TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/1 LVwG-2024/22/1903-1

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Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. RA BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.5.2024, Zl. *** wegen einer Übertretung nach dem TROG 2022,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. römisch XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. RA BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.5.2024, Zl. *** wegen einer Übertretung nach dem TROG 2022,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.  Datum/Zeit:                        zumindest am 27.08.2022

     Ort:                                **** W, Adresse 2

Sie haben zumindest am 27.08.2022 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung **** W, Adresse 2 als Freizeitwohnsitz verwendet, indem Sie das Top * benützt haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eineSie haben zumindest am 27.08.2022 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung **** W, Adresse 2 als Freizeitwohnsitz verwendet, indem Sie das Top * benützt haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, TROG 2022, eine

Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz TROG 2022 vorliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13 a Abs. 1 lit. a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI. Nr. 43/20221. Paragraph 13, a Absatz eins, Litera a, erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI. Nr. 43/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 800,00

0 Tage(n) 6 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 13 a Abs. 3 erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI
Nr. 43/2022
Paragraph 13, a Absatz 3, erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI
Nr. 43/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€880,00“

Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.      Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 52 idF BGBl I 2018/57 (VStG) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 52 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57 (VStG) lauten wie folgt:

„§ 31.

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(…)

„§ 32.

(…)

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(…)

§ 45.Paragraph 45,

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner  Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

(…)“

III.     Rechtliche Erwägungen

Nach § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, etc), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung auszuschließen, muss die Verfolgungshandlung – hier binnen 1 Jahr - wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen und sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen. Nur dann unterbricht eine Verfolgungshandlung die Verjährung.Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, etc), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung auszuschließen, muss die Verfolgungshandlung – hier binnen 1 Jahr - wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen und sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen. Nur dann unterbricht eine Verfolgungshandlung die Verjährung.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde der Beschuldigten zunächst (rechtzeitig) zur Last gelegt, die Wohnung in **** W mit der Adresse 2, unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt zu haben („Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 7.7.2023). Dies offenkundig aufgrund der Anzeige der Gemeinde W vom 15.5.2023, in der von dieser Top – unter Bezugnahme auf einen „Kontrollbericht Seite 11“ - die Rede ist. Tatsächlich ergibt sich bereits aus dem zitierten Kontrollbericht, dass die Beschuldigte augenscheinlich nicht die Top *, sondern die Top * bewohnt hat. Erst aufgrund der „Rechtfertigung“ der anwaltlich vertretenen Beschuldigten vom 26.7.2023 änderte die belangte Behörde den Tatvorwurf und legte der Beschwerdeführerin mit „Aufforderung zur Rechtsfertigung“ vom 23.10.2023 zur Last, an einem konkreten Tag, nämlich dem 27.8.2022 die Wohnung Top * unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt zu haben.

Die Behörde ging also erkennbar davon aus, dass die Beschuldigte ihr verwaltungsstrafwidriges Verhalten am 27.8.2022 beendet hat (andere Ermittlungsergebnisse liegen ohnehin nicht vor). Damit hätte sie jedoch dieses Verhalten innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist vorhalten müssen. Da dies nicht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Freizeitwohnsitz
Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.1903.1

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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