daher € 737,60 zuzusprechen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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