TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 I413 2290799-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
EAG §72 Abs1
EAG-Befreiungsverordnung §4 Abs1
FMGebO §49 Z1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
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  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


I413 2290799-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.12.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte einlangend am 02.08.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten.

2. Mit Bescheid vom 21.09.2023 gab die belangte Behörde diesem Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr bis 31.10.2028 statt.

3. Mit Bescheid vom 01.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag vom 02.08.2023 auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschele und Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab, weil die Person, auf die der Netznutzungsvertrag lautet, am gegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz hat.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nie ein Schreiben mit der Aufforderung zur Beantwortung von Fragen bzw Nachreichung von Unterlagen erhalten habe und er daher der behördlichen Aufforderung der Nachreichung von Unterlagen nicht nachkommen habe können. Eine Hauptwohnsitzmeldung bestehe seit 2015. Der Beschwerde war eine entsprechende Meldebestätigung angeschlossen.

5. Am 24.04.2024 (Datum des Einlangens) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

6. Am 29.04.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde den Netznutzungsvertrag an.

7. Mit Eingabe vom 29.04.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass ihr ein solcher Netznutzungsvertrag nicht vorliege.

8. Am 24.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Antragsformular die Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Der Beschwerdeführer stellte keinen "Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz EAG". Der Beschwerdeführer stellte keinen "Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz EAG".

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht und gab eine Strom-Zählpunktnummer zum im Antrag angeführten Standort bekannt. Außerdem gab er die Daten der Person bekannt, auf die der Netzzugang lautet und, weiters, dass keine weiteren Personen im Haushalt des Beschwerdeführers leben.

Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung in XXXX . Seine Wohnung weist einen Stromzähler auf, allerdings lautet der Netzzugangsvertrag auf den Namen seines Vermieters, der intern mit ihm den Strom abrechnet. Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung in römisch XXXX . Seine Wohnung weist einen Stromzähler auf, allerdings lautet der Netzzugangsvertrag auf den Namen seines Vermieters, der intern mit ihm den Strom abrechnet.

2. Beweiswürdigung:

Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen durch Ankreuzen der Position 2 des Formulars und durch Ankreuzen der Felder "Radioempfangseinrichtungen" und "Fernsehempfangseinrichtungen" beantragt hat.

Das anzukreuzende Feld der Position 6 ("Ich stelle für Strom und/oder Gas am umseitig angeführten Standort den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG") enthält kein Kreuz, sondern blieb unausgefüllt. Auch wenn der Beschwerdeführer im Weiteren die Position 7 ("Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht") angekreuzt hat und in Position 8 ("Geben Sie hier eine Strom-Zählerpunktnummer zum oben angeführten Standort bekannt") eine Stromzählernummer eingetragen hatte sowie in Position 9 ("Geben Sie hier die Daten jener Person bekannt, auf die der Netzzugangsvertrag lautet") ausgefüllt und von Netzzugangsvertragsnehmer unterfertigt worden ist sowie in Position 10 bei "Es leben keine weiteren Personen in meinem Haushalt" ein Kreuz gesetzt worden ist, wurde damit nicht eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß dem § 72 EAG gestellt, weil diese Position nicht angekreuzt wurde. Dass die weiteren Positionen 7 bis 10 sich möglicherweise auf den Antrag nach Position 6 beziehen, ist vorstellbar, aber aus dem Formular nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherige Befreiung von der Rundfunkgebühr und gab auch an, die Ökostrompauschale, die Vorgängerin der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, nicht beantragt zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, nicht beantragt hat.Das anzukreuzende Feld der Position 6 ("Ich stelle für Strom und/oder Gas am umseitig angeführten Standort den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG") enthält kein Kreuz, sondern blieb unausgefüllt. Auch wenn der Beschwerdeführer im Weiteren die Position 7 ("Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht") angekreuzt hat und in Position 8 ("Geben Sie hier eine Strom-Zählerpunktnummer zum oben angeführten Standort bekannt") eine Stromzählernummer eingetragen hatte sowie in Position 9 ("Geben Sie hier die Daten jener Person bekannt, auf die der Netzzugangsvertrag lautet") ausgefüllt und von Netzzugangsvertragsnehmer unterfertigt worden ist sowie in Position 10 bei "Es leben keine weiteren Personen in meinem Haushalt" ein Kreuz gesetzt worden ist, wurde damit nicht eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß dem Paragraph 72, EAG gestellt, weil diese Position nicht angekreuzt wurde. Dass die weiteren Positionen 7 bis 10 sich möglicherweise auf den Antrag nach Position 6 beziehen, ist vorstellbar, aber aus dem Formular nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherige Befreiung von der Rundfunkgebühr und gab auch an, die Ökostrompauschale, die Vorgängerin der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, nicht beantragt zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, nicht beantragt hat.

Die Feststellungen betreffend die Eintragungen im Antrag zum Hauptwohnsitz des Standorts, zur Zählerpunktnummer, zur Person, auf den der Netzzugangsvertrag lautet und zu den im Haushalt lebenden Personen, ergibt sich aus dem Antrag.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in XXXX lebt, seine Wohnung einen Stromzähler aufweist, der Netzzugangsvertrag auf seinen Vermieter lautet und er mit seinem Vermieter intern die Stromkosten abrechnet, basiert auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in römisch XXXX lebt, seine Wohnung einen Stromzähler aufweist, der Netzzugangsvertrag auf seinen Vermieter lautet und er mit seinem Vermieter intern die Stromkosten abrechnet, basiert auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Gemäß § 72 Abs 1 EAG sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, nicht zu entrichten.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, nicht zu entrichten.

Die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 EAG und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend die den Haushalten durch die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag entstehen sind in der Verordnung des Vorstends der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckerlung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl II Nr 61/2022, näher geregelt. Gemäß § 4 Abs 1 der EAG-Befreiungsverordnung sind die Befreiung gemäß § 2 dieser Verordnung (Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte) vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS (sc die belangte Behörde) hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, EAG und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend die den Haushalten durch die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag entstehen sind in der Verordnung des Vorstends der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckerlung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 61 aus 2022,, näher geregelt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der EAG-Befreiungsverordnung sind die Befreiung gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung (Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte) vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS (sc die belangte Behörde) hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

Damit ist die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags nur aufgrund eines Antrags zu bewilligen. Ein solcher Antrag wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt, zumal das Markierfeld zu Position 6 des Formulars nicht angekreuzt ist.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund der unübersichtlichen und irreführenden Gestaltung des Formulars offensichtlich der irrigen Meinung war, auch für die Befreiung von der Rundfunkgebühr die Positionen 7 bis 10 des Formulars ausfüllen zu müssen und daher diese Positionen befüllt hat, ändert nichts daran, dass er die Position 6 des Formulars, welche den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags enthält, nicht angekreuzt hat, womit auch nicht von einem Antrag auszugehen war.

Damit fehlte des dem angefochtenen Bescheid an dem für dessen Erlassung notwendigen Antrag, sodass der Beschwerde stattzugeben und der antragslos erlassene angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu entfernen und somit ersatzlos zu beheben war.Damit fehlte des dem angefochtenen Bescheid an dem für dessen Erlassung notwendigen Antrag, sodass der Beschwerde stattzugeben und der antragslos erlassene angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aus dem Rechtsbestand zu entfernen und somit ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Rechtsfrage von Bedeutung war nicht zu klären. Das Erkenntnis stützt sich auf die eindeutige Rechtslage.

Schlagworte

Antragsbegehren Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Hauptwohnsitz Irrtum Kassation mündliche Verhandlung Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2290799.1.00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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