TE Bvwg Beschluss 2024/5/31 L503 2271759-2

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Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L503 2271759-2/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak und Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.04.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak und Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.04.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 9.6.2022 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hierzu insbesondere aus, er sei krank, er leide an psychischen Problemen und stehe diesbezüglich in Behandlung. Darüber hinaus würde seine Familie in Österreich leben. 2003 sei er von Syrien in den Irak ausgereist, wo er 4 Jahre lang geblieben sei; 2007 sei er in die Türkei gegangen und habe dort ca. 9 Jahre lang gelebt. Im Irak habe er niemanden mehr; er sei kein Iraker.

Mit Bescheid des BFA vom 27.3.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.7.2022 verloren.Mit Bescheid des BFA vom 27.3.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.7.2022 verloren.

Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23.6.2023, Zl. L503 2271759-1/6E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 9.6.2022 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Unter einem hob das BVwG im Übrigen mit Beschluss den angefochtenen Bescheid in Erledigung der Beschwerde auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23.6.2023, Zl. L503 2271759-1/6E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 9.6.2022 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Unter einem hob das BVwG im Übrigen mit Beschluss den angefochtenen Bescheid in Erledigung der Beschwerde auf und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.4.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.7.2021 verloren.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.4.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.7.2021 verloren.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87 idgF geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87 idgF geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes in der hier gebotenen Eile nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den vom BFA als Herkunftsstaat angenommenen Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Das BFA trifft im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass der BF unter anderem an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, Epilepsie, posttraumatischen Belastungsstörung, Anpassungsstörung, psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtige Teilnahme an einem überwachten Ersatzdrogenprogramm) leide. Auch tritt das BFA dem Vorbringen des BF, dass er keinerlei Angehörige im angenommenen Herkunftsstaat Irak habe, nicht entgegen. In diesem Sinne führt die Beschwerde aus, dass der BF an schweren Erkrankungen leide und keine Angehörigen in dem vom BFA angenommenen Herkunftsstaat habe und er somit in eine ausweglose Lage geraten würde, welche die Schwelle des Art 3 EMRK überschreiten würde.Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes in der hier gebotenen Eile nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den vom BFA als Herkunftsstaat angenommenen Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Das BFA trifft im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass der BF unter anderem an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, Epilepsie, posttraumatischen Belastungsstörung, Anpassungsstörung, psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtige Teilnahme an einem überwachten Ersatzdrogenprogramm) leide. Auch tritt das BFA dem Vorbringen des BF, dass er keinerlei Angehörige im angenommenen Herkunftsstaat Irak habe, nicht entgegen. In diesem Sinne führt die Beschwerde aus, dass der BF an schweren Erkrankungen leide und keine Angehörigen in dem vom BFA angenommenen Herkunftsstaat habe und er somit in eine ausweglose Lage geraten würde, welche die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreiten würde.

Zu betonen ist jedoch, dass damit der Ausgang des Verfahrens in keiner Weise vorweggenommen wird; vielmehr kann eine Gefährdung des BF im Rahmen der gegenständlichen Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden.

Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L503.2271759.2.00

Im RIS seit

24.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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