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41/01 SicherheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1, Art130 Abs1 Z2, Art132 Abs2, Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des SicherheitspolizeiG betreffend das Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt, die Rechtsfolge der – nicht isoliert bekämpfbaren – Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung sowie das damit verbundene vorläufige Waffenverbot nach einer Bestimmung des WaffenG 1996; kein Verstoß gegen den "Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems und das Rechtsstaatsprinzip"Rechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung des § 38a SicherheitspolizeiG idF BGBl I 206/2021 sowie des § 13 Abs1 zweiter Satz WaffenG 1996 idF BGBl I 211/2021 wird abgewiesen. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des LVwG Niederösterreich wegen rechtskräftig entschiedener Sache (E v 12.06.2020, G252/2019 ua).Der Antrag auf Aufhebung des Paragraph 38 a, SicherheitspolizeiG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 206 aus 2021, sowie des Paragraph 13, Abs1 zweiter Satz WaffenG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 211 aus 2021, wird abgewiesen. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des LVwG Niederösterreich wegen rechtskräftig entschiedener Sache (E v 12.06.2020, G252/2019 ua).
§38a Abs8 SPG ist als Rechtsfolge zum Grundtatbestand des Abs1 leg cit derart konzipiert, dass im Falle der Bekämpfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes folglich auch die Rechtsfolge (Verpflichtung zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung) mitumfasst ist. Der Umstand, dass Individualrechtsschutz allenfalls nur unter vergleichsweise restriktiven Voraussetzungen möglich ist, führt nicht quasi automatisch zur Verfassungswidrigkeit der die Rechtsfolge anordnenden Norm: Wenn in dem speziellen, in §38a SPG hiefür vorgesehenen Verfahren die rechtmäßige Anordnung bejaht wird und die damit einhergehende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung als solche nicht isoliert bekämpft werden kann, ist dies keine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechtsschutzes und daher kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Eine eigenständige Rechtsquelle liegt in Bezug auf §38a Abs8 SPG eben nicht vor, sodass sich darüber hinausgehende Überlegungen zur Geschlossenheit des Rechtsquellensystems erübrigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Polizei, VfGH / Gerichtsantrag, res iudicata, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeit, Sicherheitspolizei, Grundprinzipien der VerfassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G3063.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024