Entscheidungsdatum
02.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Josef Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.4.2024, Zahl ***, betreffend eine Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.4.2024, Zahl *** wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:römisch eins. Verfahren:
Mit Antrag der AA vertreten durch die Firma AA wurde am 6.10.2022 die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 3 EpiG wegen der Absonderung der Dienstnehmerin BB im Zeitraum vom 13.7.2022 bis 18.7.2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Diesem Antrag war eine Vollmacht aus dem Jahr 2021 beigelegt, mit der die CC die AA unter anderem mit der Vertretung vor Behörden in näher bestimmten Angelegenheiten betraut hat; Weiters war dem Antrag eine Gehaltsabrechnung beigelegt, nach der Frau BB im Absonderungszeitraum bei der CC beschäftigt war und von dieser den Lohn ausgezahlt bekommen hat.Mit Antrag der AA vertreten durch die Firma AA wurde am 6.10.2022 die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG wegen der Absonderung der Dienstnehmerin BB im Zeitraum vom 13.7.2022 bis 18.7.2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Diesem Antrag war eine Vollmacht aus dem Jahr 2021 beigelegt, mit der die CC die AA unter anderem mit der Vertretung vor Behörden in näher bestimmten Angelegenheiten betraut hat; Weiters war dem Antrag eine Gehaltsabrechnung beigelegt, nach der Frau BB im Absonderungszeitraum bei der CC beschäftigt war und von dieser den Lohn ausgezahlt bekommen hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der AA vom 6.10.2022 keine Folge gegeben, da Frau BB im Absonderungszeitraum nicht Dienstnehmerin der AA, sondern der CC gewesen sei. Die CC habe den gebührenden Vergütungsbetrag an die Dienstnehmerin ausgezahlt, sodass der Anspruch gemäß § 32 Abs 3 EpiG auf die CC und nicht auf die AA übergegangen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der AA vom 6.10.2022 keine Folge gegeben, da Frau BB im Absonderungszeitraum nicht Dienstnehmerin der AA, sondern der CC gewesen sei. Die CC habe den gebührenden Vergütungsbetrag an die Dienstnehmerin ausgezahlt, sodass der Anspruch gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG auf die CC und nicht auf die AA übergegangen sei.
Gegen diese Abweisung richtet sich die von der AA eingebrachte Beschwerde vom 29.04.2024 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Auf das Wesentliche zusammengefasst werde die CC von der AA vertreten. Insgesamt seien über 90 Anträge für diese zwei Unternehmen eingebracht worden. Bei der nun gegenständlichen Antragstellung sei es zu einer Verwechselung gekommen, da eine Datei falsch in den Antrag importiert worden sei. Es habe sich um keine mutwillige Fehlübermittlung, sondern nur um einen Fehler in einer Zeile des digitalen Antrags gehandelt. Es werde daher beantragt, den Fall neu zu bewerten.
II. Sachverhalt:römisch II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Dienstnehmerin BB mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y im Zeitraum 14.7.2022 (Probeentnahme 13.7.2022) bis zum 18.07.2022 aufgrund einer vorliegend Covid 19- Erkrankung abgesondert war. In diesem Zeitraum war sie Dienstnehmerin der CC und konnte der Erwerbstätigkeit im Betrieb ihres Dienstgebers nicht nachgehen. Aufgrund der fortlaufenden Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages durch die CC ging der Anspruch auf Vergütung mit dem Tag der Auszahlung gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf die CC über.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Dienstnehmerin BB mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y im Zeitraum 14.7.2022 (Probeentnahme 13.7.2022) bis zum 18.07.2022 aufgrund einer vorliegend Covid 19- Erkrankung abgesondert war. In diesem Zeitraum war sie Dienstnehmerin der CC und konnte der Erwerbstätigkeit im Betrieb ihres Dienstgebers nicht nachgehen. Aufgrund der fortlaufenden Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages durch die CC ging der Anspruch auf Vergütung mit dem Tag der Auszahlung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, dritter Satz EpiG auf die CC über.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und konnten diese Feststellungen ohne weitere Ermittlungen getroffen werden.
IV. Rechtslage:römisch IV. Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lauten wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32Paragraph 32,
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(…)
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Paragraph 33, Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
(…)
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“Paragraph 49, (1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991(AVG), BGBl Nr 51/1991 idgFBGBl I Nr 88/2023, lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991(AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgFBGBl römisch eins Nr 88/2023, lauten wie folgt:
„Anbringen
§ 13Paragraph 13,
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) […].“
III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:
Die AA hat am 6.10.2022 in eigenem Namen, vertreten durch sich selbst einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für Frau BB eingebracht. Dem Antrag war eine Vertretungsvollmacht für die CC und ein Lohnzettel der Dienstnehmerin ebenfalls von der CC angeschlossen.
Die Feststellung des Inhaltes eines Antrages ist für die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgeblicher Bedeutung (vgl: VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung auf den Inhalt der Eingabe an (vgl: VwGH 19.09.2013, 2011/01/0146), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (vgl: VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279) des Einschreiters (vgl: VwGH 22.03.2000, 99/04/0203). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen, also auch Ansuchen, im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl: VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl: VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058).Die Feststellung des Inhaltes eines Antrages ist für die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgeblicher Bedeutung vergleiche, VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung auf den Inhalt der Eingabe an vergleiche, VwGH 19.09.2013, 2011/01/0146), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel vergleiche, VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279) des Einschreiters vergleiche, VwGH 22.03.2000, 99/04/0203). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen, also auch Ansuchen, im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche, VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche, VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058).
Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (vgl: VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern ( vgl: VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185).Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen vergleiche, VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern ( vergleiche, VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185).
Der ausgefüllte Antrag im gegenständlichen Fall suggeriert zunächst, dass die AA Antragstellerin im gegenständlichen Fall ist. Allerdings ist dem Antrag einerseits eine Vollmacht der CC angeschlossen und andererseits der Lohnzettel der abgesonderten Dienstnehmerin, der von der CC ausgestellt wurde. Es liegt somit ein Antrag vor, der nicht eindeutig ausdrückt, wer der tatsächliche Antragsteller ist. Die belangte Behörde wäre aber genau zur Klarstellung des Antrages im Sinne der obigen Judikatur verpflichtet gewesen, um die „Sache“ des gegenständlichen Verwaltungsverfahren festzustellen.
Aus den dem Antrag beigeschlossenen Unterlagen war nicht eindeutig erkennbar, wer der tatsächliche Antragsteller ist. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 4 AVG wäre somit geboten gewesen, der im Falle der Nichterledigung zu einer Zurückweisung des Antrages geführt hätte. Da dies nicht erfolgte, war die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens nicht eindeutig festgestellt, sodass der gegenständliche Bescheid nicht erlassen werden konnte. Somit war der gegenständliche Bescheid zu beheben.Aus den dem Antrag beigeschlossenen Unterlagen war nicht eindeutig erkennbar, wer der tatsächliche Antragsteller ist. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG wäre somit geboten gewesen, der im Falle der Nichterledigung zu einer Zurückweisung des Antrages geführt hätte. Da dies nicht erfolgte, war die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens nicht eindeutig festgestellt, sodass der gegenständliche Bescheid nicht erlassen werden konnte. Somit war der gegenständliche Bescheid zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde deshalb ein neuerliches Verbesserungsverfahren unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs 3 und 4 AVG durchzuführen haben, um den Antragsteller unzweifelhaft zu ermitteln, bzw, im Falle der Nichtbeantwortung, den Antrag zurückzuweisen haben, wobei auf die Vertretungsbefugnis der AA für die CC zu achten sein wird.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde deshalb ein neuerliches Verbesserungsverfahren unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG durchzuführen haben, um den Antragsteller unzweifelhaft zu ermitteln, bzw, im Falle der Nichtbeantwortung, den Antrag zurückzuweisen haben, wobei auf die Vertretungsbefugnis der AA für die CC zu achten sein wird.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass Parteienvertreter nur aufgrund ausreichender Vollmachten Rechtsmittel einbringen können und, dass nur Parteien des Verfahrens zur Rechtsmittelerhebung legitimiert sind. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass Parteienvertreter nur aufgrund ausreichender Vollmachten Rechtsmittel einbringen können und, dass nur Parteien des Verfahrens zur Rechtsmittelerhebung legitimiert sind.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Schlagworte
VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.1377.3Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024