TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W603 1414851-2

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W603 1414851-2/56E

W603 1414851-3/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .1981 , Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, XXXX und vom XXXX .2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und 27.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX .1981 , Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2023, römisch XXXX und vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und 27.05.2024 zu Recht:

A.1)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des Bescheides vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt V. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. wie folgt zu lauten hat:

„V. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG, wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.“„V. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.“

A.2)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem in Spruchpunkt A.1) genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG iVm § 11 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Z 2 NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem in Spruchpunkt A.1) genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX , wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung, nämlich dem KADYROW-Regime in Tschetschenien, aufweise. Im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld könnten extremistische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden. Es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer werde durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und dessen Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versuchen oder versuchten, auf andere Weise eine Person oder Organisation zu unterstützen, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Der Beschwerdeführer stelle daher eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherheit der Republik Österreich dar. Für den Beschwerdeführer könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der Beschwerdeführer habe stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband gelebt und sei mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er spreche Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, habe seine Sozialisierung innerhalb eines tschetschenisch-islamischen Umfeldes erhalten und sei seiner Heimat nicht gänzlich entwurzelt. In der Russischen Föderation bestehe für den Beschwerdeführer weder eine Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder staatliche oder private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch sei er in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Auch liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Fortführung des Familienlebens sei, nach Abwägung iSd § 9 BFA-VG, für die belangte Behörde nicht zu erkennen. Da kein Fall des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 vorliege, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu prüfen. Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung zu erlassen und zudem festzustellen, dass – aus im Bescheid näher genannten Gründen – die Abschiebung gemäß § 46 FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auszuschließen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wodurch dem Beschwerdeführer auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Gegen den Beschwerdeführer sei schließlich – aus im Bescheid näher genannten Gründen – ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung, nämlich dem KADYROW-Regime in Tschetschenien, aufweise. Im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld könnten extremistische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden. Es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer werde durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und dessen Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versuchen oder versuchten, auf andere Weise eine Person oder Organisation zu unterstützen, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Der Beschwerdeführer stelle daher eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherheit der Republik Österreich dar. Für den Beschwerdeführer könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der Beschwerdeführer habe stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband gelebt und sei mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er spreche Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, habe seine Sozialisierung innerhalb eines tschetschenisch-islamischen Umfeldes erhalten und sei seiner Heimat nicht gänzlich entwurzelt. In der Russischen Föderation bestehe für den Beschwerdeführer weder eine Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder staatliche oder private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch sei er in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Auch liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Fortführung des Familienlebens sei, nach Abwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG, für die belangte Behörde nicht zu erkennen. Da kein Fall des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 vorliege, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung zu erlassen und zudem festzustellen, dass – aus im Bescheid näher genannten Gründen – die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auszuschließen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wodurch dem Beschwerdeführer auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Gegen den Beschwerdeführer sei schließlich – aus im Bescheid näher genannten Gründen – ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 zugestellt (AS 218) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass er einen Instagram Account betreibe und er dort mehrere Bilder veröffentlicht habe, die ihn mit diversen Personen aus Tschetschenien zeigten. Unrichtig sei jedoch die Annahme, der Beschwerdeführer befinde irgendwelche Kapitalverbrechen oder Kriegsverbrechen für gut. Aus den Kommentierungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich für gut befinde, dass Wohnraum geschaffen, bedürftigen Familien geholfen oder auch Schulen gebaut werden sollten. Von radikalen politischen Ansichten distanziere sich der Beschwerdeführer ausdrücklich, ihm eine radikale Gesinnung zu unterstellen entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit in Österreich aufhältig und habe sich in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit etwas zu Schulden kommen lassen. Dies zeige sich auch an der von der belangten Behörde vorgenommenen Einvernahme des Beschwerdeführers. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lägen schon lange zurück. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig, gehe einer geregelten Arbeit nach und versorge seine Familie. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer in keinster Weise auch nur annähernd Gründe nachweisen könne, die die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtfertigten. Ein Einreiseverbot sei nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, vielmehr sei im Einzelfall eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, wobei im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sei, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots entgegenstünden. Im konkreten Fall habe die Behörde zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, dabei jedoch jene Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, zu wenig gewürdigt. Die Beschwerde vermeint – unter Verweis auf die §§ 37 und 38 des Fremdengesetzes 1997 –, die belangte Behörde habe daher zu Unrecht ein Einreiseverbot erlassen. Ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt, wozu die Beschwerde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verweist. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. angemessen herabzusetzen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch XXXX 2023 zugestellt (AS 218) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch XXXX 2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass er einen Instagram Account betreibe und er dort mehrere Bilder veröffentlicht habe, die ihn mit diversen Personen aus Tschetschenien zeigten. Unrichtig sei jedoch die Annahme, der Beschwerdeführer befinde irgendwelche Kapitalverbrechen oder Kriegsverbrechen für gut. Aus den Kommentierungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich für gut befinde, dass Wohnraum geschaffen, bedürftigen Familien geholfen oder auch Schulen gebaut werden sollten. Von radikalen politischen Ansichten distanziere sich der Beschwerdeführer ausdrücklich, ihm eine radikale Gesinnung zu unterstellen entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit in Österreich aufhältig und habe sich in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit etwas zu Schulden kommen lassen. Dies zeige sich auch an der von der belangten Behörde vorgenommenen Einvernahme des Beschwerdeführers. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lägen schon lange zurück. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig, gehe einer geregelten Arbeit nach und versorge seine Familie. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer in keinster Weise auch nur annähernd Gründe nachweisen könne, die die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtfertigten. Ein Einreiseverbot sei nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, vielmehr sei im Einzelfall eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, wobei im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sei, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots entgegenstünden. Im konkreten Fall habe die Behörde zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, dabei jedoch jene Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, zu wenig gewürdigt. Die Beschwerde vermeint – unter Verweis auf die Paragraphen 37 und 38 des Fremdengesetzes 1997 –, die belangte Behörde habe daher zu Unrecht ein Einreiseverbot erlassen. Ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt, wozu die Beschwerde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verweist. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. angemessen herabzusetzen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bestätigt (OZ 3).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt (OZ 3).

Mit Beschluss vom 28.08.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurück, hob mit Teilanerkenntnis vom selben Tag Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu (OZ 4).Mit Beschluss vom 28.08.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurück, hob mit Teilanerkenntnis vom selben Tag Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides auf und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu (OZ 4).

Mit Bescheid vom XXXX .2023 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG den Fremdenpass Nr. XXXX , den der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG damit unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen hatte (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“, der bis zum XXXX .2024 gültig sei. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet worden, das im Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde gemäß § 88 Abs. 1 FPG der im Bescheidspruch genannte Fremdenpass, gültig vom XXXX .2022 bis zum XXXX .2027, ausgestellt worden. Dieser Fremdenpass im Interesse der Republik Österreich sei dem Beschwerdeführer aufgrund von Informationen, die die belangte Behörde vom LVT XXXX erhalten habe, ausgestellt worden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen regimefeindlichen Blogger gehandelt habe, der öffentlich (über YouTube) seinen russischen Reisepass zerrissen habe und aufgrund dessen eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Neubeschaffung über die russische Botschaft nicht habe ausgeschlossen werden können. Im XXXX 2023 sei die belangte Behörde vom LVT XXXX darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2023 nach Tschetschenien gereist sei und sich dort mit führenden Regierungspersönlichkeiten habe ablichten lassen, was bei einer routinemäßigen Sichtung der Social-Media-Kanäle des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.06.2023 (im Verfahren über die Rückkehrentscheidung) angegeben gehabt, er habe zweimal, zuletzt im XXXX 2023, Reisen nach Tschetschenien unternommen, wobei er sowohl einen Inlandsreisepass als auch einen „normalen“ Reisepass der russischen Föderation sowie den österreichischen Fremdenpass besessen habe. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses sei unter anderem, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein dürfe, sich einen Pass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe aber nach eigenen Angaben einen russischen Reisepass besessen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nachweislich möglich gewesen, Reisen in die russische Föderation zu unternehmen, weshalb die Angabe bei der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, bei den russischen Vertretungsbehörden einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisedokuments zu stellen, offenbar nicht zutreffe. Es stehe daher fest, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass seines Herkunftslandes beschaffen habe können. Der Beschwerdeführer sei (aus den oben dargestellten Gründen) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wesh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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