TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 W116 2276494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W116 2276494-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.06.2023, Zl. 2023-0359.717, Senat 26, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.06.2023, Zl. 2023-0359.717, Senat 26, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Referat I/B/6/b vom 31.03.2023 GZ. 2023-0.233.484, wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) vorläufig vom Dienst suspendiert.1.       Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Referat I/B/6/b vom 31.03.2023 GZ. 2023-0.233.484, wurde römisch XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) vorläufig vom Dienst suspendiert.

2.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei verdächtig, im Zeitraum von zumindest 27.01.2015 bis 16.01.2021 in seiner Eigenschaft als Abteilungsleitung XXXX – mehrfach Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und in Folge als beurlaubter bzw. karenzierter Beamter weiterführend Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2 BDG 1979 verwirklicht zu haben.
Aufgrund vorliegender Ermittlungslage und Berichterstattung vom 24.01.2023 des Bundesministeriums für Inneres, AG FAMA, an die Staatsanwaltschaft Wien zu GZ: 719 St 4/21x, bestehe aktuell der Verdacht, er hätte gerichtlich strafbare Handlungen nach §§ 126a, 133, 165, 278, 297, 302, 307, 252 StGB in eventu § 310 StGB begangen.
Er stehe auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung im konkreten Verdacht, von zumindest 17.01.2015 bis 16.01.2021 mit dem Vorsatz, andere in ihren Rechten auf Geheimhaltung und Datenschutz zu schädigen, den Polizeibeamten und ehemaligen BVT-Mitarbeiter XXXX (in der Folge O) dazu bestimmt zu haben bzw. zu bestimmen versucht zu haben, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er teils aus eigenem, teils über Auftrag von XXXX (in der Folge M) oder anderen Personen O beauftragte, unter Ausnützung seiner Amtsstellung in zahlreichen Angriffen geheime Informationen über Personen/Firmen zu beschaffen und diese unbefugt weiterzugeben sowie zum einen Abfragen in nationalen Applikationen im EKIS und IAP zu tätigen und zum anderen durch Missbrauch der Möglichkeit polizeilicher Kooperation mit Polizeidienststellen im Ausland in internationalen Datenbanken ohne dienstlichen Bezug und gegen Entgelt entsprechend abzufragen.
Er werde auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung verdächtigt, einen Amtsträger, nämlich den Beamten O, für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes einen Vorteil versprochen und gewährt zu haben, indem er als Gegenleistung für die von O beigeschafften Datenabfragen insgesamt mehr als EUR 3.000,- in mehreren Tathandlungen, bezahlte.
Er werde auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung überdies verdächtigt, ab Juli 2017 bis dato im Bundesgebiet gemeinsam mit seinen Amtskollegen O und XXXX (in der Folge H) sowie dem gemeinsamen Bekannten, XXXX (in der Folge P), ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse zumindest offenbart zu haben, deren Offenbarung geeignet war, sowohl öffentliche als auch berechtigte private Interessen zu verletzen, indem H über Ersuchen eines Mitarbeiters des Kabinetts des BM. I am 10. Oder 11.07.2017 in den Kabinettsräumen in 1010 Wien, Herrengasse 7 die durch Wassereintritt beschädigten Mobiltelefone des Büroleiters des Innenministers, Mag. XXXX (in der Folge K), sowie der damaligen Kabinettsmitarbeiter GenMjr XXXX (in der Folge T) und XXXX (in der Folge G) zur Datenrettung an sich nahm, um die defekten Mobiltelefone wiederherzustellen bzw. die relevanten Daten zu sichern. H täuschte in weiterer Folge die Beamten, indem er diesen mitteilte, dass die Handys defekt seien und mit Zustimmung der Besitzer die Mobiltelefone einer Vernichtung zugeführt würden. Entgegen dieser Aussage gelang es H jedoch, zumindest vom Mobiltelefon des Mag. K, eine Sicherung durchzuführen. Da jedoch offensichtlich nicht festgestellt werden konnte, ob tatsächlich alle Daten gesichert wurden und auch die beiden anderen Handys noch keiner Sicherung zugeführt werden konnten, wurden alle drei Mobiltelefone in weiterer Folge und in gemeinsamer Absprache mit dem Beamten O im September 2019 an P übergeben, mit dem Ziel, die Handys durch einen israelischen Forensik-Spezialisten auswerten zu lassen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und O das nötige Geld für die kostenintensive Auswertung nicht rechtzeitig auftreiben konnten, kam es zu keinem Zusammentreffen mit dem israelischen Spezialisten.
Er werde auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung verdächtigt, die Beamten der AG FAMA der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er die Beamten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft München I vom 04.04.2022 wissentlich beschuldigte, vorsätzlich die Daten seiner sichergestellten Endgeräte ohne seine Zustimmung gelöscht und erst danach wieder an ihn ausgefolgt zu haben.
Weiters werde er auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung verdächtigt, während seiner Tätigkeit für M rund um das Firmenkonstrukt der XXXX GmbH und XXXX AG aktiv Geldwäsche betrieben zu haben, indem er zumindest im Zeitraum von Ende 2018 bis Herbst 2020 wiederholt die Verfügung von Vermögensbestandteilen veranlasste, welche laut aktuellen Ermittlungserkenntnissen bei lebensnaher Betrachtung aus der Straftat rund um die XXXX AG in Deutschland stammen. Seine Vorhergehensweise, nämlich die Übergabe von Barmitteln oder Kryptowährung an Dritte sowie meist folgende Veranlassung nachvollziehbarer Banküberweisungen zielte dabei eindeutig auf das Bemühen ab, die Herkunft der Vermögensbestandteile zu verheimlichen.
Er werde auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung verdächtigt, gemeinsam mit O und H im Zusammenwirken mit M und dessen Unternehmungen rund um die „ XXXX AG“ eine kriminelle Vereinigung gegründet und dadurch längere Zeit, vermutlich zumindest ab Jänner 2015 bis Jänner 2021, mehrere Straftaten begangen zu haben, wobei anzuführen sei, dass die Vereinigung schlichtweg darauf ausgerichtete gewesen sei, Abklärungen von Geschäftspartnern und Interessenlagen der Russischen Föderation, Abfragen personenbezogener Daten in verschiedensten zugänglichen Applikationen wie EKIS/IAP, Standat, AJWEB, Firmen- und Grundbuch etc. und im Rahmen internationaler polizeilicher Kooperation durchzuführen und durch Zurverfügungstellung von Expertise und erlangten Informationen aus der zurückliegenden beruflichen Tätigkeit im BMI sich Vermögensvorteile für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften versprechen zu lassen und Vorteile angenommen zu haben.
2.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei verdächtig, im Zeitraum von zumindest 27.01.2015 bis 16.01.2021 in seiner Eigenschaft als Abteilungsleitung römisch XXXX – mehrfach Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 und in Folge als beurlaubter bzw. karenzierter Beamter weiterführend Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, BDG 1979 verwirklicht zu haben.
Aufgrund vorliegender Ermittlungslage und Berichterstattung vom 24.01.2023 des Bundesministeriums für Inneres, AG FAMA, an die Staatsanwaltschaft Wien zu GZ: 719 St 4/21x, bestehe aktuell der Verdacht, er hätte gerichtlich strafbare Handlungen nach Paragraphen 126 a,, 133, 165, 278, 297, 302, 307, 252 StGB in eventu Paragraph 310, StGB begangen.
Er stehe auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung im konkreten Verdacht, von zumindest 17.01.2015 bis 16.01.2021 mit dem Vorsatz, andere in ihren Rechten auf Geheimhaltung und Datenschutz zu schädigen, den Polizeibeamten und ehemaligen BVT-Mitarbeiter römisch XXXX (in der Folge O) dazu bestimmt zu haben bzw. zu bestimmen versucht zu haben, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er teils aus eigenem, teils über Auftrag von römisch XXXX (in der Folge M) oder anderen Personen O beauftragte, unter Ausnützung seiner Amtsstellung in zahlreichen Angriffen geheime Informationen über Personen/Firmen zu beschaffen und diese unbefugt weiterzugeben sowie zum einen Abfragen in nationalen Applikationen im EKIS und IAP zu tätigen und zum anderen durch Missbrauch der Möglichkeit polizeilicher Kooperation mit Polizeidienststellen im Ausland in internationalen Datenbanken ohne dienstlichen Bezug und gegen Entgelt entsprechend abzufragen.
Er werde auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung verdächtigt, einen Amtsträger, nämlich den Beamten O, für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes einen Vorteil versprochen und gewährt zu haben, indem er als Gegenleistung für die von O beigeschafften Datenabfragen insgesamt mehr als EUR 3.000,- in mehreren Tathandlungen, bezahlte.
Er werde auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung überdies verdächtigt, ab Juli 2017 bis dato im Bundesgebiet gemeinsam mit seinen Amtskollegen O und römisch XXXX (in der Folge H) sowie dem gemeinsamen Bekannten, römisch XXXX (in der Folge P), ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse zumindest offenbart zu haben, deren Offenbarung geeignet war, sowohl öffentliche als auch berechtigte private Interessen zu verletzen, indem H über Ersuchen eines Mitarbeiters des Kabinetts des BM. römisch eins am 10. Oder 11.07.2017 in den Kabinettsräumen in 1010 Wien, Herrengasse 7 die durch Wassereintritt beschädigten Mobiltelefone des Büroleiters des Innenministers, Mag. römisch XXXX (in der Folge K), sowie der damaligen Kabinettsmitarbeiter GenMjr römisch XXXX (in der Folge T) und römisch XXXX (in der Folge G) zur Datenrettung an sich nahm, um die defekten Mobiltelefone wiederherzustellen bzw. die relevanten Daten zu sichern. H täuschte in weiterer Folge die Beamten, indem er diesen mitteilte, dass die Handys defekt seien und mit Zustimmung der Besitzer die Mobiltelefone einer Vernichtung zugeführt würden. Entgegen dieser Aussage gelang es H jedoch, zumindest vom Mobiltelefon des Mag. K, eine Sicherung durchzuführen. Da jedoch offensichtlich nicht festgestellt werden konnte, ob tatsächlich alle Daten gesichert wurden und auch die beiden anderen Handys noch keiner Sicherung zugeführt werden konnten, wurden alle drei Mobiltelefone in weiterer Folge und in gemeinsamer Absprache mit dem Beamten O im September 2019 an P übergeben, mit dem Ziel, die Handys durch einen israelischen Forensik-Spezialisten auswerten zu lassen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und O das nötige Geld für die kostenintensive Auswertung nicht rechtzeitig auftreiben konnten, kam es zu keinem Zusammentreffen mit dem israelischen Spezialisten.
Er werde auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung verdächtigt, die Beamten der AG FAMA der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er die Beamten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft München römisch eins vom 04.04.2022 wissentlich beschuldigte, vorsätzlich die Daten seiner sichergestellten Endgeräte ohne seine Zustimmung gelöscht und erst danach wieder an ihn ausgefolgt zu haben.
Weiters werde er auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung verdächtigt, während seiner Tätigkeit für M rund um das Firmenkonstrukt der römisch XXXX GmbH und römisch XXXX AG aktiv Geldwäsche betrieben zu haben, indem er zumindest im Zeitraum von Ende 2018 bis Herbst 2020 wiederholt die Verfügung von Vermögensbestandteilen veranlasste, welche laut aktuellen Ermittlungserkenntnissen bei lebensnaher Betrachtung aus der Straftat rund um die römisch XXXX AG in Deutschland stammen. Seine Vorhergehensweise, nämlich die Übergabe von Barmitteln oder Kryptowährung an Dritte sowie meist folgende Veranlassung nachvollziehbarer Banküberweisungen zielte dabei eindeutig auf das Bemühen ab, die Herkunft der Vermögensbestandteile zu verheimlichen.
Er werde auf Grundlage der vorliegenden kriminalpolizeilichen Berichterstattung verdächtigt, gemeinsam mit O und H im Zusammenwirken mit M und dessen Unternehmungen rund um die „ römisch XXXX AG“ eine kriminelle Vereinigung gegründet und dadurch längere Zeit, vermutlich zumindest ab Jänner 2015 bis Jänner 2021, mehrere Straftaten begangen zu haben, wobei anzuführen sei, dass die Vereinigung schlichtweg darauf ausgerichtete gewesen sei, Abklärungen von Geschäftspartnern und Interessenlagen der Russischen Föderation, Abfragen personenbezogener Daten in verschiedensten zugänglichen Applikationen wie EKIS/IAP, Standat, AJWEB, Firmen- und Grundbuch etc. und im Rahmen internationaler polizeilicher Kooperation durchzuführen und durch Zurverfügungstellung von Expertise und erlangten Informationen aus der zurückliegenden beruflichen Tätigkeit im BMI sich Vermögensvorteile für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften versprechen zu lassen und Vorteile angenommen zu haben.

3.       Mit Schreiben vom 24.07.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen straffbaren Handlungen würden zwischen acht und zwei Jahren zurückliegen, es sei jedoch bis dato kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, obwohl der Dienstbehörde die vorgeworfenen Tatbestände seit Jahren bekannt seien. Ein Disziplinarverfahren sei infolge Verjährung nicht mehr zulässig bzw. einzustellen, sodass eine Suspendierung nicht mehr ausgesprochen werden dürfe. Es liege ein Beschluss des OLG vom 08.03.2023 vor, wonach das Strafverfahren zu § 252 StGB eingestellt wurde. Darüber hinaus sei eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BMI vom 30.03.2023 betreffend die Verweigerung eines weiteren Karenzurlaubs beim BVwG anhängig, weshalb beantragt wurde, dass gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich der Verlängerung der Karenz zu unterbrechen.3.       Mit Schreiben vom 24.07.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen straffbaren Handlungen würden zwischen acht und zwei Jahren zurückliegen, es sei jedoch bis dato kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, obwohl der Dienstbehörde die vorgeworfenen Tatbestände seit Jahren bekannt seien. Ein Disziplinarverfahren sei infolge Verjährung nicht mehr zulässig bzw. einzustellen, sodass eine Suspendierung nicht mehr ausgesprochen werden dürfe. Es liege ein Beschluss des OLG vom 08.03.2023 vor, wonach das Strafverfahren zu Paragraph 252, StGB eingestellt wurde. Darüber hinaus sei eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BMI vom 30.03.2023 betreffend die Verweigerung eines weiteren Karenzurlaubs beim BVwG anhängig, weshalb beantragt wurde, dass gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich der Verlängerung der Karenz zu unterbrechen.

4.       Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2024, W257 2273241-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30.03.2023, Zl. 2023-0.194.597, betreffend Nichtgewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.4.       Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2024, W257 2273241-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30.03.2023, Zl. 2023-0.194.597, betreffend Nichtgewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

5.       Mit Schreiben von RA Mag. Klaus HEINTZINGER vom 17.04.2024 gab dieser bekannt, dass infolge Vollmachtsauflösung kein Vertretungsverhältnis mehr zum Beschwerdeführer besteht.

6.       Laut aktueller ZMR-Abfrage verfügt der Beschwerdeführer seit 03.01.2020 über keine aufrechte Meldeadresse. Der Aufenthalt des nunmehr unvertretenen Beschwerdeführers ist unbekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist Beamter des Bundesministeriums für Inneres, derzeit als Referent – BMI II/ORK/9/a tätig und steht in einem öffentliche-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2.    Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Es besteht der hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ausführungen oben unter Punkt I.2. verwiesen) tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat.
Gegen den Beschwerdeführer wird in der Angelegenheit durch die im Bundeskriminalamt eingerichtete AG FAMA auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt.
1.2.    Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Es besteht der hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ausführungen oben unter Punkt römisch eins.2. verwiesen) tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat.
Gegen den Beschwerdeführer wird in der Angelegenheit durch die im Bundeskriminalamt eingerichtete AG FAMA auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt.

1.3.    Im Zusammenhang mit dem durch Anzeige bekannt gewordenen Verdachts, wonach Mitarbeiter des BVT nebenberuflich für die XXXX AG tätig gewesen seien, erging am 08.09.2020 an das BMI durch die StA unter GZ 703 St 3/20f ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen. Aufgrund von Verdachtsmomenten hinsichtlich der Unterstützung des geflüchteten XXXX -Vorstands M durch österreichische Beamte wurde im Bundeskriminalamt die AG FAMA eingerichtet und mit entsprechenden Ermittlungen betraut.
Der Beschwerdeführer wurde als Auftraggeber des zur Flucht führenden Chartafluges ausgeforscht und mit Abschlussbericht vom 28.07.2021 wegen Verdachts der Begünstigung gesondert zur Anzeige gebracht. Am 22.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach §§ 299, 302 StGB aufgrund richterlicher Anordnung festgenommen und gestand er bei der nachfolgenden Vernehmung ua. die Anordnung von ca. 25 Abfragen personenbezogener Daten bzw. Überprüfungen im Zeitraum zwischen dem Jahresende 2018 und 2020, großteils im Auftrag des M, die er wiederrum O in Auftrag gegeben hatte.
Gegen den Beschwerdeführer werden von Seiten der AG FAMA Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von §§ 299, 12, 302 ua. StGB, Zl StA 719 St 4/21x, wegen des Verdachts von § 225a (Datenfälschung) StGB, Zl StA 719 St 2/22d und wegen des Verdachts von § 256 (Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs) StGB, Zl StA 711 St 14/21h, geführt.
1.3.    Im Zusammenhang mit dem durch Anzeige bekannt gewordenen Verdachts, wonach Mitarbeiter des BVT nebenberuflich für die römisch XXXX AG tätig gewesen seien, erging am 08.09.2020 an das BMI durch die StA unter GZ 703 St 3/20f ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen. Aufgrund von Verdachtsmomenten hinsichtlich der Unterstützung des geflüchteten römisch XXXX -Vorstands M durch österreichische Beamte wurde im Bundeskriminalamt die AG FAMA eingerichtet und mit entsprechenden Ermittlungen betraut.
Der Beschwerdeführer wurde als Auftraggeber des zur Flucht führenden Chartafluges ausgeforscht und mit Abschlussbericht vom 28.07.2021 wegen Verdachts der Begünstigung gesondert zur Anzeige gebracht. Am 22.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach Paragraphen 299,, 302 StGB aufgrund richterlicher Anordnung festgenommen und gestand er bei der nachfolgenden Vernehmung ua. die Anordnung von ca. 25 Abfragen personenbezogener Daten bzw. Überprüfungen im Zeitraum zwischen dem Jahresende 2018 und 2020, großteils im Auftrag des M, die er wiederrum O in Auftrag gegeben hatte.
Gegen den Beschwerdeführer werden von Seiten der AG FAMA Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von Paragraphen 299,, 12, 302 ua. StGB, Zl StA 719 St 4/21x, wegen des Verdachts von Paragraph 225 a, (Datenfälschung) StGB, Zl StA 719 St 2/22d und wegen des Verdachts von Paragraph 256, (Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs) StGB, Zl StA 711 St 14/21h, geführt.

1.4.     Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 711 St 39/17d ein Ermittlungsverfahren gegen O, wegen des Verdachts, dieser habe die Verbrechen des Verrats von Staatsgeheimnissen nach § 252 Abs. 1 StGB, die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt, teils als Beteiligter nach § 302 Abs. 1, 12 zweiter Fall StGB, die Verbrechen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB sowie die Verbrechen der Bestechung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB begangen.
Mit Beschluss des OLG Wiens vom 08.03.2023, 17 Bs 260/22t, wurde das Verfahren der StA Wien zu AZ 711 St 39/17d gegen O wegen § 252 Abs. 1 StGB gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO eingestellt. Die Einstellung umfasst lediglich den Verdacht des Verrats von Staatsgeheimnissen nach § 252 Abs. 1 StGB.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens zu AZ 711 St 39/17d sind unter anderem von O im Zeitraum von zumindest 2015 bis 23.01.2021 durchgeführte Abfragen im Auftrag und gegen Bezahlung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang jedoch gesondert verfolgt, wie aus dem Beschluss des OLG Wiens vom 08.03.2023 hervorgeht.
1.4.     Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 711 St 39/17d ein Ermittlungsverfahren gegen O, wegen des Verdachts, dieser habe die Verbrechen des Verrats von Staatsgeheimnissen nach Paragraph 252, Absatz eins, StGB, die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt, teils als Beteiligter nach Paragraph 302, Absatz eins,, 12 zweiter Fall StGB, die Verbrechen der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins und 2 erster Fall StGB sowie die Verbrechen der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB begangen.
Mit Beschluss des OLG Wiens vom 08.03.2023, 17 Bs 260/22t, wurde das Verfahren der StA Wien zu AZ 711 St 39/17d gegen O wegen Paragraph 252, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO eingestellt. Die Einstellung umfasst lediglich den Verdacht des Verrats von Staatsgeheimnissen nach Paragraph 252, Absatz eins, StGB.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens zu AZ 711 St 39/17d sind unter anderem von O im Zeitraum von zumindest 2015 bis 23.01.2021 durchgeführte Abfragen im Auftrag und gegen Bezahlung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang jedoch gesondert verfolgt, wie aus dem Beschluss des OLG Wiens vom 08.03.2023 hervorgeht.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen betreffend die dienstliche Einteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt.

2.2.    Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die genannten Tathandlungen auch tatsächlich begangen hat, ergibt sich aus den in zahlreichen an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Anlass- und Zwischenberichten dargestellten Ermittlungsergebnisse der AG FAMA samt den dort angeführten Beweisen.
Zum Vorwurf der in Auftrag gegebenen Datenabfragen und den dafür erfolgten Vorteilszuwendungen:
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 23.01.2021 (Beilagen Teil I, AS 357) an, sich mit M öfters darüber unterhalten zu haben, wie es zu Abklärungen von Personen komme. Hier sei es vor allem um nicht öffentlich zugängliche, sondern um „konkretere“ Informationen gegangen. Er sei damals nicht beim BVT gewesen und hätte keinen direkten Zugang zu den Daten gehabt, weshalb er damit zu O, einem ehemaligen Mitarbeiter, gegangen sei. Dies habe Anfang 2018 begonnen. Insgesamt könne man sagen, er habe im Zeitraum von Ende 2018 bis Ende 2020 O um etwa 25 Abfragen in Polizeidatenbanken gebeten. Als Gegenleistung habe er O bei Kreditzahlungen geholfen.
Darüber hinaus ergab die Sichtung des sichergestellten Mobiltelefons des O zahlreiche Screenshots eines Chatverlaufes des Beschwerdeführers (mit dem Alias „ XXXX “) mit O, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Aufträge zu entsprechenden Abklärungen tätigte und diese durch eigene Abklärungen ergänzte. Auch auf dem sichergestellten IPad des Beschwerdeführers fand sich ein Chatverlauf zwischen ihm und O, aus welchen in Gesamtbetrachtung ebenfalls die beauftragten Abklärungen vom Beschwerdeführer an O hervorgehen (Anlassbericht vom 27.03.2021, GZ 3725158/BK3.1, ON 204, Beilagen Teil I, AS 457).
Zum Vorwurf der Offenbarung von Amtsgeheimnissen im Zusammenhang mit den Mobiltelefonen von Mag. K, GenMjr T und G:
Der Verdacht hinsichtlich dieses Vorwurfes ergibt sich aus der Beschuldigteneinvernahme von P am 18.02.2021. Dieser gab an, von O beauftragt worden zu sein, seinen israelischen Kontakt mit der Auswertung von drei Handys zu beauftragen. Er habe einen USB-Stick von O erhalten, auf welchem laut O eine Sicherung der Handys gewesen sei, da er nicht gewusst habe, ob die Sicherung vollständig sei, habe O im September 2019 ihm die Hadys gebracht. Die Handys seien wieder abgeholt worden, weil O und der Beschwerdeführer kein Geld gehabt hätten. Der habe über die Sache Bescheid gewusst, P habe ihn über alles informiert.
Zum Vorwurf der Geldwäsche:
Im Rahmen einer ergangenen Anordnung betreffend Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte des Beschwerdeführers wurden in den Jahren 2018 bis 2021 mehrere als „fraglich“ bezeichnete Eingänge beschrieben. So wurden 2018 von XXXX in vier Teilbeträgen insgesamt EUR 27.500,--, von XXXX insgesamt EUR 20.000,--, und von XXXX EUR 20.000,-- überwiesen. Diese gaben zwar alle an, dass es sich um private Geldaushilfen für den Beschwerdeführer ohne Gegenleistung gehandelt haben soll, bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der XXXX wurden jedoch Aufzeichnungen gefunden, welche festhalten, dass bei deren Ableben das Darlehen an den Beschwerdeführer als getilgt zu betrachten sei. Auch in den Folgejahren finden sich mehrere als „(Privat-)Darlehen“ bezeichnete Eingänge. Jedenfalls hinsichtlich des „Privatdarlehens“ des XXXX in Höhe von EUR 10.000,-- vom 25.02.2020 steht fest, dass es sich hierbei um kein Darlehen handelt, da dieser in seiner Vernehmung angab, den Betrag vor seiner Überweisung vom Beschwerdeführer in bar erhalten zu haben. Dies legt den Verdacht der Geldwäsche nahe sowie, dass bei den übrigen „Privatdarlehen“ in gleicher Form vorgegangen wurde. Insgesamt ist die Vielzahl an gewährten „Privatdarlehen“ trotz finanziell angespannter Lage des Beschwerdeführers unschlüssig und scheint es bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, weshalb die Darlehensgeber trotz ausbleibender Rückzahlung keine entsprechenden Schritte unternommen hätten (Zwischenbericht vom 08.03.2022, Beilagen Teil II, AS 1).
Zum Vorwurf der kriminellen Vereinigung gemeinsam mit O und H im Zusammenwirken mit M:
Der Verdacht der kriminellen Vereinigung ergibt sich im Zusammenhang mit der Vorgehensweise hinsichtlich der oben dargestellten Datenabfragen. Die AG FAMA stellt im Zwischenbericht vom 10.01.2022 (ON 280, Beilagen Teil I, AS 903) dar, wie die aufgefundenen Screenshots und Personendatensätze ein „Geschäftsmodell“ nahelegen würden. Der Ablauf sei hierbei, dass der Beschwerdeführer unter anderem von M entsprechende Aufträge für etwaige Abklärungen von Personen erhielt und in weiterer Folge an O und teilweise an den Berufsdetektiv P die relevanten Informationen übermittelte. Die Ermittlungen lassen darauf schließen, dass O für die „Polizeiinformationen“ und P für die „OSINT-Recherchen“ zuständig gewesen seien.
Dass zu den Vorwürfen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, ergibt sich neben der Berichterstattung der AG FAMA an die StA Wien insbesondere aus dem Schreiben der StA Wien an die WKStA vom 22.12.2020 (ON 79, Beilagen Teil I, AS 161). Laut diesem ist bei der Staatsanwaltschaft Wien unter 703 St 3/20f ein Ermittlungsverfahren gegen M, den Beschwerdeführer und andere anhängig. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer und andere Mitarbeiter des BVT nebenberuflich für die XXXX AG tätig waren. Insbesondere sollen die Täter durch hoheitliche Ermittlungstätigkeiten personenbezogene Daten zu ausschließlich privaten Zwecken abgefragt haben und an Verantwortliche des Unternehmens XXXX AG weitergegeben haben. Überdies soll ihnen für die pflichtwidrige Vornahme Vorteile gewährt worden sein. Der Beschwerdeführer stehe daher im dringenden Tatverdacht, das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 StGB, sowie das Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB begangen zu haben.
Die vom Beschwerdeführer übermittelte Einstellung der Staatsanwaltschaft München hinsichtlich des Vorwurfs der Strafvereitelung betrifft den Verdacht, der Beschwerdeführer habe die Flucht von M organisiert und unterstützt. Dieser Verdacht liegt dem gegenständlichen Suspendierungsbescheid jedoch nicht zu Grunde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einstellung des Strafverfahrens nach § 252 StGB durch das OLG Wien betrifft einerseits die Verfolgung des O, welcher abgesondert vom Beschwerdeführer verfolgt wird, und andererseits wurde das Ermittlungsverfahrens lediglich bezüglich § 252 StGB eingestellt.
2.2.    Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die genannten Tathandlungen auch tatsächlich begangen hat, ergibt sich aus den in zahlreichen an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Anlass- und Zwischenberichten dargestellten Ermittlungsergebnisse der AG FAMA samt den dort angeführten Beweisen.
Zum Vorwurf der in Auftrag gegebenen Datenabfragen und den dafür erfolgten Vorteilszuwendungen:
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 23.01.2021 (Beilagen Teil römisch eins, AS 357) an, sich mit M öfters darüber unterhalten zu haben, wie es zu Abklärungen von Personen komme. Hier sei es vor allem um nicht öffentlich zugängliche, sondern um „konkretere“ Informationen gegangen. Er sei damals nicht beim BVT gewesen und hätte keinen direkten Zugang zu den Daten gehabt, weshalb er damit zu O, einem ehemaligen Mitarbeiter, gegangen sei. Dies habe Anfang 2018 begonnen. Insgesamt könne man sagen, er habe im Zeitraum von Ende 2018 bis Ende 2020 O um etwa 25 Abfragen in Polizeidatenbanken gebeten. Als Gegenleistung habe er O bei Kreditzahlungen geholfen.
Darüber hinaus ergab die Sichtung des sichergestellten Mobiltelefons des O zahlreiche Screenshots eines Chatverlaufes des Beschwerdeführers (mit dem Alias „ römisch XXXX “) mit O, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Aufträge zu entsprechenden Abklärungen tätigte und diese durch eigene Abklärungen ergänzte. Auch auf dem sichergestellten IPad des Beschwerdeführers fand sich ein Chatverlauf zwischen ihm und O, aus welchen in Gesamtbetrachtung ebenfalls die beauftragten Abklärungen vom Beschwerdeführer an O hervorgehen (Anlassbericht vom 27.03.2021, GZ 3725158/BK3.1, ON 204, Beilagen Teil römisch eins, AS 457).
Zum Vorwurf der Offenbarung von Amtsgeheimnissen im Zusammenhang mit den Mobiltelefonen von Mag. K, GenMjr T und G:
Der Verdacht hinsichtlich dieses Vorwurfes ergibt sich aus der Beschuldigteneinvernahme von P am 18.02.2021. Dieser gab an, von O beauftragt worden zu sein, seinen israelischen Kontakt mit der Auswertung von drei Handys zu beauftragen. Er habe einen USB-Stick von O erhalten, auf welchem laut O eine Sicherung der Handys gewesen sei, da er nicht gewusst habe, ob die Sicherung vollständig sei, habe O im September 2019 ihm die Hadys gebracht. Die Handys seien wieder abgeholt worden, weil O und der Beschwerdeführer kein Geld gehabt hätten. Der habe über die Sache Bescheid gewusst, P habe ihn über alles informiert.
Zum Vorwurf der Geldwäsche:
Im Rahmen einer ergangenen Anordnung betreffend Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte des Beschwerdeführers wurden in den Jahren 2018 bis 2021 mehrere als „fraglich“ bezeichnete Eingänge beschrieben. So wurden 2018 von römisch XXXX in vier Teilbeträgen insgesamt EUR 27.500,--, von römisch XXXX insgesamt EUR 20.000,--, und von römisch XXXX EUR 20.000,-- überwiesen. Diese gaben zwar alle an, dass es sich um private Geldaushilfen für den Beschwerdeführer ohne Gegenleistung gehandelt haben soll, bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der römisch XXXX wurden jedoch Aufzeichnungen gefunden, welche festhalten, dass bei deren Ableben das Darlehen an den Beschwerdeführer als getilgt zu betrachten sei. Auch in den Folgejahren finden sich mehrere als „(Privat-)Darlehen“ bezeichnete Eingänge. Jedenfalls hinsichtlich des „Privatdarlehens“ des römisch XXXX in Höhe von EUR 10.000,-- vom 25.02.2020 steht fest, dass es sich hierbei um kein Darlehen handelt, da dieser in seiner Vernehmung angab, den Betrag vor seiner Überweisung vom Beschwerdeführer in bar erhalten zu haben. Dies legt den Verdacht der Geldwäsche nahe sowie, dass bei den übrigen „Privatdarlehen“ in gleicher Form vorgegangen wurde. Insgesamt ist die Vielzahl an gewährten „Privatdarlehen“ trotz finanziell angespannter Lage des Beschwerdeführers unschlüssig und scheint es bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, weshalb die Darlehensgeber trotz ausbleibender Rückzahlung keine entsprechenden Schritte unternommen hätten (Zwischenbericht vom 08.03.2022, Beilagen Teil römisch II, AS 1).
Zum Vorwurf der kriminellen Vereinigung gemeinsam mit O und H im Zusammenwirken mit M:
Der Verdacht der kriminellen Vereinigung ergibt sich im Zusammenhang mit der Vorgehensweise hinsichtlich der oben dargestellten Datenabfragen. Die AG FAMA stellt im Zwischenbericht vom 10.01.2022 (ON 280, Beilagen Teil römisch eins, AS 903) dar, wie die aufgefundenen Screenshots und Personendatensätze ein „Geschäftsmodell“ nahelegen würden. Der Ablauf sei hierbei, dass der Beschwerdeführer unter anderem von M entsprechende Aufträge für etwaige Abklärungen von Personen erhielt und in weiterer Folge an O und teilweise an den Berufsdetektiv P die relevanten Informationen übermittelte. Die Ermittlungen lassen darauf schließen, dass O für die „Polizeiinformationen“ und P für die „OSINT-Recherchen“ zuständig gewesen seien.
Dass zu den Vorwürfen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, ergibt sich neben der Berichterstattung der AG FAMA an die StA Wien insbesondere aus dem Schreiben der StA Wien an die WKStA vom 22.12.2020 (ON 79, Beilagen Teil römisch eins, AS 161). Laut diesem ist bei der Staatsanwaltschaft Wien unter 703 St 3/20f ein Ermittlungsverfahren gegen M, den Beschwerdeführer und andere anhängig. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer und andere Mitarbeiter des BVT nebenberuflich für die römisch XXXX AG tätig waren. Insbesondere sollen die Täter durch hoheitliche Ermittlungstätigkeiten personenbezogene Daten zu ausschließlich privaten Zwecken abgefragt haben und an Verantwortliche des Unternehmens römisch XXXX AG weitergegeben haben. Überdies soll ihnen für die pflichtwidrige Vornahme Vorteile gewährt worden sein. Der Beschwerdeführer stehe daher im dringenden Tatverdacht, das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB, sowie das Vergehen der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
Die vom Beschwerdeführer übermittelte Einstellung der Staatsanwaltschaft München hinsichtlich des Vorwurfs der Strafvereitelung betrifft den Verdacht, der Beschwerdeführer habe die Flucht von M organisiert und unterstützt. Dieser Verdacht liegt dem gegenständlichen Suspendierungsbescheid jedoch nicht zu Grunde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 252, StGB durch das OLG Wien betrifft einerseits die Verfolgung des O, welcher abgesondert vom Beschwerdeführer verfolgt wird, und andererseits wurde das Ermittlungsverfahrens lediglich bezüglich Paragraph 252, StGB eingestellt.

2.3.    Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Zwischenbericht vom 24.01.2023 (ON 349, S. 12). 

2.4.    Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem genannten Beschluss des OLG Wiens (Beilagen, Teil IV, AS 371). 2.4.    Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem genannten Beschluss des OLG Wiens (Beilagen, Teil römisch IV, AS 371).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen (nur dann) durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhob

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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