TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/20 LVwG-2024/48/0197-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §17
BauO Tir 2022 §33
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       Eine ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.06.2023 und 02.08.2023 machte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mehrfache Eingabe bei der belangten Behörde. Er ersuchte um Akteneinsicht in den baubehördlichen Akt AZ *** sowie in den baubehördlichen Akt über das Anzeigeverfahren gemäß § 30 TBO auf dem Grundstück **1, KG Y und Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und Erhebung von Einwendungen nach erfolgter Akteneinsicht. 1. Mit Schreiben vom 13.06.2023 und 02.08.2023 machte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mehrfache Eingabe bei der belangten Behörde. Er ersuchte um Akteneinsicht in den baubehördlichen Akt AZ *** sowie in den baubehördlichen Akt über das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 30, TBO auf dem Grundstück **1, KG Y und Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und Erhebung von Einwendungen nach erfolgter Akteneinsicht.

In den weiteren Schreiben vom 14.09.2023 und 27.09.2023 wurden zusätzlich noch die Anträge gestellt, den bereits erfolgten Baubeginn einzustellen und die Bauanzeige zurück-, zumindest aber abzuweisen, in eventu innerhalb der Zweimonatsfrist ab Überreichung der Bauanzeige von Seiten der belangten Behörde eine Stellungnahme abzugeben, damit diese nicht rechtskräftig werde, in eventu verbindlich vorzugeben, dass das Projekt bewilligungspflichtig sei und die Zufahrt über das öffentliche Gut, das nicht dauernd zu befahren sei, unzulässig sei, in eventu der Bauwerberin aufzutragen, ein neues Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der zwei Parkplätze und hinsichtlich des Umfangs der Baubewilligung aus dem Jahr 2001 einzuleiten und dafür unter anderem auch im Gegensatz zu den vorliegenden Plänen richtige Pläne, die die Grundstücksgrenzen richtig darstellen, vorzulegen.

2. Dazu entschied die belangte Behörde mit dem nun bekämpften Bescheid vom 10.10.2023 folgendes:

„1.

Der Antrag auf Akteneinsicht in den baubehördlichen Akt des Bürgermeisters der Gemeinde Y AZ *** - richtigerweise *** und ein Antrag auf Akteneinsicht in einen baubehördlichen Akt des Bürgermeisters der Gemeinde Y über ein Anzeigeverfahren gemäß § 30 TBO am Grundstück **1, KG Y werden zurückgewiesen.Der Antrag auf Akteneinsicht in den baubehördlichen Akt des Bürgermeisters der Gemeinde Y AZ *** - richtigerweise *** und ein Antrag auf Akteneinsicht in einen baubehördlichen Akt des Bürgermeisters der Gemeinde Y über ein Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 30, TBO am Grundstück **1, KG Y werden zurückgewiesen.

2.

Der Antrag, jedenfalls den bereits erfolgten Baubeginn einzustellen, als auch der Antrag, die Bauanzeige zurück- zumindest aber abzuweisen, sowie die Eventualanträge, innerhalb der Zweimonatsfrist ab Überreichung der Bauanzeige von Seiten der erkennenden Behörde eine Stellungnahme zur Bauanzeige abzugeben, damit diese nicht rechtskräftig wird und/oder der Baubeginn nicht zulässig ist, innerhalb der Zweimonatsfrist ab Überreichung der Bauanzeige von Seiten der erkennenden Behörde der Bauwerberin verbindlich vorzugeben, dass ihr Projekt bewilligungspflichtig ist, der Bauwerberin vorzugeben, dass die Zufahrt über das öffentliche Gut, das nicht dauernd befahren ist, unzulässig ist, der Bauwerberin auftragen, ein neues Bewilligungsverfahren hinsichtlich der 2 Parkplätze und hinsichtlich des Umfanges der Bewilligung 2001 einzuleiten und dafür unter anderem auch im Gegensatz zu den vorliegenden Plänen richtige Pläne, die die Grundstücksgrenzen richtig darstellen, vorzulegen werden zurückgewiesen.“

Zu den Anträgen auf Akteneinsicht wurde begründet, dass diese gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zukomme, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens stehe jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, stehe das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die „Quasiwiedereinsetzung“ in § 42 Abs 3 AVG) zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu (VwGH 15.9.2005,2004/07/0135, mwN; VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0025). Zu den Anträgen auf Akteneinsicht wurde begründet, dass diese gemäß Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zukomme, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens stehe jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, stehe das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die „Quasiwiedereinsetzung“ in Paragraph 42, Absatz 3, AVG) zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu (VwGH 15.9.2005,2004/07/0135, mwN; VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0025).

Auch unter Bezug zu VwGH 24.04.2018 Ra 2018/05/0032 wurde ausgeführt, dass einer Person, gegenüber der infolge Unterlassung von Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Präklusion eingetreten sei bzw die die Parteistellung verloren habe, stehe kein Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf dieses Verfahren zu (vgl. VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025). Dem Nachbarn, der die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels Erhebung von Einwendungen verloren habe, müsse kein Recht auf eine spätere Überprüfung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens und daher ein Recht auf Akteneinsicht haben. Entgegen der Rechtslage nach der oberösterreichischen Bauordnung werde in Tirol einem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens (bzw. Aufrechterhaltung eines baupolizeilichen Auftrages) oder auf Beseitigung eines konsenslosen Baues einräumt, sodass auch in dieser Hinsicht die Zuerkennung eines Rechtes auf Akteneinsicht nicht als geboten erscheine.Auch unter Bezug zu VwGH 24.04.2018 Ra 2018/05/0032 wurde ausgeführt, dass einer Person, gegenüber der infolge Unterlassung von Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Präklusion eingetreten sei bzw die die Parteistellung verloren habe, stehe kein Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf dieses Verfahren zu vergleiche VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025). Dem Nachbarn, der die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels Erhebung von Einwendungen verloren habe, müsse kein Recht auf eine spätere Überprüfung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens und daher ein Recht auf Akteneinsicht haben. Entgegen der Rechtslage nach der oberösterreichischen Bauordnung werde in Tirol einem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens (bzw. Aufrechterhaltung eines baupolizeilichen Auftrages) oder auf Beseitigung eines konsenslosen Baues einräumt, sodass auch in dieser Hinsicht die Zuerkennung eines Rechtes auf Akteneinsicht nicht als geboten erscheine.

Der zur mündlichen Bauverhandlung am 15.05.2001 geladene Beschwerdeführer habe im genannten Verfahren keine Einwendungen erhoben und habe gemäß § 42 Abs. 1 AVG im genannten Verfahren seine Parteistellung verloren. Das Bauverfahren ist mit dem Baubewilligungsbescheid vom 16.05.2001, seit 01.06.2001 rechtskräftig abgeschlossen. Mangels Parteistellung komme dem Antragsteller kein Recht auf Akteneinsicht zu.Der zur mündlichen Bauverhandlung am 15.05.2001 geladene Beschwerdeführer habe im genannten Verfahren keine Einwendungen erhoben und habe gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG im genannten Verfahren seine Parteistellung verloren. Das Bauverfahren ist mit dem Baubewilligungsbescheid vom 16.05.2001, seit 01.06.2001 rechtskräftig abgeschlossen. Mangels Parteistellung komme dem Antragsteller kein Recht auf Akteneinsicht zu.

Soweit sich der Antrag auf Akteneinsicht auf ein Bauanzeigeverfahren nach § 30 TBO am Grundstück **1 KG Y beziehe, besteht für den Antragsteller mangels Parteistellung im Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.Soweit sich der Antrag auf Akteneinsicht auf ein Bauanzeigeverfahren nach Paragraph 30, TBO am Grundstück **1 KG Y beziehe, besteht für den Antragsteller mangels Parteistellung im Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.

Die Tiroler Bauordnung räume dem Nachbarn keines von ihm in Anspruch genommene Antragsrecht hinsichtlich der weiteren Anträge in einem Bauverfahren ein, sodass diese mangels einer Rechtsgrundlage dafür zurückzuweisen seien.

3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde samt Antrag auf aufschiebende Wirkung ein und erachtete sich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, ihm Akteneinsicht zu gewähren, ihm Parteistellung zu gewähren, dem Verfahren richtige Einreich- und TBO-Planunterlagen zugrunde zu legen und eine erloschene Baubewilligung nicht zu beachten, verletzt, wobei der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung als auch eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

Der Bescheid sei formell unrichtig und beinhalte nicht die notwendigen Bescheidinhalte. Der Sachverhalt sei nicht dargestellt und die Feststellungen seien nicht getroffen worden. Es werde Unrichtiges unterstellt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durchgeführt worden. Dem Nachbarn sei jegliches rechtliche Gehör abgeschnitten worden. Weder sei ihm Akteneinsicht gewährt worden, noch habe er eine Stellungnahme zu den Verfahrensergebnissen abgeben können.

Die Baubehörde habe rechtswidriger Weise nicht einmal den Sachverhalt dargestellt, geschweige denn rechtmäßig beurteilt. Tatsächlich würden drei verschiedene Verfahren bei der Baubehörde behängen, zumindest habe dies die Baubehörde dem Nachbarn so mitgeteilt. Es sei dem Beschwerdeführer nur von Seiten des Vizebürgermeisters der Gemeinde Y die erste Seite der Baubewilligung zur AZ *** übermittelt worden, jedoch entgegen der Zusicherung keine vollständige Akteneinsicht. Es sei die Akteneinsicht in diesem Verfahren unzulässiger Weise zurückgewiesen worden.

Darüber hinaus werde die Rechtsansicht der belangten Behörde unter dem Aspekt bestritten, dass die belangte Behörde eine unvollständige Aktenunterlage ausgefolgt habe, zu der sie nach ihrer eigenen Ansicht nicht berechtigt gewesen sei. Es sei fraglich, wie sie dementsprechend die unvollständige – unberechtigte - Akteneinsicht rechtfertige.

Hinzuweisen sei, dass im zweiten Baubewilligungsgesuch und Anzeigeverfahren der Ehegatte der Bauwerberin Antragsteller sei und dazu nicht berechtigt sei. Im ersten Baubewilligungsverfahren habe der Nachbar als Partei dagegen Einwendungen erhoben und sei ihm die Baubewilligung als Nachbar aufgrund der damals anerkannten Parteistellung auch zugestellt worden. Das Verfahren sei jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Insbesondere ergebe sich aus der Baubewilligung beispielsweise zur Auflage Punkt 42, dass vier PKW-Abstellplätze erforderlich seien. Aus dem bislang bewilligten Plan ergeben sich lediglich zwei Parkplätze. Die Bauwerberin habe also niemals die vier ihr auferlegten Parkplätze errichtet und gemäß § 8 TBO entsprechend der Stellplatzverordnung nachgewiesen. Sie habe auch nie die Zufahrt und Abfahrt zu den Abstellplätzen gemäß § 8 TBO und in Entsprechung der Garagen und Stellplatzverordnung nachgewiesen. Die bewilligten Einreichpläne seien dementsprechend in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Dies sei auch telefonisch von der Gemeinde so bestätigt worden. Die Grundstücksgrenzen im Einreichplan seien nachweislich unrichtig dargestellt und sei auch der TBO-Plan unrichtig. Darüber hinaus rage auch das Dach und der Balkon des ersten und zweiten Stockes, die in ihrem Ausmaß übergeordnete Bauteile seien, weit über die Grundstücksgrenze hinaus, was unzulässig sei.Hinzuweisen sei, dass im zweiten Baubewilligungsgesuch und Anzeigeverfahren der Ehegatte der Bauwerberin Antragsteller sei und dazu nicht berechtigt sei. Im ersten Baubewilligungsverfahren habe der Nachbar als Partei dagegen Einwendungen erhoben und sei ihm die Baubewilligung als Nachbar aufgrund der damals anerkannten Parteistellung auch zugestellt worden. Das Verfahren sei jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Insbesondere ergebe sich aus der Baubewilligung beispielsweise zur Auflage Punkt 42, dass vier PKW-Abstellplätze erforderlich seien. Aus dem bislang bewilligten Plan ergeben sich lediglich zwei Parkplätze. Die Bauwerberin habe also niemals die vier ihr auferlegten Parkplätze errichtet und gemäß Paragraph 8, TBO entsprechend der Stellplatzverordnung nachgewiesen. Sie habe auch nie die Zufahrt und Abfahrt zu den Abstellplätzen gemäß Paragraph 8, TBO und in Entsprechung der Garagen und Stellplatzverordnung nachgewiesen. Die bewilligten Einreichpläne seien dementsprechend in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Dies sei auch telefonisch von der Gemeinde so bestätigt worden. Die Grundstücksgrenzen im Einreichplan seien nachweislich unrichtig dargestellt und sei auch der TBO-Plan unrichtig. Darüber hinaus rage auch das Dach und der Balkon des ersten und zweiten Stockes, die in ihrem Ausmaß übergeordnete Bauteile seien, weit über die Grundstücksgrenze hinaus, was unzulässig sei.

Schließlich „funktioniere“ die Baubehörde, ohne Straßenbehörde zu sein und ohne Gemeinderatsbeschluss, nunmehr die unter den Balkonen und unter dem Dach liegenden zwei Abstellplätzen, die sich auf öffentlichem Gut befinden, als ständig befahrbare Verkehrsfläche um, was ebenfalls absolut unzulässig sei. Über eine ständig befahrene Verkehrsfläche dürfen keine privaten Balkone usw ragen.

Des Weiteren gehe aus den Plänen nicht hervor, wo sich die zwei nicht projektierten Abstellplätze befinden sollen. Ohne den Nachbarn vom fortgesetzten ersten Bewilligungsverfahren und neuen zweiten Bewilligungsverfahren zu verständigen oder sonst zu beteiligen oder rechtliches Gehör zu gewähren, habe die Bauwerberin offensichtlich die zu den unzureichenden aber bewilligten Einreichplanunterlagen des ersten Bewilligungsverfahrens Planunterlagen nachgereicht, die angeblich auch zumindest zweimal für die Bauwerberin negativ begutachtet worden seien. Eine Aktenzahl dazu sei dem Nachbarn nicht bekanntgegeben worden.

Die Bauwerberin habe die Baubewilligung aus dem Jahr 2001 nicht nur hinsichtlich der PKW-Abstellplätze, sondern auch sonst bis heute nicht bewilligungsgemäß umgesetzt. Dem Nachbarn sei nicht vollständig Akteneinsicht gegeben worden, obwohl er dies beantragt habe. Auch die Stellungnahme des Herrn Architekt CC sei dem Nachbarn nicht einsehbar gewesen. Seitens der Baubehörde sei dem Nachbarn auch mitgeteilt worden, dass das Sachverständigenbüro DD GmbH im Baubewilligungsverfahren mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragt worden sei, das dem Nachbarn ebenso trotz Antragstellung vorenthalten worden sei. Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Baubehörde sei weder im ersten noch im zweiten Baubewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren gegangen. Die Baubewilligung aus dem Jahre 2001 sei in Ermangelung der gesetzmäßigen und bescheidmäßigen Umsetzung längst erloschen und somit rechtskräftig entschieden.

Der Nachbar habe jedenfalls ein Recht auf Akteneinsicht. Auch übergangenen Parteien stehe das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu. Ob einer Partei in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukomme, regle grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit § 33 TBO im gegenständlichen Fall. Die Partei sei nicht verpflichtet, den entsprechenden Zweck der Akteneinsicht zu begründen.Der Nachbar habe jedenfalls ein Recht auf Akteneinsicht. Auch übergangenen Parteien stehe das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG zu. Ob einer Partei in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukomme, regle grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit Paragraph 33, TBO im gegenständlichen Fall. Die Partei sei nicht verpflichtet, den entsprechenden Zweck der Akteneinsicht zu begründen.

Am 18.09.2023 habe der Gemeindevorstand der Gemeinde Y, Herr EE, dem Beschwerdeführervertreter telefonisch mitgeteilt, dass er Akteneinsicht mit der Baubehörde, dem Vizebürgermeister und dem Bürgermeister für den Beschwerdeführer vereinbart habe und die beiden Baubewilligungsakten und den Bauanzeigeakt erhalte. Auch diese rechtsverbindlich zugesagte Akteneinsicht in die Bauakten sei seitens der Baubehörde ausredenreich und rechtswidrig verhindert worden.

Aus dem Grund der Verweigerung der Akteneinsicht in alle drei Verfahren und dementsprechend Verwehrung des rechtlichen Gehörs in allen drei Verfahren sei es dem Nachbarn nicht einmal möglich, die entsprechende Geschäftszahl anzuführen. Es könne nicht sein, dass dem Nachbarn das Recht auf Akteneinsicht so lange beschränkt werde, bis die Baubewilligungsverfahren gesetzwidrig erledigt seien und die Stellungnahmefrist zur Bauanzeige abgelaufen sei. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und jeder Stellungnahmemöglichkeit sowie Akteneinsicht habe die Rechtswidrigkeit der Bauanzeige und der beiden Baubewilligungsverfahren und Entscheidungen nach sich gezogen.

Es erscheine, dass die Akteneinsicht auch deshalb so lange nicht gewährt worden sei, bis die zweimonatige Frist des § 30 TBO abgelaufen sei, um den Nachbarn zu schädigen und keine Möglichkeit zu geben, konkrete Einwendungen zu erheben. Jedenfalls gebe es keinen Grund dafür, dass dem Nachbarn die im Juni 2023, also lange vor Einleitung des Anzeigeverfahrens beantragten Akteneinsichten (bis Oktober 2023) so lange rechtswidrigerweise verwehrt worden seien. Offenbar sei auch die Bauanzeige nur deshalb überreicht worden, damit der Nachbar keine berechtigten Einwendungen erheben könne. Auch diese Rechtsansicht sei unzutreffend. Vielmehr sei eine Baubewilligung für die Errichtung von zwei Parkplätzen erforderlich und sei dies vom Bausachverständigen auch so bestätigt worden.Es erscheine, dass die Akteneinsicht auch deshalb so lange nicht gewährt worden sei, bis die zweimonatige Frist des Paragraph 30, TBO abgelaufen sei, um den Nachbarn zu schädigen und keine Möglichkeit zu geben, konkrete Einwendungen zu erheben. Jedenfalls gebe es keinen Grund dafür, dass dem Nachbarn die im Juni 2023, also lange vor Einleitung des Anzeigeverfahrens beantragten Akteneinsichten (bis Oktober 2023) so lange rechtswidrigerweise verwehrt worden seien. Offenbar sei auch die Bauanzeige nur deshalb überreicht worden, damit der Nachbar keine berechtigten Einwendungen erheben könne. Auch diese Rechtsansicht sei unzutreffend. Vielmehr sei eine Baubewilligung für die Errichtung von zwei Parkplätzen erforderlich und sei dies vom Bausachverständigen auch so bestätigt worden.

Im Übrigen stehe der Bauanzeige nicht nur die Bewilligung aus dem Jahr 2001 entgegen, sondern auch das Faktum, dass in der Bauanzeige projektierten zwei Parkplätze nur über eine nicht ständig befahrene Verkehrsfläche erreichbar sei, wobei dort eben zwei Parkplätze auf öffentlichem Gut bestehen und das öffentliche Gut für jedermann gleich nutzbar sein müsse, was durch die Nutzungsänderung der nicht ständig befahrenen Verkehrsfläche, die als Parkfläche verwendet werde, als Einfahrt nicht möglich mache.

Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass die erlassene Baubewilligung aus dem Jahr 2001 mit den Planunterlagen mehrfach unrichtig sei und seien die Grundstücksgrenzen falsch eingezeichnet und auch die Grenzmauer nicht richtig dargestellt. Ebenso die beiden Balkone im ersten und zweiten Stock sowie das Dach reiche in das öffentliche Gut hinein, das ständig befahren werde und sei dies nicht zulässig. Dadurch werde das ständig befahrene öffentliche Gut missbraucht, obwohl es bis zu diesen rechtswidrigen Verfahren als Abstellfläche gewidmet und genutzt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Planunrichtigkeiten auch in der Bauanzeige so übernommen worden seien.

Für die Verkehrsfläche sei grundsätzlich die Straßenbehörde und nicht die Baubehörde zuständig, sodass eine Nutzungsänderung der Verkehrsfläche nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde falle. Sowohl die Baubehörde als auch die Gemeindesekretärin bestätige, dass die Zufahrt zu den projektierten zwei Parkplätzen nicht über die Straße (ständig befahrene Verkehrsfläche) erfolge. Die Nutzungsänderung des öffentlichen Gutes als Zufahrt für die zwei projektierten Parkplätze sei ohne Gutachten von der Baubehörde veranlasst worden und liege sohin eine unrechtmäßige, weil fachfremde Vorgabe dieser Nutzungsänderung zugrunde.

Aus der Tatsache, dass als Einfahrt für die Baubewilligungs- und bauanzeigegegenständlichen zwei Parkplätze das öffentliche Gut, das nicht ständig befahrene Verkehrsfläche sei, verwendet werde, habe rechtlich zur Folge, dass eine Baubewilligungspflicht vorliege. Es sei jedoch auch eine Nutzungsumwidmung des öffentlichen Guts vorhanden, die unzulässiger Weise mangels Gemeinderatsbeschluss usw. jedenfalls unzulässig sei.

Keinesfalls können Gutachter ohne fachliche Begründung von Seiten des Gemeinderates Weisungen in die Richtung berücksichtigen, dass das öffentliche Gut künftig als Verkehrsfläche befahren werden dürfe. Es würden keine fachlichen Gründe dafür vorliegen. Der Tausch von zwei öffentlichen Parkplätzen in eine Verkehrsfläche zur Zufahrt für zwei Privatparkplätze sei fachlich nicht begründbar. Es würde dementsprechend auch ein unrechtmäßiger Wertverlust stattfinden. Im Übrigen sei das Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 2001 nicht beendet, da nicht sämtliche Parkplätze errichtet worden seien. Die Voraussetzung zur Schaffung von vier Parkplätzen im Baubewilligungsbescheid 2001 sei nicht erfüllt worden. Die Gültigkeitsdauer von zwei Jahren sei sohin erloschen. Die neue Bauanzeige neben zwei anhängigen Baubewilligungsverfahren ändere daran nichts.

Auch wäre die Schneeräumung nunmehr problematisch. Die Bauwerberin müsse nun die Parkplätze und die Zufahrt zu den Parkplätzen freischöpfen und sei es nicht möglich, den Schnee auf das umfunktionierte und nutzungseingeschränkte öffentliche Gut zu verfrachten.

Unzutreffend sei auch, dass dem Nachbarn bereits Akteneinsicht gewährt worden sei.

Tatsächlich sei von der Bauwerberin rechtswidriger Weise bereits die Umsetzung des in beiden Bewilligungsverfahren und in der Bauanzeige Projektierten begonnen worden und sei die Umsetzung zumindest bis zum Ablauf von zwei Monaten von der Baubehörde als Baupolizei umgehend einzustellen, was ausdrücklich beantragt worden sei und weiterhin beantragt werde.

Da auf Basis der Behauptungen der Gemeinde davon auszugehen sei, dass sich aus den Einreichplänen der Bauwerberin unverändert die Öffnung des Einfahrtstores nach außen Richtung öffentliches Gut ergebe, die Öffnung Richtung öffentliches Gut auch von Seiten der Gemeinde untersagt werde, müsse die Baubehörde das Versagen der Öffnung des Einfahrtsgatters in Richtung des öffentlichen Gutes innerhalb der „Stellungnahmefrist“ gegen die Bauanzeige einwenden, womit die Bauanzeige auch dann nicht in Rechtskraft erwachse.

Somit dürfe die Bauwerberin auch nach zwei Monaten nach Überreichung der Bauanzeige den Gegenstand der Bauanzeige nicht umsetzen und benützen. Sollte entgegen der telefonischen Behauptung und Darstellung der Gemeinde gegenüber dem Nachbarn die Öffnung des Einfahrtsgatters Richtung öffentlichen Gut nicht projektiert sein, dann müsse die Baubehörde auch binnen zwei Monaten eine „Stellungnahme“ gegen die Bauanzeige abgeben, weil die Öffnungsrichtung zwingend zu projektieren und vorzuschreiben sei.

Auch dann wäre die Bauanzeige nicht rechtskräftig und sei jegliche Nutzung und Umsetzung von der Baubehörde umgehend zu untersagen und stehe das auch jeder Baubewilligung im ersten und zweiten Verfahren entgegen. Mittels Auflage lasse sich auch die Öffnungsrichtung des Einfahrtstores nicht regeln. Im Übrigen sei auch die Rechtsansicht der Behörde falsch, da die Beschwerdeführerin Zu- und Abfahrt selbst zu schaffen habe und über eigenen Grund zufahren könne. Die Bauwerberin müsse daher nicht über öffentliches Gut und schon gar nicht auf öffentlichem Gut, das keine ständig befahrene Verkehrsfläche darstelle, zufahren. Es sei unzulässig öffentliche Parkplätze zu vernichten.

Unter weiteren Wiederholungen der bereits vorgetragenen Argumente wurde beantragt, Augenschein und folgende Beweise aufzunehmen: Fotos, straßenverkehrstechnisches Gutachten, informierter Vertreter der Straßenbehörde, Bauakten der Gemeinde Y ***, ***, Baubewilligung der Gemeinde Y ***, ***, bewilligte Einreichpläne der Gemeinde Y zu ***, ***, TBO-Plan zu ***, *** der Gemeinde Y, Bebauungsplan, Parkplatzplan, Nachbar, Frau des Nachbarn, Baugesuch des Ehegatten - überreicht bei der Gemeinde Y 2023, fehlende Zustimmung der Bauwerberin, weitere Beweise in Vorbehalt.

Beantragt wurde:

„1a) gegebenenfalls nach Aufnahme der angebotenen und weiteren Beweise ersatzlos wegen Nichtigkeit bzw. inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Verfahrensmängeln aufheben und aussprechen, dass die Anträge auf Akteneinsicht in den beiden Bewilligungsverfahren und/oder dem Anzeigeverfahren und/oder zwei Bewilligungsverfahren und/oder einem Bewilligungsverfahren und/oder dem Anzeigeverfahren bewilligt werden, dass dem Nachbarn Parteistellung gewährt werde, dass dem Nachbarn Akteneinsicht gewährt werde und die beiden Baubewilligungsansuchen und das Anzeigeverfahren wegen unrichtiger und unzureichender Einreich- und/oder TBÖ-Plänen und/oder Nichtexistenz einer Zu- und Abfahrt zu den Abstellplätzen zurückgewiesen werde in eventu, dass gegebenenfalls den Einwendungen des Nachbarn Folge gegeben und die beiden Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung ebenso wie das Anzeigeverfahren kostenpflichtig zurück- bzw abgewiesen werde in eventu, dass gegebenenfalls den Einwendungen des Nachbarn Folge gegeben werde und dem Nachbar eine Frist von 14 Tagen nach dem Tag der erfolgten Akteneinsicht zur Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme und Erhebung von Einwendungen eingeräumt werde in eventu, dass der bereits erfolgte Baubeginn eingestellt werde in eventu, dass der Baubehörde aufgetragen werde innerhalb der Zweimonatsfrist ab Überreichung der Bauanzeige von Seiten der erkennenden Behörde eine Stellungnahme zur Bauanzeige abzugeben, damit diese nicht rechtskräftig wird und/oder der Baubeginn nicht zulässig ist in eventu, dass die Baubehörde der Bauwerberin innerhalb der Zweimonatsfrist ab Überreichung der Bauanzeige verbindlich vorzugeben habe, dass das Projekt bewilligungspflichtig ist, in eventu, dass der Bauwerberin von der Baubehörde vorgegeben werde, dass die Zufahrt über das öffentliche Gut, dass nicht dauernd befahren ist, unzulässig ist in eventu, dass die Baubehörde der Bauwerberin auftragen möge, ein neues Bewilligungsverfahren hinsichtlich der 2 Parkplätze und hinsichtlich des Umfanges der Bewilligung 2001 einzuleiten und dafür unter anderem auch im Gegensatz zu den vorliegenden Plänen richtige Pläne, die die Grundstücksgrenzen richtig darstellen, vorzulegen habe, in eventu, dass die Zustimmung der Bauwerberin zum Gesuch des Ehegatten der Bauwerberin fehlt und die Bewilligungsgesuche und das Anzeigeverfahren daher kostenpflichtig zurück- zumindest aber abgewiesen werde;

in eventu

1b) gegebenenfalls nach Aufnahme der angebotenen und weiter erforderlichen Beweise aufheben und das Verfahren gegebenenfalls zur Aufnahme der angebotenen und weiteren Beweise zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde Y kostenpflichtig zurückverweisen.

2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Landesverwaltungsgericht wird ausdrücklich beantragt.

3. Dem Nachbarn den Ersatz der Kosten dieser Beschwerde und des bisherigen Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zuhanden des Vertreters des Nachbarn zuerkennen.3. Dem Nachbarn den Ersatz der Kosten dieser Beschwerde und des bisherigen Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß Paragraph 19 a, RAO zuhanden des Vertreters des Nachbarn zuerkennen.

4. Des Weiteren stell der Nachbar den Antrag seiner Beschwerde

aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen.

4. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeakt mit den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und dem bekämpften Bescheid mit Schreiben vom 23.01.2024 vorgelegt.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der belangten Behörde gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet.

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der vollständige Bauakt mit Schreiben vom 26.02.2024 vorgelegt und langte am 04.03.2024 ein.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Gst Nr **2, inneliegend EZ ***, KG Y, mit der Adresse 2, **** Y. Nördlich seines Grundstückes befindet sich das öffentliche Gut (Wege und Plätze) in Gst Nr **3, inneliegend EZ ***, KG Y. Nördlich dieses öffentliches Gutes ist die Liegenschaft Gst Nr **1, inneliegend EZ ***, KG Y mit der Adresse 3, **** Y, situiert.

Der Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht in den Bauakt zum Gst Nr **1, inneliegend EZ ***, KG Y, mit der Begründung, dass ein neues Baubewilligungsverfahren für das Gst **1, GB Y offenbar ohne Einbindung des Nachbarn und Gewährung von Nachbarrechten, insbesondere Recht auf Akteneinsicht abgeschlossen worden sei und das Verfahren aus dem Jahr 2001 nicht abgeschlossen sei, da das Bauvorhaben nicht bescheidkonform ausgeführt worden sei. Die Baubewilligung aus dem Jahr 2001 sehe vor, dass vier PKW-Abstellplätze in Auflagenpunkt 42 der Baubewilligung geschaffen werden müsse, der bewilligte Plan sehe jedoch nur zwei Parkplätze vor. In weiterer Folge machte er weitere Ausführungen zum Antrag auf Aktensicht und stellte Anträge auf inhaltliche Entscheidungen zu einem Bauanzeigeverfahren auf diesem Grundstück.

Für das Gst Nr **1, EZ ***, KG *** Y, wurde ein Bauvorhaben am 17.04.2001 eingereicht, zu dem der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhob und dies mit seiner Unterschrift am 20.04.2001 bestätigte. Die Baubewilligung vom 16.05.2001 zur AZ *** wurde sohin antragsgemäß mit Auflagen erlassen. Dieser Baubescheid ist dem Beschwerdeführer am 18.05.2001 nachweislich zugestellt worden. Das Bewilligungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Ein weiteres Baubewilligungsverfahren ist dem Bauakt nicht zu entnehmen, sodass dahingehend auch kein Akteneinsichtsrecht dem Beschwerdeführer einzuräumen gewesen wäre.

Hinsichtlich der Bauanzeige vom 04.08.2023 zur Errichtung von zwei PKW-Abstellplätzen erfolgte eine Kenntnisnahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2023. Der Baubeginn erfolgte mit 12.09.2023 und wurde mit 13.11.2023 fertiggestellt.

Weitere Baubewilligungsverfahren, mit Ausnahme des bereits abgeschlossenen aus dem Jahr 2001, sind nicht dem Akt zu entnehmen.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt des Bauaktes entnehmen. Behauptungen des Beschwerdeführers, dass weitere Baubewilligungsverfahren anhängig seien oder beantragt worden seien, konnte nicht bestätigt werden.

Die Rechtskraft der Baubewilligung ergibt sich aus dem Zustellnachweis, insbesondere auch jener an den Beschwerdeführer.

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265; 22.04.2022, Ra 2019/06/0236).Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265; 22.04.2022, Ra 2019/06/0236).

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (vgl VwGH 24.2.2016, 2013/05/0217). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl VwGH 19.4.2023, Ra 2023/07/0007; 18.01.2024, Ro 2021/05/0032).Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden vergleiche VwGH 24.2.2016, 2013/05/0217). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird vergleiche VwGH 19.4.2023, Ra 2023/07/0007; 18.01.2024, Ro 2021/05/0032).

Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG) geführt wird bzw geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat.Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Art römisch II EGVG) geführt wird bzw geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat.

Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall: Seitens der belangten Behörde, der gegenüber vom Beschwerdeführer Akteneinsicht begehrt und von der mit dem angefochtenen Bescheid Akteneinsicht verweigert wurde, war zu dem von ihm angeführten Grundstück, dessen Nachbar er im Sinn des § 33 TBO 2022 ist, kein weiteres Baubewilligungsverfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 2001 geführt worden. Es kann daher keine Akteneinsicht in den Akt zu einem vom Beschwerdeführer behaupteten Baubewilligungsverfahren eingeräumt werden, das gar nicht geführt wird. Seit dem Jahr 2001 gab es kein Baubewilligungsverfahren zu dem Grundstück, zu dem der Beschwerdeführer benachbart ist.Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall: Seitens der belangten Behörde, der gegenüber vom Beschwerdeführer Akteneinsicht begehrt und von der mit dem angefochtenen Bescheid Akteneinsicht verweigert wurde, war zu dem von ihm angeführten Grundstück, dessen Nachbar er im Sinn des Paragraph 33, TBO 2022 ist, kein weiteres Baubewilligungsverfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 2001 geführt worden. Es kann daher keine Akteneinsicht in den Akt zu einem vom Beschwerdeführer behaupteten Baubewilligungsverfahren eingeräumt werden, das gar nicht geführt wird. Seit dem Jahr 2001 gab es kein Baubewilligungsverfahren zu dem Grundstück, zu dem der Beschwerdeführer benachbart ist.

Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch jeweils ihrem Schutz dienen. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Nachbar in diesem Sinn zu verstehen.Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2022 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch jeweils ihrem Schutz dienen. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Nachbar in diesem Sinn zu verstehen.

Der Nachbar ist in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).

Zur Frage des Bestehens einer ausreichenden rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, betreffend die Zu- und Abfahrtssituation zum Bauplatz oder der Änderung der Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Verkehrsfläche durch das ein Bauvorhaben sowie der Schaffung der erforderlichen Stellplätze für das konkrete Bauvorhaben kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu (vgl VwGH 17.05.1990, 89/06/0045; VwGH 06.12.1990, 89/06/0089 uva), zumal es bereits im Jahr 2001 rechtskräftig abgeschlossen ist.Zur Frage des Bestehens einer ausreichenden rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, betreffend die Zu- und Abfahrtssituation zum Bauplatz oder der Änderung der Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Verkehrsfläche durch das ein Bauvorhaben sowie der Schaffung der erforderlichen Stellplätze für das konkrete Bauvorhaben kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu vergleiche VwGH 17.05.1990, 89/06/0045; VwGH 06.12.1990, 89/06/0089 uva), zumal es bereits im Jahr 2001 rechtskräftig abgeschlossen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist – wie auch von der belangten Behörde zutreffend in der Begründung der bekämpften Entscheidung ausgeführt - die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und begründen die Vorschriften betreffend die Ausführung von Bauvorhaben daher auch keine Parteienrechte der Nachbarn (vgl VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249; VwGH 15.07.2003, 2002/05/0743 ua). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist – wie auch von der belangten Behörde zutreffend in der Begründung der bekämpften Entscheidung ausgeführt - die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und begründen die Vorschriften betreffend die Ausführung von Bauvorhaben daher auch keine Parteienrechte der Nachbarn vergleiche VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249; VwGH 15.07.2003, 2002/05/0743 ua).

Aus § 33 TBO 2022 ergibt sich abschließend die Parteistellung und die Rechte dieser Parteien im Baubewilligungsverfahren (Hinweis VwGH 29.01.2024, Ro 2022/05/0013). Dem Beschwerdeführer kommen darüber hinaus keine Parteirechte im Baubewilligungsverfahren zu. Parteirechte des Nachbarn im Bauanzeigeverfahren sind – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - der TBO 2022 nicht zu entnehmen. Die Parteistellung an den Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und an den in seinen subjektiven Rechten betroffenen Nachbarn wäre nur in jenen Fällen geboten, in denen ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt wird, obwohl ein Baubewilligungsverfahren erforderlich wäre (vgl etwa VwGH 29.01.2024, Ro 2022/05/0013). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Beschwerdeführer kommt daher nach (keiner der hier in Betracht kommenden Fassungen) der TBO im durchgeführten Bauanzeigeverfahren als Nachbar eine Parteistellung zu und steht ihm daher auch kein Akteneinsichtsrecht zu.Aus Paragraph 33, TBO 2022 ergibt sich abschließend die Parteistellung und die Rechte dieser Parteien im Baubewilligungsverfahren (Hinweis VwGH 29.01.2024, Ro 2022/05/0013). Dem Beschwerdeführer kommen darüber hinaus keine Parteirechte im Baubewilligungsverfahren zu. Parteirechte des Nachbarn im Bauanzeigeverfahren sind – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - der TBO 2022 nicht zu entnehmen. Die Parteistellung an den Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und an den in seinen subjektiven Rechten betroffenen Nachbarn wäre nur in jenen Fällen geboten, in denen ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt wird, obwohl ein Baubewilligungsverfahren erforderlich wäre vergleiche etwa VwGH 29.01.2024, Ro 2022/05/0013). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Beschwerdeführer kommt daher nach (keiner der hier in Betracht kommenden Fassungen) der TBO im durchgeführten Bauanzeigeverfahren als Nachbar eine Parteistellung zu und steht ihm daher auch kein Akteneinsichtsrecht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach hervorgehoben, dass auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen (siehe dazu das zur TBO 2001 ergangene VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109, mwN). Weder dem § 42 TBO 2022 (betreffend ua die Baueinstellung) noch dem § 46 TBO 2022 (betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) noch sonst der TBO 2022 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als Nachbar oder anderen Personen ein Anspruch auf Erlassung der angestrebten Bauaufträge zukäme (VwGH 28.02.2006, 2006/06/0017).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach hervorgehoben, dass auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen (siehe dazu das zur TBO 2001 ergangene VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109, mwN). Weder dem Paragraph 42, TBO 2022 (betreffend ua die Baueinstellung) noch dem Paragraph 46, TBO 2022 (betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) noch sonst der TBO 2022 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als Nachbar oder anderen Personen ein Anspruch auf Erlassung der angestrebten Bauaufträge zukäme (VwGH 28.02.2006, 2006/06/0017).

Auch die Auffassung, dass einer präkludierten Person schon vor der Erhebung nachträglicher Einwendungen gem § 42 Abs 3 AVG bestimmte Parteienrechte, wie zB das Recht auf Akteneinsicht, zukommen (vgl auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002 verst Sen), läuft im gegenständlichen Fall ins Leere, da der Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ausführt, deren Verletzung er geltend machen könnte, abgesehen davon, dass er auf die Erhebung von Einwendungen im Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 2001 verzichtet hat und dieses rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein Rechtsnachfolger tritt in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und muss daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen (VwGH 17.09.2014, Ra 2014/04/0025, vgl 27.05.2004, 2003/07/0119, mwN).Auch die Auffassung, dass einer präkludierten Person schon vor der Erhebung nachträglicher Einwendungen gem Paragraph 42, Absatz 3, AVG bestimmte Parteienrechte, wie zB das Recht auf Akten

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten