Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W121 2270773-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX Außenstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX Außenstelle römisch XXXX , vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er in Aleppo/Syrien geboren worden sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er sei Muslim. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Ehefrau, seine zwei Söhne sowie eine Schwester würden in der Türkei leben, seine Eltern, drei Brüder sowie drei Schwestern würden noch in Syrien leben. Ein weiterer Bruder, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer geflüchtet sei, sei in Österreich aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass der Syrien bereits XXXX zu Fuß in die Türkei verlassen habe, da in Syrien Krieg herrsche und er um sein Leben fürchte. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er in Aleppo/Syrien geboren worden sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er sei Muslim. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Ehefrau, seine zwei Söhne sowie eine Schwester würden in der Türkei leben, seine Eltern, drei Brüder sowie drei Schwestern würden noch in Syrien leben. Ein weiterer Bruder, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer geflüchtet sei, sei in Österreich aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass der Syrien bereits römisch XXXX zu Fuß in die Türkei verlassen habe, da in Syrien Krieg herrsche und er um sein Leben fürchte.
Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in Dair Hafir geboren und habe sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende XXXX in Talsus bei seiner Familie aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur Maturaklasse besucht, allerdings habe er die Matura nicht abgelegt und anschließend habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder seien in der Türkei aufhältig. Seine Eltern sowie ein Bruder sowie zwei Schwestern würden weiterhin in Syrien leben, seine restlichen Geschwister in der Türkei. Sein jüngerer Bruder lebe ebenfalls in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seit zehn Jahren seinen Militärdienst ableisten müsste. Zudem sei die Sicherheitssituation sowie die allgemeine Lage in Syrien sehr schlecht, man könne dort nicht leben. Er sei nach Österreich gekommen, um seinen Kindern eine Zukunft zu ermöglichen, damit sie hier etwas lernen könnten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er sofort zum Militärdienst eingezogen zu werden oder ausgeschaltet zu werden. In Syrien gebe es keinen Rechtsstaat und keine Gerichtsbarkeit mehr. Es würde alles von dem Beamten, der einen aufgreifen würde, erledigt, der sozusagen das Militärgericht sei.Am römisch XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in Dair Hafir geboren und habe sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende römisch XXXX in Talsus bei seiner Familie aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur Maturaklasse besucht, allerdings habe er die Matura nicht abgelegt und anschließend habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder seien in der Türkei aufhältig. Seine Eltern sowie ein Bruder sowie zwei Schwestern würden weiterhin in Syrien leben, seine restlichen Geschwister in der Türkei. Sein jüngerer Bruder lebe ebenfalls in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seit zehn Jahren seinen Militärdienst ableisten müsste. Zudem sei die Sicherheitssituation sowie die allgemeine Lage in Syrien sehr schlecht, man könne dort nicht leben. Er sei nach Österreich gekommen, um seinen Kindern eine Zukunft zu ermöglichen, damit sie hier etwas lernen könnten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er sofort zum Militärdienst eingezogen zu werden oder ausgeschaltet zu werden. In Syrien gebe es keinen Rechtsstaat und keine Gerichtsbarkeit mehr. Es würde alles von dem Beamten, der einen aufgreifen würde, erledigt, der sozusagen das Militärgericht sei.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Syrischer Personalausweis im Original, Wehrbuch sowie Vorladung zur Militärbehörde im Original, eine Heiratsurkunde in Kopie samt Übersetzung, eine Eheurkunde des Schariagerichts Hama in Kopie samt Übersetzung, ein Auszug aus dem syrischen Familienregister in Kopie samt Übersetzung, zwei Geburtsurkunden seiner Kinder in Kopie samt Übersetzung, drei Zivilregisterauszüge in Kopie samt Übersetzung
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert habe. Zudem habe er den er keine konkrete Verfolgung, sondern den Militärdienst nur allgemein erwähnt. Der Beschwerdeführer habe bisher den Wehrdienst nicht abgeleistet und habe ein Wehrdienstbuch vorgelegt. Die Beweiskraft der vorgelegten „Vorladung zur Wehrdienstbehörde“ sei zumindest zweifelhaft, da es sich um ein handschriftlich ausgefülltes Dokument handle, welches keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich sei. Weiters habe der Beschwerdeführer selbst verneint, dass das syrische Militär seit der angeblichen Vorladung jemals an ihn herangetreten sei und er habe bis Ende XXXX in Syrien gelebt und sei seiner regulären Arbeit nachgegangen. Zudem habe er sich problemlos eine Eheschließungsurkunde und Registerauszüge in Syrien ausstellen lassen können und auch ein Bruder, der sich ebenfalls im wehrfähigen Alter befinde, halte sich weiterhin in Syrien auf. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht als Wehrdienstverweigerer angesehen werden und ihm würde keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Rückkehr aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert habe. Zudem habe er den er keine konkrete Verfolgung, sondern den Militärdienst nur allgemein erwähnt. Der Beschwerdeführer habe bisher den Wehrdienst nicht abgeleistet und habe ein Wehrdienstbuch vorgelegt. Die Beweiskraft der vorgelegten „Vorladung zur Wehrdienstbehörde“ sei zumindest zweifelhaft, da es sich um ein handschriftlich ausgefülltes Dokument handle, welches keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich sei. Weiters habe der Beschwerdeführer selbst verneint, dass das syrische Militär seit der angeblichen Vorladung jemals an ihn herangetreten sei und er habe bis Ende römisch XXXX in Syrien gelebt und sei seiner regulären Arbeit nachgegangen. Zudem habe er sich problemlos eine Eheschließungsurkunde und Registerauszüge in Syrien ausstellen lassen können und auch ein Bruder, der sich ebenfalls im wehrfähigen Alter befinde, halte sich weiterhin in Syrien auf. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht als Wehrdienstverweigerer angesehen werden und ihm würde keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Rückkehr aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den XXXX zum Wehrdienst im syrischen Militär einberufen wurde und diesen Militäridienst nicht angetreten habe. Im Jahr XXXX habe die Opposition, die „Freie Syrische Armee“, die Kontrolle in Aleppo übernommen und daher habe keine Möglichkeit bestanden, auf Bewohner des Gouvernements zuzugreifen. Im Jahr XXXX habe der Beschwerdeführer an fünf bis sechs Demonstrationen in XXXX gegen das syrische Regime teilgenommen und sei bei der letzten Demonstration von der anwesenden Polizei festgenommen und dem Geheimdienst übergeben worden. Der Beschwerdeführer sei eine Woche in Haft gewesen und sei dort regelmäßig Folter ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung in die syrische Armee oder im Falle einer Rekrutierungsverweigerung Haft, schwere Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit beziehungsweise seinen eigenen Tod hinnehmen zu müssen. Die syrische Regierung würde ihm zumindest eine oppositionelle bzw. feindliche Gesinnung unterstellen. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung, da er Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Mit Eingabe vom römisch XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den römisch XXXX zum Wehrdienst im syrischen Militär einberufen wurde und diesen Militäridienst nicht angetreten habe. Im Jahr römisch XXXX habe die Opposition, die „Freie Syrische Armee“, die Kontrolle in Aleppo übernommen und daher habe keine Möglichkeit bestanden, auf Bewohner des Gouvernements zuzugreifen. Im Jahr römisch XXXX habe der Beschwerdeführer an fünf bis sechs Demonstrationen in römisch XXXX gegen das syrische Regime teilgenommen und sei bei der letzten Demonstration von der anwesenden Polizei festgenommen und dem Geheimdienst übergeben worden. Der Beschwerdeführer sei eine Woche in Haft gewesen und sei dort regelmäßig Folter ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung in die syrische Armee oder im Falle einer Rekrutierungsverweigerung Haft, schwere Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit beziehungsweise seinen eigenen Tod hinnehmen zu müssen. Die syrische Regierung würde ihm zumindest eine oppositionelle bzw. feindliche Gesinnung unterstellen. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung, da er Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am römisch XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er wurde am römisch XXXX in römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt römisch XXXX Jahre alt.
Er hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende XXXX im Dorf XXXX (andere Schreibweisen im Verwaltungsakt: XXXX ), im Gouvernement XXXX gelebt.Er hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende römisch XXXX im Dorf römisch XXXX (andere Schreibweisen im Verwaltungsakt: römisch XXXX ), im Gouvernement römisch XXXX gelebt.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und der Ehe entstammen zwei Söhne. Seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder sowie zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Die Eltern, ein Bruder sowie zwei Schwestern leben weiherhin im Heimatdorf XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und der Ehe entstammen zwei Söhne. Seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder sowie zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Die Eltern, ein Bruder sowie zwei Schwestern leben weiherhin im Heimatdorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX in Syrien.
Ein weiterer Bruder lebt in Österreich.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – XXXX im Gouvernemt XXXX – steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – römisch XXXX im Gouvernemt römisch XXXX – steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht, jedoch die Matura nicht absolviert und im Anschluss in Syrien und in der Türkei als Bauarbeiter sowie in der Hühnerzucht gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste Ende XXXX von Syrien in die Türkei aus, wo er sich zirka sechs Jahre bis zu seiner Abschiebung im XXXX in das Gouvernement XXXX in Syrien aufhielt. Anschließend reiste er wieder in die Türkei und weiterer Folge nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer reiste Ende römisch XXXX von Syrien in die Türkei aus, wo er sich zirka sechs Jahre bis zu seiner Abschiebung im römisch XXXX in das Gouvernement römisch XXXX in Syrien aufhielt. Anschließend reiste er wieder in die Türkei und weiterer Folge nach Österreich, wo er am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf.
Der Beschwerdeführe ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis 42 Jahren.
Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen XXXX Jahren im wehrpflichtigen Alter. Er hat sein Wehrdienstbuch, ausgestellt von der Wehrdienstbehörde XXXX erhalten. Ebenfalls im XXXX überbrachte der Dorfvorsteher dem Beschwerdeführer die Vorladung der Wehrdienstbehörde XXXX , dass er mit XXXX zum Wehrdienst einberufen ist. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht vom Militärdienst befreit.Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen römisch XXXX Jahren im wehrpflichtigen Alter. Er hat sein Wehrdienstbuch, ausgestellt von der Wehrdienstbehörde römisch XXXX erhalten. Ebenfalls im römisch XXXX überbrachte der Dorfvorsteher dem Beschwerdeführer die Vorladung der Wehrdienstbehörde römisch XXXX , dass er mit römisch XXXX zum Wehrdienst einberufen ist. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht vom Militärdienst befreit.
Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Ausreise dem Militärdienst entzogen und würde daher bei einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer angesehen werden. Der Beschwerdeführer lehnt den Militärdienst bei der syrischen Armee ab.
Es gibt in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehr- und Reservedienstverweigerung und auch keine Möglichkeit einen Ersatzdienst abzuleisten.
Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung als Nähe zur Opposition und als Ausdruck illoyalem Verhaltens, Wehrdienstverweigerer werden als Gegner des Staates und der Nation behandelt.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien und in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er würde im Falle einer Wehrdienstverweigerung festgenommen und inhaftiert werden. In der Haft wäre er der Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 10 vom 14.03.2024, wiedergegeben:
3 Politische Lage
Letzte Änderung: 08.03.2024
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russ3 land, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Inte