Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G312 2294334-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der BF ist am XXXX von Polizeiorganen der PI XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX unterzogen worden. Es musste dabei festgestellt werden, dass der BF weder ein Reisedokument noch einen Personalausweis mit sich führte. Er erklärte dazu, sein Reisepass sei schon vor längerer Zeit aufgelaufen und er wisse nicht mehr, wo sich seine Dokumente befinden. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Der abgelaufene jugoslawische Reisepass des BF, lautend auf XXXX , geb. XXXX in XXXX , XXXX , wurde von seinem Neffen in das PAZ gebracht. Der BF ist am römisch 40 von Polizeiorganen der PI römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 unterzogen worden. Es musste dabei festgestellt werden, dass der BF weder ein Reisedokument noch einen Personalausweis mit sich führte. Er erklärte dazu, sein Reisepass sei schon vor längerer Zeit aufgelaufen und er wisse nicht mehr, wo sich seine Dokumente befinden. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Der abgelaufene jugoslawische Reisepass des BF, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , wurde von seinem Neffen in das PAZ gebracht.
Gegen den BF wurde die Schubhaft verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (mündlich verkündet).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III), gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt IV), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt VI). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II) und festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch III), gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch IV), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt römisch VI).
Zu seinem Aufenthalt in Österreich tätigte der Beschwerdeführer (BF) gravierend unterschiedliche Angaben:
Vor dem BFA erklärte er bei der niederschriftlichen Befragung im Wesentlichen, sich in den letzten 6 bis 7 Jahren teilweise in Österreich, Kroatien und Slowenien aufgehalten zu haben, um Gelegenheitsarbeiten auszuüben. Wenn er in Österreich sei, halte er sich bei seiner Schwester auf. Er sei sich in Kroatien gewesen, habe dort gelebt und gearbeitet und versucht einen kroatischen Reisepass zu erhalten, dies sei aber nicht bewilligt worden, da er sich nicht lange genug in Kroatien aufgehalten habe. Er habe in Kroatien und Slowenien gearbeitet. Er sei bei den Grenzübergängen nie kontrolliert worden und habe keine Dokumente benötigt. Er sei in Kroatien und Slowenien als Hilfsarbeiter auf Baustellen und auf Weingütern bzw. in den Weinbergen tätigt gewesen. Er sei von 1983 bis 1991 in Kroatien gewesen, von 1992 bis Ende 1993 sei er in Österreich gewesen, ab 1994 in Slowenien, dort habe er auch gearbeitet und habe von einem Freund eine Unterkunft gestellt bekommen. Er sei bis Ende 1994 in Slowenien gewesen, dann wieder zurück nach Kroatien gegangen. Seit 6 oder 7 Jahren pendle er zwischen Österreich und Kroatien hin und her mit dem Bus, man benötige kein Visum, man werde nicht kontrolliert. Er gehe dorthin, wo es gerade Arbeit gebe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Schubhaftverfahren) sowie in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot brachte der BF hingegen vor, sich seit 30 Jahren in Österreich ohne gültige Aufenthaltsberechtigung, somit illegal, und ohne Wohnsitzmeldung aufzuhalten und sich das Leben mit Gelegenheitsarbeiten zu finanzieren. Demnach hält der BF seit annähender 30 Jahre illegal und ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf und geht seitdem Schwarzarbeit nach.
Laut ZMR Auszug bestehen in Österreich keine Wohnsitzanmeldungen. Der BF verfügte fdZ vom XXXX bis XXXX eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich, seitdem liegt keine gültige Aufenthaltsbewilligung für den BF vor. Laut ZMR Auszug bestehen in Österreich keine Wohnsitzanmeldungen. Der BF verfügte fdZ vom römisch 40 bis römisch 40 eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich, seitdem liegt keine gültige Aufenthaltsbewilligung für den BF vor.
Der BF absolvierte in Bosnien seine Schul- bzw. Berufsausbildung. Er besuchte die Grundschule, das Gymnasium, schloss dieses mit Matura ab und absolvierte dann eine Berufsausbildung zum Bergbautechniker. Der BF ist geschieden (seit 1998), seine Ex-Frau lebt in Nordmazedonien, er hat keine Kinder. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie (Ehemann und zwei erwachsene Kinder) in Österreich, sie sind alle österreichische Staatsbürger.
Der BF wurde vom BFA vor Erlassung der gegenständlich bekämpften Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot niederschriftlich befragt und gab dabei, neben den bereits oben angeführten Angaben weiters an, er sei bosnischer Serbe, er spreche bosnisch, serbisch, kroatisch und ein bisschen Deutsch, bosnisch bzw. serbokroatisch sei seine Muttersprache. Er gehöre der serbisch-orthodoxen Religion an, wobei die Religion für ihn keine Rolle spiele, er sei nicht religiös. Er verfüge weder über einen Reisepass, noch über einen Personalausweis oder eine Geburtsurkunde. Er sei gesund, leide an keinen Krankheiten oder körperlichen Gebrechen und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei in XXXX in Bosnien aufgewachsen, habe 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Gymnasium mit Matura absolviert und danach 1 Jahre eine weiterbildende Schule, Kolleg, für Bergbauwesen in Kroatien absolviert. Er sei ausgebildeter Bergbautechniker und habe als solcher in Bosnien gearbeitet, aber nicht so lange. Er sei arbeitsfähig. Die Adresse in Bosnien, an der er zuletzt gelebt habe, sei XXXX , Dorf XXXX , er habe dort mit seinen Eltern gelebt. Wer nun dort lebe, wisse er nicht, die Serben seien damals ausgesiedelt worden, vermutlich würden dort nun bosnische Muslime wohnen. Er habe nicht schlecht verdient, dann sei der Krieg gekommen. Er habe 13 oder 14 Monate den verpflichtenden Wehrdienst in der jugoslawischen Volksarmee abgeleistet. 1981 sei er abgerüstet. Er habe im Bosnienkrieg nicht gedient und auch an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Zuletzt sei er zwischen 2000 und 2010 zwei oder dreimal in Bosnien gewesen, seitdem nicht mehr. Er habe in Bosnien niemanden mehr. In Österreich lebe seine Schwester und sein Schwager. Der BF wurde vom BFA vor Erlassung der gegenständlich bekämpften Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot niederschriftlich befragt und gab dabei, neben den bereits oben angeführten Angaben weiters an, er sei bosnischer Serbe, er spreche bosnisch, serbisch, kroatisch und ein bisschen Deutsch, bosnisch bzw. serbokroatisch sei seine Muttersprache. Er gehöre der serbisch-orthodoxen Religion an, wobei die Religion für ihn keine Rolle spiele, er sei nicht religiös. Er verfüge weder über einen Reisepass, noch über einen Personalausweis oder eine Geburtsurkunde. Er sei gesund, leide an keinen Krankheiten oder körperlichen Gebrechen und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei in römisch 40 in Bosnien aufgewachsen, habe 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Gymnasium mit Matura absolviert und danach 1 Jahre eine weiterbildende Schule, Kolleg, für Bergbauwesen in Kroatien absolviert. Er sei ausgebildeter Bergbautechniker und habe als solcher in Bosnien gearbeitet, aber nicht so lange. Er sei arbeitsfähig. Die Adresse in Bosnien, an der er zuletzt gelebt habe, sei römisch 40 , Dorf römisch 40 , er habe dort mit seinen Eltern gelebt. Wer nun dort lebe, wisse er nicht, die Serben seien damals ausgesiedelt worden, vermutlich würden dort nun bosnische Muslime wohnen. Er habe nicht schlecht verdient, dann sei der Krieg gekommen. Er habe 13 oder 14 Monate den verpflichtenden Wehrdienst in der jugoslawischen Volksarmee abgeleistet. 1981 sei er abgerüstet. Er habe im Bosnienkrieg nicht gedient und auch an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Zuletzt sei er zwischen 2000 und 2010 zwei oder dreimal in Bosnien gewesen, seitdem nicht mehr. Er habe in Bosnien niemanden mehr. In Österreich lebe seine Schwester und sein Schwager.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Er sei beim illegalen Aufenthalt betreten worden, sei weder relevant familiär, sozial, sprachlich noch beruflich im Bundesgebiet integriert. Sein persönliches Verhalten mit dem langjährigen illegalen Aufenthalt im Schengenraum, keine Dokumente, Mittellosigkeit, Umgehung von Meldegesetzes, unerlaubte Erwerbstätigkeit im Schengenraum, Verharmlosung und Herabspielen seines gezeigten Verhalten zeige eindeutig, dass er den illegalen Aufenthalt – wie in den Jahren zuvor – weiterführen würde.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF durch seine Rechtsvertretung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass er – entgegen den Begründungen der belangten Behörde – relevant familiär, sprachlich und sozial im Bundesgebiet verankert sei. Die Behörde hätte eine Interessensabwägung durchführen müssen und wäre dann zu einem anderen Ergebnis gekommen. Es werde daher angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung.
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen.
Die belangte Behörde bringt dazu vor, dass der BF beim illegalen Aufenthalt in Österrreich betreten worden sei. Er halte sich seit Jahren illegal im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum auf. Er sei weder relevant familiär, sozial, sprachlich noch beruflich im Bundesgebiet integriert, sein persönliches Verhalten (langjähriger illegaler Aufenthalt, keine Dokumente, Mittellosigkeit, Umgehung der Meldegesetze, unerlaubte Arbeitstätigkeiten im Schengenraum, Verharmlosung und Herabspielen des gezeigten Verhaltens zeigt eindeutig, dass er die bestehenden Rechtsvorschriften nicht beachte und bestehe die Gefahr, dass er – wie in den Jahren zuvor – seinen illegalen Aufenthalt Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass ihm die fremdenrechtlichen Bestimmungen egal seien und er nur am eigenen Verbleib im Bundesgebiet interessiert sei.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Geht man von einem 30jährigen illegalen Aufenthalt in Österreich aus – hat sich der BF über Jahrzehnte illegal und untergetaucht im Bundesgebiet aufgehalten. Er hat sich sein Leben mit Schwarzarbeit über 30 Jahre lang finanziert. Obwohl er in den Jahren 1993/1994 in Österreich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, hat er diese weder verlängert noch sich um Dokumente bzw. um einen legalen Aufenthalt bemüht. Die mündliche Verhandlung im Schubhaftbeschwerdeverfahren musste unter Heranziehung eines Dolmetschers geführt werden, obwohl der BF vorbringt, sich seit 30 Jahren in Österreich aufzuhalten.
Aber vor allem ist hervorzuheben, dass der BF gravierend unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Schengenraum vor dem BFA und dem BVwG tätigt. Er bringt einerseits vor, dass er seit 6 - 7 Jahren zwischen Österreich, Slowenien und Kroatien gependelt sei, dafür keine Dokumente benötigte. Mittlerweile gibt er jedoch an, sich seit 30 Jahren ohne Aufenthaltsberechtigung und Wohnsitzmeldung in Österreich aufgehalten zu haben und Schwarzarbeit nachgegangen zu sein.
Warum er sich während der gesamten Zeit weder um einen legalen Aufenthalt noch um Dokumente bemühte, bleibt offen und wird von ihm auch nicht beantwortet. Er erklärt lediglich aus Angst falsche Angaben zum Aufenthalt gemacht zu haben.
Auch in der mündlichen Verhandlung bezüglich Schubhaftbeschwerde bleiben die Angaben des BF unschlüssig, widersprüchlich oder überhaupt aus. In Zusammenschau mit den Angaben der Schwester und den anderen Zeugen geht hervor, dass zur Schwester und deren Familie zwar eine Bindung besteht, diese aber als lose zu betrachten ist (siehe Schubhaftverhandlung). Auch geht aus den widersprüchlichen Angaben des BF und der geladenen Zeugen hervor, dass kein gemeinsamer Haushalt mit der Schwester bzw. deren Familie vorlag und waren seine Angaben dazu weitgehend unglaubwürdig. Die Beziehung zu seiner Schwester äußerte sich seitens seiner Schwester vor allem dadurch, dass sie sein Verhalten „deckte“ (Auszug aus der Schubhaftverhandlung), dabei ist sie auch bereit, unwahre Angaben zu tätigen.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2294334.1.00Im RIS seit
12.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024