TE Bvwg Beschluss 2024/6/18 W213 2291734-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
PTSG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PTSG § 17 heute
  2. PTSG § 17 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. PTSG § 17 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. PTSG § 17 gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. PTSG § 17 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  8. PTSG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  9. PTSG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  10. PTSG § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  11. PTSG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. PTSG § 17 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PTSG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. PTSG § 17 gültig von 21.08.2003 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. PTSG § 17 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  16. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  18. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  21. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  22. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  24. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  25. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  26. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  28. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  30. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996

Spruch


W213 2291734-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Elisabeth GÖßLER + Mag. Lucas MIMLER Rechtsanwälte GesbRg, Fleschplatz 2/6, 3150 Wilhelmsburg an der Traisen, gegen das Personalamt der Österreichischen Postbus AG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. der Auszahlung vom Kilometergeld, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Mag. Elisabeth GÖßLER + Mag. Lucas MIMLER Rechtsanwälte GesbRg, Fleschplatz 2/6, 3150 Wilhelmsburg an der Traisen, gegen das Personalamt der Österreichischen Postbus AG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. der Auszahlung vom Kilometergeld, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit 01.02.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung war er bei Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 PTSG Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit 01.02.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung war er bei Österreichischen Postbus AG gemäß Paragraph 17, PTSG Dienstleistung zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben an die ÖBB-Business Competence Center GmbH vom 04.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Auszahlung von ausständigem Kilometergeld i.H.v. € 2760,06, wobei hingewiesen wurde, dass bereits entsprechende Kilometergeldabrechnungen übergeben worden seien. Dieses Schreiben wurde an das zuständige Personalamt der Österreichischen Postbus AG (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 11.12.2023 ein.römisch eins.2. Mit Schreiben an die ÖBB-Business Competence Center GmbH vom 04.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Auszahlung von ausständigem Kilometergeld i.H.v. € 2760,06, wobei hingewiesen wurde, dass bereits entsprechende Kilometergeldabrechnungen übergeben worden seien. Dieses Schreiben wurde an das zuständige Personalamt der Österreichischen Postbus AG (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 11.12.2023 ein.

I.3. Am 05.01.2025 richtete der Beschwerdeführer ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben an das Personalamt der Österreichischen Postbus AG, welches dort am 09.01.2024 eingelangt iströmisch eins.3. Am 05.01.2025 richtete der Beschwerdeführer ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben an das Personalamt der Österreichischen Postbus AG, welches dort am 09.01.2024 eingelangt ist

I.3. Dieses forderte mit Schreiben vom 18.01.2024 der Beschwerdeführer auf sein Begehren zu konkretisieren (Aufschlüsselung nach Tagen bzw. Monaten, Bekanntgabe der Rechtsgrundlage etc.).römisch eins.3. Dieses forderte mit Schreiben vom 18.01.2024 der Beschwerdeführer auf sein Begehren zu konkretisieren (Aufschlüsselung nach Tagen bzw. Monaten, Bekanntgabe der Rechtsgrundlage etc.).

I.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 05.02.2024 im Wesentlichen - unter monatlicher Aufschlüsselung der geltend gemachten Beträge - mit, dass es sich bei seinem Schreiben nicht um eine neue Antragstellung nach der Reisegebührenvorschrift handle, sondern nur gefordert worden sei, dass die von ihm bei der ÖBB-Business Competence Center GmbH eingebrachten und in Bearbeitung befindlichen Anträge auf Auszahlung von Kilometergeld bearbeitet würden bzw. das offene Kilometergeld ausbezahlt würde. römisch eins.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 05.02.2024 im Wesentlichen - unter monatlicher Aufschlüsselung der geltend gemachten Beträge - mit, dass es sich bei seinem Schreiben nicht um eine neue Antragstellung nach der Reisegebührenvorschrift handle, sondern nur gefordert worden sei, dass die von ihm bei der ÖBB-Business Competence Center GmbH eingebrachten und in Bearbeitung befindlichen Anträge auf Auszahlung von Kilometergeld bearbeitet würden bzw. das offene Kilometergeld ausbezahlt würde.

I.5. Mit Schriftsatz vom 22.04.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die nun vorliegende Säumnisbeschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2023 Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 verzeichnet habe und diesbezüglich auch die entsprechenden Anträge bei der ÖBB-Business Competence Center GmbH eingebracht habe, wo sie in Bearbeitung seien.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 22.04.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die nun vorliegende Säumnisbeschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2023 Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 verzeichnet habe und diesbezüglich auch die entsprechenden Anträge bei der ÖBB-Business Competence Center GmbH eingebracht habe, wo sie in Bearbeitung seien.

Insgesamt ergebe sich für den Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum ein Anspruch nach der RGV 1955 iHv EUR 2.446,08.

Der Beschwerdeführer habe in der bei der belangten Behörde anhängigen Verwaltungssache einen Anspruch auf Erledigung seiner Anträge. Die belangte Behörde habe über diese jedoch nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten entschieden. Eine längere Frist sei nach der RGV 1955 nicht vorgesehen.

Sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen befänden sich bei der belangten Behörde, weshalb die Beschwerde berechtigt sei, weil die belangte Behörde ein Verschulden an der Verzögerung treffe.

Es werde daher beantragt,

?        eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und

?        der belangten Behörde eine Frist von zwei Wochen zu setzen, um den versäumten Bescheid zu erlassen.

I.6. Die belangte Behörde legte gegenständliche Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 06.05.2024 im Bundesverwaltungsgericht vor und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das ÖBB-Business Competence Center GmbH und die österreichische Postbus AG Teile des ÖBB-Konzerns seien. Dem ÖBB-Business Competence Center GmbH komme jedoch keine behördliche Eigenschaft zu da gemäß § 17 PTSG allein das bei der Österreichischen Postbus AG errichtete Personalamt die behördlichen Kompetenzen in dienst-bzw. besoldungsrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen habe.römisch eins.6. Die belangte Behörde legte gegenständliche Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 06.05.2024 im Bundesverwaltungsgericht vor und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das ÖBB-Business Competence Center GmbH und die österreichische Postbus AG Teile des ÖBB-Konzerns seien. Dem ÖBB-Business Competence Center GmbH komme jedoch keine behördliche Eigenschaft zu da gemäß Paragraph 17, PTSG allein das bei der Österreichischen Postbus AG errichtete Personalamt die behördlichen Kompetenzen in dienst-bzw. besoldungsrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit 01.02.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung war er bei Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 PTSG Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit 01.02.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung war er bei Österreichischen Postbus AG gemäß Paragraph 17, PTSG Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben an die ÖBB-Business Competence Center GmbH vom 04.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Auszahlung von ausständigem Kilometergeld i.H.v. € 2760,06, wobei hingewiesen wurde, dass bereits entsprechende Kilometergeldabrechnungen übergeben worden seien. Dieses Schreiben wurde an das zuständige Personalamt der Österreichischen Postbus AG (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 11.12.2023 ein.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Dabei ist hervorzuheben, dass der Zeitpunkt des Einlangens des als verfahrenseinleitenden Antrags zu wertenden Schreibens des Beschwerdeführers vom 04.12.2023 bei der belangten Behörde (11.12.2023) unstrittig ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 8 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: Paragraph 8, VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist

…“

§ 17 PTSG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 17, PTSG lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 , und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.Paragraph 17, (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, , und in Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich(1a) Die gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

[…]
(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
[…]
(4) Für die gemäß Absatz 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, sinngemäß.

[…]
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
[…]
(6) Für die im Absatz eins a, genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind(6a) Aktivbezüge im Sinne des Absatz 6, sind

1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;

2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach Paragraph 39, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;

3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.3. die auf Grund der unter Ziffer eins, angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.

[…]
(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der

1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;1. Bezüge für die in Absatz eins a, genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Absatz eins a, zugewiesen sind;

2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Absatz 7, genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)

[…)“

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jedenfalls nur dem Personalamt der Österreichischen Postbus AG die behördliche Zuständigkeit hinsichtlich der Dienst und besoldungsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers zukommt.

Das Schreiben des Beschwerdeführers an die ÖBB-Business Competence Center GmbH vom 04.12.2023, womit der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Auszahlung von ausständigem Kilometergeld i.H.v. € 2760,06, begehrte, wurde an das zuständige Personalamt der Österreichischen Postbus AG (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 11.12.2023 ein. Erst ab diesem Zeitpunkt lag ein verfahrenseinleitender Antrag des Beschwerdeführers beim Personalamt der Österreichischen Postbus AG (der belangten Behörde) vor. Der Lauf der in § 73 AVG statuierten Entscheidungsfrist von sechs Monaten begann daher an diesem Tag.Das Schreiben des Beschwerdeführers an die ÖBB-Business Competence Center GmbH vom 04.12.2023, womit der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Auszahlung von ausständigem Kilometergeld i.H.v. € 2760,06, begehrte, wurde an das zuständige Personalamt der Österreichischen Postbus AG (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 11.12.2023 ein. Erst ab diesem Zeitpunkt lag ein verfahrenseinleitender Antrag des Beschwerdeführers beim Personalamt der Österreichischen Postbus AG (der belangten Behörde) vor. Der Lauf der in Paragraph 73, AVG statuierten Entscheidungsfrist von sechs Monaten begann daher an diesem Tag.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.04.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.04.2024, die gegenständlichen Säumnisbeschwerde erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war daher die Entscheidungsfrist noch nicht verstrichen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Daran vermag auch das Ablaufen der Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern (vgl. VwGH, 16.09.2010, GZ. 2010/12/0126).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Daran vermag auch das Ablaufen der Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern vergleiche VwGH, 16.09.2010, GZ. 2010/12/0126).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war daher die gegenständliche Säumisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage einer allfälligen Säumigkeit der belangten Behörde in Ansehung des verfrühten Einbringens einer Säumisbeschwerde angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt.

Schlagworte

Kilometergeld öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2291734.1.00

Im RIS seit

17.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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