TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/10 I405 2254848-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Entscheidungsdatum

10.04.2024

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I405 2254848-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. 1282433902/230252489 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. 1282433902/230252489 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.03.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2022, mit dem es den Asylantrag negativ beschieden hat, als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit dem am 27.09.2023 beim BFA eingelangten formularmäßigen Vordruck beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Es wurde angekreuzt, dass sie keinen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass und keinen ausländischen Reisepass besitze. Unter dem Punkt „Ergänzende Angaben - Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte“ wurden mit Ausnahme des Hinweises, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sei, keine Angaben gemacht.1.3. Mit dem am 27.09.2023 beim BFA eingelangten formularmäßigen Vordruck beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Es wurde angekreuzt, dass sie keinen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass und keinen ausländischen Reisepass besitze. Unter dem Punkt „Ergänzende Angaben - Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte“ wurden mit Ausnahme des Hinweises, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sei, keine Angaben gemacht.

1.4. Mit Schreiben des BFA vom 29.09.2023 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt worden seien, welche bestätigen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ein heimatstaatliches Dokument zu erlangen. Die gesetzliche Vertreterin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen entsprechende Bestätigungen (übersetzt und beglaubigt) über die endgültige Nichtausstellung eines herkunftsstaatlichen Reisepasses dem BFA in Vorlage zu bringen und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

1.5. In der Stellungnahme vom 19.10.2023 wurde auf die Stellungnahme der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwiesen, wonach es nicht möglich sei, sich an die syrische Botschaft zu wenden. Die gesetzliche Vertreterin habe nämlich Angst durch den Kontakt mit der syrischen Botschaft Repressionen ausgesetzt zu sein, da sie an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnehme und Mitglied des Vereins „ XXXX “ sei. Außerdem fürchte sie, dass sie dadurch ihre Angehörigen in Syrien in Gefahr bringen könnte und Informationen zu ihrem Aufenthalt in Österreich an die syrischen Sicherheits- bzw. Geheimdienstbehörden oder an Dritte weitergegeben werden könnten. Zudem sei der Reisepass bei der syrischen Botschaft sehr teuer und wolle sie nicht das syrische Unrechtsregime finanzieren.1.5. In der Stellungnahme vom 19.10.2023 wurde auf die Stellungnahme der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwiesen, wonach es nicht möglich sei, sich an die syrische Botschaft zu wenden. Die gesetzliche Vertreterin habe nämlich Angst durch den Kontakt mit der syrischen Botschaft Repressionen ausgesetzt zu sein, da sie an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnehme und Mitglied des Vereins „ römisch XXXX “ sei. Außerdem fürchte sie, dass sie dadurch ihre Angehörigen in Syrien in Gefahr bringen könnte und Informationen zu ihrem Aufenthalt in Österreich an die syrischen Sicherheits- bzw. Geheimdienstbehörden oder an Dritte weitergegeben werden könnten. Zudem sei der Reisepass bei der syrischen Botschaft sehr teuer und wolle sie nicht das syrische Unrechtsregime finanzieren.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend legte das BFA unter anderem dar, dass die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin über einen Personalausweis verfüge, ihre Identität folglich feststehe und somit ein heimatstaatliches Dokument bei der syrischen Botschaft beantragt werden könne. Dem BFA hätten Bemühungen für die Erlangung eines heimatstaatlichen Reisedokumentes allerdings nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens sei es der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zumutbar, sich zwecks Ausstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin an die syrische Botschaft zu wenden. 1.6. Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend legte das BFA unter anderem dar, dass die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin über einen Personalausweis verfüge, ihre Identität folglich feststehe und somit ein heimatstaatliches Dokument bei der syrischen Botschaft beantragt werden könne. Dem BFA hätten Bemühungen für die Erlangung eines heimatstaatlichen Reisedokumentes allerdings nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens sei es der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zumutbar, sich zwecks Ausstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin an die syrische Botschaft zu wenden.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin am 29.11.2023 Beschwerde. Es wurde angeführt, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich an die syrische Botschaft zu wenden.

1.8. Die Beschwerdevorlage des BFA langte fristgerecht am 20.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist syrische Staatsangehörige.1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Sie ist syrische Staatsangehörige.

Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.04.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass aufgrund des diesbezüglich höchst allgemeinen und nur mit wenigen Worten bzw. am Rande erwähnten Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden könne, dass diese unmittelbar konkret und glaubhaft gezwungen worden wäre, sich der kurdischen YPG - Frauenregimentern anzuschließen bzw. einer diesbezüglichen glaubhaften Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin selbst als Frau in Syrien bzw. in ihrer Herkunftsprovinz einer sie konkret betreffenden Wehrpflicht oder Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterliegen würde bzw. diesbezüglich gefährdet wäre, habe diese selbst nicht vorgebracht bzw. ergebe sich eine solche Gefährdung für Frauen in der Herkunftsregion nicht aus den vorliegenden Länderinformationen. Bezogen auf das erstmalig vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen durch das syrische Regime in ihrer Herkunftsregion bedroht wäre, sei somit zu erkennen gewesen, dass sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen zudem nur allgemein und unkonkret angeführt worden sei, sodass diesem die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei. Der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer hypothetischen Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz nach Syrien aufgrund einer ihr unterstellten oppositionellen Gesinnung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine individuell-konkrete asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung. Sie sei in Syrien ausreichend glaubhaft kein Mitglied einer politischen Partei und nicht politisch aktiv gewesen. Sie habe auch nicht glaubhaft machen können, dass sie in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und deshalb einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder sei. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern bezogen sich diese auf jene ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin. Im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet drohe der Beschwerdeführerin folglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine unmittelbar konkrete Gefahr einer physischen und/oder psychischen Gewalt oder Verfolgung durch das syrische Regime ausschließlich aufgrund der durch ihre gesetzliche Vertreterin angegebenen Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich drohe der Beschwerdeführerin auch keine asylrelevante Verfolgung.

1.2. Es ist der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin möglich und zumutbar, sich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Eine damit verbundene Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer in Syrien lebenden Angehörigen ist nicht anzunehmen. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien zu Repressalien für die Beschwerdeführerin oder ihrer in Syrien lebenden Angehörigen führen würden, liegen nicht vor, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit ihrer Geburt 2019 bis zur Ausreise 2020 im Gebiet der AANES, unter der Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörde, aufgehalten hat und sich ihre Familie immer noch dort befindet, weswegen das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeit auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerin hat. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführerin durch die syrische Botschaft in Wien kein Reisepass ausgestellt wird.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin hat (trotz Aufforderung seitens des BFA) nicht einmal den Versuch unternommen, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Der Beschwerdeführerin droht aufgrund ihres Aufenthaltes und ihres Aufenthaltsstatus in Österreich weder individuell noch konkret Lebensgefahr, noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch den syrischen Staat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der Beschwerdeführerin traf bereits das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren auf internationalen Schutz zu W168 2254848-1/8E entsprechende Feststellungen. Es bestehen daher keine Zweifel daran.

Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 2005, auf Stattgabe des Antrages auf Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten konnten aufgrund einer Einsicht in das verfahrensabschließende Erkenntnis zum internationalen Schutz, sowie aus dem sonstigen Akteninhalt getroffen werden. Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2023, W168 2254848-1/8E.Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, auf Stattgabe des Antrages auf Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten konnten aufgrund einer Einsicht in das verfahrensabschließende Erkenntnis zum internationalen Schutz, sowie aus dem sonstigen Akteninhalt getroffen werden. Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2023, W168 2254848-1/8E.

2.2. In der Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 19.10.2023 und in der Beschwerde vom 29.11.2023 wurde vorgebracht, dass sie Angst habe, sich an ihre Vertretungsbehörde (syrische Botschaft in Wien) zu wenden, weil Informationen an die syrischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden oder an Dritte weitergegeben werden könnten und sie sich oder ihre Angehörigen dadurch in Gefahr bringen könnte. Jedoch wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2023, W168 2254848-1/8E zum einen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertreterin keiner konkreten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sind. Zum anderen wurde in dem Erkenntnis auch festgestellt, dass sich der Herkunftsort der Beschwerdeführerin im Gouvernement Al-Hasaka, im Einflussgebiet des durch kurdische Milizen kontrollierten Gebietes der AANES befinde und weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Familie, Vater und sechs Geschwister, welche nach wie vor in Al-Hasaka leben, einer Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt sind, weil das syrische Regime keine Einflussmöglichkeit im Herkunftsort der Beschwerdeführerin hat. Deshalb war festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin möglich und zumutbar ist, sich an die syrische Botschaft zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen und eben keine Gefahr für sie und ihre in Syrien lebenden Angehörigen besteht.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht hat, dass ihr durch die syrische Botschaft in Wien kein Reisepass ausgestellt wird, ergibt sich daraus, dass das BFA der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verbesserungsauftrages vom 29.09.2023 die Möglichkeit eingeräumt hat, einen solchen nachzureichen, sie jedoch im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19.10.2023 mit Verweis auf die Stellungnahme ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin vom selben Tag dem nicht nachgekommen ist – weshalb auch festzustellen war – und da sich nichts Gegenteiliges gezeigt hat –, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin nicht einmal einen Versuch unternommen hat, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen.

Weiters wird im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2023, W168 2254848-1/8E, die asylrelevante Verfolgung auch deshalb verneint, weil sich aus den Länderberichten nicht ergibt, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, automatisch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, weshalb festgestellt wurde, dass besondere Gründe, die eine individuell erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar konkret aufzeigen würden, bzw. ein sonstiges allfällig im gegenständlichen Verfahren relevantes Vorbringen, fallgegenständlich nicht, bzw. nicht ausreichend konkret ausgeführt wurde.

Somit war festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, sich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.1 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, das zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

[…]“

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 25.03.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie fällt nicht unter den von § 88 Abs. 1 und 2 FPG umfassten Personenkreis.Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 25.03.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie fällt nicht unter den von Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG umfassten Personenkreis.

Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7).

Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).

Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).

3.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument zu beschaffen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin hat als syrische Staatsangehörige die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Reisepass ausstellen zu lassen. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, liegen keine konkreten Gründe vor, weshalb ihr bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin dies nicht möglich oder unzumutbar ist. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat insbesondere nicht behauptet, dass sie bereits einen Versuch unternommen hat, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes zu erwirken oder dass ihr die hierfür erforderlichen Dokumente fehlen würden. Da durch die Antragstellung bei der syrischen Botschaft in Wien weder die Beschwerdeführerin noch ihre in Syrien (Al-Hasaka) lebenden Angehörigen gefährdet werden bzw. Verfolgungshandlungen zu erwarten haben - mangels Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes im Herkunftsort der Beschwerdeführerin -, ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der syrischen Botschaft durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen.

Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin nicht in der syrischen Botschaft in Wien um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass dem BFA beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss.

Somit hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG und Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.Somit hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.

3.3. Die gesetzliche Vertreterin führte zudem ins Treffen, dass sie sich nicht an die syrische Botschaft wenden könne, da der Reisepass sehr teuer sei und sie das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren wolle. Es gebe daher nachvollziehbare Gewissensgründe aufgrund derer ihr der Kontakt mit der Botschaft nicht möglich sei (AS 89, 127). Diese angeführten Gründe mögen zwar der Wahrheit entsprechen, aus ihnen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen unzumutbar ist, ein gültiges Dokument ihres Heimatstaates für die Beschwerdeführerin zu beschaffen.

3.4. Sollte der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihr die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihr offen - unter Nachweis dieser Umstände - beim BFA neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen.

3.5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung verwertet ausschließlich Beweisergebnisse, die der Beschwerdeführerin aus dem vorangegangenen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie dem behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt sind. Daraus ergaben sich keine strittigen Tatsachenfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung verwertet ausschließlich Beweisergebnisse, die der Beschwerdeführerin aus dem vorangegangenen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie dem behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt sind. Daraus ergaben sich keine strittigen Tatsachenfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I405.2254848.2.00

Im RIS seit

24.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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