TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 W213 2290126-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §75
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 75 heute
  2. GehG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  3. GehG § 75 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 75 gültig von 05.04.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2022
  5. GehG § 75 gültig von 01.01.2022 bis 04.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  6. GehG § 75 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 75 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  8. GehG § 75 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  9. GehG § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  10. GehG § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 75 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  12. GehG § 75 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  13. GehG § 75 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  15. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  17. GehG § 75 gültig von 01.01.2003 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  18. GehG § 75 gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  19. GehG § 75 gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  20. GehG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  21. GehG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  22. GehG § 75 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1994
  23. GehG § 75 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1985
  24. GehG § 75 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  25. GehG § 75 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Spruch


W213 2290126-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Michael MÖSSLER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.01.2024, GZ. PAD/22/01149472, betreffend Verwendungszulage gemäß § 75 GehG zu Recht erkannt war:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Michael MÖSSLER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.01.2024, GZ. PAD/22/01149472, betreffend Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG zu Recht erkannt war:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 75 Abs. 1 und 3 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2022 für seine Verwendung auf dem Arbeitsplatz Fachbereichsleiter LA4 - IKT für den Zeitraum ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, gebührt. Der Beschwerde wird stattgegeben, und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.V.m. Paragraph 75, Absatz eins und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, für seine Verwendung auf dem Arbeitsplatz Fachbereichsleiter LA4 - IKT für den Zeitraum ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.06.2021 wird er auf dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters LA4- IKT verwendet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.06.2021 wird er auf dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters LA4- IKT verwendet.

I.2. Mit Schreiben vom 07.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage und brachte begründend vor, dass seit 01.06.2021 er als Exekutivbeamter mit der Einstufung E2a/6 den Fachbereich LA4-IKT leite. Diese Planstelle sei mit der Bewertung A2/5 festgelegt. Aufgrund der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe und dem Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zt. G 324/2021-10, der die Zuerkennung der gesetzlich vorgesehenen Abgeltung/Ergänzungszulage ab 01.06.2021 Im Falle der Ablehnung ersuche er um bescheidmäßige Feststellung.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 07.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage und brachte begründend vor, dass seit 01.06.2021 er als Exekutivbeamter mit der Einstufung E2a/6 den Fachbereich LA4-IKT leite. Diese Planstelle sei mit der Bewertung A2/5 festgelegt. Aufgrund der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe und dem Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zt. G 324/2021-10, der die Zuerkennung der gesetzlich vorgesehenen Abgeltung/Ergänzungszulage ab 01.06.2021 Im Falle der Ablehnung ersuche er um bescheidmäßige Feststellung.

I.3. Mit Schreiben vom 30.05.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Stellungnahmen des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Logistikabteilung sowie der Arbeitsplatzbeschreibungen für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor bzw. nach dem 01.07.2021 zur Kenntnis. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, welcher mangels Reifeprüfung nicht die Voraussetzungen für die Ernennung auf einer A 2 Planstelle erfülle, bis zur Logistik Reform Leiter des Fachbereiches LA 4 (EDV) gewesen sei. Im Zuge der Reform sei der Fachbereich 4 mit dem Fachbereich 3 (Telekommunikation) zu einem neuen Fachbereich LA 4 IKT (Informations- und Telekommunikationstechnologie) zusammengelegt worden. Die Leitungsfunktion sei dabei von einer E Planstelle (E2a/6) auf eine Planstelle des allgemeinen Verwaltungsdienstes (A 2/5) umbewertet worden. Um Härtefälle zu vermeiden, sei bisherigen Fachbereichsleitern die einmalige Möglichkeit geboten worden auch künftig mit der Leitung betraut zu werden, allerdings in jenen Fällen in welchen die Voraussetzungen für eine A 2 Planstelle nicht vorliegen ohne Änderung ihrer bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung, somit weiterhin auf einer E2a Planstelle. Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu, welcher nun seit der Reform als IKT Leiter fungiert. Der ehemalige Fachbereichsleiter für Telekommunikation und nunmehrige Stellvertreter des Beschwerdeführers nehme dabei auch in der neuen Konstellation genauso wie auch bereits vor der Reform, sämtliche Agenden im Zusammenhang mit seinem bisherigen Aufgabenbereich inklusive Dienst- und Fachaufsicht über die Kolleginnen- und Kollegen des Teilbereichs Telekommunikation wahr, sodass sich die Mehrbelastung des Beschwerdeführers in seiner neuen Funktion als IKT Fachbereichsleiter im Wesentlichen auf ESS Genehmigungen beschränke. Zusammengefasst können daher gesagt werden, dass die beiden Fachbereiche zwar formell zusammengelegt worden seien, sich aber materiell fast nichts geändert habe und somit keinesfalls von einer wesentlich höheren Belastung des Beschwerdeführers im Vergleich zu dessen Tätigkeit vor der LA Reform gesprochen werden könne, weshalb ein Aufzahlungsanspruch durch eine Ergänzungs- bzw. Verwendungszulage auch nicht gerechtfertigt erscheine.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 30.05.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Stellungnahmen des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Logistikabteilung sowie der Arbeitsplatzbeschreibungen für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor bzw. nach dem 01.07.2021 zur Kenntnis. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, welcher mangels Reifeprüfung nicht die Voraussetzungen für die Ernennung auf einer A 2 Planstelle erfülle, bis zur Logistik Reform Leiter des Fachbereiches LA 4 (EDV) gewesen sei. Im Zuge der Reform sei der Fachbereich 4 mit dem Fachbereich 3 (Telekommunikation) zu einem neuen Fachbereich LA 4 IKT (Informations- und Telekommunikationstechnologie) zusammengelegt worden. Die Leitungsfunktion sei dabei von einer E Planstelle (E2a/6) auf eine Planstelle des allgemeinen Verwaltungsdienstes (A 2/5) umbewertet worden. Um Härtefälle zu vermeiden, sei bisherigen Fachbereichsleitern die einmalige Möglichkeit geboten worden auch künftig mit der Leitung betraut zu werden, allerdings in jenen Fällen in welchen die Voraussetzungen für eine A 2 Planstelle nicht vorliegen ohne Änderung ihrer bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung, somit weiterhin auf einer E2a Planstelle. Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu, welcher nun seit der Reform als IKT Leiter fungiert. Der ehemalige Fachbereichsleiter für Telekommunikation und nunmehrige Stellvertreter des Beschwerdeführers nehme dabei auch in der neuen Konstellation genauso wie auch bereits vor der Reform, sämtliche Agenden im Zusammenhang mit seinem bisherigen Aufgabenbereich inklusive Dienst- und Fachaufsicht über die Kolleginnen- und Kollegen des Teilbereichs Telekommunikation wahr, sodass sich die Mehrbelastung des Beschwerdeführers in seiner neuen Funktion als IKT Fachbereichsleiter im Wesentlichen auf ESS Genehmigungen beschränke. Zusammengefasst können daher gesagt werden, dass die beiden Fachbereiche zwar formell zusammengelegt worden seien, sich aber materiell fast nichts geändert habe und somit keinesfalls von einer wesentlich höheren Belastung des Beschwerdeführers im Vergleich zu dessen Tätigkeit vor der LA Reform gesprochen werden könne, weshalb ein Aufzahlungsanspruch durch eine Ergänzungs- bzw. Verwendungszulage auch nicht gerechtfertigt erscheine.

Demgegenüber wurde in der Stellungnahme des vertretenen Leiters der Logistikabteilung ausgeführt, dass mit der Organisationsänderung der Logistikabteilung der Beschwerdeführer zusätzlich für die technische Leitung, Organisation und Fachaufsicht für die umfangreichen und herausfordernden Bereiche „BOS/Telefonie/Netzwerktechnik/MDM/etc." verantwortlich sei. Durch den zusätzlichen Aufgabenbereich vergebe sich eine deutliche Erweiterung des Verantwortungsbereiches und eine Mehrbelastung des Fachbereichsleiters LA 4 (IKT). Derzeit erfolge erfolge keine adäquate Abgeltung der Mehrleistung. Aus den oben angeführten Gründen sowie der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe wären dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage gemäß § 75 GehG sowie die Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG zuzuerkennen. Der nunmehrige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unterscheide sich vom bisherigen wie folgt:Demgegenüber wurde in der Stellungnahme des vertretenen Leiters der Logistikabteilung ausgeführt, dass mit der Organisationsänderung der Logistikabteilung der Beschwerdeführer zusätzlich für die technische Leitung, Organisation und Fachaufsicht für die umfangreichen und herausfordernden Bereiche „BOS/Telefonie/Netzwerktechnik/MDM/etc." verantwortlich sei. Durch den zusätzlichen Aufgabenbereich vergebe sich eine deutliche Erweiterung des Verantwortungsbereiches und eine Mehrbelastung des Fachbereichsleiters LA 4 (IKT). Derzeit erfolge erfolge keine adäquate Abgeltung der Mehrleistung. Aus den oben angeführten Gründen sowie der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe wären dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG sowie die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG zuzuerkennen. Der nunmehrige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unterscheide sich vom bisherigen wie folgt:

 

Alt

Neu

Führung des Fachbereichs

15 %

30 %

Fachspezifische Tätigkeiten

75 %

50 %

Organisatorische Tätigkeiten

-

20 %

Leistung von technischem JD

10 %

-

I.4. Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 12.06.2023 im Wesentlichen vor, dass der Beurteilung des stellvertretenden Leiters der Logistikabteilung an und für sich nichts hinzuzufügen sei. Von diesem werde als unter anderem für den Bereich IKT zuständigen Leitenden Beamten, der unmittelbar und täglich mit meinen Aufgabenstellungen und Tätigkeiten konfrontiert sei, die Situation den Tatsachen entsprechend beschrieben. Die in der Stellungnahme des Leiters der Logistikabteilung angeführte Meinung, dass sich seine Aufgaben sich im Wesentlichen auf ESS-Genehmigungen für die ehemaligen LA3-Mitarbeiter beschränkten, seine für ihn nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich liege die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitern des Fachbereiches LA 4 IKT bei ihm.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 12.06.2023 im Wesentlichen vor, dass der Beurteilung des stellvertretenden Leiters der Logistikabteilung an und für sich nichts hinzuzufügen sei. Von diesem werde als unter anderem für den Bereich IKT zuständigen Leitenden Beamten, der unmittelbar und täglich mit meinen Aufgabenstellungen und Tätigkeiten konfrontiert sei, die Situation den Tatsachen entsprechend beschrieben. Die in der Stellungnahme des Leiters der Logistikabteilung angeführte Meinung, dass sich seine Aufgaben sich im Wesentlichen auf ESS-Genehmigungen für die ehemaligen LA3-Mitarbeiter beschränkten, seine für ihn nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich liege die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitern des Fachbereiches LA 4 IKT bei ihm.

Aus der fusionierten Aufgabengebieten der beiden Fachbereiche (LA 3 alt und LA 4 alt) ergebe sich zwar kein überwiegend anderes Aufgabengebiet, aber deutliche Erweiterung des Verantwortungsbereiches. Damit sei eine Mehrbelastung verbunden, die durch eine Verwendungs-und Ergänzungszulage abzudecken wäre.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Ihr Antrag vom 07.06.2022 auf Zuerkennung der Ergänzungszulage aufgrund der seit 01.06.2021 dauernden Betrauung mit der Funktion des Leiters des Fachbereiches IKT (FB 4) der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich wird gemäß § 75 GehG BGBI I Nr. 54/1956 i.d.F. BGBI I Nr. 166/2023 als unbegründet abgewiesen.„Ihr Antrag vom 07.06.2022 auf Zuerkennung der Ergänzungszulage aufgrund der seit 01.06.2021 dauernden Betrauung mit der Funktion des Leiters des Fachbereiches IKT (FB 4) der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich wird gemäß Paragraph 75, GehG BGBI römisch eins Nr. 54/1956 i.d.F. BGBI römisch eins Nr. 166/2023 als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 75 GehG BGBI I Nr. 54/1956 i.d.F. BGBI I Nr. 166/2023.“ Paragraph 75, GehG BGBI römisch eins Nr. 54/1956 i.d.F. BGBI römisch eins Nr. 166/2023.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass sich aus dem Vergleich der alten und neuen Arbeitsplatzbeschreibung sowie aus den eingeholten Stellungnahmen ergebe, dass durch die Zusammenlegung der beiden ehemaligen Fachbereiche LA 4 (EDV) und LA 3 (Telekommunikation) zu einem Fachbereich eine strukturelle Änderung dieser Teile der Logistikabteilung stattgefunden habe. Fraglich sei, ob sich dadurch das persönliche Tätigkeitsportfolio des Beschwerdeführers als Fachbereichsleiter in quantitativer und qualitativer Hinsicht dermaßen geändert habe, dass die damit einhergehende Mehrbelastung eine Höherverwendung auf die Besoldungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 nach sich ziehe.

Bereits ein Vergleich der beiden Arbeitsplatzbeschreibungen lasse erkennen, dass in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung der Führung des Fachbereiches sowie den organisatorischen Tätigkeiten ein höherer quantitativer Anteil beigemessen werde, dessen Unterscheid zur alten Arbeitsplatzbeschreibung jedoch nicht mehr als 25% beträge. Andererseits seien nunmehr bei den fachspezifischen Tätigkeiten — also für die Bewerkstelligung inhaltlicher Aufgaben im Fachbereich — 25% weniger quantitatives Potential vorgesehen.

Die Arbeitsplatzinhalte seien von den Aufgabengebieten gleich, lediglich die prozentuellen Gewichtungen der einzelnen Aufgabengebiete unterschieden sich in den Arbeitsplatzbeschreibungen alt und neu mit bis zu 25%. Der Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibungen alt und neu lasse auf ein überwiegend gleiches Aufgabenportfolio schließen. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer am 01.06.2021 mangels Ernennungsvoraussetzungen gar nicht mit der Fachbereichsleitung des neuen Fachbereiches LA 4 OKT) betraut werden dürfen.

Die Stellungnahmen seiner Vorgesetzten Hofrat XXXX und Oberst XXXX bestätigten für den Beschwerdeführer als Fachbereichsleiter eine annähernde Arbeitsplatzidentität seiner aktuellen Tätigkeit im Vergleich mit seiner Tätigkeit vor dem 01.06.2022:Die Stellungnahmen seiner Vorgesetzten Hofrat römisch 40 und Oberst römisch 40 bestätigten für den Beschwerdeführer als Fachbereichsleiter eine annähernde Arbeitsplatzidentität seiner aktuellen Tätigkeit im Vergleich mit seiner Tätigkeit vor dem 01.06.2022:

Er wurde zwar nunmehr Dienst- und Fachaufsicht über mehr als doppelt so viele Bedienstete, worunter sich im Bereich des Technischen Betriebes vier mit A2-Bewertungen befänden. Dieser Umstand alleine Vermögen jedoch nicht sein Aufgabenportfolio in einem Ausmaß zu ändern, das eine Mehrbelastung nach sich zieht, die eine Aufzahlung auf A2/5 rechtfertigen würde.

Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über 13 Bedienstete mehr führe weder quantitativ noch qualitativ zu einer Mehrbelastung, die gegen eine „Arbeitsplatzidentität" spreche.

Auch der Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibungen alt und neu ergebe lediglich 15% mehr Aufwand für die Führung des Fachbereiches und mache somit nur 30% des Gesamtvolumens aus.

Insbesondere aus der Stellungnahme des Abteilungsleiters Hofrat XXXX , dass der nunmehrige stellvertretende Fachbereichsleiter die Leitung des Bereiches Telekommunikation auch in der neuen Konstellation genauso wie bereits vor der Reform, inklusive Dienst- und Fachaufsicht über die Kolleginnen- und Kollegen des Teilbereichs Telekommunikation wahrnehme, sei abzuleiten, dass sich die Inhalte seiner Arbeitsplatzaufgaben keinesfalls in einem Ausmaß geändert hätten, das eine Aufzahlung einer Ergänzungszulage rechtfertigen würde.Insbesondere aus der Stellungnahme des Abteilungsleiters Hofrat römisch 40 , dass der nunmehrige stellvertretende Fachbereichsleiter die Leitung des Bereiches Telekommunikation auch in der neuen Konstellation genauso wie bereits vor der Reform, inklusive Dienst- und Fachaufsicht über die Kolleginnen- und Kollegen des Teilbereichs Telekommunikation wahrnehme, sei abzuleiten, dass sich die Inhalte seiner Arbeitsplatzaufgaben keinesfalls in einem Ausmaß geändert hätten, das eine Aufzahlung einer Ergänzungszulage rechtfertigen würde.

Auch das Argument der „Mehrverantwortung" ziehe keine zwingende persönliche Mehrbelastung für den Beschwerdeführer als Fachbereichsleiter nach sich, um einen Aufzahlungsanspruch auf A2/5 zu rechtfertigen. Wie sich aus der Stellungnahme des Leiters der Logistikabteilung HR XXXX eindeutig ergebe, nehme der Beschwerdeführer auch in der neuen Konstellation genauso wie auch vor der Reform sämtliche Agenden im Zusammenhang mit seinen bisherigen Aufgabenbereich inklusive Dienst- und Fachaufsicht für die Kolleginnen und Ko/legen des Teilbereichs Telekommunikation wahr. Zusammengefasst könne daher gesagt werden, dass die beiden Fachbereiche zwar formell zusammengelegt worden seien, sich aber materiell fast gar nichts geändert habe.Auch das Argument der „Mehrverantwortung" ziehe keine zwingende persönliche Mehrbelastung für den Beschwerdeführer als Fachbereichsleiter nach sich, um einen Aufzahlungsanspruch auf A2/5 zu rechtfertigen. Wie sich aus der Stellungnahme des Leiters der Logistikabteilung HR römisch 40 eindeutig ergebe, nehme der Beschwerdeführer auch in der neuen Konstellation genauso wie auch vor der Reform sämtliche Agenden im Zusammenhang mit seinen bisherigen Aufgabenbereich inklusive Dienst- und Fachaufsicht für die Kolleginnen und Ko/legen des Teilbereichs Telekommunikation wahr. Zusammengefasst könne daher gesagt werden, dass die beiden Fachbereiche zwar formell zusammengelegt worden seien, sich aber materiell fast gar nichts geändert habe.

Der Beschwerdeführer führe nunmehr inhaltlich zwar einen umfangreicheren Fachbereich führen. Durch entsprechende Delegationen an seinen Stellvertreter sowie an qualifizierte Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2/v2 sowie durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Teilbereiches Telekommunikation durch seinen Stellvertreter habe sich seine persönliche Arbeitsbelastung sowie sein persönliches Tätigkeitsfeld nicht dermaßen erweitert, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Aufzahlung in die Verwendungsgruppe A2/5 gerechtfertigt erscheine.

I.6 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf § 75 GehG im Wesentlichen vor, dass er die dort statuierten Voraussetzungen erfülle und schon deshalb sein Anspruch auf entsprechend höhere Entlohnung begründet sei.römisch eins.6 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf Paragraph 75, GehG im Wesentlichen vor, dass er die dort statuierten Voraussetzungen erfülle und schon deshalb sein Anspruch auf entsprechend höhere Entlohnung begründet sei.

Tatsächlich sei es so, dass er seit vielen Jahren höherwertige Tätigkeiten (nach A2/5) verrichte und diesem Umstand erst viele Jahre später durch die Logistikreform Rechnung getragen worden sei. Im Zuge der Reform seien zwei Fachbereiche (EDV und Telekommunikation) fusioniert worden, wodurch sich die Anzahl der seiner Dienst- und Fachaufsicht unterliegenden Mitarbeiter mehr als verdoppelt habe. Allein daraus ergebe sich bereits eine deutliche Mehrbelastung.

Folge man nunmehr der Rechtsansicht der belangten Behörde, käme es für die Frage des Besoldungsanspruches nicht auf die Wenigkeit des Arbeitsplatzes an, sondern auf die beim Arbeitsplatzinhaber vorliegenden Ernennungsvoraussetzungen. Mit dieser Rechtsansicht verstoße die belangte Behörde gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch gegen die ständige Rechtsprechung.

Für die Frage der Arbeitsplatzwertigkeit und davon abhängig des Besoldungsanspruches seien ausschließlich die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben und Tätigkeiten maßgeblich; die Person des Arbeitsplatzinhabers ist davon völlig losgelöst. Jede andere Ansicht den Bestimmungen der §§ 74ff GehG teilweise den Anwendungsbereich entziehen.Für die Frage der Arbeitsplatzwertigkeit und davon abhängig des Besoldungsanspruches seien ausschließlich die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben und Tätigkeiten maßgeblich; die Person des Arbeitsplatzinhabers ist davon völlig losgelöst. Jede andere Ansicht den Bestimmungen der Paragraphen 74 f, f, GehG teilweise den Anwendungsbereich entziehen.

Für seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage nach den §§ 75ff GehG sei auch völlig unbeachtlich, dass er die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 zutreffender Weise nicht erfülle. Diese Tatsache verwehren ihm (vorerst) eine Überstellung in diese Verwendungsgruppe, ändere aber nichts an seinem Anspruch auf entsprechende höhere Entlohnung über die beantragten Zulagen.Für seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage nach den Paragraphen 75 f, f, GehG sei auch völlig unbeachtlich, dass er die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 zutreffender Weise nicht erfülle. Diese Tatsache verwehren ihm (vorerst) eine Überstellung in diese Verwendungsgruppe, ändere aber nichts an seinem Anspruch auf entsprechende höhere Entlohnung über die beantragten Zulagen.

Wenn die belangte Behörde seinen Zulagenanspruch auch deshalb verneint, weil es sich bei meinem Arbeitsplatz um einen solchen Arbeitsplatz mit einer Doppelbewertung (E2a/6 und A2/5) handelt, sei ihr entgegenzuhalten, dass den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) bzw. des Gehaltsgesetzes (GehG 1956) ein solches Konstrukt völlig fremd sei. Ein systematisierter Arbeitsplatz eine nur eine einzige Bewertung haben. Entweder würden bei einem neu zu bewertenden Arbeitsplatz (noch immer) die exekutivdienstlichen Aufgabenfelder/Tätigkeiten überwiegend (dann müsse eine neue Bewerfung nach § 143 BDG erfolgen), oder es handle sich um einen Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit überwiegend administrativen respektive dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabenbereichen/Tätigkeiten (dann sei eine neue Bewerfung nach § 137 BDG vorzunehmen). Im Zuge der Organisationsänderung im Jahr 2021 sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers anhand dieser Parameter der Verwendungsgruppe A2 und im konkreten Fall entsprechend den Bewertungskriterien der Funktionsgruppe 5 zugeordnet worden. Basierend auf dieser Aufwertung des Arbeitsplatzes leite sich daraus der Zulagenanspruch seit 01.06.2021 ab.Wenn die belangte Behörde seinen Zulagenanspruch auch deshalb verneint, weil es sich bei meinem Arbeitsplatz um einen solchen Arbeitsplatz mit einer Doppelbewertung (E2a/6 und A2/5) handelt, sei ihr entgegenzuhalten, dass den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) bzw. des Gehaltsgesetzes (GehG 1956) ein solches Konstrukt völlig fremd sei. Ein systematisierter Arbeitsplatz eine nur eine einzige Bewertung haben. Entweder würden bei einem neu zu bewertenden Arbeitsplatz (noch immer) die exekutivdienstlichen Aufgabenfelder/Tätigkeiten überwiegend (dann müsse eine neue Bewerfung nach Paragraph 143, BDG erfolgen), oder es handle sich um einen Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit überwiegend administrativen respektive dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabenbereichen/Tätigkeiten (dann sei eine neue Bewerfung nach Paragraph 137, BDG vorzunehmen). Im Zuge der Organisationsänderung im Jahr 2021 sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers anhand dieser Parameter der Verwendungsgruppe A2 und im konkreten Fall entsprechend den Bewertungskriterien der Funktionsgruppe 5 zugeordnet worden. Basierend auf dieser Aufwertung des Arbeitsplatzes leite sich daraus der Zulagenanspruch seit 01.06.2021 ab.

Es werde daher beantragt,

?        nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

?        den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 01.06.2021 eine Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage nach dem GehG bemessen werde oder

?        sonst im Sinne der Abgeltung jener seiner besonderen Leistungen entschieden werde, die er dadurch erbracht habe, dass er seit 01.06.2021 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, verwendet werde, jedoch nur wesentlich geringer nach E2a, Funktionsgruppe 6, besoldet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a/6) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.

Er wird seit 01.06.2021 auf dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters LA4 IKT im Bereich der Logistikabteilung der belangten Behörde verwendet. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters IKT unbestritten ist.

Im Hinblick die von der Behörde vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz ist davon auszugehen, dass dieser der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet ist.

Belege für den bekämpften Bescheid angedeutete „Doppelbewertung“ wurden nicht vorgelegt und sind auch nicht hervorgekommen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch III. betreffend Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 75 Abs. 1 GehG lautete bis zum Ablauf des 30.06.2018 – auszugsweise- wie folgt:Paragraph 75, Absatz eins, GehG lautete bis zum Ablauf des 30.06.2018 – auszugsweise- wie folgt:

„§ 75. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

[…]“

Mit BGBl. I Nr. 60/2018 wurde diese Bestimmung wie folgt abgeändert:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, wurde diese Bestimmung wie folgt abgeändert:

„§ 75. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

[…].“

Mit der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021, wurde die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ als verfassungswidrig aufgehoben. Seit der Kundmachung dieses Erkenntnisses mit BGBl. I Nr. 34/2022 lautet § 75 Abs. 1 BDG 1979 seit 04.04.2022 wiederum wie folgt:Mit der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021, wurde die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ als verfassungswidrig aufgehoben. Seit der Kundmachung dieses Erkenntnisses mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, lautet Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 seit 04.04.2022 wiederum wie folgt:

„§ 75. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

[…].“

Die in den Gesetzeszitaten nicht wiedergegebenen Tabellen in § 75 Abs. 1 und Abs. 1a GehG enthalten in allen zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen - nach Gehaltsstufen gestaffelt - die den Beamten der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Falle ihrer Verwendung in der nächsthöheren Verwendungsgruppe zustehende Verwendungszulage. Die in den Gesetzeszitaten nicht wiedergegebenen Tabellen in Paragraph 75, Absatz eins und Absatz eins a, GehG enthalten in allen zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen - nach Gehaltsstufen gestaffelt - die den Beamten der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Falle ihrer Verwendung in der nächsthöheren Verwendungsgruppe zustehende Verwendungszulage.

Die belangte Behörde beruft sich im vorliegenden Fall darauf, dass für den Arbeitsplatz eine Doppelbewertung E2a/6 und A2/5 gegeben sei und der Beschwerdeführer niemals höherwertig verwendet worden sei.

Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.05.2008, GZ. 2005/12/0196, zu verweisen, wo der Verwaltungsgerichtshof zur Frage von ad-personam-Bewertungen wie folgt ausgeführt hat:

„Das durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffene Funktionszulagenschema stellt einen engen Konnex zwischen der Arbeitsplatzbewertung einerseits und der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten anderseits her. Die konkrete besoldungsrechtliche Stellung, nämlich insbesondere die Frage, ob dem Beamten nach § 30 GehG eine Funktionszulage zusteht, hängt dabei von der Bewertung des Arbeitsplatzes ab, mit dem er dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Eine "ad personam-Zuordnung" eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten - abgesehen von Fällen, in denen es lediglich um die Zuordnung zu einer Funktionsstufe innerhalb einer Funktionsgruppe geht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116) - in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann. Eine Funktionszulage nach § 30 GehG für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 kann nach dieser Rechtslage nur einem Beamten zustehen, dem ein derart bewerteter Arbeitsplatz dauerhaft zugewiesen ist.“„Das durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffene Funktionszulagenschema stellt einen engen Konnex zwischen der Arbeitsplatzbewertung einerseits und der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten anderseits her. Die konkrete besoldungsrechtliche Stellung, nämlich insbesondere die Frage, ob dem Beamten nach Paragraph 30, GehG eine Funktionszulage zusteht, hängt dabei von der Bewertung des Arbeitsplatzes ab, mit dem er dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Eine "ad personam-Zuordnung" eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten - abgesehen von Fällen, in denen es lediglich um die Zuordnung zu einer Funktionsstufe innerhalb einer Funktionsgruppe geht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116) - in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann. Eine Funktionszulage nach Paragraph 30, GehG für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 kann nach dieser Rechtslage nur einem Beamten zustehen, dem ein derart bewerteter Arbeitsplatz dauerhaft zugewiesen ist.“

Wenn auch in diesem Judikat die Gebührlichkeit einer Funktionszulage im Vordergrund stand, hat der Verwaltungsgerichtshof klar den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die konkrete besoldungsrechtliche Stellung des Beamten von der Bewertung des Arbeitsplatzes abhängt, mit dem er dauernd betraut ist.

§ 75 Abs. 1 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018 schloss die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung aus. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10, in dieser Bestimmung die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" als verfassungswidrig aufgehoben. Nach der mit BGBl. I Nr. 34/2022 am 04.04.2022 erfolgten Kundmachung dieses Erkenntnisses weist § 75 Abs. 1 GehG wieder den gleichen Wortlaut wie vor dem 01.07.2018 auf. Damit steht nach der bereinigten Rechtslage (übereinstimmend mit jener vor der Novelle BGBl I 60/2018) Beamten des Exekutivdienstes, die in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet werden eine Verwendungszulage unabhängig davon zu, in welcher Besoldungsgruppe diese Verwendung erfolgt (VfGH, 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10).Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, schloss die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung aus. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10, in dieser Bestimmung die Wortfo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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