Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W217 2292667-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 08.04.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch XXXX , geb. römisch XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch XXXX , vom 08.04.2024, OB: römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführer“) ist seit 01.10.1992 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 80%. 1. Herr römisch XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführer“) ist seit 01.10.1992 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 80%.
Am 05.09.2023 einlangend beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage zweier Befunde des AKH vom 23.01.2020 und 24.01.2020, sowie eines Bestätigungsschreibens eines Allgemeinmediziners vom 28.08.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung.Am 05.09.2023 einlangend beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage zweier Befunde des AKH vom 23.01.2020 und 24.01.2020, sowie eines Bestätigungsschreibens eines Allgemeinmediziners vom 28.08.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung.
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten ein:
2.1. Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 26.02.2024, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2024 fest:2.1. Frau Dr.in römisch XXXX , Fachärztin für innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 26.02.2024, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2024 fest:
„Anamnese:
Letztes Gutachten vom 6.5.1992: GdB 80vH wegen NI, Dialyse
Antragsleiden: siehe Befunde
Derzeitige Beschwerden:
‚Vor 25 Jahren hatte ich die erste Nierentransplantation, vor 2 Jahren neuerliche Nierentransplantation. Ein Diabetes ist dazugekommen, meine HbA1c Wert weiß ich nicht. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich nicht weit gehen kann. In XXXX , dort wo ich wohne, ist es zu weit. Zusätzlich habe ich Angst vor Corona, hatte es 11 Wochen, mir hat es gereicht. Aber ich kann mich nicht mehr so gut bewegen, rechts wurde eine Vene entnommen, seither Schmerzen bei der Gehstrecke." ‚Vor 25 Jahren hatte ich die erste Nierentransplantation, vor 2 Jahren neuerliche Nierentransplantation. Ein Diabetes ist dazugekommen, meine HbA1c Wert weiß ich nicht. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich nicht weit gehen kann. In römisch XXXX , dort wo ich wohne, ist es zu weit. Zusätzlich habe ich Angst vor Corona, hatte es 11 Wochen, mir hat es gereicht. Aber ich kann mich nicht mehr so gut bewegen, rechts wurde eine Vene entnommen, seither Schmerzen bei der Gehstrecke."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Folsan, Glucophage, Candesartan, Aprednislon, Tacni, Nephrotrans, TASS, Mycophenol, Forxiga, Trajenta, Dilatrend, Pantoloc, Amlodipin (b)
Sozialanamnese:
verheiratet, keine Heimhilfe, so versorgen kann ich mich selbst
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Diagnoseliste PA vom 28.8.2023: St p Nierentranspantation, Adipositas, Hypertonie, Skoliose, Arthrosen der gr Gelenke
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 165,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
HNAP frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS
Herztöne: leise, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: BD über TN, Niere re UB, bd Narben bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft
UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel
Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 30cm
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild:
2 Stöcke werden mitgebracht, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild: ausreichend trittsicher
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Zustand nach zweimaliger Nierentransplantation bei Niereninsuffizienz, arterielle Hypertonie
2
nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2
X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
(…)
Gutachterliche Stellungnahme:
Keine. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellen sich ein guter Allgemeinzustand und ein sehr guter Ernährungszustand dar. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten lassen sich keine erheblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren. Das Gangbild stellt sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln flüssig und sicher dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen Extremitäten liegen nicht vor. Darüber hinaus besteht nach den vorliegenden Befunden und bei der hierorts durchgeführten Begutachtung ein durchwegs kardiorespiratorisch kompensierter Zustand. Die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar.
Zusammenfassend ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung möglich; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht auf erhebliche Weise erschwert.
Ein schwerer und anhaltender Immundefekt liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen.
ZE D2: ohne aktuellem Blutbefund, bei Zustand nach 2x NTX getroffen“
2.2. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das oben zitierte Gutachten.
3. Mit Bescheid vom 08.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ ab. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
4. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2024 und brachte im Wesentlichen vor, er habe vor 25 Jahren die erste Nierentransplantation gehabt, habe sich vor 2 Jahren einer neuerlichen Nierentransplantation unterziehen müssen und sei aufgrund dessen lebenslang auf Immunsuppressiva (Aprednisolon, Tacni, Mycophenol) angewiesen. Dies sei notwendig, damit die transplantierten Organe, im gegenständlichen Fall die Nieren, vom Körper nicht abgestoßen würden. In einem beiliegenden Befund werde beschrieben, dass eben aufgrund der genannten Immunsuppressiva-Therapie von einer deutlich erhöhten Infektionsanfälligkeit auszugehen sei. In der Gebrauchsinformation von Tacni transplant könne nachgelesen werden, dass Tacni die körpereigene Abwehrkraft reduziere, um die Abstoßung des transplantierten Organs zu verhindern. Daran liege es, dass der Körper einer einnehmenden Person nicht so gut wie sonst gegen mögliche Infektionen ankämpfen könne. Werde Tacni transplant eingenommen, könnten mehr Infektionen als sonst zugezogen werden, wie Haut-, Mund-, Magen-, Darm-, Lungen-, Leber-, Harnwegs- Infektionen sowie Infektionen des zentralen Nervensystems. Einige Infektionen könnten schwerwiegend oder lebensbedrohlich sein und könnten Infektionen umfassen, die durch Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten verursacht werden, oder andere Infektionen.
Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten ausgeführt, dass ein schwer anhaltender Immundefekt nicht vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch in seinem Erkenntnis vom 24.11.2021, L517 2244742-1/5E, ausgeführt, dass die Immunsuppression eben eine Abstoßungsreaktion des transplantierten Organs verhindern solle, und man sich demnach keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen solle, um die Organfunktion zu erhalten. Des Weiteren werde diesbezüglich ausgeführt, dass diese Personen als chronisch krank einzustufen seien, da bei transplantierten Patienten eine regelmäßige ärztliche Kontrolle und Überwachung erforderlich sei. Auch der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle. Es werde weiters in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass sich die erhöhte Infektionsgefahr nicht nur auf Corona beschränke, sondern eine permanent erhöhte Ansteckungsgefahr bestehe, da sich ein Infektionsgeschehen nicht vorherbestimmen lasse. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung seien beim Beschwerdeführer gegeben und zwar unbefristet, da er lebenslang auf eine immunsuppressive Therapie angewiesen sei.
Neue Befunde wurden allerdings keine beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist am römisch XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. Er begehrte am 05.09.2023 bei der belangten Behörde einlangend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Zustand nach zweimaliger Nierentransplantation bei Niereninsuffizienz, arterielle Hypertonie
- nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin vom 26.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 19.01.2024, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin vom 26.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 19.01.2024. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Die beigezogene Fachärztin für innere Medizin gelangte in ihrem Sachverständigengutachten vom 26.02.2024 unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen. Begründend führte die medizinische Sachverständige aus, dass ein guter Allgemein- und ein sehr guter Ernährungszustand vorliegt. Eine kurze Wegstrecke kann – ausgehend vom erhobenen Untersuchungsbefund und der vorliegenden Befunde – aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen auch nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus. Ein schwerer und anhaltender Immundefekt konnte nicht objektiviert werden. Ebenso war den Befunden weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gab es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. HNAP frei. Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel. Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS. Herztöne: leise, rhythmisch, normofrequent. Abdomen: BD über TN, Niere re UB, bd Narben bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft. UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel. Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 30cm, Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen. Gesamtmobilität – Gangbild: 2 Stöcke werden mitgebracht, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild: ausreichend trittsicher“). Dem erhobenen Fachstatus sind insbesondere keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit bzw. der Funktionen des Stütz- und Bewegungsapparates – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit oder der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – zu entnehmen und wurden solche Beeinträchtigungen im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret und substantiiert vorgebracht.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. HNAP frei. Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel. Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS. Herztöne: leise, rhythmisch, normofrequent. Abdomen: BD über TN, Niere re UB, bd Narben bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft. UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel. Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 30cm, Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen. Gesamtmobilität – Gangbild: 2 Stöcke werden mitgebracht, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild: ausreichend trittsicher“). Dem erhobenen Fachstatus sind insbesondere keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit bzw. der Funktionen des Stütz- und Bewegungsapparates – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit oder der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – zu entnehmen und wurden solche Beeinträchtigungen im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret und substantiiert vorgebracht.
Im Zuge des Verfahrens wendete sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Feststellung der beigezogenen Gutachterin, wonach bei ihm keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege. Diesbezüglich führte er aus, dass er infolge seiner Nierentransplantationen vor 25 Jahren bzw. vor 2 Jahren für den Rest seines Lebens immunsuppressive Medikamente einnehmen müsse, weshalb er einem hohen Risiko für Infektionen und Infektionskrankheiten aller Art ausgesetzt sei.
Allerdings wurde von der Sachverständigen festgestellt, dass beim Beschwerdeführer kein schwerer und anhaltender Immundefekt vorliegt. Ebenso war den Befunden weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Der Beschwerdeführer hat zudem - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - dieser keinen Befund beigelegt, dass aufgrund der genannten Immunsuppressiva-Therapie von einer deutlich erhöhten Infektionsanfälligkeit auszugehen sei. Weiters hat er bislang keine Medikamentenliste vorgelegt.
Nach § 1 Abs. 4 Z 3 vierter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, ist die entsprechende Zusatzeintragung unter anderem bei einer „schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems“ zu gewähren. Nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, vierter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, ist die entsprechende Zusatzeintragung unter anderem bei einer „schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems“ zu gewähren.
Das erkennende Gericht übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass die Einnahme immunsuppressiver Medikamente, die zu einer Herabsetzung der körpereigenen Immunabwehr führen, zur Vermeidung von Abstoßungsreaktion bei organtransplantierten Personen unerlässlich ist. Gemäß den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kommt es allerdings bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben demnach entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken.
Die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien sind zwar nur als richtungsgebend zu verstehen und davon abweichende Einzelfälle, in denen auch nach Ablauf der ersten drei Monate nach erfolgter Organtransplantation eine erhöhte Infektanfälligkeit aufgrund der immunsuppressiven Medikation besteht, denkbar. Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht belegt.
So brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage, welche eine erhöhte Infektanfälligkeit bzw. eine erhebliche Schwächung des Immunsystems belegen würden. Insbesondere ist auch im einzig aktuellen Befund vom 28.08.2023 eines Arztes für Allgemeinmedizin allein festgehalten:
„Bestätigung der Diagnose: St p Nierentransplantation
Adipositas
Hypertonie
Skoliose, Arthrose der gr Gelenke
Gangstrecke dzt ca 250m nur möglich
Aufgrund der multiplen Erkrankungen bestätige ich die Empfehlung zur Ausstellung einer ‚Behinderten Parkkarte‘, damit die täglichen notwendigen Erledigungen zur Haushaltsführung, sowie Arztbesuche weiter selbständig möglich werden.“
Seitens des Beschwerdeführers wurden im gesamten Verfahren keine hinreichenden medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, aus denen sich Hinweise für die Annahme entnehmen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer schweren Erkrankung des Immunsystems infolge einer Immunsuppression unzumutbar wäre.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung vorbringt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, da er 11 Wochen Corona gehabt habe und er zum gefährdeten Personenkreis zähle, ist festzuhalten, dass kein erhöhtes Ansteckungsrisiko des Beschwerdeführers auszumachen ist, zumal bei ihm eben – wie oben bereits ausgeführt – keine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit besteht. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer (insbesondere zur Erlangung eines subjektiven Sicherheitsgefühls) aber auch darauf hinzuweisen, dass bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Fahrten und die damit in Verbindung stehenden Termine bzw. Erledigungen außerhalb der jeweiligen Stoßzeiten zu planen, wodurch der Kontakt zu anderen Personen ebenfalls möglichst gering gehalten werden kann. Abgesehen davon aber besteht – auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden funktionellen Einschränkungen – auch die Möglichkeit, in öffentlichen Verkehrsmitteln FFP2-Masken zu tragen, die nach dem Stand der Wissenschaft geeignet sind, Infektionsrisiken maßgeblich zu reduzieren.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021, GZ: L517 2244742-1/5E, Bezug nimmt und vorbringt, dass mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einem ähnlichen Fall wie dem des Beschwerdeführers dem Betroffenen die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zuerkannt worden sei, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf diese Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.03.2024, Ro 2022/11/0002, das entsprechende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis Ro 2021/11/0012 betreffend einen vergleichbaren Fall und dieselbe Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes und führte aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem zu Grunde liegenden Fall die Voraussetzungen für die mängelfreie Ermittlung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung verkannt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei einerseits den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zum Ausmaß des Grades der Behinderung nicht gefolgt, habe dazu aber andererseits auch keine zusätzlichen Gutachten, die das Ergebnis stützen könnten, eingeholt, vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht gemeint, aufgrund zusätzlich eingeholter Auskünfte die medizinische Beurteilung aus eigenem vornehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht werde der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, aber nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachte, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setze.
Das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021, GZ: L517 2244742-1/5E, ist daher nicht dazu geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers entscheidungserheblich zu stützen. Abgesehen davon aber handelt es sich um Einzelfallbeurteilungen, die keine bindenden und zwingenden allgemeinen Rückschlüsse auf den gegenständlichen Fall zulassen.
Die Sachverständige konnte insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen – auch nicht im Zusammenwirken - beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 26.02.2024. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch II.3.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, eine schwere Hörbehinderung, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b, c oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, eine schwere Hörbehinderung, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, c oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: